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   LG Hamburg, 13.02.2013 - 705 Ns 58/12   

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LG Hamburg, 13.02.2013 - 705 Ns 58/12 (https://dejure.org/2013,6090)
LG Hamburg, Entscheidung vom 13.02.2013 - 705 Ns 58/12 (https://dejure.org/2013,6090)
LG Hamburg, Entscheidung vom 13. Februar 2013 - 705 Ns 58/12 (https://dejure.org/2013,6090)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    §§ 74, 59 StGB; §§ 20 Abs. 1 Nr. 9, 20 Abs. 1 Nr. 1, 20 Abs. 1 Nr. 5 VereinsG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • HRR Strafrecht (Aufsatz mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Zur Strafbarkeit des Tragens von (modifizierten) Kutten durch Mitglieder verbotener Motorradclubs - Zur Auslegung des §§ 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 5, S. 2 i.V.m. § 9 Abs. 2 S. 2 VereinsG (Prof. Dr. Dennis Bock; HRRS 2012, 83)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 15.03.2007 - 3 StR 486/06

    Strafbarkeit der Darstellung durchgestrichener Hakenkreuze

    Auszug aus LG Hamburg, 13.02.2013 - 705 Ns 58/12
    Die Kammer hat nicht übersehen, dass der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 15. März 2007 (vgl. NStZ 2007, 466 ff) eine Einschränkung des Schutzzweckes des § 86a 8tGB dann verfassungsrechtlich als zulässig und auch als notwendig erachtet hat, wenn der Gebrauch von - verbotenen - Kennzeichen in eindeutiger und offenkundig ablehnender Weise erfolgt, wobei dass in der Entscheidung dargebotene Kennzeichen "Hakenkreuz" durch ein deutliches Durchstreichen, welches auch aus gewisser Entfernung noch zu erkennen ist, vom Bundesgerichtshof als deutliche, aber auch notwendige Distanzierung zu dem Inhalt des Kennzeichens gewertet wurde und deshalb eine solches Handeln nicht vom Tatbestand des § 86a 8tGB erfasst werden soll.

    Dieser Maßstab wird auch durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 15. März 2007 (NJW 2007, 1602-1604) gestützt, die grundsätzlich ein eindeutiges Unterscheidungsmerkmal in Form eines Ausschlusses der Verwechslung als notwendig erachtet So wird dort ausgeführt: " Der Gebrauch des Kennzeichens einer verfassungswidrigen Organisation in einer Darstellung, deren Inhalt in offenkundiger und eindeutiger Weise die Gegnerschaft zu der Organisation und die Bekämpfung ihrer Ideologie zum Ausdruck bringt, läuft dem Schutzzweck der Vorschrift ersichtlich nicht zuwider und wird daher vom Tatbestand des § 86a StGB nicht erfasst.

  • BGH, 07.10.1998 - 3 StR 370/98

    Strafbarkeit der Verwendung eines durch geringfügige Veränderung in ein nicht

    Auszug aus LG Hamburg, 13.02.2013 - 705 Ns 58/12
    Nur ein deutlicher Hinweis auf den Standort eines anderen Chapters, wie in Anlage 2 beispielhaft dargestellt, würde eine Strafbarkeit nach § 20 Abs. 1 Nr. 5 VereinsG gemäß der Rechtsprechung des BGH (NJW 1999, 435) vermeiden.".

    Gegen diese Wertung sprechen weder die Entscheidung des Bundesqerichtshofs vom 28. Juli 2005 (BGH NJW 2005, 3223-3225), noch die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 7. Oktober 1998 (BGH NJW 1999, 435-436), denn beide beschäftigen sich mit vollständig anderen Fallkonstellationen.

  • BGH, 27.01.1966 - KRB 2/65

    Verbotsirrtum bei (Kartell-) Ordnungswidrigkeiten

    Auszug aus LG Hamburg, 13.02.2013 - 705 Ns 58/12
    Dies ergibt sich nicht nur aus der genannten Entscheidung des OLG Celle, sondern auch aus der - im Internet frei zugänglichen - Bekanntmachung des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 5. August 2002, die in ihrem letzten Absatz in Verbindung mit Anlage 2 die Richtung deutlich anzeigt Die Unvermeidbarkeit eines Verbotsirrtums setzt voraus, dass der Täter alle seine geistigen Erkenntniskräfte eingesetzt und etwa aufkommende Zweifel durch Nachdenken oder erforderlichenfalls durch Einholung verlässlichen und sachkundigen Rechtsrats beseitigt hat (vgl. BGHSt 21, 18ff)).
  • BGH, 11.10.2012 - 1 StR 213/10

    Freier Warenverkehr und gewerbsmäßige unerlaubte Verwertung urheberrechtlich

    Auszug aus LG Hamburg, 13.02.2013 - 705 Ns 58/12
    Es bedarf vielmehr einer Gesamtwürdigung aller Umstände, die für das Vorstellungsbild des Angeklagten von Bedeutung ist (BGH 11. Oktober 2012, 1 StR 213/10 - zitiert hier nach Juris -).
  • BGH, 28.07.2005 - 3 StR 60/05

    Die Parole "Ruhm und Ehre der Waffen-SS" als verfassungsfeindliches

    Auszug aus LG Hamburg, 13.02.2013 - 705 Ns 58/12
    Gegen diese Wertung sprechen weder die Entscheidung des Bundesqerichtshofs vom 28. Juli 2005 (BGH NJW 2005, 3223-3225), noch die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 7. Oktober 1998 (BGH NJW 1999, 435-436), denn beide beschäftigen sich mit vollständig anderen Fallkonstellationen.
  • BGH, 31.07.2002 - 3 StR 495/01

