Rechtsprechung
   LAG Köln, 17.07.2007 - 9 Sa 37/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,6253
LAG Köln, 17.07.2007 - 9 Sa 37/07 (https://dejure.org/2007,6253)
LAG Köln, Entscheidung vom 17.07.2007 - 9 Sa 37/07 (https://dejure.org/2007,6253)
LAG Köln, Entscheidung vom 17. Juli 2007 - 9 Sa 37/07 (https://dejure.org/2007,6253)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2007,6253) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    Änderungskündigung; Bestimmtheit; Schriftformerfordernis; Entgeltreduzierung; Sanierungskonzept; Verhältnismäßigkeitsprinzip

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    §§ 145, 623 BGB, §§ 1, 2 KSchG
    Änderungskündigung; Bestimmtheit; Schriftformerfordernis; Entgeltreduzierung; Sanierungskonzept; Verhältnismäßigkeitsprinzip

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an das Bestimmtheitserfordernis i.S.v. § 145 BGB bei gleichzeitigem Ausspruch von fünf Änderungskündigungen mit dem Ziel eines bestimmten Einsparvolumens bei den Personalkosten; Beachtung des Schriftformerfordernisses i.R. eines Kündigungsschreibens; ...

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (11)

  • BAG, 01.03.2007 - 2 AZR 580/05

    Außerordentliche Änderungskündigung

    Auszug aus LAG Köln, 17.07.2007 - 9 Sa 37/07
    Ausgangspunkt ist die bisherige vertragliche Regelung, d. h.: Die angebotenen Änderungen dürfen sich nicht weiter vom Inhalt des bisherigen Arbeitsverhältnisses entfernen, als zur Erreichung des angestrebten Zieles erforderlich ist (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, zuletzt: Urteil vom 1. März 2007 - 2 AZR 580/05 -).

    Vom Arbeitgeber ist in diesem Zusammenhang zu verlangen, dass er die Finanzlage des Betriebes, den Anteil der Personalkosten, die Auswirkung der erstrebten Kostensenkungen für den Betrieb und für die Arbeitnehmer darstellt und ferner darlegt, warum andere Maßnahmen nicht in Betracht kommen (vgl. zuletzt: BAG, Urteil vom 1. März 2007 - 2 AZR 580/05 -).

    Das Berufen auf den Gleichbehandlungsgrundsatz stellt für sich allein kein dringendes betriebliches Bedürfnis für eine Änderungskündigung dar (vgl. BAG, Urteil vom 12. Januar 2006 - 2 AZR 126/05 - und vom 1. März 2007 - 2 AZR 580/05 - Bröhl in BB 2007, S. 437, 440 f.).

    Schließlich ist zu beanstanden, dass die Änderungen bei der Arbeitszeit ohne Lohnausgleich auf Dauer gelten sollen, obwohl sie mit nur vorübergehenden wirtschaftlichen Verlusten begründet werden (vgl. dazu: BAG, Urteil vom 20. August 1998 - 2 AZR 84/98 - und vom 1. März 2007 - 2 AZR 580/05 - KR-Rost, a.a.O., § 2 KSchG Rdn. 107 c; Bröhl in BB 2007, S. 437, 441).

    Das Bundesarbeitsgericht hat in der Entscheidung vom 1. März 2007 - 2 AZR 580/05 - ausgeführt, es spreche vieles dafür, dass die klagende Partei des dortigen Rechtsstreits die Änderung der Vertragsbedingungen hinnehmen müsse, weil die beklagte Partei dem Umstand, dass nur vorübergehende wirtschaftliche Verluste zu überwinden seien, durch die Erfolgsabhängigkeit der Jahresvergütung Rechnung getragen habe, wobei sogar eine höhere Vergütung als nach den alten Konditionen erzielt werden könne.

    Auch die Änderungskündigung unterliegt - wie bereits ausgeführt - nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, zuletzt Urteil vom1. März 2007 - 2 AZR 580/05 - KR-Rost, a.a.O., § 2 KSchG Rdn. 106 a; Bröhl in BB 2007, 437, 440).

