Rechtsprechung
   OLG Saarbrücken, 14.06.2007 - 8 U 333/06 - 87   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,2761
OLG Saarbrücken, 14.06.2007 - 8 U 333/06 - 87 (https://dejure.org/2007,2761)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 14.06.2007 - 8 U 333/06 - 87 (https://dejure.org/2007,2761)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 14. Juni 2007 - 8 U 333/06 - 87 (https://dejure.org/2007,2761)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2007,2761) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Kreditfinanzierter Immobilienerwerb: Anspruch des Kreditinstituts nach Widerruf des Darlehensvertrages nach Haustürwiderrufsgesetz; Anforderungen an die Begründung einer widerleglichen Vermutung institutionalisierten Zusammenwirkens der kreditgebenden Bank mit einem ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Widerruf eines Darlehensvertrags bei "institutionalisiertem Zusammenwirken" zwischen dem Verkäufer und der finanzierenden Bank; Arglistige Täuschung über die tatsächliche Werthaltigkeit und Rentabilität einer Immobilie; Umfang der Aufklärungspflicheten oder ...

  • Judicialis

    HWiG § 1 Abs. 1; ; HWiG § 3 Abs. 1

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HWiG § 1 Abs. 1; HWiG § 3 Abs. 1
    Anspruch des Kreditinstituts auf Erstattung des ausgezahlten Nettokreditbetrages nach Widerruf des Darlehensvertrages gemäß § 1 Abs. 1 HWiG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    HWiG a. F. §§ 1 ff; BGB §§ 123, 278
    Keine Haftung der Bank für arglistige Täuschung des Kapitalanlagevertreibers wegen Abweichung des im Rechenbeispiel angegebenen, aber erreichten Mietzinses vom Mietspiegel

  • kanzlei-klumpe.de PDF, S. 5 (Kurzinformation)

    Widerruf eines Darlehensvertrages zur Immobilienfinanzierung und Wissensvorsprung der finanzierenden Bank

Besprechungen u.ä.

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WM 2007, 1924
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (20)

  • BGH, 16.05.2006 - XI ZR 6/04

    Zu kreditfinanzierten sogenannten "Schrottimmobilien"

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 14.06.2007 - 8 U 333/06
    Diese Rechtsprechung zu § 3 HWiG a. F. stellt auch unter Berücksichtigung der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 25.10.2005 (WM 2005, 2079 ff - Schulte und WM 2005, 2086 ff -Crailsheimer Volksbank) keinen Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht dar, denn der EuGH hat dort ausdrücklich festgestellt, dass die Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20.12.1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Verträge es nicht verbietet, den Verbraucher nach Widerruf eines Darlehensvertrages zur sofortigen Rückzahlung der Darlehensvaluta zuzüglich marktüblicher Zinsen zu verpflichten, obwohl die Valuta nach dem für die Kapitalanlage entwickelten Konzept ausschließlich der Finanzierung des Erwerbs der Immobilie diente und unmittelbar an deren Verkäufer ausgezahlt wurde (BGH Urt. v. 16.05.2006 - XI ZR 6/04, BGHReport 2006, 1036 ff - Tz. 28 ff).

    Ein danach in Betracht kommender Schadensersatzanspruch wegen unterbliebener Widerrufsbelehrung gemäß § 2 Abs. 1 HWiG a. F. scheitert vorliegend daran, dass die Kläger zum Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages bereits an den Kaufvertrag gebunden waren, weshalb die unterlassene Widerrufsbelehrung für einen eventuellen Schaden in Gestalt der Realisierung von Anlagerisiken nicht kausal war (vgl. dazu BGH Urt. v. 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, BGHReport 2006, 1036 ff Tz 36; Urt. v. 19.09.2006 - XI ZR 209/04, BGHReport 2007, 121 ff Tz 39 ff; Urt. v. 26.09.2006 - XI ZR 283/03 Tz 24, zitiert nach juris; Urt. v. 19.12.2006 - XI ZR 192/04 Tz 24, zitiert nach juris).

    Einschränkungen erfährt dieser Grundsatz gem. § 242 BGB nur dann, wenn die Bank bei Durchführung und Vertrieb des Objektes ihre Rolle als Kreditgeber überschreitet, dem Anleger z.B. als Partner des Anlagegeschäfts entgegentritt, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken eines solchen Geschäfts hinzutretenden speziellen Gefährdungstatbestand für den Anleger schafft oder dessen Entstehung jedenfalls begünstigt, z.B. das Darlehen auszahlt, obwohl sie weiß, dass das zu finanzierende Vorhaben nicht mehr verwirklicht werden kann, wenn die Bank sich bei der Kreditvergabe in einem schwerwiegenden Interessenkonflikt zu Lasten des Anlegers befindet oder wenn die Bank über spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung hat und dies auch erkennen kann (BGH Urteil vom 20.03.2007 - XI ZR 414/04, juris Tz. 15; Urteil vom 19.12.2006 - XI ZR 192/04 Tz. 27; Urteil vom 26.09.2006 - IX ZR 283/03, juris Tz. 26; Urteil vom 16.05.2006 - XI ZR 6/04, juris Tz. 41; jeweils m. w. N.).

    Das ist nach ständiger Rechtsprechung dann der Fall, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung (BGH Urt. v. 16.5.2006 - XI ZR 6/04, BGHReport 2006, 1036, 1040 Tz. 47; Urt. v. 19.09.2006 - XI ZR 204/04, BGHReport 2007, 121 ff Tz. 19, jeweils m. w. N.).

    Ebenso wenig steht den Klägern der mit ihrer Berufung im Anschluss an das Urteil des BGH vom 16.05.2006 (XI ZR 6/04, BGHReport 2006, 1036 ff Tz. 50 ff) geltend gemachte weitergehende Schadensersatzanspruch wegen Verletzung von Aufklärungspflichten der kreditgebenden Bank im Hinblick auf den anlässlich ihrer institutionalisierten Zusammenarbeit mit Vertrieb, Finanzierungsvermittler und Geschäftsbesorgung erlangten Wissensvorsprung zu.

    Die Kenntnis der Bank von einer solchen arglistigen Täuschung wird widerleglich vermutet, wenn Verkäufer oder Fondsinitiatoren, die von ihnen beauftragten Vermittler und die finanzierende Bank in institutionalisierter Art und Weise zusammenwirken, auch die Finanzierung der Kapitalanlage vom Verkäufer oder Vermittler, sei es auch nur über einen von ihm benannten Finanzierungsvermittler, angeboten wurde und die Unrichtigkeit der Angaben des Verkäufers, Fondsinitiators oder der für sie tätigen Vermittler bzw. des Verkaufs- oder Fondsprospekts nach den Umständen des Falles evident ist, so dass sich aufdrängt, die Bank habe sich der arglistigen Täuschung geradezu verschlossen (BGH Urt. v. 16.05.2006 - XI ZR 6/04, BGHReport 2006, 1036, 1040 Tz 51; Urt. v. 19.09.2006 - XI ZR 204/04, BGHReport 2007, 121 ff Tz 23; Urt. v. 19.12.2006 - XI ZR 192/04 Tz 31; Urteil vom 20.03.2007 - XI ZR 414/04, juris Tz. 53 m.w.N.).

    Diese können etwa in Form einer Vertriebsvereinbarung, eines Rahmenvertrages oder konkreter Vertriebsabsprachen bestanden haben, oder sich daraus ergeben, dass dem vom Verkäufer eingeschalteten Vermittler von der Bank Büroräume überlassen oder von ihm - von der Bank unbeanstandet - Formulare des Kreditgebers benutzt wurden oder etwa daraus, dass der Verkäufer oder der Vermittler dem finanzierenden Institut wiederholt Finanzierungen von Eigentumswohnungen desselben Objektes vermittelt hat (BGH Urteil vom 16.05.2006 - XI ZR 6/04, BGHReport 2006, 1036, 1040 Tz. 53; Urteil vom 26.09.2006 - XI ZR 283/03, juris Tz. 30; Urteil vom 19.12.2006 - XI ZR 192/04, juris Tz 35).

  • BGH, 19.09.2006 - XI ZR 204/04

    Voraussetzungen einer Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank; Voraussetzungen

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 14.06.2007 - 8 U 333/06
    Ginge man von einer Mitursächlichkeit der Haustürsituation für den Abschluss des Darlehensvertrages aus, würde ein danach bestehendes Widerrufsrecht zwar nicht daran scheitern, dass der Beklagten die Haustürsituation nicht entsprechend § 123 Abs. 2 BGB zugerechnet werden könnte, denn nach der bindenden Auslegung des europäischen Rechts durch den EuGH (NJW 2005, 3555 - Crailsheimer Volksbank eG/Klaus Conrads u.a.) ist das HWiG richtlinienkonform dahin auszulegen, dass die Haustürsituation der Bank bereits dann zuzurechnen ist, wenn sie objektiv vorgelegen hat (BGH Urt. v. 12.12.2005 - II ZR 327/04, NJW 2006, 497, 498 Tz 18; Urt. v. 19.09.2006 - XI ZR 204/04, BGHReport 2007, 121 ff Tz. 27 m.w.N.).

    Ein danach in Betracht kommender Schadensersatzanspruch wegen unterbliebener Widerrufsbelehrung gemäß § 2 Abs. 1 HWiG a. F. scheitert vorliegend daran, dass die Kläger zum Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages bereits an den Kaufvertrag gebunden waren, weshalb die unterlassene Widerrufsbelehrung für einen eventuellen Schaden in Gestalt der Realisierung von Anlagerisiken nicht kausal war (vgl. dazu BGH Urt. v. 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, BGHReport 2006, 1036 ff Tz 36; Urt. v. 19.09.2006 - XI ZR 209/04, BGHReport 2007, 121 ff Tz 39 ff; Urt. v. 26.09.2006 - XI ZR 283/03 Tz 24, zitiert nach juris; Urt. v. 19.12.2006 - XI ZR 192/04 Tz 24, zitiert nach juris).

    Das ist nach ständiger Rechtsprechung dann der Fall, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung (BGH Urt. v. 16.5.2006 - XI ZR 6/04, BGHReport 2006, 1036, 1040 Tz. 47; Urt. v. 19.09.2006 - XI ZR 204/04, BGHReport 2007, 121 ff Tz. 19, jeweils m. w. N.).

    Die Kenntnis der Bank von einer solchen arglistigen Täuschung wird widerleglich vermutet, wenn Verkäufer oder Fondsinitiatoren, die von ihnen beauftragten Vermittler und die finanzierende Bank in institutionalisierter Art und Weise zusammenwirken, auch die Finanzierung der Kapitalanlage vom Verkäufer oder Vermittler, sei es auch nur über einen von ihm benannten Finanzierungsvermittler, angeboten wurde und die Unrichtigkeit der Angaben des Verkäufers, Fondsinitiators oder der für sie tätigen Vermittler bzw. des Verkaufs- oder Fondsprospekts nach den Umständen des Falles evident ist, so dass sich aufdrängt, die Bank habe sich der arglistigen Täuschung geradezu verschlossen (BGH Urt. v. 16.05.2006 - XI ZR 6/04, BGHReport 2006, 1036, 1040 Tz 51; Urt. v. 19.09.2006 - XI ZR 204/04, BGHReport 2007, 121 ff Tz 23; Urt. v. 19.12.2006 - XI ZR 192/04 Tz 31; Urteil vom 20.03.2007 - XI ZR 414/04, juris Tz. 53 m.w.N.).

    Ein die Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank auslösender konkreter Wissensvorsprung im Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung des Anlegers setzt dem entsprechend konkrete, dem Beweis zugängliche unrichtige Angaben des Vermittlers oder Verkäufers über das Anlageobjekt voraus (BGH Urt. v. 19.09.2006 - XI ZR 204/04, BGHReport 2007, 121 ff Tz. 24).

    Ein die Aufklärungspflicht der Beklagten auslösender konkreter Wissensvorsprung im Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung des Anlegers setzt konkrete, dem Beweis zugängliche unrichtige Angaben des Vermittlers oder Verkäufers über das Anlagenobjekt voraus (BGH Urteil vom 19.09.2006 - XI ZR 204/04 - BGHReport 2007, 121 ff. - Tz. 24).

  • BGH, 19.12.2006 - XI ZR 192/04

    Rechtsfolgen des Widerrufs eines Realkreditvertrages; Schadensersatzansprüche des

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 14.06.2007 - 8 U 333/06
    Die Beklagte hätte aber im Falle eines wirksamen Widerrufs gemäß § 3 Abs. 1 HWiG a. F. Anspruch auf Erstattung des ausgezahlten Nettokreditbetrages sowie auf dessen marktübliche Verzinsung, der nach der weiten bankmäßigen Sicherungszweckerklärung (Bl. 248) ebenfalls durch die persönliche Haftungsübernahme mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung gesichert wird (BGH BGHReport 2006, 1037 Tz 20; BGH Urt. V. 19.12.2006 - XI ZR 192/04 Tz. 16, jeweils m. w. N.).

    Ein danach in Betracht kommender Schadensersatzanspruch wegen unterbliebener Widerrufsbelehrung gemäß § 2 Abs. 1 HWiG a. F. scheitert vorliegend daran, dass die Kläger zum Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages bereits an den Kaufvertrag gebunden waren, weshalb die unterlassene Widerrufsbelehrung für einen eventuellen Schaden in Gestalt der Realisierung von Anlagerisiken nicht kausal war (vgl. dazu BGH Urt. v. 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, BGHReport 2006, 1036 ff Tz 36; Urt. v. 19.09.2006 - XI ZR 209/04, BGHReport 2007, 121 ff Tz 39 ff; Urt. v. 26.09.2006 - XI ZR 283/03 Tz 24, zitiert nach juris; Urt. v. 19.12.2006 - XI ZR 192/04 Tz 24, zitiert nach juris).

    Einschränkungen erfährt dieser Grundsatz gem. § 242 BGB nur dann, wenn die Bank bei Durchführung und Vertrieb des Objektes ihre Rolle als Kreditgeber überschreitet, dem Anleger z.B. als Partner des Anlagegeschäfts entgegentritt, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken eines solchen Geschäfts hinzutretenden speziellen Gefährdungstatbestand für den Anleger schafft oder dessen Entstehung jedenfalls begünstigt, z.B. das Darlehen auszahlt, obwohl sie weiß, dass das zu finanzierende Vorhaben nicht mehr verwirklicht werden kann, wenn die Bank sich bei der Kreditvergabe in einem schwerwiegenden Interessenkonflikt zu Lasten des Anlegers befindet oder wenn die Bank über spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung hat und dies auch erkennen kann (BGH Urteil vom 20.03.2007 - XI ZR 414/04, juris Tz. 15; Urteil vom 19.12.2006 - XI ZR 192/04 Tz. 27; Urteil vom 26.09.2006 - IX ZR 283/03, juris Tz. 26; Urteil vom 16.05.2006 - XI ZR 6/04, juris Tz. 41; jeweils m. w. N.).

    Die Kenntnis der Bank von einer solchen arglistigen Täuschung wird widerleglich vermutet, wenn Verkäufer oder Fondsinitiatoren, die von ihnen beauftragten Vermittler und die finanzierende Bank in institutionalisierter Art und Weise zusammenwirken, auch die Finanzierung der Kapitalanlage vom Verkäufer oder Vermittler, sei es auch nur über einen von ihm benannten Finanzierungsvermittler, angeboten wurde und die Unrichtigkeit der Angaben des Verkäufers, Fondsinitiators oder der für sie tätigen Vermittler bzw. des Verkaufs- oder Fondsprospekts nach den Umständen des Falles evident ist, so dass sich aufdrängt, die Bank habe sich der arglistigen Täuschung geradezu verschlossen (BGH Urt. v. 16.05.2006 - XI ZR 6/04, BGHReport 2006, 1036, 1040 Tz 51; Urt. v. 19.09.2006 - XI ZR 204/04, BGHReport 2007, 121 ff Tz 23; Urt. v. 19.12.2006 - XI ZR 192/04 Tz 31; Urteil vom 20.03.2007 - XI ZR 414/04, juris Tz. 53 m.w.N.).

    Diese können etwa in Form einer Vertriebsvereinbarung, eines Rahmenvertrages oder konkreter Vertriebsabsprachen bestanden haben, oder sich daraus ergeben, dass dem vom Verkäufer eingeschalteten Vermittler von der Bank Büroräume überlassen oder von ihm - von der Bank unbeanstandet - Formulare des Kreditgebers benutzt wurden oder etwa daraus, dass der Verkäufer oder der Vermittler dem finanzierenden Institut wiederholt Finanzierungen von Eigentumswohnungen desselben Objektes vermittelt hat (BGH Urteil vom 16.05.2006 - XI ZR 6/04, BGHReport 2006, 1036, 1040 Tz. 53; Urteil vom 26.09.2006 - XI ZR 283/03, juris Tz. 30; Urteil vom 19.12.2006 - XI ZR 192/04, juris Tz 35).

  • BGH, 26.09.2006 - XI ZR 283/03

    Voraussetzungen des Einwendungsdurchgriffs

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 14.06.2007 - 8 U 333/06
    Ein danach in Betracht kommender Schadensersatzanspruch wegen unterbliebener Widerrufsbelehrung gemäß § 2 Abs. 1 HWiG a. F. scheitert vorliegend daran, dass die Kläger zum Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages bereits an den Kaufvertrag gebunden waren, weshalb die unterlassene Widerrufsbelehrung für einen eventuellen Schaden in Gestalt der Realisierung von Anlagerisiken nicht kausal war (vgl. dazu BGH Urt. v. 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, BGHReport 2006, 1036 ff Tz 36; Urt. v. 19.09.2006 - XI ZR 209/04, BGHReport 2007, 121 ff Tz 39 ff; Urt. v. 26.09.2006 - XI ZR 283/03 Tz 24, zitiert nach juris; Urt. v. 19.12.2006 - XI ZR 192/04 Tz 24, zitiert nach juris).

    Diese können etwa in Form einer Vertriebsvereinbarung, eines Rahmenvertrages oder konkreter Vertriebsabsprachen bestanden haben, oder sich daraus ergeben, dass dem vom Verkäufer eingeschalteten Vermittler von der Bank Büroräume überlassen oder von ihm - von der Bank unbeanstandet - Formulare des Kreditgebers benutzt wurden oder etwa daraus, dass der Verkäufer oder der Vermittler dem finanzierenden Institut wiederholt Finanzierungen von Eigentumswohnungen desselben Objektes vermittelt hat (BGH Urteil vom 16.05.2006 - XI ZR 6/04, BGHReport 2006, 1036, 1040 Tz. 53; Urteil vom 26.09.2006 - XI ZR 283/03, juris Tz. 30; Urteil vom 19.12.2006 - XI ZR 192/04, juris Tz 35).

    Denn insoweit handelt es sich nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten um von dieser vorgefertigte Darlehensverträge, die sie auf den an sie herangetragenen Finanzierungswunsch hin nach eigener Bonitätsprüfung vorbereitet und dem Vermittler lediglich zur Unterzeichnung durch die Kläger ausgehändigt hatte (BGH Urteil vom 26.09.2006 - XI ZR 283/03, juris Tz. 31).

  • BGH, 12.12.2005 - II ZR 327/04

    Kenntnis des Vertragspartners von der Haustürsituation

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 14.06.2007 - 8 U 333/06
    Das Widerrufsrecht gem. § 1 Abs. 1 HWiG a.F. scheitert zwar nicht an der Subsidiaritätsklausel in § 5 Abs. 2 HWiG a.F., da das Widerrufsrecht auch bei Realkreditverträgen gilt, wenn der Realkreditvertrag aufgrund einer Haustürsituation zustande gekommen ist (EuGH NJW 2002, 281 ff; BGH NJW 2003, 422 ff mit eingehender Begründung; BGH NJW 2006, 497 Tz 13).

    Der Darlehensnehmer muss nur durch einen Verstoß gegen § 1 HWiG a. F. in eine Lage gebracht worden sein, in der er in seiner Entschließungsfreiheit beeinträchtigt war, den ihm später angebotenen Vertrag zu schließen oder davon Abstand zu nehmen (BGH NJW-RR 2004, 1126 m.w.N.; NJW 2006, 497 Tz 15).

    Ginge man von einer Mitursächlichkeit der Haustürsituation für den Abschluss des Darlehensvertrages aus, würde ein danach bestehendes Widerrufsrecht zwar nicht daran scheitern, dass der Beklagten die Haustürsituation nicht entsprechend § 123 Abs. 2 BGB zugerechnet werden könnte, denn nach der bindenden Auslegung des europäischen Rechts durch den EuGH (NJW 2005, 3555 - Crailsheimer Volksbank eG/Klaus Conrads u.a.) ist das HWiG richtlinienkonform dahin auszulegen, dass die Haustürsituation der Bank bereits dann zuzurechnen ist, wenn sie objektiv vorgelegen hat (BGH Urt. v. 12.12.2005 - II ZR 327/04, NJW 2006, 497, 498 Tz 18; Urt. v. 19.09.2006 - XI ZR 204/04, BGHReport 2007, 121 ff Tz. 27 m.w.N.).

  • EuGH, 25.10.2005 - C-229/04

    Crailsheimer Volksbank - Verbraucherschutz - Außerhalb von Geschäftsräumen

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 14.06.2007 - 8 U 333/06
    Ginge man von einer Mitursächlichkeit der Haustürsituation für den Abschluss des Darlehensvertrages aus, würde ein danach bestehendes Widerrufsrecht zwar nicht daran scheitern, dass der Beklagten die Haustürsituation nicht entsprechend § 123 Abs. 2 BGB zugerechnet werden könnte, denn nach der bindenden Auslegung des europäischen Rechts durch den EuGH (NJW 2005, 3555 - Crailsheimer Volksbank eG/Klaus Conrads u.a.) ist das HWiG richtlinienkonform dahin auszulegen, dass die Haustürsituation der Bank bereits dann zuzurechnen ist, wenn sie objektiv vorgelegen hat (BGH Urt. v. 12.12.2005 - II ZR 327/04, NJW 2006, 497, 498 Tz 18; Urt. v. 19.09.2006 - XI ZR 204/04, BGHReport 2007, 121 ff Tz. 27 m.w.N.).

    Diese Rechtsprechung zu § 3 HWiG a. F. stellt auch unter Berücksichtigung der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 25.10.2005 (WM 2005, 2079 ff - Schulte und WM 2005, 2086 ff -Crailsheimer Volksbank) keinen Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht dar, denn der EuGH hat dort ausdrücklich festgestellt, dass die Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20.12.1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Verträge es nicht verbietet, den Verbraucher nach Widerruf eines Darlehensvertrages zur sofortigen Rückzahlung der Darlehensvaluta zuzüglich marktüblicher Zinsen zu verpflichten, obwohl die Valuta nach dem für die Kapitalanlage entwickelten Konzept ausschließlich der Finanzierung des Erwerbs der Immobilie diente und unmittelbar an deren Verkäufer ausgezahlt wurde (BGH Urt. v. 16.05.2006 - XI ZR 6/04, BGHReport 2006, 1036 ff - Tz. 28 ff).

  • BGH, 20.03.2007 - XI ZR 414/04

    Zu "Mietpools" bei sogenannten "Schrottimmobilien"

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 14.06.2007 - 8 U 333/06
    Einschränkungen erfährt dieser Grundsatz gem. § 242 BGB nur dann, wenn die Bank bei Durchführung und Vertrieb des Objektes ihre Rolle als Kreditgeber überschreitet, dem Anleger z.B. als Partner des Anlagegeschäfts entgegentritt, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken eines solchen Geschäfts hinzutretenden speziellen Gefährdungstatbestand für den Anleger schafft oder dessen Entstehung jedenfalls begünstigt, z.B. das Darlehen auszahlt, obwohl sie weiß, dass das zu finanzierende Vorhaben nicht mehr verwirklicht werden kann, wenn die Bank sich bei der Kreditvergabe in einem schwerwiegenden Interessenkonflikt zu Lasten des Anlegers befindet oder wenn die Bank über spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung hat und dies auch erkennen kann (BGH Urteil vom 20.03.2007 - XI ZR 414/04, juris Tz. 15; Urteil vom 19.12.2006 - XI ZR 192/04 Tz. 27; Urteil vom 26.09.2006 - IX ZR 283/03, juris Tz. 26; Urteil vom 16.05.2006 - XI ZR 6/04, juris Tz. 41; jeweils m. w. N.).

    Die Kenntnis der Bank von einer solchen arglistigen Täuschung wird widerleglich vermutet, wenn Verkäufer oder Fondsinitiatoren, die von ihnen beauftragten Vermittler und die finanzierende Bank in institutionalisierter Art und Weise zusammenwirken, auch die Finanzierung der Kapitalanlage vom Verkäufer oder Vermittler, sei es auch nur über einen von ihm benannten Finanzierungsvermittler, angeboten wurde und die Unrichtigkeit der Angaben des Verkäufers, Fondsinitiators oder der für sie tätigen Vermittler bzw. des Verkaufs- oder Fondsprospekts nach den Umständen des Falles evident ist, so dass sich aufdrängt, die Bank habe sich der arglistigen Täuschung geradezu verschlossen (BGH Urt. v. 16.05.2006 - XI ZR 6/04, BGHReport 2006, 1036, 1040 Tz 51; Urt. v. 19.09.2006 - XI ZR 204/04, BGHReport 2007, 121 ff Tz 23; Urt. v. 19.12.2006 - XI ZR 192/04 Tz 31; Urteil vom 20.03.2007 - XI ZR 414/04, juris Tz. 53 m.w.N.).

  • BGH, 21.07.2003 - II ZR 387/02

    Zum kreditfinanzierten Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 14.06.2007 - 8 U 333/06
    Sie muss den Kreditnehmer auch nicht warnen oder die Werthaltigkeit, eine etwaige Wertentwicklung und erzielbare Einnahmen aus dem finanzierten Objekt prüfen (vgl. BGH NJW 2000, 3558, 3559; BGH NJW 2003, 2821, 2822).
  • EuGH, 25.10.2005 - C-350/03

    DIE MITGLIEDSTAATEN MÜSSEN DAFÜR SORGEN, DASS EIN KREDITINSTITUT, DAS EINEN

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 14.06.2007 - 8 U 333/06
    Diese Rechtsprechung zu § 3 HWiG a. F. stellt auch unter Berücksichtigung der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 25.10.2005 (WM 2005, 2079 ff - Schulte und WM 2005, 2086 ff -Crailsheimer Volksbank) keinen Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht dar, denn der EuGH hat dort ausdrücklich festgestellt, dass die Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20.12.1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Verträge es nicht verbietet, den Verbraucher nach Widerruf eines Darlehensvertrages zur sofortigen Rückzahlung der Darlehensvaluta zuzüglich marktüblicher Zinsen zu verpflichten, obwohl die Valuta nach dem für die Kapitalanlage entwickelten Konzept ausschließlich der Finanzierung des Erwerbs der Immobilie diente und unmittelbar an deren Verkäufer ausgezahlt wurde (BGH Urt. v. 16.05.2006 - XI ZR 6/04, BGHReport 2006, 1036 ff - Tz. 28 ff).
  • BGH, 21.12.2006 - VII ZR 279/05

    Begriff des neuen Vorbringens; Vorlage eines Privatgutachtens zur Konkretisierung

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 14.06.2007 - 8 U 333/06
    Um neues Vorbringen handelt es sich, wenn dieses sehr allgemein gehaltenen Vortrag der ersten Instanz konkretisiert und erstmals substantiiert, nicht jedoch, wenn ein bereits schlüssiges Vorbringen aus der ersten Instanz durch weitere Tatsachenbehauptungen zusätzlich konkretisiert, verdeutlicht oder erläutert wird (BGH Beschluss vom 21.12.2006 - VII ZR 279/05, juris Tz. 7).
  • BGH, 27.06.2000 - XI ZR 174/99

    Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank bei Beitritt zu einem geschlossenen

  • BGH, 13.03.2007 - XI ZR 159/05

    Voraussetzungen einer Duldungsvollmacht bei unwirksam erteilter Vollmacht

  • BGH, 19.09.2006 - XI ZR 209/04

    Zurechnung der Haustürsituation bei der Vermittlung von Darlehen

  • BGH, 01.06.2006 - IX ZR 283/03

    Anforderungen an die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde; Anforderungen an

  • EuGH, 13.12.2001 - C-481/99

    EIN VERBRAUCHER, DER EINEN KREDITVERTRAG IM RAHMEN EINES HAUSTÜRGESCHÄFTS

  • BGH, 12.11.2002 - XI ZR 47/01

    Zur Abwicklung widerrufender Realkreditverträge

  • BGH, 20.01.2004 - XI ZR 460/02

    Widerruf eines Darlehensvertrages wegen Vermittlung des finanzierten Geschäfts in

  • BGH, 23.11.2004 - XI ZR 27/04

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend einen Kreditvertrag zur

  • BGH, 16.05.2006 - XI ZR 15/04

    Rückabwicklung eines Realkreditvertrages nach Widerruf; Schadensersatzpflicht

  • OLG Jena, 13.01.2004 - 5 U 250/03

    Keine Ursächlichkeit der Haustürsituation mehr nach Notarvertrag

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht