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   OVG Niedersachsen, 14.09.2016 - 7 ME 76/16   

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OVG Niedersachsen, 14.09.2016 - 7 ME 76/16 (https://dejure.org/2016,29675)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 14.09.2016 - 7 ME 76/16 (https://dejure.org/2016,29675)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 14. September 2016 - 7 ME 76/16 (https://dejure.org/2016,29675)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • Verkehrsrecht Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Kein medizinisch-psychologisches Gutachten zur Zuverlässigkeit eines Fahrlehrers

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 08.04.2010 - 1 BvR 2709/09

    Verletzung der Berufsfreiheit sowie des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 14.09.2016 - 7 ME 76/16
    Die Beschwerde entkräftet diese Begründung, die den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die sofortige Vollziehung von Berufsausübungsverboten Rechnung trägt (BVerfG, Beschluss vom 08.04.2010 - 1 BvR 2709/09 -, juris; Nds. OVG, Beschluss vom 10.05.2012 - 8 ME 59/12 -, juris), nicht.
  • BVerwG, 23.05.1986 - 8 C 10.84

    Wehrpflicht - Mitwirkungspflicht - Musterungsstreit - Ärztliche Untersuchung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 14.09.2016 - 7 ME 76/16
    Keiner Vertiefung bedarf im vorliegenden Beschwerdeverfahren, ob der Antragsgegner im Verwaltungsverfahren schon allein aufgrund der Nichtvorlage des Gutachtens vom 14. März 2016 durch den Antragsteller unter dem Blickwinkel einer darin zu sehenden Vernachlässigung von Mitwirkungspflichten bei der Ermittlung des Sachverhalts (§ 1 Abs. 1 NVwVfG i. V .m § 26 Abs. 2 Satz 1 VwVfG) gemäß § 11 Abs. 8 FeV (analog) oder - wohl eher - nach allgemeinen Beweisführungsregeln (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.05.1986 - 8 C 10.84 -, BVerwGE 74, 222, 224f; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Aufl., § 24 Rn. 50, § 26 Rn. 43ff) auf das Vorliegen des Widerrufsgrundes nach § 8 Abs. 2 Satz 1 FahrlG schließen durfte.
  • OVG Niedersachsen, 14.01.2015 - 7 ME 57/14

    Abfall; Bedenken; Untersagung; Versiegelung; Zuverlässigkeit

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 14.09.2016 - 7 ME 76/16
    Bedenken bestehen aber in Konstellationen, in welchen dem Beschwerdeführer ein "unbotmäßiges Aufsparen" von Gründen entgegengehalten werden kann oder neue Tatsachen vorgetragen werden, die es rechtfertigen, ein Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO anzustrengen (vgl. Beschluss des Senats vom 13.01.2015 - 7 ME 57/14 -, in juris veröffentlicht unter dem Datum 14.01.2015, m. w. N.).
  • OVG Niedersachsen, 10.05.2012 - 8 ME 59/12

    Erforderlichkeit des Sofortvollzugs des Widerrufs der Anerkennung als Hebamme

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 14.09.2016 - 7 ME 76/16
    Die Beschwerde entkräftet diese Begründung, die den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die sofortige Vollziehung von Berufsausübungsverboten Rechnung trägt (BVerfG, Beschluss vom 08.04.2010 - 1 BvR 2709/09 -, juris; Nds. OVG, Beschluss vom 10.05.2012 - 8 ME 59/12 -, juris), nicht.
  • OVG Niedersachsen, 28.06.2021 - 5 ME 50/21

    Becherde gegen Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens einer Professur wegen

    In den zitierten Entscheidungen des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts ist zwar die Frage angesprochen worden ist, ob das Beschwerdegericht an der Berücksichtigung von Beschwerdevortrag gehindert sei, wenn dieser Vortrag neues Vorbringen beinhaltete, welches nicht Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Eilentscheidung gewesen sei und welches über eine Auseinandersetzung mit der Begründung des Verwaltungsgerichts hinausgehe (so Nds. OVG, Beschluss vom 13.4.2007 - 7 ME 37/07 -, juris Rn. 5; Beschluss vom 10.3.2010 - 12 ME 176/09 -, juris Rn. 26; Beschluss vom 20.7.2012 - 12 ME 75/12 -, juris Rn. 9; Beschluss vom 24.7.2013 - 12 ME 37/13 -, juris Rn. 16; Beschluss vom 14.1.2015 - 7 ME 57/14 -, juris Rn. 9; Beschluss vom 14.9.2016 - 7 ME 76/16 -, juris Rn. 3).

    Diese Frage war jedoch in jenen Entscheidungen teilweise nicht entscheidungserheblich (so Nds. OVG, Beschluss vom 20.7.2012, a. a. O., Rn. 10; Beschluss vom 24.7.2013, a. a. O., Rn. 17ff.; Beschluss vom 14.9.2016, a. a. O., Rn. 4ff.).

    Außerdem ist den zitierten Entscheidungen die Differenzierung zu entnehmen, dass eine Berücksichtigung neuen Vortrags im Beschwerdeverfahren nicht grundsätzlich ausgeschlossen sei; Bedenken ergäben sich aber in Konstellationen, in denen dem Beschwerdeführer ein "unbotmäßiges Aufsparen von Gründen" entgegengehalten werden könne oder neue, erst nach Abschluss der erstinstanzlichen Entscheidung entstandene Tatsachen vorgetragen würden, die es rechtfertigen könnten, ein Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO anzustrengen (so Nds. OVG, Beschluss vom 10.3.2010, a. a. O., Rn. 27; Beschluss vom 20.7.2012, a. a. O., Rn. 9; Beschluss vom 24.7.2013, a. a. O., Rn. 16; Beschluss vom 14.1.2015, a. a. O., Rn. 9; Beschluss vom 14.9.2016, a. a. O., Rn. 3; in diesem Sinne auch Nds. OVG, Beschluss vom 13.4.2007, a. a. O., Rn. 5).

  • VG Neustadt, 25.05.2023 - 1 L 431/23

    Für sofort vollziehbar erklärter Widerruf der Fahrlehrererlaubnis

    Da der Antragsteller das medizinisch-psychologische Gutachten nicht fristgerecht bis zu der ihm gesetzten Frist 11. Januar 2023 vorlegte, verfügte die Antragsgegnerin nach mit Schreiben vom 3. März 2023 erfolgter Anhörung des Antragstellers mit Bescheid vom 26. April 2023 den Widerruf der Fahrlehrererlaubnis der Klassen BE in zulässigerweise analoger Anwendung des § 11 Abs. 8 Fahrerlaubnisverordnung - FeV - (siehe zur entsprechenden Anwendung des § 11 Abs. 8 FeV im Fahrlehrerrecht: Dauer in: Dauer, Fahrlehrerrecht, Kommentar, 3. Aufl., 2022, Erl. Nr. 15; siehe auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 14. September 2016 - 7 ME 76/16 -, juris Rn. 9 m. w. N.) und schloss auf das Vorliegen des Widerrufsgrundes nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 FahrlG (fehlende Zuverlässigkeit für den Fahrlehrerberuf).
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