  • BAG, 16.09.2004 - 2 AZR 628/03

    Änderungskündigung und Schriftform des Änderungsangebots

    Auszug aus LAG Köln, 17.07.2007 - 9 Sa 37/07
    Dabei genügt eine "Bestimmbarkeit" des Angebots nach den Regeln der §§ 133, 157 BGB (vgl. BAG, Urteil vom 16. September 2004 - 2 AZR 628/03 -).

    Ist das Änderungsangebot nicht hinreichend bestimmt oder bestimmbar, so führt dies zur Unwirksamkeit der Änderungskündigung (vgl. BAG, Urteil vom 16. September 2004 - 2 AZR 628/03 -).

    Außerhalb der Urkunde liegende Umstände dürfen berücksichtigt werden, wenn der einschlägige rechtsgeschäftliche Wille des Erklärenden in der formgerechten Urkunde einen wenn auch nur unvollkommenen oder andeutungsweisen Ausdruck gefunden hat (vgl. BAG, Urteil vom 16. September 2004 - 2 AZR 628/03 -).

  • BAG, 20.08.1998 - 2 AZR 84/98

    Änderungskündigung

    Auszug aus LAG Köln, 17.07.2007 - 9 Sa 37/07
    Schließlich ist zu beanstanden, dass die Änderungen bei der Arbeitszeit ohne Lohnausgleich auf Dauer gelten sollen, obwohl sie mit nur vorübergehenden wirtschaftlichen Verlusten begründet werden (vgl. dazu: BAG, Urteil vom 20. August 1998 - 2 AZR 84/98 - und vom 1. März 2007 - 2 AZR 580/05 - KR-Rost, a.a.O., § 2 KSchG Rdn. 107 c; Bröhl in BB 2007, S. 437, 441).

    Zum Inhalt eines "umfassenden Sanierungsplans" , der "alle gegenüber der beabsichtigten Änderungskündigung milderen Mittel ausschöpft" (so bereits: BAG, Urteil vom 20. August 1998 - 2 AZR 84/98 -), hätte es gehört, von vornherein zu allen hier aufgeworfenen Fragen Erläuterungen zu geben, d. h. jede Ertrags- und Kostenposition eingehend darzustellen.

  • BAG, 06.03.1986 - 2 ABR 15/85

    Außerordentliche Änderungskündigung nach § 15 KSchG

    Auszug aus LAG Köln, 17.07.2007 - 9 Sa 37/07
    Sie begründet dies mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach eine Änderungskündigung, durch die mehrere Vertragsbestimmungen abgeändert werden sollen, insgesamt unwirksam ist, wenn auch nur eine der angestrebten Änderungen nicht mit dringenden betrieblichen Erfordernissen begründet werden kann (vgl. BAG, Urteil vom 6. März 1986 - 2 ABR 15/85 - BAGE 51, 200, 217, vom 23. Juni 2005 - 2 AZR 95/05- EzA Nr. 55 zu § 2 KSchG und vom 21. September 2006 - 2 AZR 120/06 - Bröhl BB 2007, S. 437, 440).

    Zudem muss die Feststellung in der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 6. März 1986 - 2 ABR 15/85 - BAGE 51, 200, 217, das Gericht könne bei einer mehrere Vertragsänderungen beinhaltenden Änderungskündigung nicht in Anwendung des § 315 BGB die Änderung der Arbeitsbedingungen teilweise für wirksam erklären, auch hier durchgreifen.

  • BAG, 21.09.2006 - 2 AZR 120/06

    Änderungskündigung

    Auszug aus LAG Köln, 17.07.2007 - 9 Sa 37/07
    Aus Gründen der Rechtssicherheit muss zweifelsfrei klargestellt sein, zu welchen neuen Arbeitsbedingungen das Arbeitsverhältnis nach dem Willen des Arbeitgebers fortbestehen soll (vgl. BAG, Urteil vom 21. September 2006 - 2 AZR 120/06 -).

