Rechtsprechung
   BVerwG, 13.04.1994 - 8 NB 4.93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,258
BVerwG, 13.04.1994 - 8 NB 4.93 (https://dejure.org/1994,258)
BVerwG, Entscheidung vom 13.04.1994 - 8 NB 4.93 (https://dejure.org/1994,258)
BVerwG, Entscheidung vom 13. April 1994 - 8 NB 4.93 (https://dejure.org/1994,258)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1994,258) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Kinderhilfe - Jugendhilfe - Kindertagesstätte - Subventionierung - Äquivalenzprinzip

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1995, 1692 (Ls.)
  • NVwZ 1995, 173
  • VBlBW 1994, 347
  • DVBl 1994, 818
  • DÖV 1994, 1056
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (107)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 12.02.1988 - 4 C 24.85

    Abwasserabgabe - Gewässer-Vorbelastung - Vorabzug

    Auszug aus BVerwG, 13.04.1994 - 8 NB 4.93
    Durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, daß eine Ungleichbehandlung im Abgabenrecht den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) nur dann verletzt, wenn sie nicht auf sachgerechte Erwägungen zurückzuführen ist (vgl. unter anderem BVerfG, Beschluß 26. März 1980 - 1 BvR 121, 122/76 - BVerfGE 54, 11 und BVerwG, Urteil vom 12. Februar 1988 - BVerwG 4 C 24.85 - Buchholz 401.64 § 4 AbwAG Nr. 1 S. 1 ).

    Namentlich können bereits Erwägungen der Praktikabilität regelmäßig einen vernünftigen Grund dafür abgeben, daß der Gesetz- oder Satzungsgeber bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlagen eine ungleiche Inanspruchnahme der Abgabepflichtigen hinnehmen darf (vgl. Urteil vom 12. Februar 1988, a.a.O., S. 6 mit weiteren Nachweisen; Beschluß vom 17. Juli 1989 - BVerwG 8 B 93.89 - n.v., zu § 3 Abs. 1 AFWoG in Verbindung mit § 25 II. WoBauG).

  • BVerwG, 16.09.1981 - 8 C 48.81

    Gleichheitssatz - Äquivalenzprinzip - Erhebung von Entwässerungsgebühren - Grund-

    Auszug aus BVerwG, 13.04.1994 - 8 NB 4.93
    Die Annahme einer weitgehenden Gestaltungsfreiheit des Landesgesetzgebers bzw. der von ihm ermächtigten Gemeinden bei der Bestimmung des maßgeblichen Einkommensbegriffs und damit letztlich der jeweiligen Gebührenhöhe (vgl. BVerfG, Beschluß vom 6. Februar 1979 - 2 BvL 5/76 - BVerfGE 50, 217 und BVerwG, Urteil vom 16. September 1981 - BVerwG 8 C 48.81 - DÖV 1982, 154) rechtfertigt sich auch aus der Überlegung, daß die Gebührenerhebung im Rahmen einer - ohnehin mehr Spielraum eröffnenden - Leistungsgewährung erfolgt, Gebühren grundsätzlich als Entgelt für eine Leistung der Verwaltung an der empfangenen Leistung auszurichten sind (vgl. BVerfG, Beschluß vom 6. Februar 1979, a.a.O., S. 226) und Ermäßigungen aus sozialen Gründen zwar nicht begrifflich oder von Verfassungs wegen ausgeschlossen sind, aber - jedenfalls bei Benutzungsgebühren - in einem steten Spannungsverhältnis zu dem Gedanken der Abgabengerechtigkeit - gleichhohe Gebühr bei gleicher Inanspruchnahme - stehen und soziale Gesichtspunkte deshalb nicht ungeschmälerte Geltungskraft im Sinne einer exakten Widerspiegelung der jeweiligen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verlangen können.

    Eine weitere Differenzierung, die zulässig wäre, ist verfassungsrechtlich nicht geboten (vgl. Urteile vom 16. September 1981 - BVerwG 8 C 48.81 - a.a.O. und vom 23. Mai 1989 - BVerwG 7 C 9.87 - Buchholz 11 Art. 3 GG Nr. 354 S. 11 ; Beschluß vom 30. Juni 1986 - BVerwG 7 B 99.86 - Buchholz a.a.O. Nr. 320).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.09.1993 - 16 B 2069/93

    Elternbeitrag; Öffentliche Abgabe; Ernstliche Zweifel ; Anordnung der

    Auszug aus BVerwG, 13.04.1994 - 8 NB 4.93
    Wenn Bundesrecht sogar die völlige Vernachlässigung der Einkommensverhältnisse und der Familiengröße zuläßt, kann es den verschiedenen denkbaren Bestimmungen des maßgeblichen Einkommens - z.B. Bruttobezüge (vgl. OVG Münster, Beschluß vom 17. September 1993 - 16 B 2069/93 - NVwZ 1994, 198); Nettobezüge unter Berücksichtigung bestimmter pauschaler Freibeträge, eines pauschalierenden oder konkreten Werbungskostenabzugs; Nettoeinkünfte unter zusätzlichem Abzug außergewöhnlicher Belastungen; Berücksichtigung oder Vernachlässigung negativer Einkünfte etc. - nicht entgegenstehen, solange sie an den vom Bundesrecht für die Benutzung von Kindertagesstätten vorgegebenen Kriterien des Einkommens und der Kinderzahl oder der Familiengröße anknüpfen.
  • BVerfG, 06.02.1979 - 2 BvL 5/76

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Erhebung von Gebühren im

    Auszug aus BVerwG, 13.04.1994 - 8 NB 4.93
    Die Annahme einer weitgehenden Gestaltungsfreiheit des Landesgesetzgebers bzw. der von ihm ermächtigten Gemeinden bei der Bestimmung des maßgeblichen Einkommensbegriffs und damit letztlich der jeweiligen Gebührenhöhe (vgl. BVerfG, Beschluß vom 6. Februar 1979 - 2 BvL 5/76 - BVerfGE 50, 217 und BVerwG, Urteil vom 16. September 1981 - BVerwG 8 C 48.81 - DÖV 1982, 154) rechtfertigt sich auch aus der Überlegung, daß die Gebührenerhebung im Rahmen einer - ohnehin mehr Spielraum eröffnenden - Leistungsgewährung erfolgt, Gebühren grundsätzlich als Entgelt für eine Leistung der Verwaltung an der empfangenen Leistung auszurichten sind (vgl. BVerfG, Beschluß vom 6. Februar 1979, a.a.O., S. 226) und Ermäßigungen aus sozialen Gründen zwar nicht begrifflich oder von Verfassungs wegen ausgeschlossen sind, aber - jedenfalls bei Benutzungsgebühren - in einem steten Spannungsverhältnis zu dem Gedanken der Abgabengerechtigkeit - gleichhohe Gebühr bei gleicher Inanspruchnahme - stehen und soziale Gesichtspunkte deshalb nicht ungeschmälerte Geltungskraft im Sinne einer exakten Widerspiegelung der jeweiligen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verlangen können.
  • BVerwG, 17.07.1989 - 8 B 93.89

    Faktische Ungleichbehandlung von Angestellten und Arbeitern einerseits und von

    Auszug aus BVerwG, 13.04.1994 - 8 NB 4.93
    Namentlich können bereits Erwägungen der Praktikabilität regelmäßig einen vernünftigen Grund dafür abgeben, daß der Gesetz- oder Satzungsgeber bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlagen eine ungleiche Inanspruchnahme der Abgabepflichtigen hinnehmen darf (vgl. Urteil vom 12. Februar 1988, a.a.O., S. 6 mit weiteren Nachweisen; Beschluß vom 17. Juli 1989 - BVerwG 8 B 93.89 - n.v., zu § 3 Abs. 1 AFWoG in Verbindung mit § 25 II. WoBauG).
  • BVerwG, 23.05.1989 - 7 C 9.87

    Familiengeld - Gleichheitssatz - Einkommensermittlung - Betriebsausgaben -

    Auszug aus BVerwG, 13.04.1994 - 8 NB 4.93
    Eine weitere Differenzierung, die zulässig wäre, ist verfassungsrechtlich nicht geboten (vgl. Urteile vom 16. September 1981 - BVerwG 8 C 48.81 - a.a.O. und vom 23. Mai 1989 - BVerwG 7 C 9.87 - Buchholz 11 Art. 3 GG Nr. 354 S. 11 ; Beschluß vom 30. Juni 1986 - BVerwG 7 B 99.86 - Buchholz a.a.O. Nr. 320).
  • BVerwG, 30.06.1986 - 7 B 99.86

    Gleichheitssatz - Babygeld - Ausländische Eltern

    Auszug aus BVerwG, 13.04.1994 - 8 NB 4.93
    Eine weitere Differenzierung, die zulässig wäre, ist verfassungsrechtlich nicht geboten (vgl. Urteile vom 16. September 1981 - BVerwG 8 C 48.81 - a.a.O. und vom 23. Mai 1989 - BVerwG 7 C 9.87 - Buchholz 11 Art. 3 GG Nr. 354 S. 11 ; Beschluß vom 30. Juni 1986 - BVerwG 7 B 99.86 - Buchholz a.a.O. Nr. 320).
  • BVerwG, 08.12.1986 - 8 B 74.86

