Rechtsprechung
   FG Münster, 19.09.2007 - 8 K 1363/04 Kg   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,11323
FG Münster, 19.09.2007 - 8 K 1363/04 Kg (https://dejure.org/2007,11323)
FG Münster, Entscheidung vom 19.09.2007 - 8 K 1363/04 Kg (https://dejure.org/2007,11323)
FG Münster, Entscheidung vom 19. September 2007 - 8 K 1363/04 Kg (https://dejure.org/2007,11323)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2007,11323) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch eines lediglich geduldeten Ausländers auf Kindergeld für die im Haushalt wohnenden Kinder; Möglichkeit der Gleichsetzung von Ausländern mit mehrmaligen Verlängerungen der ausländerrechtlichen Duldung mit Ausländern mit einer Aufenthaltsberechtigung oder ...

  • Judicialis

    EStG § 22 Nr. 3 S. 3 a. F.; ; EStG § 52 Abs. 61 Buchst. a S. 2; ; EStG § 62 Abs. 2 S. 1 a. F.; ; AufenthG § 23 Abs. 1; ; AufenthG § 25 Abs. 5

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 3 Abs. 1; EStG § 62 Abs. 2
    Kindergeld für nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Kindergeld: - Kindergeld für nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2008, 1300
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 06.07.2004 - 1 BvL 4/97

    Kindergeld an Ausländer

    Auszug aus FG Münster, 19.09.2007 - 8 K 1363/04
    Die letztgenannte Regelung war durch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juli 2004 (1 BvL 4/97, Bundesverfassungsgerichtsentscheidung 111, 160) für verfassungswidrig erklärt worden mit der Maßgabe, dass die verfassungswidrige Norm durch eine Neuregelung zu ersetzen sei, für die das Bundesverfassungsgericht eine Frist bis zum 1. Januar 2006 gesetzt hatte.

    Da die ausländerrechtlichen Tatbestandsmerkmale im Rahmen des Kindergeldrechtes im finanzgerichtlichen Verfahren nicht eigenständig zu prüfen sind (vgl. BFH-Beschluss vom 20. Februar 1998, VI B 205/97, BFH/NV 1998, 963) und ein Duldungsstatus auch nicht rückwirkend beseitigt wird und da dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zu § 1 Abs. 3 Bundeskindergeldgesetz die Zulässigkeit differenzierter Regelungen entnommen werden kann - das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 6. Juli 2004, BVerfGE 111, 160 angeordnet, dass dann, wenn der Gesetzgeber § 1 Abs. 3 Bundeskindergeldgesetz in der Fassung des 1. SKWG nicht ersetzt, als Übergangsregelung § 1 Abs. 3 Bundeskindergeldgesetz in der vor dem 31.12.1993 geltenden Fassung anzuwenden ist, der im Übrigen bei Duldungen nach dem § 55 und 56 Ausländergesetz 1990 keinen Kindergeldanspruch vorsieht - sind nach Ansicht des Senates auch insoweit verfassungsrechtliche Bedenken ausgeräumt (im Ergebnis ebenso Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 23. Januar 2007, EFG 2007, 600 und Finanzgericht Köln - 15. Senat - Urteil vom 16. Juni 2007, 15 K 1928/02, veröffentlicht in [...]).

    Eine derartige Verfahrensweise lässt sich auch nicht mit dem Argument rechtfertigen, die nach dem Tenor und den maßgebenden Entscheidungsgründen des BVerfG-Beschlusses vom 6. Juni 2004 (BVerfGE 111, 160) zu § 1 Abs. 3 Bundeskindergeldgesetz a. F. verfügte Bestimmung, dass auf noch abgeschlossene Verfahren das bis zum 31. Dezember 1993 geltende Recht anzuwenden ist, wenn der Gesetzgeber die verfassungswidrige Regelung des § 1 Abs. 3 Bundeskindergeldgesetzes nicht bis zum 1. Januar 2006 durch eine Neuregelung ersetzt.

