Rechtsprechung
   BSG, 14.12.2006 - B 1 KR 12/06 R   

Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Krankenversicherung - verfassungskonforme Leistungserweiterung für tödlich verlaufende Krankheit oder Verlust eines wichtigen Organs - keine Anwendung auf zulassungsüberschreitende Anwendung eines zugelassenen Fertigarzneimittels

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • openjur.de

    Krankenversicherung; verfassungskonforme Leistungserweiterung für tödlich verlaufende Krankheit oder Verlust eines wichtigen Organs; keine Anwendung auf zulassungsüberschreitende Anwendung eines zugelassenen Fertigarzneimittels

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  • Bundessozialgericht

    Krankenversicherung - verfassungskonforme Leistungserweiterung für tödlich verlaufende Krankheit oder Verlust eines wichtigen Organs - keine Anwendung auf zulassungsüberschreitende Anwendung eines zugelassenen Fertigarzneimittels

  • IWW
  • NWB SteuerXpert START
  • Sozialmedizinische Informationsdatenbank für Deutschland (Kurzinformation und Volltext)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Arzneimittelversorgung bei lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlich verlaufenden Erkrankungen

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

    Krankenversicherung, verfassungskonforme Leistungserweiterung für tödlich verlaufende Krankheit oder Verlust eines wichtigen Organs, keine Anwendung auf zulassungsüberschreitende Anwendung eines zugelassenen Fertigarzneimittels

Kurzfassungen/Presse (3)

  • 123recht.net (Pressemeldung, 21.12.2006)

    Nicht zugelassene Arznei nur bei gesundheitlichem "Notstand" // Urteil zu schweren Krankheiten konkretisiert

  • wkdis.de (Pressemitteilung)

    Keine Kostenerstattung für das Medikament Mnesis®

  • eep-law.de , S. 6 (Kurzinformation)

    Erstattungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen bei nicht zugelassenen Arzneimitteln

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Importarzneimittel - BSG konkretisiert Kriterium der "lebensbedrohlichen Erkrankung"




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Wird zitiert von ... (86)  

  • BSG, 28.02.2008 - B 1 KR 16/07 R  

    Gemeinsamer Bundesausschuss - Anfechtungsklage gegen Erlass einer Richtlinie im

    Nur der Ausnahmefall einer besonders schwerwiegenden Erkrankung rechtfertigt es nach der Rechtsprechung des Senats, im Rahmen grundrechtsorientierter Auslegung einen Einzelimport von Fertigarzneimitteln nach § 73 Abs. 3 AMG zu Lasten der GKV zuzulassen (vgl dazu BSGE 96, 170 = SozR 4-2500 § 31 Nr. 4, jeweils RdNr 23 - Tomudex; BSG SozR 4-2500 § 31 Nr. 8 RdNr 16 mwN - Idebenone).

    Ähnliches kann für den ggf gleichzustellenden, nicht kompensierbaren Verlust eines wichtigen Sinnesorgans oder einer herausgehobenen Körperfunktion gelten (BSG SozR 4-2500 § 31 Nr. 8 RdNr 16 mwN - Idebenone).

    Die arzneimittelrechtlich vorgesehene Kontrolle der Sicherheit, Wirksamkeit und Qualität der Fertigarzneimittel - insbesondere im Zulassungsverfahren - soll in erster Linie Patienten vor inakzeptablen unkalkulierbaren Risiken für ihre Gesundheit schützen (vgl hierzu BSGE 95, 132 RdNr 18 = SozR 4-2500 § 31 Nr. 3 RdNr 25 mwN - Wobe-Mugos E; BSG SozR 4-2500 § 31 Nr. 8 RdNr 18 mwN - Idebenone).

  • BSG, 27.03.2007 - B 1 KR 17/06 R  

    Krankenversicherung - Verordnung von Arzneimitteln im Rahmen des Off-Label-Use -

    Er setzt daher voraus, dass die selbstbeschaffte Behandlung zu den Leistungen gehört, welche die Krankenkassen allgemein in Natur als Sach- oder Dienstleistung zu erbringen haben (stRspr, vgl zB BSGE 79, 125, 126 f = SozR 3-2500 § 13 Nr. 11 S 51 f mwN; zuletzt: BSG, Urteil vom 14.12.2006 - B 1 KR 12/06 R - Idebenone, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Der Senat hat insoweit zuletzt in seinem Urteil vom 14.12.2006 - B 1 KR 12/06 R (Idebenone, RdNr 17 ff, zur Veröffentlichung vorgesehen) ausgeführt, dass mit den genannten Krankheits-Kriterien des BVerfG eine strengere Voraussetzung umschrieben wird, als sie mit dem Erfordernis einer "schwerwiegenden" Erkrankung für die Eröffnung des Off-Label-Use formuliert ist.

