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   BVerwG, 16.08.1993 - 9 C 7.93   

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https://dejure.org/1993,996
BVerwG, 16.08.1993 - 9 C 7.93 (https://dejure.org/1993,996)
BVerwG, Entscheidung vom 16.08.1993 - 9 C 7.93 (https://dejure.org/1993,996)
BVerwG, Entscheidung vom 16. August 1993 - 9 C 7.93 (https://dejure.org/1993,996)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe

  • Wolters Kluwer

    Asylverfahren - Familienasyl - Verfolgung - Gefahrenprognose - Mittelbare staatliche Verfolgung - Minderjährige Kinder

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AsylVfG § 26; GG Art. 16 a

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1994, 504
  • DVBl 1994, 58
  • DÖV 1994, 661
 
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Wird zitiert von ... (128)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 08.09.1992 - 9 C 8.91

    Asylrecht - Asylbewerber - Verfolgungsmaßnahmen

    Auszug aus BVerwG, 16.08.1993 - 9 C 7.93
    Bei der Gefahrenprognose für die Ehefrau und die minderjährigen Kinder eines Asylsuchenden ist grundsätzlich zu unterstellen, daß diese sich in Gemeinschaft mit dem Ehemann und Vater im Heimatstaat aufhalten (Bestätigung von BVerwGE 90, 364 ).

    Er führt aus: Das Berufungsgericht hätte der Gefahrenprognose nicht die Annahme zugrunde legen dürfen, die Kläger zu 2 und 3 würden ohne den früheren Kläger zu 1 in die Türkei zurückkehren; dies folge aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. September 1992 - BVerwG 9 C 8.91 - (BVerwGE 90, 364 ).

    In dem Urteil vom 8. September 1992 - BVerwG 9 C 8.91 - (BVerwGE 90, 364 ) hat der erkennende Senat im einzelnen dargelegt, daß tatsächlich für die Bildung der Verfolgungsprognose der hypothetische Aufenthalt des Ausländers im Heimatstaat grundsätzlich als ein solcher in Gemeinschaft mit dem Ehegatten bzw. den Kindern zu unterstellen ist, wenn der Ausländer auch in Deutschland in familiärer Gemeinschaft mit diesen Angehörigen lebt.

  • BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86

    Tamilen

    Auszug aus BVerwG, 16.08.1993 - 9 C 7.93
    Eine von privaten Dritten betriebene Verfolgung wird dem Staat dann zugerechnet, wenn der Staat dem Betroffenen nicht mit den ihm an sich zur Verfügung stehenden Mitteln Schutz gewährt (BVerfGE 80, 315 ff., 336).
  • BVerwG, 25.06.1991 - 9 C 48.91

    Asylberechtigung - Familienasyl - Widerruf der Asylberechtigung - Politische

    Auszug aus BVerwG, 16.08.1993 - 9 C 7.93
    Eine der maßgebenden Überlegungen dieser Rechtsprechung war, daß nächste Angehörige nicht völlig außerhalb der Reichweite der einem politisch Verfolgten drohenden Gefahr gesehen werden können (vgl. im einzelnen Urteil vom 25. Juni 1991 - BVerwG 9 C 48.91 - BVerwGE 88, 326 ).
  • BVerwG, 24.07.1990 - 9 C 46.89

    Übergriffe privater Dritter - Hinnahme des Staates von Übergriffen

    Auszug aus BVerwG, 16.08.1993 - 9 C 7.93
    ln Übereinstimmung damit hat das Bundesverwaltungsgericht es auch in seiner bisherigen Rechtsprechung als Kriterium für die Zurechnung der Entführung syrisch-orthodoxer Frauen durch moslemische Männer an den türkischen Staat bezeichnet, ob der türkische Staat die jenigen Mittel einsetzt, die er "allgemein zur Gefahrenabwehr und Verbrechensbekämpfung bereithält" (Urteil vom 24. Juli 1990 - BVerwG 9 C 46.89 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 130).
  • BVerwG, 31.03.1992 - 9 C 135.90

    Voraussetzungen für die Asylberechtigung einer syrisch-orthodoxen Christin aus

    Auszug aus BVerwG, 16.08.1993 - 9 C 7.93
    Dabei kann dahinstehen, ob die vom Berufungsgericht festgestellte und die Entführungsgefahr begründende Unwilligkeit des früheren Klägers zu 1, in der Türkei zu leben, ein nach der Ausreise der Kläger zu 2 und 3 eingetretenes Geschehnis und damit ein Nachfluchttatbestand ist und ob ferner die Revision nicht bereits deshalb Erfolg haben muß, weil tatrichterliche Feststellungen zu etwaigen Geldüberweisungen des früheren Klägers zu 1 aus Deutschland an in die Türkei zurückgekehrte Familienmitglieder, durch die eine Notlage verhindert werden könnte, unterblieben sind (vgl. dazu bereits Urteil vom 31. März 1992 - BVerwG 9 C 135.90 -).
  • BVerwG, 04.07.2019 - 1 C 45.18

    Trotz Abschiebungsschutzes einzelner Mitglieder der Kernfamilie ist bei der

    Für die Prognose der bei einer Rückkehr drohenden Gefahren ist bei realitätsnaher Betrachtung der Rückkehrsituation im Regelfall davon auszugehen, dass eine im Bundesgebiet in familiärer Gemeinschaft lebende Kernfamilie (Eltern und minderjährige Kinder) im Familienverband in ihr Herkunftsland zurückkehrt (Fortführung von BVerwG, Urteile vom 8. September 1992 - 9 C 8.91 - BVerwGE 90, 364 und vom 16. August 1993 - 9 C 7.93 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 163).

    1.3.1 Der Prognose, welche Gefahren einem Ausländer bei Rückkehr in den Herkunftsstaat drohen, ist eine - zwar notwendig hypothetische, aber doch - realitätsnahe Rückkehrsituation zugrunde zu legen (BVerwG, Urteile vom 8. September 1992 - 9 C 8.91 - BVerwGE 90, 364 und vom 16. August 1993 - 9 C 7.93 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 163 S. 391 f.).

    Lebt der Ausländer auch in Deutschland in familiärer Gemeinschaft mit der Kernfamilie, ist hiernach für die Bildung der Verfolgungsprognose der hypothetische Aufenthalt des Ausländers im Herkunftsland in Gemeinschaft mit den weiteren Mitgliedern dieser Kernfamilie zu unterstellen (BVerwG, Urteil vom 16. August 1993 - 9 C 7.93 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 163 S. 391 f.).

  • BVerwG, 21.09.1999 - 9 C 12.99

    Abschiebungsschutz für Kinder von Asylberechtigten

    Zwar ist nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats, worauf sich auch das Berufungsgericht beruft, bei der Prognose, welche Gefahren dem Asylbewerber im Falle einer Abschiebung in den Heimatstaat drohen, regelmäßig von einer gemeinsamen Rückkehr mit den Familienangehörigen auszugehen, falls er auch in der Bundesrepublik Deutschland mit ihnen als Familie zusammenlebt (Urteil des Senats vom 16. August 1993 - BVerwG 9 C 7.93 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 163 S. 389 ; Urteil vom 8. September 1992 - BVerwG 9 C 8.91 - a.a.O., S. 368 ff. in Fortentwicklung des Urteils vom 6. März 1990 - BVerwG 9 C 14.89 - BVerwGE 85, 12).

    Dies wäre zudem wirklichkeitsfremd und stünde deshalb mit der Rechtsprechung zum Erfordernis einer möglichst realitätsnahen Beurteilung der Situation im - hypothetischen - Rückkehrfall (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. September 1992, a.a.O., S. 369; Urteil vom 16. August 1993, a.a.O., S. 392) nicht in Einklang.

    Hierbei errichtet Art. 6 Abs. 1, 2 GG keine absolute Sperre gegen die alleinige Abschiebung von Kindern in ihr Heimatland, wird jedoch - jedenfalls bei minderjährigen Kindern - in aller Regel einer Trennung von ihren im Bundesgebiet bleibeberechtigten Eltern entgegenstehen (BVerwG, Urteil vom 8. September 1992, a.a.O., S. 370; Urteil vom 16. August 1993, a.a.O., S. 392 f.; Urteil vom 5. Juli 1994 - BVerwG 9 C 1.94 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 173, S. 20).

  • VGH Baden-Württemberg, 03.11.2017 - A 11 S 1704/17

    Zuerkennung subsidiären Schutzes; Gefahrenlage für eine Bevölkerungsgruppe wegen

    BVerwG, Urteile vom 21.09.1999 - 9 C 12.99 -, DVBl. 2000, 419, juris Rn. 10 f.; vom 16.08.1993 - 9 C 7.93 -, juris Rn. 10 und vom 08.09.1992 - 9 C 8.91 -, NVwZ 1993, 190, juris Rn. 14 f.; vgl. auch BayVGH, Urteil vom 21.11.2014 - 13a B 14.30284 -, juris Rn. 20 sowie VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.01.2010 - A 5 S 63/08 -, juris Rn. 25.
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