    Unter Berücksichtigung des Tenors der Entscheidung des BVerfG vom 6. Juli 2004 (BVerfGE 111, 160) folgt aus den o. g. Grundsätzen für den Streitfall, dass sich die Unvereinbarkeitserklärung aus dem genannten Beschluss des BVerfG allein auf § 1 Abs. 3 Bundeskindergeldgesetz a. F. bezieht, denn das BverfG hat in seinem Beschluss vom 06. Juli 2004 sich auf eine Entscheidung zu § 1 Abs. 3 Bundeskindergeldgesetz a.F. beschränkt.

  • FG Köln, 14.06.2007 - 15 K 1928/02

    Kindergeldanspruch geduldeter Ausländer (Kroaten)

    Auszug aus FG Münster, 19.09.2007 - 8 K 1363/04
    Die Neuregelung hält sich innerhalb des verfassungsrechtlich zulässigen gesetzlichen Gestaltungsspielraumes, der einem Gesetzgeber grundsätzlich zusteht (ebenso: BFH-Urteile vom 15. März 2007, III R 93/03 BFH/NV 2007, 1234, vom 15. März 2007, III R 54/05, BFH/NV 2007, 1298, vom 25. Juli 2007, III R 55/02, veröffentlicht in [...]; BFH-Beschluss vom 25. Juli 2007, III S 10/07 (PKH), veröffentlicht in [...]; Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 23. Januar 2007, 10 K 5107/05 KG EFG 2007, 600 und Finanzgericht Köln - 15. Senat - Urteil vom 14. Juni 2007, 15 K 1928/02, veröffentlicht in [...]).

    Die Regelungen in § 62 Abs. 2 Nr. 3 EStG halten sich deshalb in dem dem Gesetzgeber zustehenden Gestaltungsspielraum und stellen daher keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG dar (vgl. Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 23. Januar 2007, EFG 2007, 600 und Finanzgericht Köln, Urteil vom 14. Juni 2007, 15 K 1928/02, veröffentlicht in [...]).

    Da die ausländerrechtlichen Tatbestandsmerkmale im Rahmen des Kindergeldrechtes im finanzgerichtlichen Verfahren nicht eigenständig zu prüfen sind (vgl. BFH-Beschluss vom 20. Februar 1998, VI B 205/97, BFH/NV 1998, 963) und ein Duldungsstatus auch nicht rückwirkend beseitigt wird und da dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zu § 1 Abs. 3 Bundeskindergeldgesetz die Zulässigkeit differenzierter Regelungen entnommen werden kann - das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 6. Juli 2004, BVerfGE 111, 160 angeordnet, dass dann, wenn der Gesetzgeber § 1 Abs. 3 Bundeskindergeldgesetz in der Fassung des 1. SKWG nicht ersetzt, als Übergangsregelung § 1 Abs. 3 Bundeskindergeldgesetz in der vor dem 31.12.1993 geltenden Fassung anzuwenden ist, der im Übrigen bei Duldungen nach dem § 55 und 56 Ausländergesetz 1990 keinen Kindergeldanspruch vorsieht - sind nach Ansicht des Senates auch insoweit verfassungsrechtliche Bedenken ausgeräumt (im Ergebnis ebenso Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 23. Januar 2007, EFG 2007, 600 und Finanzgericht Köln - 15. Senat - Urteil vom 16. Juni 2007, 15 K 1928/02, veröffentlicht in [...]).

