Rechtsprechung
BAG, 08.09.1998 - 9 AZR 223/97 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Umsatzbeteiligung - Widerrufbare Sonderleistung - Vertraglich geschuldete Arbeitsleistung - Leistungszeit - Arbeitsverhältnis
- archive.org
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 611, § 622 Abs. 6; HGB § 87a
Umsatzbeteiligung nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses - Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)
BGB §§ 611, 622 Abs. 6; HGB § 87a
Umsatzbeteiligung nach Maßgabe des Jahresergebnisses einer Filiale: Keine widerrufliche Sonderleistung sondern Arbeitsentgelt - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)
Prozentuale Umsatzbeteiligung, Gewährung neben dem Gehalt, Entgeltbestandteil, widerrufbare Sonderleistung
Verfahrensgang
- ArbG Stuttgart, 11.10.1995 - 2 Ca 2229/95
- LAG Baden-Württemberg, 31.01.1997 - 5 Sa 147/95
- BAG, 08.09.1998 - 9 AZR 223/97
Papierfundstellen
- NJW 1999, 1571
- NZA 1999, 420
- BB 1999, 425
- DB 1999, 804
Wird zitiert von ... (8) Neu Zitiert selbst (4)
- LAG Baden-Württemberg, 31.01.1997 - 5 Sa 147/95
Arbeitnehmer; Fixum; Gewährung einer monatlichen Zulage; Bemessung einer …
Auszug aus BAG, 08.09.1998 - 9 AZR 223/97
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - 5 Sa 147/95 -.Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 31. Januar 1997 - 5 Sa 147/95 - wird zurückgewiesen.
- BAG, 12.01.1973 - 3 AZR 211/72
Erfolgsbeteiligung und Provisionscharakter
Auszug aus BAG, 08.09.1998 - 9 AZR 223/97
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gibt eine Aufteilung des Entgelts in Grundgehalt und Erfolgsbeteiligung dafür keinen Anhalt (vgl. BAG Urteil vom 12. Januar 1973 - 3 AZR 211/72 - AP Nr. 4 zu § 87 a HGB). - BAG, 20.08.1996 - 9 AZR 471/95
Provisionsanspruch bei unterjähriger Beschäftigung
Auszug aus BAG, 08.09.1998 - 9 AZR 223/97
Die Rechtsprechung hat bereits als Kündigungserschwerung i.S.d. § 622 Abs. 6 BGB den Fall angesehen, daß der Arbeitnehmer bei unterjähriger Beschäftigung eine Verdiensteinbuße hinnehmen muß, weil die Provision jahresbezogen zu berechnen ist (vgl. BAG Urteil vom 6. September 1989 - 5 AZR 586/88 - AP Nr. 27 zu § 622 BGB; Senatsurteil vom 20. August 1996 - 9 AZR 471/95 - BAGE 84, 17 = AP Nr. 9 zu § 87 HGB). - BAG, 06.09.1989 - 5 AZR 586/88
Kündigung durch Arbeitnehmer: Zahlung einer "Abfindung" an den Arbeitgeber - …
Auszug aus BAG, 08.09.1998 - 9 AZR 223/97
Die Rechtsprechung hat bereits als Kündigungserschwerung i.S.d. § 622 Abs. 6 BGB den Fall angesehen, daß der Arbeitnehmer bei unterjähriger Beschäftigung eine Verdiensteinbuße hinnehmen muß, weil die Provision jahresbezogen zu berechnen ist (vgl. BAG Urteil vom 6. September 1989 - 5 AZR 586/88 - AP Nr. 27 zu § 622 BGB; Senatsurteil vom 20. August 1996 - 9 AZR 471/95 - BAGE 84, 17 = AP Nr. 9 zu § 87 HGB).
- LAG Köln, 23.10.2006 - 14 Sa 459/06
Provisionsanspruch des Arbeitnehmers
Die Provisionsvereinbarung steht grundsätzlich auch nicht neben dem Arbeitsvertrag, sondern es handelt sich mangels anderweitiger Vereinbarung um eine zusätzlich zum Gehalt gewährte Vergütung, die Teil des Gesamtentgelts für die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung ist (siehe BAG Urteil vom 08.09.1998 - 9 AZR 223/97 -, AP Nr. 6 zu § 87 a HGB).Denn darauf kommt es nicht an, weil die Provision grundsätzlich Teil des Entgelts für die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung ist (siehe BAG Urteil vom 08.09.1998 - 9 AZR 223/97 -, AP Nr. 6 zu § 87 a HGB).
- LAG Düsseldorf, 23.01.2003 - 11 Sa 1217/02
Zu den Voraussetzungen von Zahlungen von bereits in vollem Umfang verdienter …
Sie ist als laufende Arbeitsvergütung in den jeweiligen Abrechnungsmonaten des vorgenannten Zeitraum verdient, jedoch aufgespart worden und erst gemäß der in Ziffer 8 Absatz 1 der Vergütungsrichtlinie vom 30.09.1991 getroffene Regelung an bestimmten Fälligkeitsterminen ausgezahlt worden (vgl. auch BAG 08.09.1998 - 9 AZR 223/97 - EzA § 611 BGB Nr. 29).Daher sind Kündigungsbeschränkungen zu Lasten des Arbeitnehmers als unzulässig anzusehen (BAG 06.09.1989 - 5 AZR 586/88 - EzA § 622 BGB n. F. Nr. 26; BAG 20.08.1996 - 9 AZR 471/95 - EzA § 87 HGB Nr. 11; BAG 08.09.1998 - 9 AZR 223/97 - EzA § 611 BGB Nr. 29).
- LAG Düsseldorf, 20.04.2015 - 9 Sa 151/15
Schadensersatzansprüche eines Oberarztes wegen Undurchführbarkeit …
Die Höhe des Gesamtentgelts des Klägers sollte davon abhängen, in welchem Maße er Behandlungen bei Privatpatienten durchführt (vgl. auch BAG v. 08.09.1998 - 9 AZR 223/97, juris).
- LAG Niedersachsen, 05.07.2002 - 10 Sa 657/02
Ergebnis- oder Umsatzbeteiligung als Arbeitsentgelt in Abgrenzung zu …
bb) Das Bundesarbeitsgericht hat nur in solchen Fällen, in denen die Zahlung nach der individuellen Leistung des Einzelnen berechnet wurde, in einer Ergebnis- oder Umsatzbeteiligung Arbeitsentgelt im engeren Sinne gesehen (BAG, AP Nr. 4 zu § 87 a HGB ; AP Nr. 84 zu § 611 BGB - Gratifikation ; AP Nr. 16 zu § 620 BGB - Probearbeitsverhältnis ; BAG, 20.8.1996, 9 AZR 471/95, AP Nr. 9 zu § 87 HGB; 8.9.1998, 9 AZR 223/97, AP Nr. 6 zu § 87 a HGB ). - LAG Hamburg, 30.10.2002 - 4 Sa 69/02
Anspruch auf Zahlungen aus einem Bonusplan; Gewinnbeteiligung als zusätzliche …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - LAG Köln, 20.04.2009 - 5 Sa 1466/08
Vorschussvereinbarung für Umsatzbeteiligung
Festzuhalten ist, dass eine zusätzlich zum Gehalt gewährte Umsatzbeteiligung keine widerrufbare Sonderleistung ist, sondern Teil des Entgelts für die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung (siehe BAG, Urteil vom 08.09.1998 - 9 AZR 223/97 -, NZA 1999, S. 420). - BAG, 16.08.2000 - 10 AZR 519/99
Provisionscharakter einer Prämienzahlung - Erlöschen des Anspruchs nach Kündigung …
Erdiente Provisionen, die zu einem späteren Zeitpunkt fällig werden, sind auch dann geschuldet, wenn der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt dieser Fälligkeit nicht mehr im Betrieb ist (BAG 8. September 1998 - 9 AZR 223/97 - AP HGB § 87 a Nr. 6 = EzA BGB § 611 Nr. 29). - OLG Brandenburg, 11.07.2023 - 6 U 67/22
Honoraransprüche als freier Mitarbeiter in einer Rechtsanwaltskanzlei; …
Der Kläger kann sich daher auch nicht mit Erfolg auf das von ihm mehrfach zitierte Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 08.09.1998 (9 AZR 223/97, NZA 1999, 420) stützen.