    Sie begründet dies mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach eine Änderungskündigung, durch die mehrere Vertragsbestimmungen abgeändert werden sollen, insgesamt unwirksam ist, wenn auch nur eine der angestrebten Änderungen nicht mit dringenden betrieblichen Erfordernissen begründet werden kann (vgl. BAG, Urteil vom 6. März 1986 - 2 ABR 15/85 - BAGE 51, 200, 217, vom 23. Juni 2005 - 2 AZR 95/05- EzA Nr. 55 zu § 2 KSchG und vom 21. September 2006 - 2 AZR 120/06 - Bröhl BB 2007, S. 437, 440).

  • BAG, 23.06.2005 - 2 AZR 642/04

    Betriebsbedingte Änderungskündigung

    Auszug aus LAG Köln, 17.07.2007 - 9 Sa 37/07
    Dafür gibt es nach der derzeitigen Gesetzlage keine Grundlage (vgl. dazu auch: BAG, Urteil vom 23. Juni 2005 - 2 AZR 642/04 -).
  • BAG, 12.01.2006 - 2 AZR 126/05

    Änderungskündigung - Arbeitnehmerüberlassung

    Auszug aus LAG Köln, 17.07.2007 - 9 Sa 37/07
    Das Berufen auf den Gleichbehandlungsgrundsatz stellt für sich allein kein dringendes betriebliches Bedürfnis für eine Änderungskündigung dar (vgl. BAG, Urteil vom 12. Januar 2006 - 2 AZR 126/05 - und vom 1. März 2007 - 2 AZR 580/05 - Bröhl in BB 2007, S. 437, 440 f.).
  • BAG, 27.03.2003 - 2 AZR 74/02

    Änderungskündigung

    Auszug aus LAG Köln, 17.07.2007 - 9 Sa 37/07
    Es handelt sich um ganz gravierende unmittelbare Eingriffe in das gegenseitige Leistungsverhältnis und nicht nur um eine bloße Anpassung vertraglicher Nebenabreden, die nur Randbereiche berührt (vgl. dazu: BAG, Urteil vom 27. März 2003 - 2 AZR 74/02 - ; KR-Rost, a.a.O., § 2 KSchG Rdn. 107 f.).
  • BAG, 27.09.2001 - 2 AZR 236/00

    Änderungskündigung zur Entgeltreduzierung (hier: Jahressonderzahlung und

    Auszug aus LAG Köln, 17.07.2007 - 9 Sa 37/07
    Jedoch fehlt ein detaillierter Vortrag zur Reduzierung des Personalkostenaufwandes durch die einzelnen Änderungen (vgl. dazu: BAG, Urteil vom 27. September 2001 - 2 AZR 236/00 -).
  • BAG, 23.06.2005 - 2 AZR 95/05

    Betriebsbedingte Änderungskündigung

    Auszug aus LAG Köln, 17.07.2007 - 9 Sa 37/07
    Sie begründet dies mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach eine Änderungskündigung, durch die mehrere Vertragsbestimmungen abgeändert werden sollen, insgesamt unwirksam ist, wenn auch nur eine der angestrebten Änderungen nicht mit dringenden betrieblichen Erfordernissen begründet werden kann (vgl. BAG, Urteil vom 6. März 1986 - 2 ABR 15/85 - BAGE 51, 200, 217, vom 23. Juni 2005 - 2 AZR 95/05- EzA Nr. 55 zu § 2 KSchG und vom 21. September 2006 - 2 AZR 120/06 - Bröhl BB 2007, S. 437, 440).
  • BAG, 22.04.2004 - 2 AZR 385/03

    Betriebsbedingte Änderungskündigung

  • BAG, 10.09.2009 - 2 AZR 822/07

    Änderungskündigung - Bestimmtheit des Änderungsangebots

    Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 17. Juli 2007 - 9 Sa 37/07 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
  • LAG Köln, 17.07.2007 - 9 Sa 293/07

    Änderungskündigung; Bestimmtheit; Schriftformerfordernis; Entgeltreduzierung;

    Den Sanierungsmaßnahmen haben 93 % aller Beschäftigten zugestimmt und mit der Beklagten entsprechende Änderungen ihrer Arbeitsverträge vereinbart, nachdem die Beklagte mit dem bei ihr bestehenden Betriebsrat Einvernehmen über die Kürzungen erzielt hatte und einen "Rahmenvertrag zur 37, 5 Stundenwoche - Änderung der einzelvertraglichen Regelungen" am 7. April 2006 (Bl. 214 - 216 in dem Verfahren 9 Sa 37/07) abgeschlossen hatte, der später noch modifiziert worden war.

