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   AG Dortmund, 09.12.2015 - 732 OWi 441/15 (b)   

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https://dejure.org/2015,40048
AG Dortmund, 09.12.2015 - 732 OWi 441/15 (b) (https://dejure.org/2015,40048)
AG Dortmund, Entscheidung vom 09.12.2015 - 732 OWi 441/15 (b) (https://dejure.org/2015,40048)
AG Dortmund, Entscheidung vom 09. Dezember 2015 - 732 OWi 441/15 (b) (https://dejure.org/2015,40048)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • IWW

    § 46 Abs. 1 OWiG; § 37 Abs. 1 StPO; § 44 StPO; § 180 ZPO
    EStPO, ZPO, OWiG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beachtung des Grundsatzes rechtsstaatlicher Verfahrensgestaltung durch das Gericht und die Bußgeldbehördebei der Prüfung der wirksamen Zustellung ein Bußgeldbescheids; Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Einspruchsfrist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • VerfGH Bayern, 31.07.2007 - 16-VI-07
    Auszug aus AG Dortmund, 09.12.2015 - 732 OWi 441/15
    So dürfen bei der Anwendung und Auslegung der prozessrechtlichen Vorschriften, die die Gewährung rechtlichen Gehörs sichern sollen, keine überspannten Anforderungen gestellt werden (BayVerfGH 31.07.2007 - Vf. 16-VI-07, zitiert nach Juris).
  • VG Freiburg, 19.04.2016 - A 6 K 947/16
    Vor diesem Hintergrund wird in der Rechtsprechung dann großzügig Wiedereinsetzung in dadurch etwa versäumte Fristen wegen fehlenden Verschuldens bezüglich der Nichterlangung der Kenntnis gewährt, wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, dass zwar der Betreffende bisher keinen Anlass hatte, auf Zustellungsmängeln hinzuweisen oder eine gesonderte Briefkasteneinrichtung zu verlangen oder selbst einzurichten bzw. vorzuhalten, weil ihn Mitteilungen und Sendungen durchaus auch über einen Gemeinschaftsbriefkasten erreichten, wenn er aber gleichwohl von einer Mitteilung keine Kenntnis erlangt hat und es naheliegt, dass hier ein Mitteilungszettel verloren gegangen oder nur an einen Mitbewohner gelangt ist, der nicht der Adressat ist (Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.8.1987 - 4 C14/6, juris Rn. 10-14; siehe ferner VG Aachen, Urteil vom 11.10.2006 - 8 K1146/02 - juris. 19; Amtsgericht Dortmund AG Dortmund, Beschluss vom 9.1.12.2015 - 732 OWi 441/15 (b)-, juris Rn. 11-13).
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