    Selbst wenn man jedoch mit der Entscheidung des Finanzgerichts Köln (10. Senat) vom 9. Mai 2007 (EFG 2007, 1254) unter Missachtung des Verwerfungsmonopols des BVerfG und unter Missachtung der aufgezeigten Regelungen zur formellen und materiellen Rechtskraft von Entscheidungen des BVerfG zum Einen von einer formellen und materiellen Unvereinbarkeit auch des § 62 Abs. 2 EStG a.F. mit Art. 3 Abs. 1 GG - die dabei auftretende weitere rechtssystematische Frage, wie bei diesen Grundannahmen noch eine verfassungskonforme Auslegung des § 62 Abs. 2 EStG a.F. vorgenommen werden kann, beantwortet das FInanzgericht Köln (10. Senat nicht) - und zum Anderen von einer (befristeten) Geltung der Übergangsregelung des BVerfG oder - entgegen der zutreffenden weiteren Hilfserwägungen des 15. Senats des Finanzgerichts Köln in seinem Urteil vom 14. Juni 2007 (15 K 1928/02, veröffentlicht in [...]) - von einer vergleichbaren, übergangsweisen eingeschränkten Geltung des § 62 Abs. 2 EStG a. F. (Duldung von mehr als einem Jahr = Aufenthaltsgenehmigung oder Aufenthaltserlaubnis) ausgeht, endete diese Übergangsregelung aus den aufgezeigten formellen Gründen mit Inkrafttreten der Neuregelung des § 62 Abs. 2 EStG n. F., da § 52 Abs. 61 a Satz 2 EStG seine rückwirkende Anwendung auf alle noch offenen Fälle noch angeordnet hat.

  • BFH, 15.03.2007 - III R 93/03

    Kein Kindergeld für geduldete Ausländer

    Auszug aus FG Münster, 19.09.2007 - 8 K 1363/04
    Es hat lediglich die (alleinige) Unterscheidung nach den Aufenthaltstiteln für ungeeignet gehalten, dieses Ziel zu erreichen (vgl. BFH-Urteile vom 15. März 2007, III R 93/03, BFH/NV 2007, 1234 und III R 54/05, BFH/NV 2007, 1298).

    Die Neuregelung hält sich innerhalb des verfassungsrechtlich zulässigen gesetzlichen Gestaltungsspielraumes, der einem Gesetzgeber grundsätzlich zusteht (ebenso: BFH-Urteile vom 15. März 2007, III R 93/03 BFH/NV 2007, 1234, vom 15. März 2007, III R 54/05, BFH/NV 2007, 1298, vom 25. Juli 2007, III R 55/02, veröffentlicht in [...]; BFH-Beschluss vom 25. Juli 2007, III S 10/07 (PKH), veröffentlicht in [...]; Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 23. Januar 2007, 10 K 5107/05 KG EFG 2007, 600 und Finanzgericht Köln - 15. Senat - Urteil vom 14. Juni 2007, 15 K 1928/02, veröffentlicht in [...]).

    Der Senat folgt dabei der Auffassung des Bundesfinanzhofes (Urteile vom 15. März 2007 BFH/NV 2007, 1234 und 1298), die dieser wie folgt begründet hat:.

    Bedenken bestehen auch nicht hinsichtlich der in § 52 Abs. 61 a Satz 2 EStG angeordneten Rückwirkung des § 62 Abs. 2 EStG n. F., denn der erwerbslose, von Sozialhilfe lebende Kl. und vergleichbare duldungsberechtigte Ausländer werden in Bezug auf ihre Kindergeldberechtigung nicht schlechter gestellt, als durch die bisherige Fassung des § 62 Abs. 2 EStG a. F. (so auch ausdrücklich BFH-Urteil vom 15. März 2007, BFH/NV 2007, 1234).

