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   BGH, 11.04.1991 - I ARZ 136/91   

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BGH, 11.04.1991 - I ARZ 136/91 (https://dejure.org/1991,1679)
BGH, Entscheidung vom 11.04.1991 - I ARZ 136/91 (https://dejure.org/1991,1679)
BGH, Entscheidung vom 11. April 1991 - I ARZ 136/91 (https://dejure.org/1991,1679)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Gerichtszuständigkeit - Gebührenfestsetzung im Mahnverfahren - Zuständigkeit des Prozeßgerichts - Rechtsanwaltsgebühren

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BRAGebO § 19
    Zuständigkeit bei im Mahnverfahren entstandenen Anwaltsgebühren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BRAGO § 19 Abs. 2 Satz 2
    Gerichtliche Zuständigkeit für die Festsetzung der im Mahnverfahren entstandenen Rechtsanwaltsgebühren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1991, 2084
  • MDR 1991, 998
  • VersR 1991, 1307
  • BB 1991, 1963
  • AnwBl 1991, 600
  • Rpfleger 1991, 389
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 16.12.1987 - VIII ZR 4/87

    Zustellung von Klageerweiterungsschriftsätzen im Mahnverfahren; Einhaltung der

    Auszug aus BGH, 11.04.1991 - I ARZ 136/91
    Das Mahnverfahren ist kein eigenständiges Streitverfahren, sondern ein diesem nur vorgelagertes Verfahren zur vereinfachten und beschleunigten Erlangung eines Vollstreckungstitels (BGHZ 103, 20, 26 f.); das für das Mahnverfahren zuständige Gericht kann daher nicht als Prozeßgericht i.S.d. § 19 Abs. 2 Satz 2 BRAGebO angesehen werden.
  • BGH, 15.03.1978 - IV ARZ 17/78

    Anforderungen an den Antrag des Klägers auf Bestimmung des zuständigen Gerichts;

    Auszug aus BGH, 11.04.1991 - I ARZ 136/91
    Das Landgericht hat seine Zuständigkeit verneint, ohne der am Gebührenfestsetzungsverfahren beteiligten Antragsgegnerin das im Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich erforderliche (vgl. BGH aaO) rechtliche Gehör zu gewähren (vgl. ferner BGHZ 71, 69, 72).
  • BGH, 08.10.1987 - I ARZ 482/87

    Gerichtliche Zuständigkeit für Kostenfestsetzung aus einem Vollstreckungsbescheid

    Auszug aus BGH, 11.04.1991 - I ARZ 136/91
    Diese geht auch in Fällen wie dem vorliegenden, in denen es zur Inanspruchnahme des Prozeßgerichts nicht gekommen ist, nicht etwa ins Leere; denn zuständig ist in diesen Fällen entsprechend dem in § 796 Abs. 3 ZPO zum Ausdruck gekommenen Rechtsgedanken - das Gericht, das für eine Entscheidung im Streitverfahren zuständig gewesen wäre (vgl. dazu auch schon BGH, Beschl. v. 8.10.1987 - I ARZ 482/87, NJW-RR 1988, 186 = WM 1988, 37).
  • BGH, 21.12.2017 - IX ZB 31/16

    Rechtsanwaltskosten: Anwaltswechsel zwischen dem Mahnverfahren und dem

    Das Mahnverfahren ist kein eigenständiges Streitverfahren, sondern ein diesem nur vorgelagertes Verfahren zur vereinfachten und beschleunigten Erlangung eines Vollstreckungstitels (BGH, Beschluss vom 11. April 1991 - I ARZ 136/91, NJW 1991, 2084).
  • BGH, 25.02.2009 - Xa ARZ 197/08

    Bestimmung eines zuständigen Gerichts i.R.e. mutmaßlichen Abweichung in einer

    Es beabsichtigt, das Amtsgericht Aschersleben als zuständiges Gericht zu bestimmen, sieht sich aber an einer entsprechenden Entscheidung durch einen Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 11. April 1991 (I ARZ 136/91, NJW 1991, 2084) und Entscheidungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts gehindert.

    Damit entfällt die vom Oberlandesgericht angenommene Divergenz zu dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 11. April 1991 (aaO), der sich mit der Zuständigkeit nach § 19 Abs. 2 Satz 2 BRAGO für die Festsetzung der Rechtsanwaltsvergütung befasst und diese ausdrücklich von der Zuständigkeit für die Kostenfestsetzung im Mahnverfahren unterscheidet.

    Hierbei handelt es sich um eine das Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103 ff. ZPO ausschließende, ausdrücklich dem Mahngericht übertragene Aufgabe (BGH, Beschl. v. 11.4.1991 - I ARZ 136/91, NJW 1991, 2084; OLG Nürnberg, JurBüro 2006, 141).