    Straßenreinigungsgebühr - Hinterliegergrundstücke - Anliegergrundstücke

    Auszug aus BVerwG, 13.04.1994 - 8 NB 4.93
    Er hat ferner festgestellt, daß die Gemeinde ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat und der - landesrechtliche (vgl. Beschluß vom 8. Dezember 1986 - BVerwG 8 B 74.86 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 60 S. 55 ) - Kostendeckungsgrundsatz (Beschluß S. 14) sowie das - bundesrechtliche - Äquivalenzprinzip (Beschluß S. 15 f.) und der allgemeine Gleichheitsgrundsatz (Beschluß S. 16 f.) nicht verletzt sind.
  • BVerwG, 06.08.1990 - 4 NB 18.90

    Nichtüberprüfbarkeit von Verfahrensfehlern im Normenkontrollverfahren

    Auszug aus BVerwG, 13.04.1994 - 8 NB 4.93
    Auf Verfahrensmängel kann die Nichtvorlagebeschwerde dagegen - anders als gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO die Nichtzulassungsbeschwerde - nicht gestützt werden (vgl. Beschluß vom 6. August 1990 - BVerwG 4 NB 18.90 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 49).
  • BVerfG, 26.03.1980 - 1 BvR 121/76

    Rentenversicherung; Zusatzversorgung; Besteuerung der Beamtenpensionen; Rente

    Auszug aus BVerwG, 13.04.1994 - 8 NB 4.93
    Durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, daß eine Ungleichbehandlung im Abgabenrecht den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) nur dann verletzt, wenn sie nicht auf sachgerechte Erwägungen zurückzuführen ist (vgl. unter anderem BVerfG, Beschluß 26. März 1980 - 1 BvR 121, 122/76 - BVerfGE 54, 11 und BVerwG, Urteil vom 12. Februar 1988 - BVerwG 4 C 24.85 - Buchholz 401.64 § 4 AbwAG Nr. 1 S. 1 ).
  • BVerfG, 21.10.1980 - 1 BvR 179/78

    Auslegung - Heiratsabfindung - Dritte Eheschließung - Verfassungsmäßigkeit von

  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.10.2017 - 6 A 15.15

    Kita-Gebühren sind keine Benutzungsgebühren

    Erwägungen der Praktikabilität gäben regelmäßig einen vernünftigen Grund dafür ab, dass der Gesetz- oder Satzungsgeber bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlagen eine ungleiche Inanspruchnahme der Abgabepflichtigen hinnehmen dürfe (BVerwG, Beschluss vom 13. April 1994 - 8 NB 4/93 -, NVwZ 1995, S. 173 ff., Rn. 8 und 9 bei juris m.w.N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.08.2008 - 12 A 2866/07

    Übertragbarkeit von der im Steuerrecht entwickelten Rechtsprechung zum

    BVerwG, Beschlüsse vom 13.4.1994 - 8 NB 4.93 -, DVBl 1994, 818 ff., vom 28.10.1994 - 8 B 159.94 -, a.a.O., und vom 22.1.1998 - 8 B 4.98 -, a.a.O., Urteil vom 15.9.1998 - 8 C 25.97 -, a.a.O.; Beschluss vom 10.9.1999 - 11 BN 2.99 -, NJW 2000, 1129 ff.,.

    Als solche können bereits Erwägungen der Praktikabilität - wie hier - regelmäßig und insbesondere im Bereich der Leistungsverwaltung einen vernünftigen Grund dafür abgeben, dass der Gesetzgeber bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlagen eine ungleiche Inanspruchnahme der Abgabepflichtigen hinnehmen darf (Urteil vom 12.2.1988 - BVerwG 4 C 24.85 - Buchholz 401.64 § 4 AbwAG Nr. 1 S. 1 ; Beschluss vom 13.4.1994, a.a.O., S. 11).".

  • BVerwG, 30.01.1997 - 8 NB 2.96

    Subventionierte Musikschulgebühren nur für Einwohner bundesrechtlich zulässig

    Allerdings steht im Gebührenrecht - dem Wesen der Gebühr als eines Entgelts für die Leistung der Verwaltung oder die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung entsprechend - aus der Sicht des Art. 3 Abs. 1 GG der Grundsatz im Vordergrund, daß die nach Art und Umfang gleiche Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung regelmäßig ohne Berücksichtigung persönlicher Eigenschaften des Benutzers in den Grenzen der Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit gleich hohe Gebühren auslösen wird (vgl. Beschluß vom 13. April 1994 - BVerwG 8 NB 4.93 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 69 S. 8 [10]; BVerfG, Beschluß vom 6. Februar 1979 - 2 BvL 5/76 - BVerfGE 50, 217 [226]).

    b) Gleichwohl gilt dieser Grundsatz auch im Benutzungsgebührenrecht - wie das Bundesverwaltungsgericht u. a. für die einkommensabhängige Staffelung von Kindertagesstättengebühren bestätigt hat (Beschluß vom 13. April 1994, a.a.O.) - nicht uneingeschränkt.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht