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   BAG, 29.04.2015 - 9 AZR 108/14   

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https://dejure.org/2015,8849
BAG, 29.04.2015 - 9 AZR 108/14 (https://dejure.org/2015,8849)
BAG, Entscheidung vom 29.04.2015 - 9 AZR 108/14 (https://dejure.org/2015,8849)
BAG, Entscheidung vom 29. April 2015 - 9 AZR 108/14 (https://dejure.org/2015,8849)
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Volltextveröffentlichungen (15)

Kurzfassungen/Presse (25)

  • raheinemann.de (Kurzinformation)

    22.000 EUR Nachzahlung für Azubi

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Angemessenheit der Ausbildungsvergütung - und die Verkehrsanschauung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Angemessene Ausbildungsvergütung - und die Verkehrsanschauung

  • lto.de (Kurzinformation)

    Ausbildungsvergütung: 50 Prozent unter Tarif sind unangemessen

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Angemessenheit der Ausbildungsvergütung nach der Verkehrsanschauung

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Auch gemeinnützige Einrichtungen müssen eine angemessene Ausbildungsvergütung zahlen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Angemessenheit der Ausbildungsvergütung nach der Verkehrsanschauung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Angemessenheit der Ausbildungsvergütung nach der Verkehrsanschauung

  • Jurion (Kurzinformation)

    Azubi-Vergütung: Nicht weniger als 20 Prozent unter Tarif

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Angemessene Ausbildungsvergütung - Verkehrsanschauung - Geltung tariflicher Ausschlussfristen

  • rabüro.de (Pressemitteilung)

    Angemessenheit der Ausbildungsvergütung nach der Verkehrsanschauung

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Zur Angemessenheit einer Ausbildungsvergütung

  • wohlleben-partner.de (Kurzinformation)

    Auch gemeinnütziger Verein muss angemessene Ausbildungsvergütung zahlen

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    DGB-Rechtsschutz erstreitet angemessene Ausbildungsvergütung vor Bundesarbeitsgericht

  • spiegel.de (Pressemeldung, 29.04.2015)

    Zu geringer Lohn: Azubi erhält fast 22.000 Euro Nachzahlung

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Wann ist eine Ausbildungsvergütung angemessen und wann nicht mehr?

  • arbeit-und-arbeitsrecht.de (Kurzinformation)

    Arbeitgeber muss bei unangemessener Ausbildungsvergütung nachzahlen

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Untergrenze für den Lehrlingslohn liegt bei 20 % unter dem Tariflohn für Azubis

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Angemessenheit einer Ausbildungsvergütung

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Angemessenheit einer Ausbildungsvergütung

  • bblaw.com (Kurzinformation)

    Auch nicht tarifgebundene Arbeitgeber müssen eine angemessene Ausbildungsvergütung zahlen

  • kurzschmuck.de (Kurzinformation)

    Zur Angemessenheit der Ausbildungsvergütung

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Gemeinnütziger Verein muss Azubigehalt am Tariflohn orientieren

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Auch gemeinnütziger Verein muss sich bei Ausbildungsvergütung an Tariflöhnen orientieren - BGH zur Angemessenheit der Ausbildungsvergütung nach der Verkehrsanschauung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Pressemitteilung)

    Angemessenheit der Ausbildungsvergütung nach der Verkehrsanschauung

Besprechungen u.ä. (2)

  • meyer-koering.de (Entscheidungsbesprechung, auf der Grundlage der Pressemitteilung/Presseberichte)

    Zur Angemessenheit einer Ausbildungsvergütung

  • osborneclarke.com (Entscheidungsbesprechung, auf der Grundlage der Pressemitteilung/Presseberichte)

    Angemessenheit der Ausbildungsvergütung nach der Verkehrsanschauung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2015, 3328
  • MDR 2015, 14
  • NZA 2015, 1384
  • BB 2015, 2548
  • JR 2018, 303
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (23)

  • BAG, 17.03.2015 - 9 AZR 732/13

    Angemessene Ausbildungsvergütung - mit öffentlichen Mitteln geförderter

    Auszug aus BAG, 29.04.2015 - 9 AZR 108/14
    Die "angemessene Vergütung" iSd. § 17 Abs. 1 Satz 1 BBiG stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar (BAG 17. März 2015 - 9 AZR 732/13 - Rn. 11; vgl. zur Angemessenheit iSd. § 32 UrhG ebenso BVerfG 23. Oktober 2013 - 1 BvR 1842/11, 1 BvR 1843/11 - Rn. 84, BVerfGE 134, 204) .

