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Rechtsprechung
   BVerwG, 24.07.1997 - 9 B 552.97   

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BVerwG, 24.07.1997 - 9 B 552.97 (https://dejure.org/1997,2577)
BVerwG, Entscheidung vom 24.07.1997 - 9 B 552.97 (https://dejure.org/1997,2577)
BVerwG, Entscheidung vom 24. Juli 1997 - 9 B 552.97 (https://dejure.org/1997,2577)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Revisionszulassungsgründe - Ausgangsgericht

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1998, 553
  • NVwZ 1997, 1209
  • DVBl 1998, 231
  • DVBl 1998, 236
  • DÖV 1998, 435
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 25.08.1969 - VIII B 34.68

    Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Senden der

    Auszug aus BVerwG, 24.07.1997 - 9 B 552.97
    »Neue Revisionszulassungsgründe sind gemäß § 133 Abs. 3 Satz 2 VwGO auch dann beim Ausgangsgericht - und nicht beim Bundesverwaltungsgericht - einzureichen, wenn die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision dem Bundesverwaltungsgericht bereits vorgelegt worden ist (Fortführung von BVerwGE 32, 357 und Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 118 zu § 132 Abs. 3 Satz 2 VwGO a.F.).«.

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu der bis zum Inkrafttreten des 4. VwGO -Änderungsgesetzes (vom 17. Dezember 1990, BGBl I S. 2809) maßgeblichen Vorschrift des § 132 Abs. 3 Satz 2 VwGO a.F. mußte die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde stets bei dem Ausgangsgericht eingereicht werden, und zwar auch dann, wenn dieses bereits über die Nichtabhilfe entschieden, die Akten dem Bundesverwaltungsgericht übersandt und dies dem Beschwerdeführer mitgeteilt hatte (vgl. insbesondere: Beschluß vom 25. August 1969 - BVerwG VIII B 34.68 - BVerwGE 32, 357 ; Beschluß vom 5. Februar 1981 - BVerwG 7 B 13.80 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 118).

  • BVerwG, 02.11.1995 - 9 B 710.94

    Srilankische Staatsangehörige tamilischer Volkszugehörigkeit - Gruppenverfolgung

    Auszug aus BVerwG, 24.07.1997 - 9 B 552.97
    Die Beschwerde erschöpft sich vielmehr im Gewand der Verfahrensrüge in Angriffen gegen die tatrichterliche Feststellung und Beweiswürdigung, die grundsätzlich dem sachlichen Recht zuzuordnen sind (vgl. den Beschluß des Senats vom 2. November 1995 - BVerwG 9 B 710.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266; Beschluß vom 25. Februar 1997 - BVerwG 11 B 5.97 -).
  • BVerwG, 02.03.1992 - 9 B 256.91

    Beginn der Beschwerdebegründungsfrist bei Versäumung der Beschwerdefrist

    Auszug aus BVerwG, 24.07.1997 - 9 B 552.97
    Diese noch zur Einreichung einer gesonderten Begründung innerhalb der einheitlichen Monatsfrist für die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 132 VwGO a.F. ergangene Rechtsprechung gilt (erst recht) für die Auslegung und Anwendung der durch das 4. VwGO -Änderungsgesetz eingeführten besonderen Beschwerdebegründungsfrist nach § 133 Abs. 3 Satz 1 und 2 VwGO (vgl. hierzu auch BVerwG, Beschluß vom 2. März 1992 - BVerwG 9 B 256.91 -, Beschluß vom 18. März 1992 - BVerwG 5 B 29.92 - und Beschluß vom 25. November 1993 - BVerwG 1 B 178.93 - Buchholz 310 § 133 VwGO [n.F.] Nrn. 2, 3 und 14).
  • BVerwG, 18.03.1992 - 5 B 29.92

    Beschwerdebegründungsfrist - Wiedereinsetzung - Versäumung der

    Auszug aus BVerwG, 24.07.1997 - 9 B 552.97
    Diese noch zur Einreichung einer gesonderten Begründung innerhalb der einheitlichen Monatsfrist für die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 132 VwGO a.F. ergangene Rechtsprechung gilt (erst recht) für die Auslegung und Anwendung der durch das 4. VwGO -Änderungsgesetz eingeführten besonderen Beschwerdebegründungsfrist nach § 133 Abs. 3 Satz 1 und 2 VwGO (vgl. hierzu auch BVerwG, Beschluß vom 2. März 1992 - BVerwG 9 B 256.91 -, Beschluß vom 18. März 1992 - BVerwG 5 B 29.92 - und Beschluß vom 25. November 1993 - BVerwG 1 B 178.93 - Buchholz 310 § 133 VwGO [n.F.] Nrn. 2, 3 und 14).
  • BVerfG, 03.11.1983 - 2 BvR 735/82

    Anspruch auf rechtliches Gehör im Zusammenhang mit der Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus BVerwG, 24.07.1997 - 9 B 552.97
    Das Bundesverfassungsgericht hat diese Rechtsprechung ausdrücklich gebilligt und ausgeführt, die dahin gehende Auslegung des § 132 Abs. 3 Satz 2 VwGO a.F. sei nicht willkürlich und bedeute auch keine Erschwerung des Zugangs zur Revisionsinstanz, die unzumutbar oder sachlich nicht gerechtfertigt wäre (vgl. BVerfGE 65, 219 [225 f.] m.w.N. auch zur entsprechenden Beurteilung durch die Kommentarliteratur).
  • BVerwG, 25.02.1997 - 11 B 5.97

    Unzureichende Substantiierung der Divergenzrüge

    Auszug aus BVerwG, 24.07.1997 - 9 B 552.97
    Die Beschwerde erschöpft sich vielmehr im Gewand der Verfahrensrüge in Angriffen gegen die tatrichterliche Feststellung und Beweiswürdigung, die grundsätzlich dem sachlichen Recht zuzuordnen sind (vgl. den Beschluß des Senats vom 2. November 1995 - BVerwG 9 B 710.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266; Beschluß vom 25. Februar 1997 - BVerwG 11 B 5.97 -).
  • OVG Niedersachsen, 05.02.1997 - 2 L 3670/96

    Politische Verfolgung; Staatliche Gruppenverfolgung; Nordostsyrien; Yeziden;

    Auszug aus BVerwG, 24.07.1997 - 9 B 552.97
    Die Abweichungsrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ) in der Beschwerdeschrift vom 27. Mai 1997 ist nicht begründet, wie der Senat zu einer entsprechenden Rüge gegen das dem Berufungsbeschluß zugrundeliegende Urteil des Berufungsgerichts vom 5. Februar 1997 - 2 L 3670/96 - bereits ausgeführt hat (vgl. Beschluß vom 17. Juni 1997 - BVerwG 9 B 492.97 -).
  • BVerwG, 05.02.1981 - 7 B 13.80

    Begründungserfordernis einer Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus BVerwG, 24.07.1997 - 9 B 552.97
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu der bis zum Inkrafttreten des 4. VwGO -Änderungsgesetzes (vom 17. Dezember 1990, BGBl I S. 2809) maßgeblichen Vorschrift des § 132 Abs. 3 Satz 2 VwGO a.F. mußte die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde stets bei dem Ausgangsgericht eingereicht werden, und zwar auch dann, wenn dieses bereits über die Nichtabhilfe entschieden, die Akten dem Bundesverwaltungsgericht übersandt und dies dem Beschwerdeführer mitgeteilt hatte (vgl. insbesondere: Beschluß vom 25. August 1969 - BVerwG VIII B 34.68 - BVerwGE 32, 357 ; Beschluß vom 5. Februar 1981 - BVerwG 7 B 13.80 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 118).
  • BVerwG, 17.06.1997 - 9 B 492.97

    Asylrecht - Feststellung der Verfolgungsdichte bei der Gruppenverfolgung von

    Auszug aus BVerwG, 24.07.1997 - 9 B 552.97
    Die Abweichungsrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ) in der Beschwerdeschrift vom 27. Mai 1997 ist nicht begründet, wie der Senat zu einer entsprechenden Rüge gegen das dem Berufungsbeschluß zugrundeliegende Urteil des Berufungsgerichts vom 5. Februar 1997 - 2 L 3670/96 - bereits ausgeführt hat (vgl. Beschluß vom 17. Juni 1997 - BVerwG 9 B 492.97 -).
  • BVerwG, 11.05.1962 - V B 76.61
    Auszug aus BVerwG, 24.07.1997 - 9 B 552.97
    Damals wie heute läßt sich hiergegen nicht einwenden, durch den Nichtabhilfebeschluß des Ausgangsgerichts sei die Sache beim Bundesverwaltungsgericht anhängig geworden und die Zuständigkeit auch hinsichtlich der Begründung der Beschwerde auf dieses übergegangen (vgl. dagegen schon BVerwG, Beschluß vom 11. Mai 1962 - BVerwG V B 76.61 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 32 = NJW 1962, 1692).
  • BVerwG, 25.09.1981 - 9 B 1129.81

    Antrag auf Asyl - Angebot der PLO an die Bundesrepublik zur Rückführung

  • BVerwG, 25.11.1993 - 1 B 178.93
  • BVerwG, 07.09.2005 - 4 B 49.05

    Gericht der Hauptsache; Nichtabhilfebeschluss, verfrühter; FFH-Gebiet,

    Denn das Ausgangsgericht hat über alle geltend gemachten Revisionszulassungsgründe in eigener Verantwortung und - für den Fall der Revisionszulassung - mit bindender Wirkung für das Revisionsgericht (§ 132 Abs. 3 VwGO) zu entscheiden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Juli 1997 - BVerwG 9 B 552.97 - NVwZ 1997, 1209 ).

    Weitere Zulassungsgründe sind - ungeachtet der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts als Gericht der Hauptsache - gemäß § 133 Abs. 3 Satz 2 VwGO beim Verwaltungsgerichtshof einzureichen, damit dieser gemäß § 133 Abs. 5 Satz 1 VwGO auch insoweit über die Abhilfe befinden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Juli 1997, a.a.O.).

  • BVerwG, 13.09.2022 - 9 B 11.22

    Vorlage der Beschwerdebegründung beim Ausgangsgericht

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gilt die eindeutige Regelung in § 133 Abs. 3 Satz 2 VwGO auch dann, wenn das Ausgangsgericht, ohne den Ablauf der Begründungsfrist abzuwarten, die Abhilfe verweigert und die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt hat (BVerwG, Beschluss vom 2. Juli 1982 - 1 CB 14.82 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 125; Beschluss vom 24. Juli 1997 - 9 B 552.97 - Buchholz 310 § 133 ) VwGO Nr. 25; ebenso Pietzner/Bier, in: Schoch/Schneider, VerwR, Stand 42. Lieferung Februar 2022, § 133 Rn. 27; Kraft, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 133 Rn. 15).

    Die vom Bundesverfassungsgericht beurteilte ältere Rechtsprechung zur Einreichung einer gesonderten Begründung innerhalb der einheitlichen Monatsfrist für die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 132 Abs. 3 VwGO (a. F.) gilt erst recht für die Auslegung und Anwendung der durch das 4. VwGO-Änderungsgesetz eingeführten besonderen Beschwerdebegründungsfrist nach § 133 Abs. 3 Satz 1 und 2 VwGO (BVerwG, Beschluss vom 24. Juli 1997 - 9 B 552.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 25 S. 11 f.).

    Auch würde dies dem Sinn und Zweck der Verpflichtung des Ausgangsgerichts, über eine Abhilfe oder Nichtabhilfe in eigenständiger Verantwortung und mit grundsätzlicher Bindungswirkung für das Revisionsgericht zu entscheiden (§ 132 Abs. 3, § 133 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1 VwGO) widersprechen (BVerwG, Beschluss vom 24. Juli 1997 - 9 B 552.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 25 S. 12).

  • BVerwG, 30.12.2016 - 10 B 4.16

    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde

    Ist ein solcher Ausnahmefall nicht gegeben, verbleibt es bei der durch die Nichtabhilfeentscheidung begründeten Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11. Mai 1962 - 5 B 76.61 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 32 und vom 24. Juli 1997 - 9 B 552.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 25).
  • OVG Niedersachsen, 20.08.2002 - 1 LA 51/02

    Begründung; Begründungsschriftsatz; Darlegungsfrist; Einreichung;

    So verweist Happ im Nachtrag zur 11. Auflage darauf, dass das Gesetz eine "Klarstellung" enthalte: "Die Darlegung der Zulassungsgründe ... ist in jedem Fall beim Verwaltungsgericht einzureichen ... (Eyermann, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, Nachtrag zur 11. Aufl. (Stand 1.7.2002), § 124 a RdNr. N 15; vgl. auch BVerwG, B. v. 24.7.1997 - 9 B 552.97 -, DVBl. 1998, 231).

    Im Übrigen enthält die Rechtsmittelbelehrung auch keinen Hinweis darauf, dass für die Adressierung der Begründung des Zulassungsantrages anderes zu gelten hätte, wenn die Verfahrensakten bereits an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht weitergeleitet worden sind und dieses - wie hier ebenfalls geschehen - unter Mitteilung eines Aktenzeichens den Eingang bestätigt hat (vgl. auch BVerwG, B. v. 24.7.1997 - aaO.).

  • VGH Baden-Württemberg, 20.08.2002 - 5 S 1484/02

    Einreichung der Begründung des Antrags auf Berufungszulassung beim

    Maßgeblicher Grund hierfür ist, dass das Ausgangsgericht in der Lage bleiben soll, über die Abhilfe oder Nichtabhilfe der Beschwerde auch bezüglich neuer Revisionszulassungsgründe in eigenständiger Verantwortung und mit Bindungswirkung für das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.07.1997 - 9 B 552.97 -, Buchholz 310 § 133) n.F.) VwGO Nr. 25 = NVwZ 1997, 1209).
  • VGH Hessen, 28.06.2000 - 8 TZ 439/00

    Rechtsmittelzulassung - Begründung eines Zulassungsantrags gegenüber dem OVG/VGH;

    Dieser gesetzlichen Ausgestaltung des Beschwerde- bzw. Berufungszulassungsverfahrens widerspricht es deshalb nicht, wenn eine fristgerecht nachgereichte Begründung eines Zulassungsantrages - anders als nach der ausdrücklichen Regelung des § 133 Abs. 3 Satz 2 VwGO für des Revisionszulassungsverfahren (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 24. Juli 1997 - 9 B 552.97 - NVwZ 1997 S. 1209) - nicht beim Verwaltungsgericht, sondern direkt beim entscheidenden OVG/VGH eingereicht wird.
  • BVerwG, 27.03.2000 - 9 B 100.00

    Pflicht eines Gerichts zum Abwarten des Ablaufs der Begründungsfrist vor Postgabe

    Der Senat durfte deshalb ohne Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör über die spruchreife Beschwerde entscheiden (vgl. den Beschluß des Senats vom 24. Juli 1997 - BVerwG 9 B 552.97 - Buchholz 310 § 133 (n.F.) VwGO Nr. 25 = NVwZ 1997, 1209).
  • BVerwG, 31.10.2000 - 1 B 111.00

    Abhängigkeit der Gewährung von Prozesskostenhilfe von den Erfolgsaussichten in

    Dies gilt auch dann, wenn der Beschwerdeführer - wie hier - vom Berufungsgericht bereits über die Abgabe der Sache an das Bundesverwaltungsgericht unterrichtet worden ist (vgl. hierzu im Einzelnen Beschluss vom 24. Juli 1997 - BVerwG 9 B 552.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO n.F. Nr. 25).
  • BVerwG, 23.03.2000 - 2 B 57.99

    Rüge eines Urteils in materieller Hinsicht als Verfahrensmängelrüge

    Diese Rüge stellt keinen Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO dar (stRspr; vgl. u.a. Beschlüsse vom 2. November 1995 - BVerwG 9 B 710.99 - und vom 24. Juli 1997 - BVerwG 9 B 552.97 - ).
  • BVerwG, 21.01.2000 - 9 B 623.99
    Auch die Beschwerdebegründung ist nicht ordnungsgemäß beim Verwaltungsgerichtshof eingereicht worden (vgl. den Beschluß vom 24. Juli 1997 - BVerwG 9 B 552.97 - Buchholz 310 § 133 [n.F.] Nr. 25 = NVwZ 1997, 1209 ); im übrigen wären die damit vorgebrachten Gründe nicht geeignet, die Revisionszulassung zu erreichen.
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Rechtsprechung
   BVerwG, 23.07.1997 - 9 B 552.97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,7900
BVerwG, 23.07.1997 - 9 B 552.97 (https://dejure.org/1997,7900)
BVerwG, Entscheidung vom 23.07.1997 - 9 B 552.97 (https://dejure.org/1997,7900)
BVerwG, Entscheidung vom 23. Juli 1997 - 9 B 552.97 (https://dejure.org/1997,7900)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1998, 553 (Ls.)
  • NVwZ 1997, 1209
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BVerwG, 07.09.2005 - 4 B 49.05

    Gericht der Hauptsache; Nichtabhilfebeschluss, verfrühter; FFH-Gebiet,

    Denn das Ausgangsgericht hat über alle geltend gemachten Revisionszulassungsgründe in eigener Verantwortung und - für den Fall der Revisionszulassung - mit bindender Wirkung für das Revisionsgericht (§ 132 Abs. 3 VwGO) zu entscheiden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Juli 1997 - BVerwG 9 B 552.97 - NVwZ 1997, 1209 ).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.08.2002 - 5 S 1484/02

    Einreichung der Begründung des Antrags auf Berufungszulassung beim

    Maßgeblicher Grund hierfür ist, dass das Ausgangsgericht in der Lage bleiben soll, über die Abhilfe oder Nichtabhilfe der Beschwerde auch bezüglich neuer Revisionszulassungsgründe in eigenständiger Verantwortung und mit Bindungswirkung für das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.07.1997 - 9 B 552.97 -, Buchholz 310 § 133) n.F.) VwGO Nr. 25 = NVwZ 1997, 1209).
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Rechtsprechung
   BVerwG, 25.11.1997 - 9 B 552.97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,23388
BVerwG, 25.11.1997 - 9 B 552.97 (https://dejure.org/1997,23388)
BVerwG, Entscheidung vom 25.11.1997 - 9 B 552.97 (https://dejure.org/1997,23388)
BVerwG, Entscheidung vom 25. November 1997 - 9 B 552.97 (https://dejure.org/1997,23388)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Erstattung von außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 28.06.1993 - 7 B 143.92

    Nachträgliche Beschlussergänzung - Beigeladener - Außergerichtliche Kosten

    Auszug aus BVerwG, 25.11.1997 - 9 B 552.97
    Der Antrag der Beigeladenen auf Ergänzung des Senatsbeschlusses vom 24. Juli 1997 wird abgelehnt, weil eine nachträgliche Entscheidung über die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen von Amts wegen nach § 122 Abs. 1, § 120 Abs. 1 und 2 VwGO nicht zulässig ist (BVerwG, Beschluß, vom 28. Juni 1993 - BVerwG 7 B 143.92 - Buchholz 310 § 120 VwGO Nr. 8) und im übrigen die für die begehrte Entscheidung erforderlichen Billigkeitsgründe im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO mangels Antragstellung und Übernahme eines Kostenrisikos durch die Beigeladenen im Beschwerdeverfahren nach der Rechtsprechung des Senats auch nicht vorgelegen hätten.
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