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   VGH Baden-Württemberg, 22.11.2001 - 9 S 2714/00   

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VGH Baden-Württemberg, 22.11.2001 - 9 S 2714/00 (https://dejure.org/2001,3356)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 22.11.2001 - 9 S 2714/00 (https://dejure.org/2001,3356)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 22. November 2001 - 9 S 2714/00 (https://dejure.org/2001,3356)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Antragsfrist für Normenkontrollverfahren; Erstattung von Schülerbeförderungskosten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit eines Normenkontrollantrags nach § 47 Abs. 2 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO); Erstattung bzw. Tragung der Schülerbeförderungskosten; Zuständigkeit des Stadt- oder Landkreises des Schulorts ; Verpflichtung zur Gewährung eines so genannten ...

  • Judicialis

    GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 6 Abs. 2; ; VwGO § 47 Abs. 2 Satz 1; ; FAG § 18 Abs. 1; ; FAG § 18 Abs. 2 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bundesverfassungsrecht; Normenkontrolle; Zustellung, Fristen; Sonstiges Schulrecht - Antragsfrist; Schülerbeförderung; Schulart; kinderreiche Familie; Familienlastenausgleich; Einwohner; Wohnort; Schulort; Stuttgarter Schüler-Bonus

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Schülerbeförderungskosten - Erstattung und Zuschüsse zu Schülerbeförderungskosten - Zuständigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2002, 438
  • VBlBW 2002, 255
  • DVBl 2002, 212 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (12)

  • VGH Baden-Württemberg, 08.03.1996 - 9 S 1955/93

    Erstattung von Schülerbeförderungskosten - anteilige Kostenerstattung trotz

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.11.2001 - 9 S 2714/00
    Die notwendigen Schülerbeförderungskosten ihrer eigenen Schulen zu tragen bzw. den Trägern der in ihrem Gebiet gelegenen anderen Schulen zu erstatten, ist weisungsfreie Pflichtaufgabe der Stadt- und Landkreise (§ 18 Abs. 1 FAG; vgl. Senat, Normenkontrollbeschluss vom 08.03.1996 - 9 S 1955/93 -, DVBl 1996, 999 = VBlBW 1996, 432; st. Rspr.).

    Der Senat hat entschieden, dass § 18 Abs. 2 Nr. 1 FAG eine derartige Begrenzung - etwa auf den Betrag der fiktiven Beförderungskosten zu der nächstgelegenen Schule - erlaubt, nicht jedoch die vollständige Versagung der Kostentragung bzw. -erstattung (Senat, Normenkontrollbeschluss vom 08.03.1996 a.a.O.).

    Das ist im Grundsatz bedenkenfrei; die Antragsgegnerin ist verfassungsrechtlich und gesetzlich nicht verpflichtet, die Schüler völlig von ihren Beförderungskosten freizustellen (vgl. grundlegend Senat, Normenkontrollbeschlüsse vom 10.06.1991 - 9 S 2111/90 -, SPE n.F. 670 Nr. 38, und vom 08.03.1996 a.a.O.).

    Die Aufgabe der Erstattung bzw. Tragung der Kosten der Schülerbeförderung obliegt den Stadt- und Landkreisen jedoch als Pflichtaufgabe (st. Rspr. des Senats; vgl. Normenkontrollbeschlüsse vom 07.11.1995 und vom 08.03.1996 a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 27.07.1999 - 9 S 2818/98

    Erstattung der Beförderungskosten für Schüler - Gleichheitssatz

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.11.2001 - 9 S 2714/00
    Eine solche Verletzung ist immerhin möglich; das reicht für die Antragsbefugnis hin (vgl. Senat, Normenkontrollbeschluss vom 27.07.1999 - 9 S 2818/98 -, Umdruck S. 8, NVwZ-RR 2000, 631 = DVBl 1999, 1366 = ESVGH 50, 13 ).

    Sein Spielraum endet erst dort, wo die gleiche oder ungleiche Behandlung nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, wo mit anderen Worten ein aus der Natur der Sache sich ergebender oder sonst sachlich einleuchtender Grund für die Gleich- oder Ungleichbehandlung fehlt (st. Rspr. des BVerfG, vgl. Beschluss vom 07.10.1980 - 1 BvL 50/79 u.a. -, BVerfGE 55, 72 ; Beschluss vom 17.10.1990 - 1 BvR 283/85 -, BVerfGE 83, 1 ; Beschluss vom 22.11.2000 - 1 BvR 2307/94 u.a. -, EuGRZ 2000, 573 = DVBl 2001, 191; im Anschluss hieran die st. Rspr. des Senats, zuletzt Normenkontrollbeschluss vom 27.07.1999 - 9 S 2818/98 -, DVBl 1999, 1366 = NVwZ-RR 2000, 631 = ESVGH 50, 13 m.w.N.).