    Sie soll den Auszubildenden und seine unterhaltsverpflichteten Eltern bei der Lebenshaltung finanziell unterstützen, die Heranbildung eines ausreichenden Nachwuchses an qualifizierten Fachkräften gewährleisten und die Leistungen des Auszubildenden in gewissem Umfang "entlohnen" (st. Rspr., zuletzt BAG 17. März 2015 - 9 AZR 732/13 - Rn. 13 mwN; 16. Juli 2013 - 9 AZR 784/11 - Rn. 12 mwN, BAGE 145, 371) .

    Entgegen der Ansicht des Beklagten ist an der ständigen Rechtsprechung festzuhalten, nach der wichtigster Anhaltspunkt für die Verkehrsanschauung die einschlägigen Tarifverträge sind (vgl. aus jüngerer Zeit: BAG 17. März 2015 - 9 AZR 732/13 - Rn. 14 mwN; 16. Juli 2013 - 9 AZR 784/11 - Rn. 13 mwN, BAGE 145, 371) .

    Ein Betrag, der höher ist als 2/3 dieses Bedarfs, stellt jedenfalls noch einen erheblichen Beitrag zu den Lebenshaltungskosten dar (BAG 17. März 2015 - 9 AZR 732/13 - Rn. 20 ff.; 24. Oktober 2002 - 6 AZR 626/00 - zu III 4 der Gründe, BAGE 103, 171) .

    Er hat substanziiert zu begründen, weshalb im Einzelfall ein von den genannten Grundsätzen abweichender Maßstab gelten soll (st. Rspr., zuletzt BAG 17. März 2015 - 9 AZR 732/13 - Rn. 17; vgl. auch BAG 19. Februar 2008 - 9 AZR 1091/06 - Rn. 35 mwN, BAGE 126, 12) .

  • BAG, 22.01.2008 - 9 AZR 999/06

    Angemessenheit einer Ausbildungsvergütung

    Auszug aus BAG, 29.04.2015 - 9 AZR 108/14
    Die Bestimmung ist - wie schon die Vorgängernorm § 10 Abs. 1 Satz 1 BBiG in der bis zum 31. März 2005 geltenden Fassung (aF) - nur eine Rahmenvorschrift und legt den Maßstab für die Angemessenheit der Ausbildungsvergütung nicht selbst fest (BAG 22. Januar 2008 - 9 AZR 999/06 - Rn. 32, BAGE 125, 285; vgl. auch BT-Drs. V/4260 S. 9) .

    Maßgeblich dafür ist die Verkehrsanschauung (BAG 26. März 2013 - 3 AZR 89/11 - Rn. 10; 22. Januar 2008 - 9 AZR 999/06 - Rn. 33 mwN, aaO) .

    Wichtigster Anhaltspunkt für die Verkehrsanschauung seien die einschlägigen Tarifverträge ( BAG 22. Januar 2008 - 9 AZR 999/06  - Rn. 34 mwN, BAGE 125, 285 ) .

    In besonders gelagerten Fällen kommt auch eine Orientierung an den Sätzen des SGB III in Betracht (vgl. BAG 22. Januar 2008 - 9 AZR 999/06 - Rn. 48 ff., BAGE 125, 285) .

  • BAG, 19.02.2008 - 9 AZR 1091/06

    Ausbildungsvergütung - Angemessenheit - Krankenpflege

    Auszug aus BAG, 29.04.2015 - 9 AZR 108/14
    d) Im Einklang mit diesen Motiven des Gesetzgebers ging die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts davon aus, dass die in § 10 Abs. 1 Satz 1 BBiG aF geregelte Ausbildungsvergütung regelmäßig drei Funktionen habe (vgl. BAG 19. Februar 2008 - 9 AZR 1091/06  - Rn. 18 mwN, BAGE 126, 12 ) .

    Entscheidend ist der mit der Ausbildung verfolgte Zweck (BAG 19. Februar 2008 - 9 AZR 1091/06 - Rn. 22, 39, BAGE 126, 12) .

    Er hat substanziiert zu begründen, weshalb im Einzelfall ein von den genannten Grundsätzen abweichender Maßstab gelten soll (st. Rspr., zuletzt BAG 17. März 2015 - 9 AZR 732/13 - Rn. 17; vgl. auch BAG 19. Februar 2008 - 9 AZR 1091/06 - Rn. 35 mwN, BAGE 126, 12) .

  • BAG, 12.03.1962 - 1 AZR 4/61

    Handwerkskammer - Lehrlingsvergütung - Bedeutung unverbindlicher Richtlinien

    Auszug aus BAG, 29.04.2015 - 9 AZR 108/14
    Am 25. Februar 1943 wurde die Anordnung zur Vereinheitlichung der Erziehungsbeihilfen und sonstigen Leistungen an Lehrlinge und Anlernlinge in der privaten Wirtschaft (RArbBl. I S. 164) erlassen, die eine einheitliche Erziehungsbeihilfe für alle Lehrlinge verbindlich vorschrieb (vgl. auch Anordnung über die Belohnung besonders tüchtiger Lehrlinge und Anlernlinge in der privaten Wirtschaft vom 5. August 1944, RArbBl. I S. 289; zu den Anordnungen auch BAG 12. März 1962 - 1 AZR 4/61 - zu A II 5 a der Gründe, BAGE 12, 337) .

    Denn die Arbeitsleistung des Lehrlings habe für den Lehrherrn, was ernstlich nicht zu bestreiten sei, einen im Laufe der Lehrzeit zunehmenden wirtschaftlichen Wert, was in der Steigerung der Lehrlingsvergütung mit den Lehrjahren seinen Niederschlag finde (BAG 12. März 1962 - 1 AZR 4/61 - zu A II 5 a der Gründe, BAGE 12, 337) .

    Es könne weder der Ansicht gefolgt werden, dass der Lehrlingsvergütung der Entgeltcharakter und damit ein arbeitsrechtliches Element völlig fehle, noch sei die Auffassung zu halten, dass die Lehrlingsvergütung echtes Arbeitsentgelt sei, für das berufsrechtliche Gesichtspunkte ohne Bedeutung seien (BAG 12. März 1962 - 1 AZR 4/61 - zu A II 5 b der Gründe mwN, aaO) .

  • BAG, 24.10.2002 - 6 AZR 626/00

    Höhe der Ausbildungsvergütung

    Auszug aus BAG, 29.04.2015 - 9 AZR 108/14
    Ein Betrag, der höher ist als 2/3 dieses Bedarfs, stellt jedenfalls noch einen erheblichen Beitrag zu den Lebenshaltungskosten dar (BAG 17. März 2015 - 9 AZR 732/13 - Rn. 20 ff.; 24. Oktober 2002 - 6 AZR 626/00 - zu III 4 der Gründe, BAGE 103, 171) .

    Sofern ein dreiseitiges Ausbildungsverhältnis vorlag, bei dem die Ausbildungsvergütung vertraglich an Leistungen der früheren Bundesanstalt für Arbeit gebunden war und kein sozialrechtlicher Anspruch des Auszubildenden auf Zahlung von Ausbildungsgeld bestand, haben der Sechste und der Fünfte Senat sogar angenommen, dass der völlige Verzicht auf eine Ausbildungsvergütung nicht in Widerspruch zu dem Angemessenheitserfordernis stehe (BAG 16. Januar 2003 -  6 AZR 325/01  - zu II 3 der Gründe; 15. November 2000 -  5 AZR 296/99  - zu IV 3 der Gründe, BAGE 96, 237 ; bei öffentlicher Finanzierung und Gemeinnützigkeit des Bildungsträgers auch BAG 24. Oktober 2002 -  6 AZR 626/00  - zu III 3 b bb der Gründe, BAGE 103, 171 ) .

  • BVerfG, 23.10.2013 - 1 BvR 1842/11

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen den Anspruch auf Vergütungsanpassung im

    Auszug aus BAG, 29.04.2015 - 9 AZR 108/14
    Die "angemessene Vergütung" iSd. § 17 Abs. 1 Satz 1 BBiG stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar (BAG 17. März 2015 - 9 AZR 732/13 - Rn. 11; vgl. zur Angemessenheit iSd. § 32 UrhG ebenso BVerfG 23. Oktober 2013 - 1 BvR 1842/11, 1 BvR 1843/11 - Rn. 84, BVerfGE 134, 204) .

    Der Gesetzgeber kann solche speziellen Schutzmechanismen einführen, die über die bestehenden Generalklauseln hinausgehen (BVerfG 23. Oktober 2013 - 1 BvR 1842/11, 1 BvR 1843/11 - Rn. 70, BVerfGE 134, 204) .

  • BAG, 16.07.2013 - 9 AZR 784/11

    Berufsausbildung - Anspruch auf Abfindung

    Auszug aus BAG, 29.04.2015 - 9 AZR 108/14
    Sie soll den Auszubildenden und seine unterhaltsverpflichteten Eltern bei der Lebenshaltung finanziell unterstützen, die Heranbildung eines ausreichenden Nachwuchses an qualifizierten Fachkräften gewährleisten und die Leistungen des Auszubildenden in gewissem Umfang "entlohnen" (st. Rspr., zuletzt BAG 17. März 2015 - 9 AZR 732/13 - Rn. 13 mwN; 16. Juli 2013 - 9 AZR 784/11 - Rn. 12 mwN, BAGE 145, 371) .

    Entgegen der Ansicht des Beklagten ist an der ständigen Rechtsprechung festzuhalten, nach der wichtigster Anhaltspunkt für die Verkehrsanschauung die einschlägigen Tarifverträge sind (vgl. aus jüngerer Zeit: BAG 17. März 2015 - 9 AZR 732/13 - Rn. 14 mwN; 16. Juli 2013 - 9 AZR 784/11 - Rn. 13 mwN, BAGE 145, 371) .

  • BAG, 26.03.2013 - 3 AZR 89/11

    Berufsbildung - Angemessene Ausbildungsvergütung - Abgrenzung von industrieller

    Auszug aus BAG, 29.04.2015 - 9 AZR 108/14
    Maßgeblich dafür ist die Verkehrsanschauung (BAG 26. März 2013 - 3 AZR 89/11 - Rn. 10; 22. Januar 2008 - 9 AZR 999/06 - Rn. 33 mwN, aaO) .

    Eine Ausbildungsvergütung ist demgegenüber in der Regel nicht angemessen iSv. § 17 Abs. 1 Satz 1 BBiG, wenn sie die in einem einschlägigen Tarifvertrag enthaltenen Vergütungen um mehr als 20 vH unterschreitet (BAG 26. März 2013 - 3 AZR 89/11 - Rn. 11 mwN) .

  • Drs-Bund, 30.05.1969 - BT-Drs V/4260
    Auszug aus BAG, 29.04.2015 - 9 AZR 108/14
    Die Bestimmung ist - wie schon die Vorgängernorm § 10 Abs. 1 Satz 1 BBiG in der bis zum 31. März 2005 geltenden Fassung (aF) - nur eine Rahmenvorschrift und legt den Maßstab für die Angemessenheit der Ausbildungsvergütung nicht selbst fest (BAG 22. Januar 2008 - 9 AZR 999/06 - Rn. 32, BAGE 125, 285; vgl. auch BT-Drs. V/4260 S. 9) .

    Im Bericht des Ausschusses für Arbeit des Deutschen Bundestags heißt es dazu ua. (BT-Drs. V/4260 S. 9) :.

  • BAG, 15.11.2000 - 5 AZR 296/99

    Ausbildungsvergütung einer beruflichen Rehabilitandin

    Auszug aus BAG, 29.04.2015 - 9 AZR 108/14
    Sofern ein dreiseitiges Ausbildungsverhältnis vorlag, bei dem die Ausbildungsvergütung vertraglich an Leistungen der früheren Bundesanstalt für Arbeit gebunden war und kein sozialrechtlicher Anspruch des Auszubildenden auf Zahlung von Ausbildungsgeld bestand, haben der Sechste und der Fünfte Senat sogar angenommen, dass der völlige Verzicht auf eine Ausbildungsvergütung nicht in Widerspruch zu dem Angemessenheitserfordernis stehe (BAG 16. Januar 2003 -  6 AZR 325/01  - zu II 3 der Gründe; 15. November 2000 -  5 AZR 296/99  - zu IV 3 der Gründe, BAGE 96, 237 ; bei öffentlicher Finanzierung und Gemeinnützigkeit des Bildungsträgers auch BAG 24. Oktober 2002 -  6 AZR 626/00  - zu III 3 b bb der Gründe, BAGE 103, 171 ) .
  • BAG, 16.01.2003 - 6 AZR 325/01

    Berufsbildungsrecht - Ausbildungsvergütung einer beruflichen Rehabilitandin

  • BAG, 22.04.2009 - 5 AZR 436/08

    Lohnwucher

  • BVerfG, 11.07.2006 - 1 BvL 4/00

    Verlangen nach Abgabe einer Tariftreueerklärung bei der Vergabe öffentlicher

  • BAG, 27.07.2010 - 3 AZR 317/08

    Anlernvertrag - faktisches Arbeitsverhältnis - Entgelt

  • BAG, 27.05.2004 - 6 AZR 129/03

    Grundrechtsbindung der Tarifvertragsparteien

  • BAG, 16.05.2012 - 5 AZR 268/11

    Ein-Tages-Arbeitsverhältnis - Betriebsübergang - Lohnwucher - verwerfliche

  • BAG, 20.04.2011 - 5 AZR 171/10

    Auslandseinsatz eines Bauarbeiters - übliche Vergütung - tarifliche

  • BAG, 10.11.2011 - 6 AZR 481/09

    Vergütung nach dem Lebensalter im BAT - Diskriminierung

  • BAG, 08.05.2003 - 6 AZR 191/02

    Angemessenheit der Ausbildungsvergütung

  • BAG, 16.02.2012 - 8 AZR 697/10

    Entschädigungsanspruch eines schwerbehinderten Bewerbers - öffentlicher

  • BAG, 21.05.2014 - 4 AZR 50/13

    Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz - Schuldrechtliche Vereinbarung von

  • BAG, 22.01.2009 - 8 AZR 906/07

    Altersdiskriminierung - Entschädigung - Versetzung

  • LAG Nürnberg, 04.09.2013 - 7 Sa 374/13

    Ausbildungsverhältnis - Ausschlussfrist

  • BAG, 14.06.2017 - 10 AZR 330/16

    Versetzung - unbillige Weisung - Anfrage nach § 45 Abs. 3 Satz 1 ArbGG

    a) Die revisionsrechtliche Überprüfung unbestimmter Rechtsbegriffe findet nach der Rechtsprechung aller Senate des Bundesarbeitsgerichts grundsätzlich nur eingeschränkt statt (vgl. zB BAG 5. Juli 2011 - 1 AZR 868/09 - Rn. 14 [allg. zu unbestimmten Rechtsbegriffen in Tarifverträgen]; 15. Dezember 2016 - 2 AZR 42/16 - Rn. 12 [Sozialwidrigkeit einer Kündigung]; 13. Oktober 2016 - 3 AZR 439/15 - Rn. 35 ["sachlich-proportionale Gründe"]; 23. Februar 2011 - 4 AZR 313/09 - Rn. 24 mwN [allg. zu Rechtsbegriffen bei der Eingruppierung]; 7. Februar 2007 - 5 AZR 422/06 - Rn. 14, BAGE 121, 133 ["Zumutbarkeit" bei § 615 Satz 2 BGB]; 20. September 2012 - 6 AZR 483/11 - Rn. 23 [zu § 125 InsO]; 14. Dezember 2016 - 7 ABR 8/15 - Rn. 23 ["Erforderlichkeit"]; 11. August 2016 - 8 AZR 809/14 - Rn. 37 ["unzulässige Rechtsausübung"]; 29. April 2015 - 9 AZR 108/14 - Rn. 13 ["angemessene Vergütung" iSv. § 17 Abs. 1 Satz 1 BBiG]; 9. Dezember 2015 - 10 AZR 423/14 - Rn. 36, BAGE 153, 378 ["angemessen" in § 6 Abs. 5 ArbZG]) .
  • BAG, 09.12.2015 - 10 AZR 423/14

    Angemessener Ausgleich für Dauernachtarbeit

    Bleibt der geleistete Ausgleich hingegen hinter diesen Werten zurück, ist es bereits im ersten Schritt Sache des Arbeitgebers darzulegen, aufgrund welcher Faktoren ein geringerer Zuschlagsanspruch angemessen sein soll (vgl. zu ähnlichen Systemen der abgestuften Darlegungslast: BAG 18. Juni 2014 - 10 AZR 699/13 - Rn. 40 ff., BAGE 148, 271 [ERA-Leistungsentgelt]; 18. November 2014 - 9 AZR 584/13 - Rn. 8 ff. [Arbeitszeugnis]; 29. April 2015 - 9 AZR 108/14 - Rn. 26 [sekundäre Darlegungslast des Arbeitgebers bei § 17 BBiG]) .
  • BAG, 18.10.2017 - 10 AZR 330/16

    Versetzung - unbillige Weisung - Verbindlichkeit für den Arbeitnehmer

    a) Die revisionsrechtliche Überprüfung unbestimmter Rechtsbegriffe findet nach der Rechtsprechung aller Senate des Bundesarbeitsgerichts grundsätzlich nur eingeschränkt statt (vgl. zB BAG 5. Juli 2011 - 1 AZR 868/09 - Rn. 14 [allg. zu unbestimmten Rechtsbegriffen in Tarifverträgen]; 15. Dezember 2016 - 2 AZR 42/16 - Rn. 12 [Sozialwidrigkeit einer Kündigung]; 13. Oktober 2016 - 3 AZR 439/15 - Rn. 35 ["sachlich-proportionale Gründe"]; 23. Februar 2011 - 4 AZR 313/09 - Rn. 24 mwN [allg. zu Rechtsbegriffen bei der Eingruppierung]; 7. Februar 2007 - 5 AZR 422/06 - Rn. 14, BAGE 121, 133 ["Zumutbarkeit" bei § 615 Satz 2 BGB]; 20. September 2012 - 6 AZR 483/11 - Rn. 23 [zu § 125 InsO]; 14. Dezember 2016 - 7 ABR 8/15 - Rn. 23 ["Erforderlichkeit"]; 11. August 2016 - 8 AZR 809/14 - Rn. 37 ["unzulässige Rechtsausübung"]; 29. April 2015 - 9 AZR 108/14 - Rn. 13 ["angemessene Vergütung" iSv. § 17 Abs. 1 Satz 1 BBiG]; 9. Dezember 2015 - 10 AZR 423/14 - Rn. 36, BAGE 153, 378 ["angemessen" in § 6 Abs. 5 ArbZG]) .
  • BAG, 21.03.2018 - 10 AZR 34/17

    Nachtarbeitszuschlag - Gleichheitssatz

    Die gleichheitswidrige Ungleichbehandlung des Klägers, der Nachtarbeit im Rahmen von Nachtschichten geleistet hat, kann für die im Streit stehende Vergangenheit nur durch eine Anpassung "nach oben" beseitigt werden (vgl. BAG 10. November 2011 - 6 AZR 481/09 - Rn. 23; siehe auch 29. April 2015 - 9 AZR 108/14 - Rn. 24) .
  • BAG, 16.05.2017 - 9 AZR 377/16

    Angemessenheit der Ausbildungsvergütung - Verkehrsanschauung - durch Spenden

    Die Bestimmung ist nur eine Rahmenvorschrift und legt den Maßstab für die Angemessenheit der Ausbildungsvergütung nicht selbst fest (BAG 29. April 2015 - 9 AZR 108/14 - Rn. 12; 22. Januar 2008 - 9 AZR 999/06 - Rn. 32, BAGE 125, 285; vgl. auch BT-Drs. V/4260 S. 9) .

    Maßgeblich dafür ist die Verkehrsanschauung (BAG 29. April 2015 - 9 AZR 108/14 - aaO; 26. März 2013 - 3 AZR 89/11 - Rn. 10; 22. Januar 2008 - 9 AZR 999/06 - Rn. 33 mwN, aaO) .

    Die "angemessene Vergütung" iSd. § 17 Abs. 1 Satz 1 BBiG stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar (BAG 29. April 2015 - 9 AZR 108/14 - Rn. 13; vgl. zur Angemessenheit iSd. § 32 UrhG ebenso BVerfG 23. Oktober 2013 - 1 BvR 1842/11, 1 BvR 1843/11 - Rn. 84, BVerfGE 134, 204) .

    Bezüglich seiner Anwendung ist revisionsrechtlich lediglich zu überprüfen, ob das Urteil das Bemühen um eine angemessene Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände erkennen lässt und ob das Landesarbeitsgericht gegen Rechtssätze, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen hat (BAG 29. April 2015 - 9 AZR 108/14 - aaO) .

    Sie soll den Auszubildenden und seine unterhaltsverpflichteten Eltern bei der Lebenshaltung finanziell unterstützen, die Heranbildung eines ausreichenden Nachwuchses an qualifizierten Fachkräften gewährleisten und die Leistungen des Auszubildenden in gewissem Umfang "entlohnen" (st. Rspr., zuletzt BAG 29. April 2015 - 9 AZR 108/14 - Rn. 15; 17. März 2015 - 9 AZR 732/13 - Rn. 13 mwN) .

    Sie hat nach dem im Wortlaut der Norm zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers im Regelfall weitere Zwecke (BAG 29. April 2015 - 9 AZR 108/14 - Rn. 15 bis 19 mit ausf. Begründung) .

    Entgegen der Ansicht des Beklagten ist an der ständigen Rechtsprechung festzuhalten, nach der wichtigster Anhaltspunkt für die Verkehrsanschauung die einschlägigen Tarifverträge sind (vgl. aus jüngerer Zeit: BAG 29. April 2015 - 9 AZR 108/14 - Rn. 20; 17. März 2015 - 9 AZR 732/13 - Rn. 14 mwN; 16. Juli 2013 - 9 AZR 784/11 - Rn. 13 mwN, BAGE 145, 371) .

    Es hat die Vermutung der Angemessenheit für sich (BAG 29. April 2015 - 9 AZR 108/14 - Rn. 20; 21. Mai 2014 - 4 AZR 50/13 - Rn. 29 mwN) .

    Eine Ausbildungsvergütung ist demgegenüber in der Regel nicht angemessen iSv. § 17 Abs. 1 Satz 1 BBiG, wenn sie die in einem einschlägigen Tarifvertrag enthaltenen Vergütungen um mehr als 20 vH unterschreitet (BAG 29. April 2015 - 9 AZR 108/14 - aaO; 26. März 2013 - 3 AZR 89/11 - Rn. 11 mwN) .

    Entscheidend ist der mit der Ausbildung verfolgte Zweck (BAG 29. April 2015 - 9 AZR 108/14 - Rn. 22; 19. Februar 2008 - 9 AZR 1091/06 - Rn. 22, 39, BAGE 126, 12) .

    Dies hat der Senat bereits in dem auch den Beklagten dieses Rechtsstreits betreffenden Urteil vom 29. April 2015 (- 9 AZR 108/14 - Rn. 21 bis 25) ausführlich begründet.