  • LG Hagen, 10.09.2008 - 7 ZustG 1/08

    Zuständigkeit für Kostenfestsetzung im Mahnverfahren

    Mit Beschluss vom 18.04.2008 hat sich das Amtsgericht - Mahngericht - I als sachlich unzuständig für die Entscheidung über den Antrag auf Kostenfestsetzung erklärt und die Sache unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Beschluss vom 11.04.1991 - I ARZ 136/91 -, NJW 1991, 2084) an E3 Amtsgericht - Zivilgericht - I verwiesen.

    Die Kammer folgt dabei dem Beschluss des BGH vom 11.04.1991 - I ARZ 136/91 - (NJW 1991, 2084), dem ein gleich gelagerter Fall zugrunde lag.

    Dies ist nach dem Verhältnis, in dem das gerichtliche Mahnverfahren zum eigentlichen Streitverfahren steht, nicht das Gericht des Mahnverfahrens, sondern das Gericht, das für den etwa nachfolgenden Rechtsstreit zuständig ist (§ 690 I Nr. 5 ZPO) (BGH NJW 1991, 2084).

    Das OLG L2 folgt vielmehr in seiner Entscheidung vom 21.12.1998 (5 W 126/98 - NJW-RR 1999, 1737) für die dort zu entscheidende Fallgestaltung dem - vom Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 11.04.1991 (I ARZ 136/91 - NJW 1991, 2084) für die dem vorliegenden Fall entsprechende Konstellation - ausgesprochenen Verständnis von § 19 Abs. 1 Satz 2 BRAGO (heute: § 11 Abs. 1 RVG):.

  • BGH, 13.06.2006 - X ARZ 85/06

    Zuständigkeit für die Erteilung einer zweiten vollstreckbaren Ausfertigung des

    Das Mahnverfahren ist ein dem Streitverfahren vorgelagertes Verfahren zur vereinfachten Erlangung eines Titels; es ist kein gesonderter Rechtszug (BGHZ 103, 20, 26; BGH, Beschl. v. 11.04.1991 - I ARZ 136/91, NJW 1991, 2084).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 09.08.2019 - 1 O 71/19

    Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten - Verweisung des Rechtsstreits an ein

    Dafür sprechen die dem Gedanken der Prozessökonomie Rechnung tragenden Regelungen in § 17b Abs. 2 S. 1 GVG, §§ 281 Abs. 3 S. 1, 796 Abs. 3 ZPO (vgl. zum unselbständigen Mahnverfahren: OLG Hamm, Beschluss vom 9. Juli 2014 - 32 SA 46/14 -, juris Rn. 12; BGH, Beschluss vom 11. April 1991 - I ARZ 136/91 -, juris Rn. 4, 5; Beschluss vom 8. Oktober 1987 - I ARZ 482/87 -, juris Rn. 4; a. A. OLG Naumburg, Beschluss vom 22. Januar 2008 - 1 AR 19/07 -, juris).
  • OLG Hamm, 09.07.2014 - 32 Sa 46/14

    Gerichtliche Zuständigkeit für die Kostenfestsetzung nach Rücknahme des

    Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, für die Entscheidung über die Kostenfestsetzung sei das fiktive Prozessgericht zuständig, vgl. Beschluss des BGH vom 11.04.1991, I ARZ 136/91.
  • OLG Frankfurt, 21.07.2014 - 11 SV 59/14

    Zuständigkeit für Vergütungsfestsetzung in Urheberrechtsverfahren

    Dies ist nach dem Verhältnis, in dem das gerichtliche Mahnverfahren zum eigentlichen Streitverfahren steht, nicht das Gericht des Mahnverfahrens, sondern das Gericht, das für den etwa nachfolgenden Rechtsstreit zuständig ist (§ 690 Abs. 1 Nr. 5 ZPO BGH, Beschluss vom 11. April 1991 - I ARZ 136/91 -, juris).

    Ausweislich der Akten lag für eine Verweisung an das Amtsgericht Hanau kein Antrag der Antragsteller vor; außerdem ist dem Antragsgegner das - im Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich erforderliche (BGH, Beschluss vom 08. Oktober 1987 - I ARZ 482/87; BGH, Beschluss vom 11. April 1991 - I ARZ 136/91 -, juris) - rechtliche Gehör nicht gewährt worden.

    Der Sache nach handelt es sich bei der ausgesprochenen Verweisung daher lediglich um eine Abgabe an das andere Gericht, der keine Bindungswirkung nach § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO zukommt (BGH, Beschluss vom 11. April 1991 - I ARZ 136/91 -, juris).

  • BayObLG, 17.09.2002 - 1Z AR 113/02

    Kostenfestsetzung durch Streitgericht nach Mahnverfahren

    Gemäß § 104 Abs. 1 Satz 1 ZPO entscheidet über einen Kostenfestsetzungsantrag das Gericht des ersten Rechtszugs, worunter nach dem Verhältnis, in dem das gerichtliche Mahnverfahren zum eigentlichen Streitverfahren steht, nicht das Mahngericht, sondern dasjenige Gericht zu verstehen ist, das für den etwa nachfolgenden Rechtsstreit zuständig ist (OLG Köln NJW-RR 1999, 1737 unter Hinweis auf BGH NJW 1991, 2084; Zöller/Herget ZPO 23. Aufl. § 104 Rn. 21 Stichwort "Zuständigkeit"; Musielak/Wolst ZPO 3. Aufl. § 104 Rn. 2; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 60. Aufl. § 103 Rn. 41).

    Das Mahnverfahren ist kein eigenständiges Streitverfahren, sondern ein diesem nur vorgelagertes Verfahren zur vereinfachten und beschleunigten Erlangung eines Vollstreckungstitels (BGH NJW 1991, 2084).

    Werden dem Antragsteller in einem solchen Fall analog § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO die Kosten des Verfahrens auferlegt, so verbleibt es für die nachfolgende Kostenfestsetzung bei der gesetzlichen Regelung des § 104 Abs. 1 Satz 1 ZPO (OLG Köln NJW-RR 1999, 1737 unter Hinweis auf BGH NJW 1991, 2084).

  • OLG Stuttgart, 31.07.2003 - 8 W 306/03

    Kostenentscheidung: Rücknahme des Widerspruchs gegen den Mahnbescheid und

    Soweit eine verbreitete, teilweise als "herrschende Meinung" bezeichnete Ansicht es für unzulässig hält, im Anschluss an den Vollstreckungsbescheid ein ergänzendes Kostenfestsetzungsverfahren durchzuführen, weil dies mit dem Zweck des Mahnverfahrens - schnelle Titelschaffung - unvereinbar sei (so zB KG MDR 1995, 530; OLG Schleswig JurBüro 1985, 781; OLG Frankfurt RPfl 1981, 239; beiläufig auch BGH NJW 1991, 2084; Hansens JurBüro 1987, 1281; anderer Ansicht (mit den besseren Gründen) zB OLG München RPfl 1997, 172; OLG Koblenz JurBüro 1985, 780; nun auch KG NJW-RR 2001, 58; KGRep 2001, 70), trifft dies nicht den vorliegenden Sachverhalt.
  • OLG Naumburg, 22.01.2008 - 1 AR 19/07

    Zuständigkeitsbestimmung für vereinfachte Kostenfestsetzung im Anschluss an

    Wird im Anschluss an ein Mahnverfahren ein streitiges Verfahren nicht durchgeführt, so ist das Mahngericht, dass nach § 11 RVG für das vereinfachte Kostenfestsetzungsverfahren zuständige "Gericht des ersten Rechtszuges" (entgegen BGH, Beschluss vom 11. April 1991, I ARZ 136/91 - NJW 1991, 2084 zu § 19 BRAGO).
  • BGH, 21.09.1993 - X ARZ 514/93

    Klauselumschreibung im Mahnverfahren

  • LSG Sachsen, 13.03.2013 - L 8 AS 179/13
  • OLG Nürnberg, 13.10.2005 - 13 W 1484/05

    Nachfestsetzung im Antrag auf Erlaß eines Vollstreckungsbescheids versehentlich

  • LSG Sachsen, 30.12.2013 - L 8 AS 1905/13

    Kostenrecht; Kostenausgleich der Beteiligten untereinander; Keine Rechtsänderung

  • LSG Thüringen, 11.06.2014 - L 6 SF 549/14

    Sozialgerichtliches Verfahren - Ausschluss der Beschwerde gegen die Entscheidung

  • LSG Sachsen, 06.09.2013 - L 8 AS 1509/13
  • OLG Köln, 21.12.1998 - 5 W 126/98

    Zuständigkeit des Streitgerichts für die Kostenfestsetzung

  • BayObLG, 22.03.2006 - 1Z AR 22/06

    Zuständiges Gericht für Kostenfestsetzung im Verfahren auf Erteilung einer

  • BayObLG, 02.02.2005 - 1Z AR 16/05

    Zuständigkeit des Prozessgerichts bei Antrag auf Verzinsung der Verfahrenskosten

  • BayObLG, 21.10.2003 - 1Z AR 118/03

    Voraussetzungen für Gerichtsstandsbestimmung im negativen Kompetenzkonflikt -

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