    Ausnahmen können schon insoweit nur in engen Grenzen aufgrund einer Güterabwägung anerkannt werden, die der Gefahr einer krankenversicherungsrechtlichen Umgehung arzneimittelrechtlicher Zulassungserfordernisse entgegenwirkt, die Anforderungen des Rechts der GKV an Qualität und Wirksamkeit der Arzneimittel (§ 2 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 SGB V) beachtet und den Funktionsdefiziten des Arzneimittelrechts in Fällen eines unabweisbaren, anders nicht zu befriedigenden Bedarfs Rechnung trägt (so zum Ganzen BSG, Urteil vom 14.12.2006 - B 1 KR 12/06 R - RdNr 18 mwN - Idebenone).

    Dementsprechend hat das BSG die qualifizierten Erfordernisse einer lebensbedrohlichen Krankheit iS des Beschlusses des BVerfG vom 6.12.2005 (aaO) verneint zB bei einem Prostata-Karzinom im Anfangsstadium (Urteil vom 4.4.2006 - B 1 KR 12/05 R, SozR 4-2500 § 27 Nr. 8 RdNr 36 - Interstitielle Brachytherapie mit Permanent-Seeds), bei einer in 20 bis 30 Jahren drohenden Erblindung (Beschluss vom 26.9.2006 - B 1 KR 16/06 B) sowie bei einer langsam progredient verlaufenden Friedreich'schen Ataxie mit über Jahre hinweg möglichen stabilen Symptomen (Urteil vom 14.12.2006 - B 1 KR 12/06 R - Idebenone).

  • BSG, 28.02.2008 - B 1 KR 15/07 R  

    Beantragung des Vertragsarztes bei Krankenkasse auf Nichtstellung eines

    Er setzt daher voraus, dass die selbst beschaffte Behandlung zu den Leistungen gehört, welche die KKn allgemein in Natur als Sach- oder Dienstleistung zu erbringen haben (stRspr, vgl zB BSGE 79, 125, 126 f = SozR 3-2500 § 13 Nr. 11 S 51 f mwN; BSG SozR 4-2500 § 31 Nr. 8 Idebenone; speziell zum Leistungsanspruch bei MS vgl BSG, Urteil vom 27.3.2007 - B 1 KR 17/06 R).

    Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats sind insoweit an das Krankheits-Kriterium strengere Voraussetzungen gestellt, als sie mit dem Erfordernis einer "schwerwiegenden" Erkrankung für die Eröffnung des Off-Label-Use formuliert sind (vgl BSG, Urteil vom 14.12.2006 - B 1 KR 12/06 R - SozR 4-2500 § 31 Nr. 8 RdNr 17 ff - Idebenone).

    Ausnahmen können schon insoweit nur in engen Grenzen aufgrund einer Güterabwägung anerkannt werden, die der Gefahr einer krankenversicherungsrechtlichen Umgehung arzneimittelrechtlicher Zulassungserfordernisse entgegenwirkt, die Anforderungen des Rechts der GKV an Qualität und Wirksamkeit der Arzneimittel (§ 2 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 SGB V) beachtet und den Funktionsdefiziten des Arzneimittelrechts in Fällen eines unabweisbaren, anders nicht zu befriedigenden Bedarfs Rechnung trägt (so zum Ganzen BSG SozR 4-2500 § 31 Nr. 8 RdNr 18 mwN - Idebenone).

    Ähnliches kann für den ggf gleichzustellenden, akut drohenden und nicht kompensierbaren Verlust eines wichtigen Sinnesorgans oder einer herausgehobenen Körperfunktion gelten (BSG SozR 4-2500 § 27 Nr. 12 RdNr 21 - LITT; BSGE 96, 170 = SozR 4-2500 § 31 Nr. 4 jeweils RdNr 30 - Tomudex; BSGE 96, 153 = SozR 4-2500 § 27 Nr. 7 RdNr 31 f - D-Ribose; BSG SozR 4-2500 § 31 Nr. 8 RdNr 16 mwN - Idebenone).

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