    Er hat substanziiert zu begründen, weshalb im Einzelfall ein von den genannten Grundsätzen abweichender Maßstab gelten soll (st. Rspr., zuletzt BAG 29. April 2015 - 9 AZR 108/14 - Rn. 26; 17. März 2015 - 9 AZR 732/13 - Rn. 17) .

    Auch dann, wenn üblicherweise nur zwischen 80 vH und 100 vH der tariflichen Ausbildungsvergütung gezahlt werden, ist eine die Grenze von 80 vH unterschreitende Ausbildungsvergütung regelmäßig nicht mehr angemessen (BAG 29. April 2015 - 9 AZR 108/14 - aaO) .

    Dagegen sieht § 612 Abs. 2 BGB für den Fall des Fehlens einer Vereinbarung über die Höhe der Vergütung eine Fiktion der Vereinbarung der üblichen Vergütung vor (BAG 29. April 2015 - 9 AZR 108/14 - Rn. 30) .

  • BAG, 01.12.2020 - 9 AZR 104/20

    Ausbildungsvergütung - Kürzung bei Teilzeit

    Bliebe die vereinbarte wöchentliche Ausbildungszeit unberücksichtigt, führte dies dazu, dass der von Auszubildenden geleistete Beitrag zur betrieblichen Wertschöpfung, den das Ausbildungsentgelt ua. honorieren soll (vgl. zu § 17 Abs. 1 BBiG aF: BAG 16. Mai 2017 - 9 AZR 377/16 - Rn. 13; 29. April 2015 - 9 AZR 108/14 - Rn. 15; 17. März 2015 - 9 AZR 732/13 - Rn. 13 mwN) , nicht einheitlich bewertet würde, denn die "Entlohnung" der Leistungen des Auszubildenden je Zeiteinheit würde umso höher ausfallen, je geringer der Umfang der individuell vereinbarten Ausbildungszeit ist.

    Bei der Ermittlung der angemessenen Vergütung sind alle drei Funktionen zu berücksichtigen (st. Rspr., zuletzt BAG 16. Mai 2017 - 9 AZR 377/16 - Rn. 13; 29. April 2015 - 9 AZR 108/14 - Rn. 15; 17. März 2015 - 9 AZR 732/13 - Rn. 13 mwN) .

    Die Bestimmung legt den Maßstab für die Angemessenheit der Ausbildungsvergütung nicht selbst fest (BAG 29. April 2015 - 9 AZR 108/14 - Rn. 12; 22. Januar 2008 - 9 AZR 999/06 - Rn. 32, BAGE 125, 285; vgl. auch BT-Drs. V/4260 S. 9) .

    Eine tarifliche Ausbildungsvergütung gilt deshalb, wenn das Ausbildungsverhältnis, in den Geltungsbereich des Tarifvertrags fällt und dieser für den Ausbildenden gelten würde, wenn er gemäß § 3 TVG tarifgebunden wäre, stets als angemessen (BAG 29. April 2015 - 9 AZR 108/14 - aaO; 26. März 2013 - 3 AZR 89/11 - Rn. 11 mwN).

  • BAG, 09.12.2015 - 10 AZR 156/15

    Angemessener Ausgleich für Dauernachtarbeit

    Bleibt der geleistete Ausgleich hingegen hinter diesen Werten zurück, ist es bereits im ersten Schritt Sache des Arbeitgebers darzulegen, aufgrund welcher Faktoren ein geringerer Zuschlagsanspruch angemessen sein soll (vgl. zu ähnlichen Systemen der abgestuften Darlegungslast: BAG 18. Juni 2014 - 10 AZR 699/13 - Rn. 40 ff., BAGE 148, 271 [ERA-Leistungsentgelt]; 18. November 2014 - 9 AZR 584/13 - Rn. 8 ff. [Arbeitszeugnis]; 29. April 2015 - 9 AZR 108/14 - Rn. 26 [sekundäre Darlegungslast des Arbeitgebers bei § 17 BBiG]) .
  • LAG Niedersachsen, 27.04.2016 - 13 Sa 848/15

    Mindestlohn für Zeitungszusteller; vertraglich vereinbarter Nachtzuschlag

    Ob die Verpflichtung des Zustellers, zusätzlich gelieferte Werbebeilagen ordnungsgemäß in das Anzeigenblatt einzulegen bzw. zusammen mit dem Anzeigenblatt zu verteilen, in Bezug auf die Tatbestandsvoraussetzung des "Zustellens" im Sinne von § 24 Abs. 2 MiLoG schädlich ist, wird unterschiedlich beurteilt ( bejahend etwa: Riechert/Nimmerjahn, § 24 MiLoG, Rn. 61; verneinend etwa: Bissels/Falter ArbRB 2015 324 f. ).
  • BAG, 01.12.2020 - 9 AZR 174/20

    Teilzeitausbildung - Ausbildungsvergütung - Pro-rata-temporis-Grundsatz

    Bliebe die vereinbarte wöchentliche Ausbildungszeit unberücksichtigt, führte dies dazu, dass der von Auszubildenden geleistete Beitrag zur betrieblichen Wertschöpfung, den das Ausbildungsentgelt ua. honorieren soll (vgl. zu § 17 Abs. 1 BBiG aF: BAG 16. Mai 2017 - 9 AZR 377/16 - Rn. 13; 29. April 2015 - 9 AZR 108/14 - Rn. 15; 17. März 2015 - 9 AZR 732/13 - Rn. 13 mwN) , nicht einheitlich bewertet würde, denn die "Entlohnung" der Leistungen des Auszubildenden je Zeiteinheit würde umso höher ausfallen, je geringer der Umfang der individuell vereinbarten Ausbildungszeit ist.

    Bei der Ermittlung der angemessenen Vergütung sind alle drei Funktionen zu berücksichtigen (st. Rspr., zuletzt BAG 16. Mai 2017 - 9 AZR 377/16 - Rn. 13; 29. April 2015 - 9 AZR 108/14 - Rn. 15; 17. März 2015 - 9 AZR 732/13 - Rn. 13 mwN) .

    Die Bestimmung legt den Maßstab für die Angemessenheit der Ausbildungsvergütung nicht selbst fest (BAG 29. April 2015 - 9 AZR 108/14 - Rn. 12; 22. Januar 2008 - 9 AZR 999/06 - Rn. 32, BAGE 125, 285; vgl. auch BT-Drs. V/4260 S. 9) .

    Eine tarifliche Ausbildungsvergütung gilt deshalb, wenn das Ausbildungsverhältnis, in den Geltungsbereich des Tarifvertrags fällt und dieser für den Ausbildenden gelten würde, wenn er gemäß § 3 TVG tarifgebunden wäre, stets als angemessen (BAG 29. April 2015 - 9 AZR 108/14 - aaO; 26. März 2013 - 3 AZR 89/11 - Rn. 11 mwN).

  • BAG, 26.10.2017 - 6 AZR 511/16

    Durch Insolvenzanfechtung erzwungene Rückzahlung von Ausbildungsvergütung

    Zwar kann dieses Privileg bei der Ausbildungsvergütung zur Anwendung gelangen, weil diese auch die Funktion hat, die Leistungen des Auszubildenden in einem gewissen Umfang zu "entlohnen" (BAG 29. April 2015 - 9 AZR 108/14 - Rn. 15 ff.; BT-Drs. V/4260 S. 9) .
  • LAG Bremen, 10.04.2019 - 3 Sa 12/18

    Zulässigkeit der Feststellungsklage im Verhältnis zur Leistungsklage

  • BSG, 12.10.2017 - B 11 AL 20/16 R

    Berufsausbildungsbeihilfe - Einkommensanrechnung - Ausbildungsvergütung -

  • LAG Thüringen, 20.04.2016 - 6 Sa 71/14

    Angemessenheit der Ausbildungsvergütung

  • BAG, 12.04.2016 - 9 AZR 744/14

    Praktische Tätigkeit iSd. § 7 RettAssG - Anspruch auf angemessene Vergütung

  • LAG Düsseldorf, 19.12.2019 - 13 Sa 269/19

    Teilzeitausbildung; Abrechnung künftiger Zahlungen

  • ArbG Herne, 19.03.2019 - 2 Ca 2548/18

    Angemessene Ausbildungsvergütung - Mediengestalter

  • ArbG Duisburg, 19.03.2019 - 2 Ca 1293/18

    Ausbildungsverhältnis - Anspruch auf die Zahlung einer höheren

  • VG Bayreuth, 20.04.2016 - B 3 K 15.633

    Ablehnung der Eintragung eines Berufsausbildungsvertrages in das Verzeichnis

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 21.06.2022 - 2 Sa 251/21

    Ausbildungsvergütung - Angemessenheit

  • LAG Nürnberg, 04.09.2013 - 7 Sa 374/13

    Ausbildungsverhältnis - Ausschlussfrist

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 29.10.2019 - 5 Sa 67/19

    Angemessenheit der Ausbildungsvergütung - Anpassung

  • LAG Düsseldorf, 17.01.2020 - 6 Sa 465/19

    Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags; Keine Kürzung der

  • ArbG Krefeld, 17.12.2020 - 1 Ca 1250/20

    Nachtarbeitszuschlag, Schichtarbeit, Gleichbehandlung, Zuschlagshöhe,

  • ArbG Krefeld, 11.03.2021 - 4 Ca 1249/20

    Nachtarbeitszuschlag für Schichtarbeit, Gleichbehandlung, Zuschlagshöhe

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