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   VGH Hessen, 30.07.2007 - 9 TG 1360/07   

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https://dejure.org/2007,4963
VGH Hessen, 30.07.2007 - 9 TG 1360/07 (https://dejure.org/2007,4963)
VGH Hessen, Entscheidung vom 30.07.2007 - 9 TG 1360/07 (https://dejure.org/2007,4963)
VGH Hessen, Entscheidung vom 30. Juli 2007 - 9 TG 1360/07 (https://dejure.org/2007,4963)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Justiz Hessen

    § 7 Abs 2 S 2 AufenthG, § 84 Abs 1 AufenthG, § 84 Abs 2 AufenthG, § 12 Abs 2 AuslG, § 80 Abs 1 VwGO
    Begründung des Interesses am Sofortvollzug an der Beendigung des Aufenthaltes

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für die Annahme einesüberwiegenden öffentlichen Interesses in einem das Aufenthaltsrecht betreffenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren; Annahme eines besonderen öffentlichen Interesses im Falle der nachträglichen Verkürzung der Geltungsdauer einer ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    VwGO § 80 Abs. 2 Nr. 4; VwGO § 80 Abs. 3; AufenthG § 7 Abs. 2 S. 2; AufenthG § 84 Abs. 1
    D (A), Aufenthaltserlaubnis, nachträgliche Befristung, vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren), Suspensiveffekt, Sofortvollzug, Begründung, öffentliches Interesse

  • Judicialis

    AufenthG § 7 Abs. 2 S. 2; ; AufenthG § 84 Abs. 1; ; AufenthG § 84 Abs. 2; ; AuslG § 12 Abs. 2; ; VwGO § 80 Abs. 1; ; VwGO § 80 Abs. 2 Nr. 3; ; VwGO § 80 Abs. 2 Nr. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausländerrecht: Anordnung der sofortigen Vollziehung einer nachträglichen Verkürzung einer Aufenthaltserlaubnis - Anordnung des Sofortvollzugs, Aufenthaltserlaubnis, Geltungsdauer, nachträgliche Verkürzung, öffentliches Interesse

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2007, 1251 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (9)

  • VGH Hessen, 12.03.1997 - 13 TG 1591/96

    Begründung des Sofortvollzuges der zeitlichen Beschränkung einer

    Auszug aus VGH Hessen, 30.07.2007 - 9 TG 1360/07
    Auch bei der nachträglichen Verkürzung der Geltungsdauer einer Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG bedarf es für die Anordnung des Sofortvollzuges nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO eines besonderen, über das Interesse an der Verkürzung der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis selbst hinausgehenden öffentlichen Vollzugsinteresses (wie Beschluss des Senats vom 12. März 1997 - 13 TG 1591/96 -, AuAS 1996, 62 zu § 12 Abs. 2 Satz 2 AuslG).

    An dieses - durch die Behörde gemäß § 80 Abs. 3 VwGO zu begründende - besondere öffentliche Interesse sind um so strengere Anforderungen zu stellen, je schwerwiegender die dem Bürger durch den Verwaltungsakt auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahme der Verwaltung Unabänderliches bewirkt (BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 1973 - 1 BvR 23 und 155/73 -, BVerfGE 35, 382 ; BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 1996 - 2 BvR 2718/95 -, AuAS 1996, 62, 63; Beschluss des Senats vom 12. März 1997 - 13 TG 1591/96 -, AuAS 1997, 134).

    Das Vorliegen eines den vorgenannten Kriterien entsprechenden besonderen öffentlichen Interesses ist auch bei der hier in Frage stehenden nachträglichen Verkürzung der Geltungsdauer einer dem Ausländer erteilten Aufenthaltserlaubnis gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG erforderlich (so zu § 12 Abs. 2 Satz 2 AuslG: BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 1996 - 2 BvR 2718/95 -, a.a.O.; Hess. VGH, Beschlüsse vom 12. Dezember 1996 - 12 TG 3489/96 -, vom 19. Februar 1997 - 13 TG 257/97 - und vom 12. März 1997 - 13 TG 1591/96 -, a.a.O., OVG Hamburg, Beschluss vom 1. März 1995 - OVG Bs V 327/94 -, InfAuslR 1995, 314).

    Von dem Erfordernis eines den Sofortvollzug rechtfertigenden besonderen öffentlichen Interesses kann im Falle der nachträglichen Verkürzung der Geltungsdauer einer Aufenthaltserlaubnis nicht etwa deshalb abgesehen werden, weil schon die nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG zu treffende ausländerbehördliche Entscheidung die Notwendigkeit indizieren würde, diese Beschränkung im überwiegenden öffentlichen Interesse umgehend durchzusetzen und es deshalb ausnahmsweise Feststellungen bezüglich eines besonderen öffentlichen Interesses nicht bedürfte (vgl. zu § 12 Abs. 2 Satz 2 AuslG: BVerfG, Beschluss vom 28. März 1985 - 1 BvR 1245 und 1254/84 -, DVBl. 1985, 669, 670; Beschluss des Senats vom 12. März 1997 - 13 TG 1591/96 -, a.a.O. ).

    Diese Wertung unterstreicht der Gesetzgeber für die nachträgliche Verkürzung der Geltungsdauer einer Aufenthaltserlaubnis dadurch, dass er bei Entfallen einer wesentlichen Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels eine Handlungspflicht der Ausländerbehörde in § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG nicht zwingend vorschreibt, sondern die Entscheidung in das Ermessen der Behörde stellt (vgl. insoweit auch Beschlüsse des Senats vom 19. Februar 1997 - 13 TG 257/97 - und 12. März 1997 - 13 TG 1591/96 - a.a.O., OVG Hamburg, Beschluss vom 1. März 1995 - OVG Bs V 327/94 -, InfAuslR 1995, 314, jeweils zu der früheren Bestimmung des § 12 Abs. 2 Satz 2 AuslG).

  • BVerfG, 25.01.1996 - 2 BvR 2718/95

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Anordnung des Sofortvollzuges im Falle

    Auszug aus VGH Hessen, 30.07.2007 - 9 TG 1360/07
    Auch bei der nachträglichen Verkürzung der Geltungsdauer einer Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG bedarf es für die Anordnung des Sofortvollzuges nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO eines besonderen, über das Interesse an der Verkürzung der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis selbst hinausgehenden öffentlichen Vollzugsinteresses (wie Beschluss des Senats vom 12. März 1997 - 13 TG 1591/96 -, AuAS 1996, 62 zu § 12 Abs. 2 Satz 2 AuslG).

    An dieses - durch die Behörde gemäß § 80 Abs. 3 VwGO zu begründende - besondere öffentliche Interesse sind um so strengere Anforderungen zu stellen, je schwerwiegender die dem Bürger durch den Verwaltungsakt auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahme der Verwaltung Unabänderliches bewirkt (BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 1973 - 1 BvR 23 und 155/73 -, BVerfGE 35, 382 ; BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 1996 - 2 BvR 2718/95 -, AuAS 1996, 62, 63; Beschluss des Senats vom 12. März 1997 - 13 TG 1591/96 -, AuAS 1997, 134).

    Das Vorliegen eines den vorgenannten Kriterien entsprechenden besonderen öffentlichen Interesses ist auch bei der hier in Frage stehenden nachträglichen Verkürzung der Geltungsdauer einer dem Ausländer erteilten Aufenthaltserlaubnis gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG erforderlich (so zu § 12 Abs. 2 Satz 2 AuslG: BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 1996 - 2 BvR 2718/95 -, a.a.O.; Hess. VGH, Beschlüsse vom 12. Dezember 1996 - 12 TG 3489/96 -, vom 19. Februar 1997 - 13 TG 257/97 - und vom 12. März 1997 - 13 TG 1591/96 -, a.a.O., OVG Hamburg, Beschluss vom 1. März 1995 - OVG Bs V 327/94 -, InfAuslR 1995, 314).

    Die Annahme einer offensichtlichen Rechtmäßigkeit der nachträglichen Verkürzung der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis bzw. der voraussichtlichen Erfolglosigkeit der dagegen erhobenen Klage ist zwar ein wesentliches Element der im Rahmen der Anordnung der sofortigen Vollziehung vorzunehmenden Interessensabwägung, kann aber die Prüfung, ob überhaupt ein besonderes öffentliches Interesse an dem angeordneten Sofortvollzug besteht, nicht ersetzen (BVerfG, Beschlüsse vom 12. September 1995 - 2 BvR 1179/95 -, NVwZ 1996, 58 und vom 25. Januar 1996 - 2 BvR 2718/95 -, a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 5. Mai 2000 - 10 B 10645/00 -, juris; Bay. VGH, Beschluss vom 19. Januar 2005 - 10 CS 04.2335 -, juris).

  • VGH Bayern, 19.01.2005 - 10 CS 04.2335
    Auszug aus VGH Hessen, 30.07.2007 - 9 TG 1360/07
    Die Annahme einer offensichtlichen Rechtmäßigkeit der nachträglichen Verkürzung der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis bzw. der voraussichtlichen Erfolglosigkeit der dagegen erhobenen Klage ist zwar ein wesentliches Element der im Rahmen der Anordnung der sofortigen Vollziehung vorzunehmenden Interessensabwägung, kann aber die Prüfung, ob überhaupt ein besonderes öffentliches Interesse an dem angeordneten Sofortvollzug besteht, nicht ersetzen (BVerfG, Beschlüsse vom 12. September 1995 - 2 BvR 1179/95 -, NVwZ 1996, 58 und vom 25. Januar 1996 - 2 BvR 2718/95 -, a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 5. Mai 2000 - 10 B 10645/00 -, juris; Bay. VGH, Beschluss vom 19. Januar 2005 - 10 CS 04.2335 -, juris).

    Zum anderen verfehlt eine Maßnahme nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG auch ohne die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht ihren Zweck bzw. läuft nicht ins Leere, da nach § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG die rechtsgestaltenden Wirkungen der nachträglichen Verkürzung der Geltungsdauer einer Aufenthaltserlaubnis unbeschadet der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs eintreten (vgl. auch Bay. VGH, Beschluss vom 19. Januar 2005 - 10 CS 04.2335 -, a.a.O.).

  • OVG Hamburg, 01.03.1995 - Bs V 327/94

    Aufenthalterlaubnis; Beschränkung; Vollziehungsinteresse; Anordnung des

    Auszug aus VGH Hessen, 30.07.2007 - 9 TG 1360/07
    Das Vorliegen eines den vorgenannten Kriterien entsprechenden besonderen öffentlichen Interesses ist auch bei der hier in Frage stehenden nachträglichen Verkürzung der Geltungsdauer einer dem Ausländer erteilten Aufenthaltserlaubnis gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG erforderlich (so zu § 12 Abs. 2 Satz 2 AuslG: BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 1996 - 2 BvR 2718/95 -, a.a.O.; Hess. VGH, Beschlüsse vom 12. Dezember 1996 - 12 TG 3489/96 -, vom 19. Februar 1997 - 13 TG 257/97 - und vom 12. März 1997 - 13 TG 1591/96 -, a.a.O., OVG Hamburg, Beschluss vom 1. März 1995 - OVG Bs V 327/94 -, InfAuslR 1995, 314).

    Diese Wertung unterstreicht der Gesetzgeber für die nachträgliche Verkürzung der Geltungsdauer einer Aufenthaltserlaubnis dadurch, dass er bei Entfallen einer wesentlichen Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels eine Handlungspflicht der Ausländerbehörde in § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG nicht zwingend vorschreibt, sondern die Entscheidung in das Ermessen der Behörde stellt (vgl. insoweit auch Beschlüsse des Senats vom 19. Februar 1997 - 13 TG 257/97 - und 12. März 1997 - 13 TG 1591/96 - a.a.O., OVG Hamburg, Beschluss vom 1. März 1995 - OVG Bs V 327/94 -, InfAuslR 1995, 314, jeweils zu der früheren Bestimmung des § 12 Abs. 2 Satz 2 AuslG).

  • BVerfG, 18.07.1973 - 1 BvR 23/73

    Ausländerausweisung

    Auszug aus VGH Hessen, 30.07.2007 - 9 TG 1360/07
    An dieses - durch die Behörde gemäß § 80 Abs. 3 VwGO zu begründende - besondere öffentliche Interesse sind um so strengere Anforderungen zu stellen, je schwerwiegender die dem Bürger durch den Verwaltungsakt auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahme der Verwaltung Unabänderliches bewirkt (BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 1973 - 1 BvR 23 und 155/73 -, BVerfGE 35, 382 ; BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 1996 - 2 BvR 2718/95 -, AuAS 1996, 62, 63; Beschluss des Senats vom 12. März 1997 - 13 TG 1591/96 -, AuAS 1997, 134).
  • BVerfG, 12.09.1995 - 2 BvR 1179/95

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Begründung des Sofortvollzugs einer

    Auszug aus VGH Hessen, 30.07.2007 - 9 TG 1360/07
    Die Annahme einer offensichtlichen Rechtmäßigkeit der nachträglichen Verkürzung der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis bzw. der voraussichtlichen Erfolglosigkeit der dagegen erhobenen Klage ist zwar ein wesentliches Element der im Rahmen der Anordnung der sofortigen Vollziehung vorzunehmenden Interessensabwägung, kann aber die Prüfung, ob überhaupt ein besonderes öffentliches Interesse an dem angeordneten Sofortvollzug besteht, nicht ersetzen (BVerfG, Beschlüsse vom 12. September 1995 - 2 BvR 1179/95 -, NVwZ 1996, 58 und vom 25. Januar 1996 - 2 BvR 2718/95 -, a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 5. Mai 2000 - 10 B 10645/00 -, juris; Bay. VGH, Beschluss vom 19. Januar 2005 - 10 CS 04.2335 -, juris).
  • BVerfG, 28.03.1985 - 1 BvR 1245/84

    Sozialgerichtsverfahren - Sofortvollzug - Krankenversicherung - Kassenarzt -

    Auszug aus VGH Hessen, 30.07.2007 - 9 TG 1360/07
    Von dem Erfordernis eines den Sofortvollzug rechtfertigenden besonderen öffentlichen Interesses kann im Falle der nachträglichen Verkürzung der Geltungsdauer einer Aufenthaltserlaubnis nicht etwa deshalb abgesehen werden, weil schon die nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG zu treffende ausländerbehördliche Entscheidung die Notwendigkeit indizieren würde, diese Beschränkung im überwiegenden öffentlichen Interesse umgehend durchzusetzen und es deshalb ausnahmsweise Feststellungen bezüglich eines besonderen öffentlichen Interesses nicht bedürfte (vgl. zu § 12 Abs. 2 Satz 2 AuslG: BVerfG, Beschluss vom 28. März 1985 - 1 BvR 1245 und 1254/84 -, DVBl. 1985, 669, 670; Beschluss des Senats vom 12. März 1997 - 13 TG 1591/96 -, a.a.O. ).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.07.1994 - 18 B 1171/94

    Schriftliche Begründung; Vollziehungsanordnung

    Auszug aus VGH Hessen, 30.07.2007 - 9 TG 1360/07
    Auch aus den sonstigen Umständen sind für den Senat derartige Gründe nicht zu entnehmen (vgl. zur Heranziehung von Gründen, die in der Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Behörde nicht genannt sind: Hess. VGH, Beschlüsse vom 12. Dezember 1996 - 12 TG 3489/96 -, vom 13. Oktober 2005 - 9 TG 2552/05 - und vom 4. Januar 2006 - 9 TG 3144/05 - OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. Juli 1994 - 18 B 1171/94 -, NWVBl 1994, 424).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 05.05.2000 - 10 B 10645/00
    Auszug aus VGH Hessen, 30.07.2007 - 9 TG 1360/07
    Die Annahme einer offensichtlichen Rechtmäßigkeit der nachträglichen Verkürzung der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis bzw. der voraussichtlichen Erfolglosigkeit der dagegen erhobenen Klage ist zwar ein wesentliches Element der im Rahmen der Anordnung der sofortigen Vollziehung vorzunehmenden Interessensabwägung, kann aber die Prüfung, ob überhaupt ein besonderes öffentliches Interesse an dem angeordneten Sofortvollzug besteht, nicht ersetzen (BVerfG, Beschlüsse vom 12. September 1995 - 2 BvR 1179/95 -, NVwZ 1996, 58 und vom 25. Januar 1996 - 2 BvR 2718/95 -, a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 5. Mai 2000 - 10 B 10645/00 -, juris; Bay. VGH, Beschluss vom 19. Januar 2005 - 10 CS 04.2335 -, juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.05.2009 - 18 B 421/09

    Nachträgliche Verkürzung der Geltungsdauer einer Aufenthaltserlaubnis sofortige

    vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 6. Juni 2008 - 19 C S 08.1233 -, juris; Hess VGH, Beschlüsse vom 30. Juli 2007 - 9 TG 1360/07 -, AuAS 2007, 254, und vom 12. März 1997 - 13 TG 1591/96 -, AuAS 1997, 134 = ZAR 1997, 144 (Ls); OVG Hamburg, Beschluss vom 1. März 1995 - Bs V 327/94 -, InfAuslR 1995, 314 = AuAS 1995, 146.

    vgl. Hess. VGH, Beschlüsse vom 30. Juli 2007, a.a.O. und vom 12. März 1997, a.a.O..

  • VGH Baden-Württemberg, 29.04.2013 - 11 S 581/13

    Nachträgliche Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes;

    Nach ständiger Rechtsprechung (BVerfG, Beschluss vom 25.01.1996 - 2 BvR 2718/95 - AuAS 1996, 62; Beschlüsse des Senats vom 16.06.2011 - 11 S 1305/11 - a.a.O., und vom 29.11.2007 - 11 S 1702/07 - VBlBW 2008, 193; OVG Bremen, Beschluss vom 23.04.2010 - 1 B 44/10 - juris; OVG NRW, Beschluss vom 19.05.2009 - 18 B 421/09 - juris; Bayer. VGH, Beschluss vom 06.06.2008 - 19 CS 08.1233 - juris; Hess. VGH, Beschluss vom 30.07.2007 - 9 TG 1360/07 - AuAS 2007, 254; zum Widerruf einer Aufenthaltserlaubnis: Beschluss des Senats vom 11.02.2005 - 11 S 1170/04 - VBlBW 2005, 360) setzt die Anordnung der sofortigen Vollziehung der nachträglichen Befristung einer Aufenthaltserlaubnis - bzw. die Annahme des Überwiegens des öffentlichen Interesses im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung in einem entsprechenden Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO - vielmehr voraus, dass ein über das Interesse am Erlass des Verwaltungsakts hinausgehendes besonderes öffentliches Interesse an einer Beendigung des Aufenthalts des Betreffenden vor Eintritt der Unanfechtbarkeit der Verfügung besteht.
  • VG Saarlouis, 26.11.2008 - 2 L 1735/08

    Anordnung des Sofortvollzugs der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen aufgrund einer

    zu alledem Hess. VGH, Beschluss vom 30.07.2007 - 9 TG 1360/07 - Bay. VGH, Beschluss vom 19.01.2005 - 10 CS 04.2335 - VG Augsburg, Beschluss vom 24.08.2007 - Au 1 S 07.952 - jeweils mit weiteren Nachweisen und dokumentiert bei juris.

    Hess. VGH, Beschluss vom 30.07.2007 - 9 TG 1360/07 -, a.a.O.; sowie Bay. VGH, Beschluss vom 19.01.2005 - 10 Cs 04.2335 -, a.a.O.

  • OVG Niedersachsen, 21.03.2014 - 8 ME 24/14

    Anordnung des Sofortvollzugs der nachträglichen Befristung einer

    4 Das Verwaltungsgericht hat indes nicht hinreichend berücksichtigt, dass für die Anordnung des Sofortvollzugs der nachträglichen Befristung einer Aufenthaltserlaubnis, die als schwerwiegende Maßnahme nicht selten tief in das Schicksal des Betroffenen eingreift und deren Gewicht durch die Anordnung des Sofortvollzugs noch zusätzlich verschärft wird, ein über das Interesse am Erlass des Verwaltungsakts hinausgehendes besonderes öffentliches Interesse an einer Beendigung des Aufenthalts des Betreffenden vor Eintritt der Unanfechtbarkeit erforderlich ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25.1.1996 - 2 BvR 2718/95 -, juris Rn. 20; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 29.4.2013 - 11 S 581/13 -, juris Rn. 18; OVG Bremen, Beschl. v. 23.4.2010 - 1 B 44/10 -, juris Rn. 12; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 19.5.2009 - 18 B 421/09 -, juris Rn. 8 f.; Bayerischer VGH, Beschl. v. 6.6.2008 - 19 CS 08.1233 -, juris Rn. 4 f.; Hessischer VGH, Beschl. v. 30.7.2007 - 9 TG 1360/07 -, juris Rn. 3 f.).
  • VG Osnabrück, 30.06.2009 - 5 B 56/09

    Anordnung Sofortvollzug: Begründung; Anordnung Sofortvollzug: Voraussetzungen;

    Die Kammer hat bereits in ihrem - dem Antragsgegner bekannten Beschluss - vom 24.04.2008 - 5 B 28/08 - unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes (Beschluss vom 30.07.2007 - 9 TG 1360/07 -, ESVGH 58, 69) ausgeführt, dass das besondere öffentliche Interesse jedenfalls nicht darin gesehen werden kann, dass Ausländer, bei denen die Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis nachträglich verkürzt worden ist, die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels offensichtlich nicht mehr erfüllen und daher zur alsbaldigen Ausreise zu verpflichten sind.
  • VG Frankfurt/Main, 19.05.2010 - 2 L 1070/10

    Begründung des Interesses am Sofortvollzug bei Rücknahme von Aufenthaltstiteln

    An dieses - durch die Behörde gemäß § 80 Abs. 3 VwGO zu begründende - besondere öffentliche Interesse sind umso strengere Anforderungen zu stellen, je schwerwiegender die dem Bürger durch den Verwaltungsakt auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahme der Verwaltung Unabänderliches bewirkt (BVerfG, Beschl. v. 25.1.1996 - 2 BvR 2718/95 -, AuAS 1996, 62, 63; BVerfG, Beschl. v. 11.5.2007 - 2 BvR 2483/06 -, NVwZ 2007, 1302; BVerwG, Beschl. v. 1.10.2008 - 1 BvR 2466/08 - Hess. VGH, Beschl. v. 12.3.1997 - 13 TG 1591/96 -, AuAS 1997, 134; Hess.VGH, Beschl. v. 30.7.2007 - 9 TG 1360/07 - AuAS 2007, 254 m. w. N.).
  • VG Trier, 18.12.2009 - 5 L 653/09

    Widerspruch gegen nachträgliche Verkürzung der Aufenthaltserlaubnis hat keine

    Demgegenüber wird in § 84 Abs. 2 AufenthG ausdrücklich betont, dass es im Falle der Ausweisung und eines sonstigen Verwaltungsaktes, der die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes beendet - beispielsweise der nachträglichen Verkürzung der Geltungsdauer einer Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG - bei der gesetzlichen Regelung des § 80 Abs. 1 VwGO verbleiben soll, wonach Widerspruch und Klage aufschiebende Wirkung haben (vgl. Beschluss der beschließenden Kammer vom 14. Februar 2006 - 5 L 83/06.TR -, ESOVGRP; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 30. Juli 2007 - 9 TG 1360/07 -, juris).
  • VG Berlin, 27.08.2013 - 10 L 261.13

    Begründung an eine Anordnung der sofortigen Vollziehung mit dem Interesse der

    Zum anderen verfehlt eine Maßnahme nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG auch ohne die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht ihren Zweck bzw. läuft nicht ins Leere, da nach § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG die rechtsgestaltenden Wirkungen der nachträglichen Verkürzung der Geltungsdauer einer Aufenthaltserlaubnis unbeschadet der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs eintreten (vgl. VG Berlin, Beschluss v. 25. November 2010 - 15 L 391.10 -, Umdruck S. 3; Hess. VGH, Beschluss v. 30. Juli 2007 - 9 TG 1360/07 -, juris Rn. 10 m.w.N.).
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