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   OLG Karlsruhe, 10.08.2006 - 9 U 171/05   

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https://dejure.org/2006,9842
OLG Karlsruhe, 10.08.2006 - 9 U 171/05 (https://dejure.org/2006,9842)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 10.08.2006 - 9 U 171/05 (https://dejure.org/2006,9842)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 10. August 2006 - 9 U 171/05 (https://dejure.org/2006,9842)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Abberufung als GmbH-Geschäftsführer und fristlose Kündigung des Anstellungsvertrages in einer Zwei-Personen-GmbH: Sexuelle Belästigung einer Angestellten und damit verbundene nachhaltige Ehrverletzung des Mitgesellschafters

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abberufung und Kündigung eines Gesellschafters als Geschäftsführer wegen sexueller Belästigung einer Angestellten; Nachhaltige Ehrverletzung eines Mitgesellschafters durch einen anderen geschäftsführenden Mitgesellschafter

  • Judicialis

    GmbHG § 38; ; GmbHG § 47; ; BGB § 626

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GmbHG § 38; GmbHG § 47; BGB § 626
    Abberufung als Geschäftsführer und fristlose Kündigung des Anstellungsvertrages wegen sexueller Belästigung einer Angestellten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 25.03.2004 - 2 AZR 341/03

    Außerordentliche Kündigung wegen sexueller Belästigung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 10.08.2006 - 9 U 171/05
    Auch in Bezug auf den Anstellungsvertrag ist der Brief des Klägers an die Mitarbeiterin K. als schwere Verfehlung zu werten, die eventuell eine fristlose Kündigung des Dienstvertrages rechtfertigen könnte (vergl. BAG NJW 2004, 3508).
  • BAG, 04.06.1997 - 2 AZR 362/96

    Außerordentliche Kündigung; Nachschieben von nachträglich bekanntgewordenen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 10.08.2006 - 9 U 171/05
    Da ein Nachschieben von wichtigen Gründen sowohl für die Abberufung eines Geschäftsführers als auch für die fristlose Kündigung eines Dienstvertrages nur insoweit möglich ist, als die Gründe bereits bei Abberufung bzw. fristloser Kündigung vorlagen (BGH WM 1991, 2140, 2143; BGH NJW 2004, 1005, 928; BAG NJW 1998, 101), können die übrigen Vorwürfe der Beklagten, die die spätere Zeit betreffen, jetzt bei der Beurteilung dieser Abberufung als Geschäftsführer aber auch bei der Beurteilung der fristlosen Kündigung des Dienstvertrages nicht berücksichtigt werden.
  • BGH, 25.01.1960 - II ZR 207/57

    Anforderungen an die Veräußerung eines Geschäftsanteils einer Gesellschaft mit

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 10.08.2006 - 9 U 171/05
    Es geht auch nicht nur darum, dass der Mitgesellschafter und verbliebene Geschäftsführer der Beklagten das Vertrauen zum Kläger verloren hätte (vgl. BGH NJW 1960, 628).
  • BGH, 14.10.1991 - II ZR 239/90

    Verwirkung von Gründen zur Abberufung des GmbH-Geschäftsführers - Nachschieben

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 10.08.2006 - 9 U 171/05
    Da ein Nachschieben von wichtigen Gründen sowohl für die Abberufung eines Geschäftsführers als auch für die fristlose Kündigung eines Dienstvertrages nur insoweit möglich ist, als die Gründe bereits bei Abberufung bzw. fristloser Kündigung vorlagen (BGH WM 1991, 2140, 2143; BGH NJW 2004, 1005, 928; BAG NJW 1998, 101), können die übrigen Vorwürfe der Beklagten, die die spätere Zeit betreffen, jetzt bei der Beurteilung dieser Abberufung als Geschäftsführer aber auch bei der Beurteilung der fristlosen Kündigung des Dienstvertrages nicht berücksichtigt werden.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 19.07.2012 - L 9 AL 291/11

    Arbeitslosenversicherung

    Dennoch verfügt ein Gesellschafter-Geschäftsführers kraft Sonderrechts über eine gegenüber einem normalen Geschäftsführer deutlich herausgehobene und gesichertere Position, zumal in der gesellschaftsrechtlichen Literatur und Rechtsprechung vertreten wird, dass die Abberufung aus wichtigem Grund gegen den Willen des Geschäftsführers kraft Sonderrechts nur mit Hilfe des Gerichts festgestellt werden kann (vgl. Altmeppen, in: ders/Roth, GmbHG, 7. Aufl. 2012, § 38 Rn. 61 m.w.N.) und zudem an Verhältnismäßigkeitsgesichtpunkten zu messen ist (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 10.08.2006 - 9 U 171/05 -, juris Rn. 27).
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