  • FG Düsseldorf, 23.01.2007 - 10 K 5107/05

    Verfassungsmäßigkeit; Kindergeld; Aufenthaltsgestattung; Duldung; Abgelehnter

    Auszug aus FG Münster, 19.09.2007 - 8 K 1363/04
    Die Neuregelung hält sich innerhalb des verfassungsrechtlich zulässigen gesetzlichen Gestaltungsspielraumes, der einem Gesetzgeber grundsätzlich zusteht (ebenso: BFH-Urteile vom 15. März 2007, III R 93/03 BFH/NV 2007, 1234, vom 15. März 2007, III R 54/05, BFH/NV 2007, 1298, vom 25. Juli 2007, III R 55/02, veröffentlicht in [...]; BFH-Beschluss vom 25. Juli 2007, III S 10/07 (PKH), veröffentlicht in [...]; Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 23. Januar 2007, 10 K 5107/05 KG EFG 2007, 600 und Finanzgericht Köln - 15. Senat - Urteil vom 14. Juni 2007, 15 K 1928/02, veröffentlicht in [...]).

    Der Aufenthalt eines geduldeten Ausländers ist daher vom Gesetz her nicht auf eine dauerhafte Integration in Deutschland angelegt und rechtfertigt damit bei typisierender Betrachtungsweise die grundsätzliche Nichtgewährung von Kindergeld (vgl. im Ergebnis ebenso: Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 23. Januar 2007, 10 K 5107/05 Kg, EFG 2007, 600).

    Die Regelungen in § 62 Abs. 2 Nr. 3 EStG halten sich deshalb in dem dem Gesetzgeber zustehenden Gestaltungsspielraum und stellen daher keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG dar (vgl. Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 23. Januar 2007, EFG 2007, 600 und Finanzgericht Köln, Urteil vom 14. Juni 2007, 15 K 1928/02, veröffentlicht in [...]).

    Da die ausländerrechtlichen Tatbestandsmerkmale im Rahmen des Kindergeldrechtes im finanzgerichtlichen Verfahren nicht eigenständig zu prüfen sind (vgl. BFH-Beschluss vom 20. Februar 1998, VI B 205/97, BFH/NV 1998, 963) und ein Duldungsstatus auch nicht rückwirkend beseitigt wird und da dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zu § 1 Abs. 3 Bundeskindergeldgesetz die Zulässigkeit differenzierter Regelungen entnommen werden kann - das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 6. Juli 2004, BVerfGE 111, 160 angeordnet, dass dann, wenn der Gesetzgeber § 1 Abs. 3 Bundeskindergeldgesetz in der Fassung des 1. SKWG nicht ersetzt, als Übergangsregelung § 1 Abs. 3 Bundeskindergeldgesetz in der vor dem 31.12.1993 geltenden Fassung anzuwenden ist, der im Übrigen bei Duldungen nach dem § 55 und 56 Ausländergesetz 1990 keinen Kindergeldanspruch vorsieht - sind nach Ansicht des Senates auch insoweit verfassungsrechtliche Bedenken ausgeräumt (im Ergebnis ebenso Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 23. Januar 2007, EFG 2007, 600 und Finanzgericht Köln - 15. Senat - Urteil vom 16. Juni 2007, 15 K 1928/02, veröffentlicht in [...]).

  • BFH, 15.03.2007 - III R 54/05

    Kindergeld: Ausländer ohne Aufenthaltstitel

    Auszug aus FG Münster, 19.09.2007 - 8 K 1363/04
    Es hat lediglich die (alleinige) Unterscheidung nach den Aufenthaltstiteln für ungeeignet gehalten, dieses Ziel zu erreichen (vgl. BFH-Urteile vom 15. März 2007, III R 93/03, BFH/NV 2007, 1234 und III R 54/05, BFH/NV 2007, 1298).

    Die Neuregelung hält sich innerhalb des verfassungsrechtlich zulässigen gesetzlichen Gestaltungsspielraumes, der einem Gesetzgeber grundsätzlich zusteht (ebenso: BFH-Urteile vom 15. März 2007, III R 93/03 BFH/NV 2007, 1234, vom 15. März 2007, III R 54/05, BFH/NV 2007, 1298, vom 25. Juli 2007, III R 55/02, veröffentlicht in [...]; BFH-Beschluss vom 25. Juli 2007, III S 10/07 (PKH), veröffentlicht in [...]; Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 23. Januar 2007, 10 K 5107/05 KG EFG 2007, 600 und Finanzgericht Köln - 15. Senat - Urteil vom 14. Juni 2007, 15 K 1928/02, veröffentlicht in [...]).

    Vielmehr müssen darüber hinaus gehende besondere Umstände vorliegen, die im Streitfall nicht ersichtlich sind (vgl. BFH-Beschluss vom 27. Februar 2007, III B 1/06, BFH/NV 2007, 1120 und BFH-Urteil vom 15. März 2007, BFH/NV 2007, 1298, 1300 f.).

  • FG Köln, 09.05.2007 - 10 K 983/04

    Gewährung von Kindergeld in gesetzlicher Höhe zugunsten einer Staatsbürgerin der

    Auszug aus FG Münster, 19.09.2007 - 8 K 1363/04
    Entgegen der Auffassung des Finanzgerichts Köln (10. Senat - Urteil vom 9. Mai 2007, 10 K 983/04, EFG 2007, 1254), der in Fällen der sog. Kettenduldung für Zeiträume bis Dezember 2004 eine Anwendung des § 62 Abs. 2 EStG n. F. ablehnt und meint, dass stattdessen der vom Gesetzgeber außer Kraft gesetzte § 62 Abs. 2 EStG a. F. mit der Maßgabe anzuwenden sei, dass Ausländer mit mehrmaligen Verlängerungen der ausländerrechtlichen Duldung mit Ausländern gleichzusetzen sind, die eine Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltsbefugnis im Sinne des § 62 Abs. 2 Satz 1 EStG a. F. haben, kommt nach Auffassung des Senats bereits bzw. auch aus verfahrensrechtlichen Gründen ein derartiger Kindergeldanspruch nicht in Betracht.

    Selbst wenn man jedoch mit der Entscheidung des Finanzgerichts Köln (10. Senat) vom 9. Mai 2007 (EFG 2007, 1254) unter Missachtung des Verwerfungsmonopols des BVerfG und unter Missachtung der aufgezeigten Regelungen zur formellen und materiellen Rechtskraft von Entscheidungen des BVerfG zum Einen von einer formellen und materiellen Unvereinbarkeit auch des § 62 Abs. 2 EStG a.F. mit Art. 3 Abs. 1 GG - die dabei auftretende weitere rechtssystematische Frage, wie bei diesen Grundannahmen noch eine verfassungskonforme Auslegung des § 62 Abs. 2 EStG a.F. vorgenommen werden kann, beantwortet das FInanzgericht Köln (10. Senat nicht) - und zum Anderen von einer (befristeten) Geltung der Übergangsregelung des BVerfG oder - entgegen der zutreffenden weiteren Hilfserwägungen des 15. Senats des Finanzgerichts Köln in seinem Urteil vom 14. Juni 2007 (15 K 1928/02, veröffentlicht in [...]) - von einer vergleichbaren, übergangsweisen eingeschränkten Geltung des § 62 Abs. 2 EStG a. F. (Duldung von mehr als einem Jahr = Aufenthaltsgenehmigung oder Aufenthaltserlaubnis) ausgeht, endete diese Übergangsregelung aus den aufgezeigten formellen Gründen mit Inkrafttreten der Neuregelung des § 62 Abs. 2 EStG n. F., da § 52 Abs. 61 a Satz 2 EStG seine rückwirkende Anwendung auf alle noch offenen Fälle noch angeordnet hat.

  • BFH, 23.08.2007 - VI B 42/07

    Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ("Pendlerpauschale") -

    Auszug aus FG Münster, 19.09.2007 - 8 K 1363/04
    Es ist nicht ersichtlich, dass die darüber hinaus geregelten Ersatztatbestände im Streitfall erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne auch BFH-Urteil vom 15. März 2007, BFH/NV 2007, 1998, 1300).
  • BFH, 19.05.1999 - XI R 120/96

    Hauswirtschaftliches Beschäftigungsverhältnis bei nichtehelicher

    Auszug aus FG Münster, 19.09.2007 - 8 K 1363/04
    Eine Aussetzung des Verfahrens nach § 74 FGO oder entsprechend § 74 FGO (vgl. BFH-Beschluss vom 7. Februar 1992, III B 24/25/91, BStBl. II 1999, 764) scheidet im Streitfall nach Auffassung des Senates aus.
  • BFH, 27.02.2007 - III B 1/06

    Kindergeld: Rückforderungsanspruch, Verwirkung

    Auszug aus FG Münster, 19.09.2007 - 8 K 1363/04
    Vielmehr müssen darüber hinaus gehende besondere Umstände vorliegen, die im Streitfall nicht ersichtlich sind (vgl. BFH-Beschluss vom 27. Februar 2007, III B 1/06, BFH/NV 2007, 1120 und BFH-Urteil vom 15. März 2007, BFH/NV 2007, 1298, 1300 f.).
  • BVerfG, 30.09.1998 - 2 BvR 1818/91

    Verlustabzug

    Auszug aus FG Münster, 19.09.2007 - 8 K 1363/04
    Zwar hat dieser in seiner Entscheidung zu Fragen des Verlustausgleiches und Verlustabzuges bei noch offenen Altfällen (§ 23 Abs. 4 Satz 3 EStG a. F.) keine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eingeholt, weil es die den Steuerpflichtigen begünstigenden Grundsätze des Bundesverfassungsgerichts zu § 22 Nr. 3 Satz 3 EStG a. F. (BVerfG-Beschluss vom 30. September 1998, 2 BvR 1818/91, BVerfGE 99, 88) für übertragbar hielt.
  • BFH, 25.07.2007 - III R 55/02

    Kindergeldanspruch von ausländischen Mitgliedern des Verwaltungs- und technischen

  • FG Köln, 09.05.2007 - 10 K 1690/07

    Versagung des Kindergelds für Ausländer ohne Aufenthaltsberechtigung

  • BFH, 20.02.1998 - VI B 205/97

    Geltendmachung von Kindergeld durch einen Ausländer - Vom Auswärtigen Amt

  • BFH, 25.07.2007 - III S 10/07

    Kindergeld; geduldeter Ausländer

  • FG Niedersachsen, 23.01.2006 - 16 K 12/04

    Voraussetzungen des Anspruchs eines Ausländers auf Kindergeld; Abhängigkeit des

  • FG Münster, 16.05.2008 - 6 K 2897/04

    Geltendmachung eines Anspruchs auf Gewährung von Kindergeld seitens eines

    In diesen beiden zur Veröffentlichung in BFHE bestimmten Urteilen hat der BFH bekräftigt, dass er von der Verfassungsmäßigkeit des § 62 EStG n. F. ausgeht und auch nach erneuter Prüfung unter Einbeziehung der hiervon abweichenden Entscheidungen des FG Köln vom 9. Mai 2007 10 K 983/04 (Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2007, 1254, Revision beim BFH anhängig unter dem Az. III R 43/07) und 10 K 1690/07 (EFG 2007, 1247, konkretes Normenkontrollverfahren anhängig beim Bundesverfassungsgericht - BVerfG - unter dem Az. 2 BvL 4/07) daran festhält, weil diese Entscheidungen insoweit keine neuen Gesichtspunkte enthalten (gleicher Ansicht z. B.: Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 14. April 2008 4 K 2784/07 s. [...]Datei, Urteil des Finanzgerichts München vom 5. Dezember 2007 9 K 3691/07, s. [...]Datei und Urteil des Finanzgerichts Münster vom 19.09.2007, 8 K 1363/04 Kg s. [...]Datei, mit ausführlicher Begründung der Verfassungsmäßigkeit).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht