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   BAG, 17.08.2000 - 8 AZR 578/99   

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BAG, 17.08.2000 - 8 AZR 578/99 (https://dejure.org/2000,1768)
BAG, Entscheidung vom 17.08.2000 - 8 AZR 578/99 (https://dejure.org/2000,1768)
BAG, Entscheidung vom 17. August 2000 - 8 AZR 578/99 (https://dejure.org/2000,1768)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Judicialis

    BBiG § 3 Abs. 2; ; BBiG § 6; ; BBiG § 7; ; BBiG § 9; ; BBiG § 15 Abs. 2; ; BBiG § 16; ; BGB § 249 ff.; ; BGB § 276; ; BGB § 611

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schadensersatz bei Abbruch der Berufsausbildung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BBiG § 3 Abs. 2, § 6, § 7, § 9, § 15 Abs. 2, § 16; BGB §§ 249 ff., § 276, § 611
    Schadensersatz bei schuldhaftem Abbruch der Berufsausbildung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2001, 150
  • BB 2001, 50
  • DB 2001, 488
  • JR 2001, 308
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (4)

  • LAG Berlin, 27.05.1999 - 7 Sa 305/99

    Schadensersatz bei Abbruch der Berufsausbildung

    Auszug aus BAG, 17.08.2000 - 8 AZR 578/99
    8 AZR 578/99 7 Sa 305/99.

    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 27. Mai 1999 - 7 Sa 305/99 - wird zurückgewiesen.

  • BGH, 24.11.1995 - V ZR 88/95

    Begriff der Verwendungen

    Auszug aus BAG, 17.08.2000 - 8 AZR 578/99
    c) Der Entgang der von der Beklagten gem. § 9 BBiG zu erbringenden Leistungen stellt nicht ohne weiteres einen zu ersetzenden Schaden dar; denn unabhängig von der Frage, ob die Arbeitskraft eines Auszubildenden ein vermögenswertes Gut ist (vgl. allgemein BGH 24. November 1995 - V ZR 88/95 - BGHZ 131, 220, 225 f.; Palandt/Heinrichs aaO Vorbemerkung vor § 249 Rn. 37 mwN; MünchKomm/Grunsky aaO Rn. 23 ff. vor § 249 BGB; Staudinger/Schiemann aaO § 251 Rn. 105 ff.), hat der Kläger die entsprechenden Aufwendungen gespart.
  • BGH, 24.04.1990 - VI ZR 110/89

    Kindesentziehung - Detektivkosten - §§ 823 Abs. 1, 1626 BGB, Ersatzfähigkeit von

    Auszug aus BAG, 17.08.2000 - 8 AZR 578/99
    Die Grenze der Erstattung richtet sich danach, was ein vernünftiger, wirtschaftlich denkender Mensch nach den Umständen des Falles zur Beseitigung der Störung bzw. zur Schadensverhütung nicht nur als zweckmäßig, sondern als erforderlich unternommen hätte; dabei ist auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem die Maßnahme zu treffen war, insbesondere auf das zu diesem Zeitpunkt Mögliche und Zumutbare (BGH 6. April 1976 - VI ZR 246/74 - BGHZ 66, 182, 192 f.; 24. April 1990 - VI ZR 110/89 - BGHZ 111, 168 jeweils mwN; Palandt/Heinrichs BGB 59. Aufl. Vorbemerkung vor § 249 Rn. 83; MünchKomm/Grunsky BGB 3. Aufl. Rn. 65 vor § 249 BGB; Staudinger/Schiemann 13. Bearbeitung § 249 Rn. 57).
  • BGH, 06.04.1976 - VI ZR 246/74

    Ersatz der Aufwendungen für eine Anzeigenaktion bei Verletzung des

    Auszug aus BAG, 17.08.2000 - 8 AZR 578/99
    Die Grenze der Erstattung richtet sich danach, was ein vernünftiger, wirtschaftlich denkender Mensch nach den Umständen des Falles zur Beseitigung der Störung bzw. zur Schadensverhütung nicht nur als zweckmäßig, sondern als erforderlich unternommen hätte; dabei ist auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem die Maßnahme zu treffen war, insbesondere auf das zu diesem Zeitpunkt Mögliche und Zumutbare (BGH 6. April 1976 - VI ZR 246/74 - BGHZ 66, 182, 192 f.; 24. April 1990 - VI ZR 110/89 - BGHZ 111, 168 jeweils mwN; Palandt/Heinrichs BGB 59. Aufl. Vorbemerkung vor § 249 Rn. 83; MünchKomm/Grunsky BGB 3. Aufl. Rn. 65 vor § 249 BGB; Staudinger/Schiemann 13. Bearbeitung § 249 Rn. 57).
  • BAG, 20.08.2003 - 5 AZR 436/02

    Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall - Wartezeit

    Die Rechtsprechung enthält sich regelmäßig grundsätzlicher Aussagen und stellt auf die zu entscheidende Rechtsmaterie sowie den Zweck und den Zusammenhang der anzuwendenden Normen ab (vgl. BAG 13. Dezember 1972 - 4 AZR 89/72 - AP BGB § 611 Lehrverhältnis Nr. 26 = EzA TVG § 4 Gaststättengewerbe Nr. 2; 25. Oktober 1989 - 7 ABR 1/88 - BAGE 63, 188; 17. August 2000 - 8 AZR 578/99 - AP BBiG § 3 Nr. 7 = EzA BBiG § 16 Nr. 3; ferner die unten zu 5 zitierten Entscheidungen).

    Das ergibt sich aus der von Rechtsprechung und Schrifttum hervorgehobenen unterschiedlichen Pflichtenbindung der Vertragspartner im Ausbildungsverhältnis einerseits und im Arbeitsverhältnis andererseits (vgl. nur BAG 5. Dezember 2002 - 6 AZR 216/01 - AP BBiG § 19 Nr. 2 = EzA BBiG § 19 Nr. 4, zu I der Gründe; 17. August 2000 - 8 AZR 578/99 - AP BBiG § 3 Nr. 7 = EzA BBiG § 16 Nr. 3; MünchArbR/Natzel 2. Aufl. § 177 Rn. 145 ff.).

  • BAG, 16.12.2004 - 6 AZR 127/04

    Berufsausbildung - Kündigung während der Probezeit

    Berufsausbildung und Arbeitsleistung sind nicht gleichzusetzen (BAG 17. August 2000 - 8 AZR 578/99 - AP BBiG § 3 Nr. 7 = EzA BBiG § 16 Nr. 3, zu 2 e der Gründe).
  • BAG, 17.07.2007 - 9 AZR 103/07

    Ausbildungsverhältnis - Schadensersatz - Ausschlussfrist

    Entscheidend ist, dass sich mindestens ein Vertragsteil von dem Berufsausbildungsverhältnis tatsächlich löst (BAG 17. August 2000 - 8 AZR 578/99 - Rn. 15, AP BBiG § 3 Nr. 7 = EzA BBiG § 16 Nr. 3).

    Das Bundesarbeitsgericht hat in einer Entscheidung ohne nähere Begründung angenommen, dass die dort klagende Partei den Anspruch rechtzeitig innerhalb der Frist des § 16 Abs. 2 BBiG aF nach dem Kündigungstermin geltend gemacht habe (17. August 2000 - 8 AZR 578/99 - Rn. 18, AP BBiG § 3 Nr. 7 = EzA BBiG § 16 Nr. 3).

  • LAG Hamm, 04.07.2006 - 9 Sa 840/05

    Schadensersatz bei vorzeitiger Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses

    Es bedarf insoweit nur des Umstandes einer vorzeitigen, hier vom Beklagten zu vertretender Beendigung, um die Tatbestandsvoraussetzungen des § 23 Abs. 1 Satz 1 BBiG zu erfüllen (so auch ausdrücklich: BAG, Urteil v. 17.08.2000, 8 AZR 578/99, NZA 2001, S. 150 - 152 zur Vorschrift des § 16 BBiG aF).

    Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 17.08.2000 (8 AZR 578/99, aaO) verwiesen.

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 15.09.2011 - 5 Sa 19/11

    Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrags - Anspruch auf Rückzahlung der im

    Bricht der Auszubildende unberechtigt seine Ausbildung ab, ohne dass er eine Ausbildung in einer anderen Branche aufnehmen will (§ 23 Absatz 1 Satz 2 BBiG), liegt der Schaden des Ausbilders in den Aufwendungen, die er tätigen muss, um die entstandene Lücke wieder zu schließen (BAG 17. August 2000 - 8 AZR 578/99 - AP Nr. 7 zu § 3 BBiG = NZA 2001, 150 = DB 2001, 488 zu dem seinerzeit maßgeblichen inhaltsgleichen Vorschrift aus § 16 BBiG aF).

    Insoweit lässt sich der vorliegende Sachverhalt nicht mit dem vom BAG in der Entscheidung vom 17. August 2000 (aaO) entschiedenen Fall vergleichen, in dem eine Auszubildende auf dem Weg zur Rechtsanwalts- und Notargehilfin die Ausbildung nach dem 2. Lehrjahr abgebrochen hatte.

  • BAG, 10.07.2003 - 6 AZR 348/02

    Tarifgeltung Ost-West; Ausbildungsverhältnis im Beitrittsgebiet

    Das kommt wegen der ganz unterschiedlichen Pflichtenbindungen beider Vetragsverhältnisse nicht in Betracht (BAG 17. August 2000 - 8 AZR 578/99 - AP BBiG § 3 Nr. 7 = EzA BBiG § 16 Nr. 3).
  • LAG München, 07.09.2006 - 3 Sa 257/06

    Vorzeitige Beendigung des Ausbildungsverhältnisses

    Entscheidend ist somit, dass sich mindestens ein Vertragsteil von dem Ausbildungsverhältnis insgesamt löst (vgl. z.B. BAG vom 17.08.2000, Az. 8 AZR 578/99; BAG vom 11.08.1987, Az. 8 AZR 93/85).

    Denn es handelt sich um Aufwendungen, die der Kläger nach den Umständen des Falles als notwendig ansehen durfte (BAG vom 17.08.2000, Az. 8 AZR 578/99; BAG vom 11.08.1987, Az. 8 AZR 93/85).

  • LAG Niedersachsen, 14.08.2006 - 11 Sa 1899/05

    Begrenzung des Verdienstausfallschadens des Auszubildenden bei Vertretenmüssen

    Ob die Kündigung rechtswirksam war, ist unerheblich; es genügt die tatsächlichen Beendigung des Ausbildungsverhältnisses (BAG vom 17.08.2000 - 8 AZR 578/99 - AP § 3 BBiG Nr. 7).

    Abstrakt formuliert ist schadensrechtlich maßgeblich der Vergleich des vorzeitig beendeten mit einem ordnungsgemäß erfüllten Berufsausbildungsverhältnis (vgl. BAG 17. August 2000 - 8 AZR 578/99 - AP BBiG § 3 Nr. 7 und vom 17. Juli 1997 - 8 AZR 257/96 - AP BBiG § 16 Nr. 2; Wohlgemuth/Lakies u.a. BBiG 3. Aufl. § 23 Rn. 24).

  • BAG, 18.05.2011 - 10 AZR 360/10

    Tarifliche Jahressonderzahlung für Auszubildende

    Demgegenüber schuldet der Auszubildende, sich ausbilden zu lassen, während die Hauptpflicht des Ausbildenden nach § 14 BBiG darin besteht, dem Auszubildenden die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln (vgl. BAG 16. November 2005 - 10 AZR 235/05 - Rn. 21, EzA BGB 2002 § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 9; 10. Juli 2003 - 6 AZR 348/02 - zu 2 a bb der Gründe, BAGE 107, 72; 17. August 2000 - 8 AZR 578/99 - zu 2 b der Gründe, AP BBiG § 3 Nr. 7 = EzA BBiG § 16 Nr. 3) .
  • LAG Hamburg, 04.11.2015 - 5 Sa 31/15

    Keine Anrechnung einer Einstiegsqualifizierung auf die Probezeit der

    Berufsausbildung und Arbeitsleistung sind nicht gleichzusetzen (BAG 17. August 2000 - 8 AZR 578/99 - AP BBiG § 3 Nr. 7).
  • LAG Hamm, 22.12.2015 - 14 Ta 468/15

    Bewilligung der Prozesskostenhilfe für eine Schadensersatzklage wegen vorzeitiger

  • LAG Thüringen, 22.04.2002 - 8 Sa 457/01

    Vergütung nach West- oder Ost-Tarif bei Absolvierung einer Ausbildung im

  • LAG Köln, 03.04.2014 - 7 Sa 769/13

    Formularmäßige Vereinbarung der Rückzahlbarkeit von Kosten eines Auszubildenden

  • LAG Hessen, 29.06.2007 - 3 Sa 1550/06

    Kündigung eines Umschülers

  • ArbG Darmstadt, 17.04.2008 - 11 Ca 225/07

    Schadensersatzanspruch des Auszubildenden bei unwirksamer Kündigung

  • ArbG Solingen, 21.01.2014 - 3 Ca 862/13

    Ausbildungsverhältnis, Auslegung, Ausbildungsberechtigung, Lehrlingsrolle,

  • VG Köln, 23.04.2010 - 19 K 5043/08

    Anspruch eines Beamten auf Neubescheidung einer Bewerbung auf einen Dienstposten

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