    Dazu fehlt jeglicher Vortrag der Beklagten, obwohl bereits erstinstanzlich in einem Teil der gleich gelagerten Verfahren die klagenden Parteien als Erwiderung auf das Vorbringen der Beklagten ausdrücklich gerügt hatten, es fehle eine Darlegung, "aufgrund welcher unternehmerischer Konzeption eine Arbeitszeiterhöhung erforderlich sei." (z. B. Bl. 82 d. A. in dem Verfahren 9 Sa 37/07).

    Für sie gilt weiter die in dem damaligen Änderungsvertrag vereinbarte Regelung, wonach eine Jahressonderzahlung in Höhe von 100 % eines Monatslohns als freiwillige Leistung und ohne Rechtsanspruch gewährt wird (vgl. Bl. 217 - 219 d. A. in dem Verfahren 9 Sa 37/07).

  • LAG Köln, 17.07.2007 - 9 Sa 294/07

    Änderungskündigung; Bestimmtheit; Schriftformerfordernis; Entgeltreduzierung;

    Den Sanierungsmaßnahmen haben 93 % aller Beschäftigten zugestimmt und mit der Beklagten entsprechende Änderungen ihrer Arbeitsverträge vereinbart, nachdem die Beklagte mit dem bei ihr bestehenden Betriebsrat Einvernehmen über die Kürzungen erzielt hatte und einen "Rahmenvertrag zur 37, 5 Stundenwoche - Änderung der einzelvertraglichen Regelungen" am 7. April 2006 (Bl. 214 - 216 in dem Verfahren 9 Sa 37/07) abgeschlossen hatte, der später noch modifiziert worden war.

    Dazu fehlt jeglicher Vortrag der Beklagten, obwohl bereits erstinstanzlich in einem Teil der gleich gelagerten Verfahren die klagenden Parteien als Erwiderung auf das Vorbringen der Beklagten ausdrücklich gerügt hatten, es fehle eine Darlegung, "aufgrund welcher unternehmerischer Konzeption eine Arbeitszeiterhöhung erforderlich sei." (z. B. Bl. 82 d. A. in dem Verfahren 9 Sa 37/07).

    Für sie gilt weiter die in dem damaligen Änderungsvertrag vereinbarte Regelung, wonach eine Jahressonderzahlung in Höhe von 100 % eines Monatslohns als freiwillige Leistung und ohne Rechtsanspruch gewährt wird (vgl. Bl. 217 - 219 d. A. in dem Verfahren 9 Sa 37/07).

  • LAG Köln, 17.07.2007 - 9 Sa 636/07

    Änderungskündigung; Bestimmtheit; Schriftformerfordernis; Entgeltreduzierung;

    Den Sanierungsmaßnahmen haben 93 % aller Beschäftigten zugestimmt und mit der Beklagten entsprechende Änderungen ihrer Arbeitsverträge vereinbart, nachdem die Beklagte mit dem bei ihr bestehenden Betriebsrat Einvernehmen über die Kürzungen erzielt hatte und einen "Rahmenvertrag zur 37, 5 Stundenwoche - Änderung der einzelvertraglichen Regelungen" am 7. April 2006 (Bl. 214 - 216 in dem Verfahren 9 Sa 37/07) abgeschlossen hatte, der später noch modifiziert worden war.

    Dazu fehlt jeglicher Vortrag der Beklagten, obwohl bereits erstinstanzlich in einem Teil der gleich gelagerten Verfahren die klagenden Parteien als Erwiderung auf das Vorbringen der Beklagten ausdrücklich gerügt hatten, es fehle eine Darlegung, "aufgrund welcher unternehmerischer Konzeption eine Arbeitszeiterhöhung erforderlich sei." (z. B. Bl. 82 d. A. in dem Verfahren 9 Sa 37/07).

    Für sie gilt weiter die in dem damaligen Änderungsvertrag vereinbarte Regelung, wonach eine Jahressonderzahlung in Höhe von 100 % eines Monatslohns als freiwillige Leistung und ohne Rechtsanspruch gewährt wird (vgl. Bl. 217 - 219 d. A. in dem Verfahren 9 Sa 37/07).

  • LAG Köln, 17.07.2007 - 9 Sa 639/07

    Änderungskündigung; Bestimmtheit; Schriftformerfordernis; Entgeltreduzierung;

    Den Sanierungsmaßnahmen haben 93 % aller Beschäftigten zugestimmt und mit der Beklagten entsprechende Änderungen ihrer Arbeitsverträge vereinbart, nachdem die Beklagte mit dem bei ihr bestehenden Betriebsrat Einvernehmen über die Kürzungen erzielt hatte und einen "Rahmenvertrag zur 37, 5 Stundenwoche - Änderung der einzelvertraglichen Regelungen" am 7. April 2006 (Bl. 214 - 216 in dem Verfahren 9 Sa 37/07) abgeschlossen hatte, der später noch modifiziert worden war.

    Dazu fehlt jeglicher Vortrag der Beklagten, obwohl bereits erstinstanzlich in einem Teil der gleich gelagerten Verfahren die klagenden Parteien als Erwiderung auf das Vorbringen der Beklagten ausdrücklich gerügt hatten, es fehle eine Darlegung, "aufgrund welcher unternehmerischer Konzeption eine Arbeitszeiterhöhung erforderlich sei." (z. B. Bl. 82 d. A. in dem Verfahren 9 Sa 37/07).

    Für sie gilt weiter die in dem damaligen Änderungsvertrag vereinbarte Regelung, wonach eine Jahressonderzahlung in Höhe von 100 % eines Monatslohns als freiwillige Leistung und ohne Rechtsanspruch gewährt wird (vgl. Bl. 217 - 219 d. A. in dem Verfahren 9 Sa 37/07).

  • LAG Köln, 17.07.2007 - 9 Sa 291/07

    Änderungskündigung; Bestimmtheit; Schriftformerfordernis; Entgeltreduzierung;

    Den Sanierungsmaßnahmen haben 93 % aller Beschäftigten zugestimmt und mit der Beklagten entsprechende Änderungen ihrer Arbeitsverträge vereinbart, nachdem die Beklagte mit dem bei ihr bestehenden Betriebsrat Einvernehmen über die Kürzungen erzielt hatte und einen "Rahmenvertrag zur 37, 5 Stundenwoche - Änderung der einzelvertraglichen Regelungen" am 7. April 2006 (Bl. 214 - 216 in dem Verfahren 9 Sa 37/07) abgeschlossen hatte, der später noch modifiziert worden war.

    Dazu fehlt jeglicher Vortrag der Beklagten, obwohl bereits erstinstanzlich in einem Teil der gleich gelagerten Verfahren die klagenden Parteien als Erwiderung auf das Vorbringen der Beklagten ausdrücklich gerügt hatten, es fehle eine Darlegung, "aufgrund welcher unternehmerischer Konzeption eine Arbeitszeiterhöhung erforderlich sei." (z. B. Bl. 82 d. A. in dem Verfahren 9 Sa 37/07).

    Für sie gilt weiter die in dem damaligen Änderungsvertrag vereinbarte Regelung, wonach eine Jahressonderzahlung in Höhe von 100 % eines Monatslohns als freiwillige Leistung und ohne Rechtsanspruch gewährt wird (vgl. Bl. 217 - 219 d. A. in dem Verfahren 9 Sa 37/07).

  • LAG Köln, 17.07.2007 - 9 Sa 285/07

    Änderungskündigung; Bestimmtheit; Schriftformerfordernis, Entgeltreduzierung;

    Den Sanierungsmaßnahmen haben 93 % aller Beschäftigten zugestimmt und mit der Beklagten entsprechende Änderungen ihrer Arbeitsverträge vereinbart, nachdem die Beklagte mit dem bei ihr bestehenden Betriebsrat Einvernehmen über die Kürzungen erzielt hatte und einen "Rahmenvertrag zur 37, 5 Stundenwoche - Änderung der einzelvertraglichen Regelungen" am 7. April 2006 (Bl. 214 - 216 in dem Verfahren 9 Sa 37/07) abgeschlossen hatte, der später noch modifiziert worden war.

    Dazu fehlt jeglicher Vortrag der Beklagten, obwohl bereits erstinstanzlich in einem Teil der gleich gelagerten Verfahren die klagenden Parteien als Erwiderung auf das Vorbringen der Beklagten ausdrücklich gerügt hatten, es fehle eine Darlegung, "aufgrund welcher unternehmerischer Konzeption eine Arbeitszeiterhöhung erforderlich sei." (z. B. Bl. 82 d. A. in dem Verfahren 9 Sa 37/07).

    Für sie gilt weiter die in dem damaligen Änderungsvertrag vereinbarte Regelung, wonach eine Jahressonderzahlung in Höhe von 100 % eines Monatslohns als freiwillige Leistung und ohne Rechtsanspruch gewährt wird (vgl. Bl. 217 - 219 d. A. in dem Verfahren 9 Sa 37/07).

  • LAG Köln, 17.07.2007 - 9 Sa 288/07

    Änderungskündigung; Bestimmtheit; Schriftformerfordernis; Entgeltreduzierung;

    Den Sanierungsmaßnahmen haben 93 % aller Beschäftigten zugestimmt und mit der Beklagten entsprechende Änderungen ihrer Arbeitsverträge vereinbart, nachdem die Beklagte mit dem bei ihr bestehenden Betriebsrat Einvernehmen über die Kürzungen erzielt hatte und einen "Rahmenvertrag zur 37, 5 Stundenwoche - Änderung der einzelvertraglichen Regelungen" am 7. April 2006 (Bl. 214 - 216 in dem Verfahren 9 Sa 37/07) abgeschlossen hatte, der später noch modifiziert worden war.

    Dazu fehlt jeglicher Vortrag der Beklagten, obwohl bereits erstinstanzlich in einem Teil der gleich gelagerten Verfahren die klagenden Parteien als Erwiderung auf das Vorbringen der Beklagten ausdrücklich gerügt hatten, es fehle eine Darlegung, "aufgrund welcher unternehmerischer Konzeption eine Arbeitszeiterhöhung erforderlich sei." (z. B. Bl. 82 d. A. in dem Verfahren 9 Sa 37/07).

    Für sie gilt weiter die in dem damaligen Änderungsvertrag vereinbarte Regelung, wonach eine Jahressonderzahlung in Höhe von 100 % eines Monatslohns als freiwillige Leistung und ohne Rechtsanspruch gewährt wird (vgl. Bl. 217 - 219 d. A. in dem Verfahren 9 Sa 37/07).

  • LAG Köln, 17.07.2007 - 9 Sa 640/07

    Änderungskündigung; Bestimmtheit; Schriftformerfordernis; Entgeltreduzierung;

    Den Sanierungsmaßnahmen haben 93 % aller Beschäftigten zugestimmt und mit der Beklagten entsprechende Änderungen ihrer Arbeitsverträge vereinbart, nachdem die Beklagte mit dem bei ihr bestehenden Betriebsrat Einvernehmen über die Kürzungen erzielt hatte und einen "Rahmenvertrag zur 37, 5 Stundenwoche - Änderung der einzelvertraglichen Regelungen" am 7. April 2006 (Bl. 214 - 216 in dem Verfahren 9 Sa 37/07) abgeschlossen hatte, der später noch modifiziert worden war.

    Dazu fehlt jeglicher Vortrag der Beklagten, obwohl bereits erstinstanzlich in einem Teil der gleich gelagerten Verfahren die klagenden Parteien als Erwiderung auf das Vorbringen der Beklagten ausdrücklich gerügt hatten, es fehle eine Darlegung, "aufgrund welcher unternehmerischer Konzeption eine Arbeitszeiterhöhung erforderlich sei." (z. B. Bl. 82 d. A. in dem Verfahren 9 Sa 37/07).

    Für sie gilt weiter die in dem damaligen Änderungsvertrag vereinbarte Regelung, wonach eine Jahressonderzahlung in Höhe von 100 % eines Monatslohns als freiwillige Leistung und ohne Rechtsanspruch gewährt wird (vgl. Bl. 217 - 219 d. A. in dem Verfahren 9 Sa 37/07).

  • LAG Köln, 17.07.2007 - 9 Sa 292/07

    Änderungskündigung; Bestimmtheit; Schriftformerfordernis; Entgeltreduzierung;

    Den Sanierungsmaßnahmen haben 93 % aller Beschäftigten zugestimmt und mit der Beklagten entsprechende Änderungen ihrer Arbeitsverträge vereinbart, nachdem die Beklagte mit dem bei ihr bestehenden Betriebsrat Einvernehmen über die Kürzungen erzielt hatte und einen "Rahmenvertrag zur 37, 5 Stundenwoche - Änderung der einzelvertraglichen Regelungen" am 7. April 2006 (Bl. 214 bis 216 in dem Verfahren 9 Sa 37/07) abgeschlossen hatte, der später noch modifiziert worden war.

    Dazu fehlt jeglicher Vortrag der Beklagten, obwohl bereits erstinstanzlich in einem Teil der gleich gelagerten Verfahren die klagenden Parteien als Erwiderung auf das Vorbringen der Beklagten ausdrücklich gerügt hatten, es fehle eine Darlegung, "aufgrund welcher unternehmerischer Konzeption eine Arbeitszeiterhöhung erforderlich sei." (z. B. Bl. 82 d. A. in dem Verfahren 9 Sa 37/07).

    Für sie gilt weiter die in dem damaligen Änderungsvertrag vereinbarte Regelung, wonach eine Jahressonderzahlung in Höhe von 100 % eines Monatslohns als freiwillige Leistung und ohne Rechtsanspruch gewährt wird (vgl. Bl. 217 - 219 d. A. in dem Verfahren 9 Sa 37/07).

  • LAG Köln, 17.07.2007 - 9 Sa 286/07

    Änderungskündigung; Bestimmtheit; Schriftformerfordernis; Entgeltreduzierung;

  • LAG Köln, 17.07.2007 - 9 Sa 284/07

    Änderungskündigung; Bestimmtheit; Schriftformerfordernis; Entgeltreduzierung;

  • LAG Köln, 17.07.2007 - 9 Sa 633/07

    Änderungskündigung; Bestimmtheit; Schriftformerfordernis; Entgeltreduzierung;

  • LAG Köln, 17.07.2007 - 9 Sa 635/07

    Änderungskündigung; Bestimmtheit; Schriftformerfordernis; Entgeltreduzierung;

  • LAG Köln, 17.07.2007 - 9 Sa 637/07

    Änderungskündigung; Bestimmtheit; Schriftformerfordernis; Entgeltreduzierung;

  • LAG Köln, 17.07.2007 - 9 Sa 642/07

    Änderungskündigung; Bestimmtheit; Schriftformerfordernis; Entgeltreduzierung;

  • LAG Köln, 17.07.2007 - 9 Sa 290/07

    Änderungskündigung; Bestimmtheit; Schriftformerfordernis; Entgeltreduzierung;

  • LAG Köln, 17.07.2007 - 9 Sa 634/07

    Änderungskündigung; Bestimmtheit; Schriftformerfordernis; Entgeltreduzierung;

  • LAG Köln, 17.07.2007 - 9 Sa 289/07

    Änderungskündigung; Bestimmtheit; Schriftformerfordernis; Entgeltreduzierung;

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht