Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 28.10.2008 - 8 W 438/08   

Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Prozesskostenhilferechtliches Vergütungsfestsetzungsverfahren: Anrechnung einer Beratungshilfe- bzw. Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr bei Bewilligung von ratenfreier Prozesskostenhilfe

  • Justiz Baden-Württemberg

    Prozesskostenhilferechtliches Vergütungsfestsetzungsverfahren: Anrechnung einer Beratungshilfe- bzw. Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr bei Bewilligung von ratenfreier Prozesskostenhilfe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anrechnung der Geschäfts- auf die Verfahrensgebühr eines späteren gerichtlichen Verfahrens bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung von Beratungshilfe und bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Verfahrensgang

  • LG Tübingen, 10.10.2008 - 4 O 40/08
  • OLG Stuttgart, 28.10.2008 - 8 W 438/08

Zeitschriftenfundstellen

  • MDR 2009, 113
  • AnwBl 2009, 312



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Wird zitiert von ... (3)  

  • OLG Hamm, 25.09.2009 - 25 W 333/09  

    Vergütungsansprüche des Rechtsanwalts bei Möglichkeit von Beratungshilfe;

    Der in diesem Punkt anders lautenden Rechtsprechung des 6. Familiensenats des Oberlandesgerichts Hamm (vgl. hierzu Beschluss vom 12.02.2009, AZ: 6 WF 475/08, Tz. 10) und einer Reihe von Oberlandesgerichten (vgl. hierzu OLG Oldenburg, Beschluss vom 23.06.2008, AZ: 5 W 34/08, Tz. 5 = NJW-RR 2009, 431, OLG Stuttgart, Beschluss vom 13.01.2009, Tz. 8 = OLGR Stuttgart 2009, 222-224 und Beschluss vom 28.10.2008, AZ: 8 W 438/08, Tz. 15 = MDR 2009, 113-114), folgt der Senat nicht.
  • OLG Stuttgart, 13.01.2009 - 8 WF 211/08  

    Vergütungsfestsetzung: Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr

    Insoweit wird in vollem Umfang Bezug genommen auf den Beschluss des Senats vom 28. Oktober 2008, Az. 8 W 438/08.
  • OLG Celle, 26.01.2009 - 17 WF 192/08  

    Vergütungsfestsetzungsverfahren: Anrechnung einer Geschäftsgebühr auf die

    Selbst dann, wenn Beratungshilfe tatsächlich nicht oder noch nicht in Anspruch genommen worden sei, könne in diesen Fällen lediglich die Hälfte der im Rahmen der Beratungshilfe fiktiv anfallenden Gebühr nach VV-RVG Nr. 2503 (mithin 35, 00 EUR) abgezogen werden (OLG Oldenburg [5. Zivilsenat] MDR 2008, 1006. OLG Stuttgart, Beschlüsse vom 13. Januar 2009 - 8 WF 211/08 - und vom 28. Oktober 2008 - 8 W 438/08 - bei juris).
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