    Armdreieck der Hitlerjugend als verfassungsfeindliches Kennzeichen

    Auszug aus LG Hamburg, 13.02.2013 - 705 Ns 58/12
    In diesem Sinne ist auch die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 31. Juli 2002 (NJW 2002, 3186-3188) zu lesen, in welcher ausdrücklich aufgeführt wird, dass " ähnlich" allgemein die objektiv vorhandene Übereinstimmung in wesentlichen Vergleichspunkten bezeichnet.
  • OLG Celle, 19.03.2007 - 32 Ss 4/07

    Verwedung von identischen Kennzeichen von verbotenen und nicht verbotenen

    Auszug aus LG Hamburg, 13.02.2013 - 705 Ns 58/12
    Werden auf der Jeansweste die verbotenen Symbole der Hamburger bzw. der Düsseldorfer Hells Angels, nämlich der nach unten gebogenen Schriftzug "HELLS ANGELS" sowie der behelmten Totenkopf (Vereinswappen) mit den rechtsseitigen gelbfarbenen Engelsflügeln und das "MC" getragen, so handelt es sich jeweils um ein verbotenes Kennzeichen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 5 VereinsG (so auch OLG Celle, NStZ 2008, Seite 159 ff. und OVG Rheinland Pfalz, Urteil vom 22. März 2005, Az.: 12a 12101/04).
  • LG Berlin, 02.10.2002 - 537 Qs 104/02
    Auszug aus LG Hamburg, 13.02.2013 - 705 Ns 58/12
    Selbst bei einer in diesem Sinne vorzunehmenden verfassungskonformen Auslegung des § 20 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 9 VereinsG dahingehend, dass zur Vermeidung einer unzulässigen Beschränkung der Betätigungsfreiheit der nicht verbotenen Vereine eine Strafbarkeit wegen der Identität oder überwiegende Ähnlichkeit eines verwendeten Kennzeichens mit einem verbotenen Verein dann ausscheidet, wenn trotz der Verwendung der verbotenen Kennzeichen eines verbotenen Vereins durch Zusätze eindeutig klargestellt wird, dass nicht auf den verbotenen Verein hingewiesen werden soll, wobei dies indes nur in einer solchen Weise erfolgen könnte, dass direkt am Kennzeichen im unmittelbaren Zusammenhang mit diesem unterscheidende Zusätze anqebracht werden, so dass für einen unbefangenen Außenstehenden und nicht genau prüfenden Betrachter ohne weiteres erkennbar ist, dass nicht der Eindruck des verbotenen Orginalkennzeichens vermittelt werden soll (vgl. dazu OLG Celle, a.a.O., Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, a.a.O.. im Ergebnis so auch LG Berlin, StraFo 2003, 30 ff., Bayrisches Oberstes Landesgericht, Entscheidung vom 8. März 2005, 4 StR 207/04 - zitiert nach Juris -), reicht zur Abgrenzung bei der Veränderung des unteren Schriftzuges die Verwendung eines Fantasieortes oder - namens wie "Harbor CITY" nicht aus, um sich von den verbotenen Aufnähern und der der weitläufigen Beschreibung "GERMANY" konkret zu distanzieren.
  • LG Bochum, 28.10.2014 - 6 KLs 47 Js 176/14

    Zur Strafbarkeit des Tragens von (modifizierten) Kutten durch Mitglieder

    Vielmehr kommen als "Kennzeichen" im Sinne von § 9 Abs. 1 VereinsG grundsätzlich auch die einzelnen auf einer Kutte angebrachten Aufnäher in Betracht (OLG Celle, B. v. 19.03.2007, 32 Ss 4/07, NStZ 2008, 159, 160; LG Hamburg, U. v. 13.02.2013, 705 Ns 58/12, BeckRS 2013, 06363; Rau, Zschieschack, a.a.O.).
  • VG Bremen, 29.04.2024 - 5 V 1013/24

    Versammlungsrecht - Auflage; From the river; Versammlungsauflage

    13.02.2013 - 705 Ns 58/12 - LG Bochum, Urt. v. 28.10.2014 - 6 KLs 47 Js 176/14-4/14 -, jeweils juris; Albrecht, in: Albrecht/Roggenkamp, VereinsG, 2. Aufl. 2024, § 9 VereinsG Rn. 31; Albrecht/Braun, NJOW 2014, 1481, 1482; so wohl auch das Verständnis des Gesetzgebers, vgl. BT-Drs.
  • KG, 31.10.2019 - 121 Ss 128/19

    Strafbarkeit bei Verwendung von "Hells Angels" Kennzeichen

    Zudem deuten hier die rote Farbgebung des Eisernen Kreuzes und die in weiß aufgedruckte Inschrift "81", "BIG RED MACHINE", "666" und "SUPPORT" auf die Organisation der Hells Angels als solche hin, die die Farben rot und weiß als Vereinsfarben verwendet (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 7. April 2014 - 1 - 31/13 (Rev) -, juris Rn. 19, 22, 28; LG Bremen, aaO, Rn. 14; LG Verden, aaO, Rn. 12; LG Hamburg, Urteil vom 13. Februar 2013 - 705 Ns 58/12 -, juris Rn. 41).
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