    Ist dieser Selbstbehalt umso höher, je länger der Schulweg ist, so kann der Gleichheitssatz gebieten, eine allzu unterschiedliche Belastung der Schüler und Eltern durch eine Staffelung der Zuschussbeträge abzumildern (Senat, Normenkontrollbeschluss vom 27.07.1999 a.a.O.).

    Namentlich ist zweifelhaft, ob sich die Stadt- und Landkreise darauf beschränken dürften, den auf sie entfallenden Anteil der staatlichen Zuweisungen nach § 18 Abs. 3 FAG an die Schüler weiterzugeben, oder ob sie verpflichtet sind, aus eigenen Mitteln darüber hinauszugehen (vgl. Senat, Normenkontrollbeschluss vom 27.07.1999, ESVGH 50, 13 ).

  • BVerfG, 07.07.1992 - 1 BvL 51/86

    Trümmerfrauen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.11.2001 - 9 S 2714/00
    Differenziert der Normgeber nämlich zum Nachteil der Familie, so muss er den besonderen Schutz beachten, den der Staat nach Art. 6 Abs. 1 GG der Familie schuldet (zum Vorstehenden BVerfG, Urt. vom 07.07.1992 - 1 BvL 51/86 u.a. -, BVerfGE 87, 1 ; vgl. auch BVerwG, Urt. vom 15.09.1998 - 8 C 25.97 -, NVwZ 1999, 993 , insoweit in BVerwGE 107, 188 nicht abgedruckt; Beschluss vom 10.09.1999 - 11 BN 2.99 -, NJW 2000, 1129 = DVBl 2000, 633).

    Sie könnte es allenfalls sein, wenn die Kinderzahl einer Familie irgendwie in sachlichem Zusammenhang mit der Schülerbeförderung stünde (vgl. BVerfGE 87, 1 ), sich insbesondere auf die Organisation der Schülerbeförderung auswirken, etwa die Aufwendungen des Beförderungsunternehmers senken würde.

  • VGH Baden-Württemberg, 07.11.1995 - 9 S 1848/93

    Erstattung von Schülerbeförderungskosten - Eigenanteil von Hauptschülern

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.11.2001 - 9 S 2714/00
    Diese weitere Einschränkung findet ihren Grund in der Rechtsprechung des Senats, derzufolge für Schüler an Wahlschulen teilweise andere Grundsätze gelten als für Schüler an Grund- und Hauptschulen (vgl. Senat, Normenkontrollbeschluss vom 10.06.1991 - 9 S 2111/90 -, SPE 670 Nr. 38; Normenkontrollbeschluss vom 07.11.1995 - 9 S 1848/93 -, NVwZ-RR 1996, 659 = VBlBW 1996, 182 = ESVGH 46, 87).

    Insbesondere für Schüler an Pflichtschulen mag es geboten erscheinen, den Selbstbehalt deutlich unter 50 DM im Monat abzusenken (vgl. Senat, Normenkontrollbeschlüsse vom 10.06.1991 und vom 07.11.1995 a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 10.06.1991 - 9 S 2111/90

    Erstattung von Schülerfahrtkosten - Eigenanteil für Gymnasiasten

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.11.2001 - 9 S 2714/00
    Diese weitere Einschränkung findet ihren Grund in der Rechtsprechung des Senats, derzufolge für Schüler an Wahlschulen teilweise andere Grundsätze gelten als für Schüler an Grund- und Hauptschulen (vgl. Senat, Normenkontrollbeschluss vom 10.06.1991 - 9 S 2111/90 -, SPE 670 Nr. 38; Normenkontrollbeschluss vom 07.11.1995 - 9 S 1848/93 -, NVwZ-RR 1996, 659 = VBlBW 1996, 182 = ESVGH 46, 87).

    Das ist im Grundsatz bedenkenfrei; die Antragsgegnerin ist verfassungsrechtlich und gesetzlich nicht verpflichtet, die Schüler völlig von ihren Beförderungskosten freizustellen (vgl. grundlegend Senat, Normenkontrollbeschlüsse vom 10.06.1991 - 9 S 2111/90 -, SPE n.F. 670 Nr. 38, und vom 08.03.1996 a.a.O.).

  • BVerwG, 30.01.1997 - 8 NB 2.96

    Subventionierte Musikschulgebühren nur für Einwohner bundesrechtlich zulässig

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.11.2001 - 9 S 2714/00
    Das gilt vor allem bei öffentlichen Einrichtungen, zu deren Schaffung die Gemeinde oder der Landkreis nicht durch besonderes Gesetz eigens verpflichtet ist (§ 10 Abs. 2 GemO, § 16 Abs. 1 LKrO; vgl. BVerwG, Urt. vom 30.01.1997 - 8 NB 2.96 -, BVerwGE 104, 60 ).
  • BVerfG, 22.11.2000 - 1 BvR 2307/94

    Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz - Verfassungsbeschwerden erfolglos

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.11.2001 - 9 S 2714/00
    Sein Spielraum endet erst dort, wo die gleiche oder ungleiche Behandlung nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, wo mit anderen Worten ein aus der Natur der Sache sich ergebender oder sonst sachlich einleuchtender Grund für die Gleich- oder Ungleichbehandlung fehlt (st. Rspr. des BVerfG, vgl. Beschluss vom 07.10.1980 - 1 BvL 50/79 u.a. -, BVerfGE 55, 72 ; Beschluss vom 17.10.1990 - 1 BvR 283/85 -, BVerfGE 83, 1 ; Beschluss vom 22.11.2000 - 1 BvR 2307/94 u.a. -, EuGRZ 2000, 573 = DVBl 2001, 191; im Anschluss hieran die st. Rspr. des Senats, zuletzt Normenkontrollbeschluss vom 27.07.1999 - 9 S 2818/98 -, DVBl 1999, 1366 = NVwZ-RR 2000, 631 = ESVGH 50, 13 m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 15.10.1996 - 9 S 905/94

    Schülerbeförderung: Kostenerstattung in Härtefällen - Finanzausgleich

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.11.2001 - 9 S 2714/00
    Soweit dies aus der Satzung selbst nicht hinreichend deutlich wird, ergibt es sich aus § 18 Abs. 1 Finanzausgleichsgesetz - FAG - i.d.F. vom 01.01.2000 (GBl. S. 14), auf dessen Grundlage die Satzung ergangen ist (vgl. auch Senat, Urt. vom 15.10.1996 - 9 S 905/94 -).
  • BVerfG, 17.10.1990 - 1 BvR 283/85

    Verfassungsmäßigkeit der anwaltlichen Gebührenbegrenzung in sozialrechtlichen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.11.2001 - 9 S 2714/00
    Sein Spielraum endet erst dort, wo die gleiche oder ungleiche Behandlung nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, wo mit anderen Worten ein aus der Natur der Sache sich ergebender oder sonst sachlich einleuchtender Grund für die Gleich- oder Ungleichbehandlung fehlt (st. Rspr. des BVerfG, vgl. Beschluss vom 07.10.1980 - 1 BvL 50/79 u.a. -, BVerfGE 55, 72 ; Beschluss vom 17.10.1990 - 1 BvR 283/85 -, BVerfGE 83, 1 ; Beschluss vom 22.11.2000 - 1 BvR 2307/94 u.a. -, EuGRZ 2000, 573 = DVBl 2001, 191; im Anschluss hieran die st. Rspr. des Senats, zuletzt Normenkontrollbeschluss vom 27.07.1999 - 9 S 2818/98 -, DVBl 1999, 1366 = NVwZ-RR 2000, 631 = ESVGH 50, 13 m.w.N.).
  • BVerwG, 15.09.1998 - 8 C 25.97

    Gebührenstaffelung; Staffelung; Entgelt für den Besuch von Kindertagesstätten;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.11.2001 - 9 S 2714/00
    Differenziert der Normgeber nämlich zum Nachteil der Familie, so muss er den besonderen Schutz beachten, den der Staat nach Art. 6 Abs. 1 GG der Familie schuldet (zum Vorstehenden BVerfG, Urt. vom 07.07.1992 - 1 BvL 51/86 u.a. -, BVerfGE 87, 1 ; vgl. auch BVerwG, Urt. vom 15.09.1998 - 8 C 25.97 -, NVwZ 1999, 993 , insoweit in BVerwGE 107, 188 nicht abgedruckt; Beschluss vom 10.09.1999 - 11 BN 2.99 -, NJW 2000, 1129 = DVBl 2000, 633).
  • BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvL 50/79

    Präklusion I

  • BVerwG, 10.09.1999 - 11 BN 2.99

    Kindergartengebühren; Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit der Familien;

  • VGH Baden-Württemberg, 02.02.2022 - 12 S 4089/20

    Einwendungen von ehemaligen Bewohner einer Landesaufnahmeeinrichtung gegen deren

    Die Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist durch den am 16.12.2020 gestellten Normenkontrollantrag gegen die am 16.12.2019 von dem Einrichtungsleiter der LEA Freiburg unterzeichnete und gegenüber der Vorgängerregelung nahezu vollständig neu gefasste und neu strukturierte Hausordnung gewahrt (vgl. zur Unbeachtlichkeit einer etwaigen Fehleridentität bei vollständiger Neuregelung einer Norm: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.11.2001 - 9 S 2714/00 -, juris Rn. 60).
  • VG Karlsruhe, 14.12.2009 - 3 K 1756/09

    Erstattung der Schülerbeförderungskosten für Nichteinwohner

    Insbesondere ist sie gesetzlich nicht verpflichtet, die Schüler völlig von ihren Beförderungskosten freizustellen (VGH Baden-Württ., Urteil v. 22.11.2001 - 9 S 2714/00 -, NVwZ-RR 2002, 438 ff.).

    Sein Spielraum endet jedoch dort, wo die ungleiche Behandlung nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, wo mit anderen Worten ein aus der Natur der Sache sich ergebender oder sonst sachlich einleuchtender Grund für die Differenzierung fehlt (st. Rspr. des BVerfG, vgl. Beschluss vom 07.10.1980 - 1 BvL 50/79 u.a. -, BVerfGE 55, 72 ; Beschluss vom 22.11.2000 - 1 BvR 2307/94 u.a. -, DVBl 2001, 191; im Anschluss hieran VGH Baden-Württ., Urteil v. 22.11.2001, a.a.O.; Urteil v. 20.11.2001, a.a.O., m.w.N.; Beschluss v. 27.07.1999, a.a.O.).

    Die notwendigen Schülerbeförderungskosten ihrer eigenen Schulen zu tragen bzw. den Trägern der in ihrem Gebiet gelegenen Schulen die Kosten zu erstatten, obliegt den Stadt- und Landkreisen jedoch als Pflichtaufgabe (§ 18 Abs. 1 FAG; st. Rspr., vgl. VGH Baden-Württ., Urteil v. 22.11.2001, a.a.O.; Urteil v. 20.11.2001, a.a.O., m.w.N.).

    Ein Stadt- oder Landkreis darf den Zustrom zu den Schulen in seiner kommunalen Trägerschaft nicht mittelbar dadurch steuern, dass die Schülerbeförderungskosten unterschiedlich hoch subventioniert werden (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil v. 22.11.2001, a.a.O.).

    Nach alledem hat die Beklagte sämtliche Schüler unabhängig von ihrem Wohnort selbst dann in gleicher Art und Weise zu bezuschussen, wenn sie sich nicht nur darauf beschränkt, den auf sie entfallenden Anteil der staatlichen Zuweisung nach § 18 Abs. 3 FAG an die Schüler weiterzugeben (zweifelnd, ob eine solche bloße Weitergabe zulässig wäre: VGH Baden-Württ., Beschluss v. 27.07.1999, a.a.O.; Urteil v. 22.11.2001, a.a.O.), sondern der Zuschuss auch aus eigenen Mitteln der Stadt stammt.

  • VGH Baden-Württemberg, 02.07.2019 - 9 S 2679/18

    Normenkontrollverfahren; Anspruch auf Freistellung von den Kosten der

    Macht ein Antragsteller nach Erlass einer Norm innerhalb der Antragsfrist geltend, durch diese Norm in eigenen Rechten verletzt zu sein, so ist der Antrag nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO zulässig, ohne dass es darauf ankäme, ob eine frühere Regelung, die durch die angegriffene Norm ersetzt wurde, denselben Fehler enthalten hatte (vgl. hierzu bereits den Senatsbeschluss vom 22.11.2001 - 9 S 2174/00 -, NVwZ-RR 2002, 438).

    Im Urteil vom 22.11.2001 - 9 S 2714/00 - hat der Senat hierzu ausgeführt: "Auf welchem Wege die Antragsgegnerin die Schüler bzw. deren Eltern zu den Kosten der Schülerbeförderung heranzieht, ob sie also das Eigenanteils- oder das Zuschussmodell wählt, wird durch § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 FAG ebenso wenig vorherbestimmt wie die näheren Einzelheiten einer Eigenanteilserhebung oder einer Zuschussgewährung.

  • VGH Baden-Württemberg, 28.06.2021 - 12 S 921/21

    Rechtsnatur einer Hausordnung in einer Erstaufnahmeeinrichtung; grundrechtlich

    Die Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist durch den am 16.12.2020 gestellten Normenkontrollantrag gegen die am 16.12.2019 von dem Einrichtungsleiter der LEA Freiburg unterzeichneten und gegenüber der Vorgängerregelung nahezu vollständig neu gefassten und neu strukturierten Hausordnung gewahrt (vgl. zur Unbeachtlichkeit einer etwaigen Fehleridentität bei vollständiger Neuregelung einer Norm: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.11.2001 - 9 S 2714/00 -, juris Rn. 60).
  • OVG Schleswig-Holstein, 21.05.2008 - 2 KN 2/07

    Bestimmtheit; Gleichheitssatz; Kurabgabe; Kurzone

    Da die Satzung neu beschlossen und nicht nur geändert worden ist, begann die Jahresfrist neu zu laufen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 47 Rdnr. 83; VGH Mannheim, Urt. v. 22.11.2001 - 9 S 2714/00 -, NVwZ-RR 2002, 438).
  • VG Stuttgart, 05.02.2020 - 7 K 11996/18

    Bezuschussung der Schülerbeförderungskosten; aufnahmefähige Schule; Zuweisung

    Es ist gemäß § 18 Abs. 1 FAG eine weisungsfreie Pflichtaufgabe der Stadt- und Landkreise, die notwendigen Schülerbeförderungskosten ihrer eigenen Schulen zu tragen bzw. den Trägern der in ihrem Gebiet gelegenen anderen Schulen zu erstatten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22. November 2001, 9 S 2714/00, Rn. 59 - juris; Beschluss vom 08. März 1996, 9 S 1955/93, Rn. 23 - juris; st. Rspr.).

    Durch eine Satzungsregelung nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 FAG kann der zuständige Stadt- oder Landkreis Umfang und Abgrenzung der notwendigen Beförderungskosten bestimmen, nicht aber seine Zuständigkeit zu Lasten eines anderen Stadt- oder Landkreises beseitigen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22. November 2001, 9 S 2714/00, Rn. 59 - juris).

  • OVG Sachsen, 20.08.2008 - 5 D 24/06

    Normenkontrolle; Antragsfrist; Änderungssatzung; Unterlassen des Normgebers;

    Der Senat folgt deshalb nicht der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 22.11.2001 (DVBl. 2002, 212).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.11.2001 - 9 S 239/01

    Schülerfahrtkosten: verneinte Zuschussberechtigung von Fachschülern

    Dem Senat liegen die Akten der Sache 9 S 2714/00 und darin die Akten der Antragsgegnerin über die Satzunggebung vor; diese sind den Beteiligten bekannt.
  • OVG Schleswig-Holstein, 21.05.2008 - 2 KN 3/07
    Da die Satzung neu beschlossen und nicht nur geändert worden ist, begann die Jahresfrist neu zu laufen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO , 15. Aufl., § 47 Rdnr. 83; VGH Mannheim, Urt.v. 22.11.2001 - 9 S 2714/00 -, NVwZ-RR 2002, 438).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 26.11.2013 - 4 M 149/13

    Erneutes Inlaufsetzen der Antragsfrist bei Änderungen oder Neuregelungen einer

    Soweit nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch klarstellende Änderungen einer Vorschrift, die eine Rechtslage eindeutiger zum Ausdruck bringen und damit präzisieren, die Antragsfrist neu beginnen lassen können, ist jedenfalls in Übereinstimmung mit der Senatsrechtsprechung erforderlich, dass die Normänderung auch eine neue Beschwer der Antragsteller begründet (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.09.2009 - 8 CN 1.08 -, NVwZ-RR 2010, 578 - zitiert nach juris ); aus den von den Antragstellern zitierten Entscheidungen des Hessischen Staatsgerichtshofs vom 29.01.1993 - P.St. 1158 e.V. - (juris) und des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg vom 22.11.2001 - 9 S 2714/00 - (NVwZ-RR 2002, 438 - zitiert nach juris) folgt nichts Abweichendes.
  • VGH Baden-Württemberg, 18.12.2002 - 14 S 1198/01

    Jährliche Kehrpflicht rechtmäßig

  • VG Karlsruhe, 18.11.2019 - 12 K 4765/18

    Genehmigung eines Schülerbeförderungsvertrags; Vorlage von Nachweisen alternativ

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