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   LAG München, 11.08.2009 - 8 Sa 131/09   

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https://dejure.org/2009,10412
LAG München, 11.08.2009 - 8 Sa 131/09 (https://dejure.org/2009,10412)
LAG München, Entscheidung vom 11.08.2009 - 8 Sa 131/09 (https://dejure.org/2009,10412)
LAG München, Entscheidung vom 11. August 2009 - 8 Sa 131/09 (https://dejure.org/2009,10412)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Kürzung einer Anwesenheitsprämie wegen krankheitsbedingter Fehlzeiten - Einordnung der Anwesenheitsprämie als laufendes Arbeitsentgelt

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für Anwesenheitsprämie im Rhythmus des laufenden Arbeitsentgelts

  • Judicialis

    EFZG § 4 Abs. 1; ; EFZG § 4 a Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für Anwesenheitsprämie im Rhythmus des laufenden Arbeitsentgelts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 25.07.2001 - 10 AZR 502/00

    Sondervergütung - Kürzung bei Krankheit

    Auszug aus LAG München, 11.08.2009 - 8 Sa 131/09
    Sie lässt offen, ob nur Einmalzahlungen gemeint sind oder auch laufende Zusatzzahlungen zum Arbeitsentgelt erfasst werden (Schmitt, EFZG, 6. Aufl., § 4a Rn. 15) und stellt letztlich nur klar, dass das laufende Arbeitsentgelt, d. h. die versprochene Vergütung für bestimmte Zeitabschnitte und die Vergütung für eine bestimmte Leistung innerhalb einer genau bemessenen Zeit von § 4 a EFZG nicht berührt wird (hM, vgl. nur BAG 25.07.2001 - 10 AZR 502/00 - AP EntgeltFG § 4 a Nr. 1; ErfK/ Dörner, 9. Aufl., § 4 a EFZG Rn. 5; Treber, EFZG, 2. Aufl., § 4 a Rn. 5 - jeweils m. w. N.).

    b) Unter den gesetzlichen Begriff der Sondervergütung fallen grundsätzlich auch Anwesenheitsprämien, die den Anreiz erzeugen sollen, die Zahl der berechtigten oder unberechtigten Fehltage im Bezugszeitraum möglichst gering zu halten (BAG 25.07.2001, aaO., Rn. 15 und 21.01.2009 - 10 AZR 216/08 - NZA-RR 2009, 385 (Rn. 36); ErfK/Dörner, aaO., Rn. 8; MünchKommBGB/Müller-Glöge, 5. Aufl., § 4 a EFZG Rn. 8 - jeweils m. w. N.).

    Der völlige Wegfall der Leistung im Falle eines Krankheitstages ist eine Kürzung auf null (BAG 25.07.2001, aaO., Rn. 17).

    c) Die Leistung einer Anwesenheitsprämie ist nicht an bestimmte Zahlungsmodalitäten gebunden, sie kann als Prämie für jeden einzelnen Tag, an dem der Arbeitnehmer seine Arbeit aufnimmt, bezahlt werden, als Einmalleistung zu einem bestimmten Zeitpunkt, z. B. am Jahresende oder vierteljährlich (zur quartalsweisen Zahlung: BAG 25.07.2001, aaO.).

  • BAG, 21.01.2009 - 10 AZR 216/08

    Anwesenheitsprämie - Anrechenbarkeit auf eine tarifliche Sonderzahlung

    Auszug aus LAG München, 11.08.2009 - 8 Sa 131/09
    b) Unter den gesetzlichen Begriff der Sondervergütung fallen grundsätzlich auch Anwesenheitsprämien, die den Anreiz erzeugen sollen, die Zahl der berechtigten oder unberechtigten Fehltage im Bezugszeitraum möglichst gering zu halten (BAG 25.07.2001, aaO., Rn. 15 und 21.01.2009 - 10 AZR 216/08 - NZA-RR 2009, 385 (Rn. 36); ErfK/Dörner, aaO., Rn. 8; MünchKommBGB/Müller-Glöge, 5. Aufl., § 4 a EFZG Rn. 8 - jeweils m. w. N.).

    Dabei spricht die Zahlung der Anwesenheitsprämie im Rhythmus des laufenden Arbeitsentgelts regelmäßig für die Einordnung als laufendes und damit nicht kürzbares Entgelt (ErfK/Dörner, aaO., Rn. 8; Treber, aaO., Rn. 8; wohl auch BAG 21.01.2009, aaO., Rn. 36; ein "indizielles Übergewicht" der Periodizität der Zahlung einer Anwesenheitsprämie ablehnend MünchKommBGB/Müller-Glöge, aaO., Rn. 8; vgl. auch Schmitt, aaO., Rn. 16, der unter Sondervergütungen nur Einmalzahlungen, aber keine laufenden Zusatzzahlungen zum Arbeitsentgelt in Form von laufenden Anwesenheitsprämien versteht; - jeweils m. w. N.).

  • BAG, 14.01.2009 - 5 AZR 89/08

    Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

    Auszug aus LAG München, 11.08.2009 - 8 Sa 131/09
    Das Entgeltausfallprinzip erhält dem Arbeitnehmer grundsätzlich die volle Vergütung (BAG 14.01.2009 - 5 AZR 89/08 - DB 2009, 909 (Rn. 11)).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 14.10.2014 - 7 Sa 85/14

    Prämie für einen Kraftfahrer als laufendes Arbeitsentgelt - AGB Kontrolle der

    Dabei kann die Zahlungsweise für die Einordnung als laufendes und damit nicht kürzbares Entgelt sprechen (LAG München, Urteil vom 11. August 2009 - 8 Sa 131/09 - BeckRS 2009, 72473; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. August 2014 - 6 Sa 84/14).

    Damit stellt die Prämie letztlich eine Zusage verbunden mit einer Kürzungsmöglichkeit auf Null dar, da es keinen Unterschied macht, ob die Zahlung nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt wird oder umgekehrt bei Fehlen der Voraussetzungen entfällt (vgl. BAG, Urteil vom 25. Juli 2001 - 10 AZR 502/00 - AP EntgeltFG § 4a Nr. 1; LAG Hamm, Urteil vom 13. Januar 2011 - 16 Sa 1521/09 - NZA-RR 2011, 289; LAG München, Urteil vom 11. August 2009 - 8 Sa 131/09 - BeckRS 2009, 72473) .

  • LAG Rheinland-Pfalz, 26.08.2014 - 6 Sa 84/14

    Prämie für einen Kraftfahrer als laufendes Arbeitsentgelt - Kürzung wegen

    Das laufende Entgelt unterliegt dem unabdingbaren Schutz des § 3 EFZG iVm. § 12 EFZG und ist - anders als Sondervergütungen unter den Voraussetzungen des § 4a EFZG - grundsätzlich keiner Kürzungsvereinbarung zugänglich (BAG 25. Juli 2001 - 10 AZR 502/00 - Rn. 16 f.; LAG München 11. August 2009 8 Sa 131/09 - Rn. 31; jeweils zitiert nach juris; MüKo-BGB Müller-Glöge 6. Aufl. EFZG § 4a Rn. 10; Reinhard - Zimmermann EFZG § 4a Rn. 11).
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