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   BSG, 11.10.2001 - B 12 KR 4/00 R   

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https://dejure.org/2001,1376
BSG, 11.10.2001 - B 12 KR 4/00 R (https://dejure.org/2001,1376)
BSG, Entscheidung vom 11.10.2001 - B 12 KR 4/00 R (https://dejure.org/2001,1376)
BSG, Entscheidung vom 11. Oktober 2001 - B 12 KR 4/00 R (https://dejure.org/2001,1376)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Krankenversicherung - Beitragspflichtige Einnahmen - Zusatzrente - Altershilfe-Zusatzrente - Versicherungspflicht - Beitragspflicht - Rente der betrieblichen Altersversorgung - Erstattung der gezahlten Beiträge

  • Judicialis

    SGB V § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zusatzrenten der Deutschen Caritas sind Renten der betrieblichen Altersversorgung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (58)Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 30.03.1995 - 12 RK 9/93

    Beitragspflicht einer Zusatzrente der Deutschen Caritas

    Auszug aus BSG, 11.10.2001 - B 12 KR 4/00 R
    Der Senat trägt damit dem Umstand Rechnung, daß die Selbsthilfe Ende 1985 den Versichertenbestand der Altershilfe übernommen hat und sie mit der Auszahlung von Renten der Altershilfe keine Verpflichtungen erfüllt, die sie von vornherein selbst begründet hat (vgl BSG SozR 3-2500 § 229 Nr. 8 S 41; Urteil des Senats vom 6. Februar 1992 - 12 RK 4/91, USK 9268 S 314).

    Mit Urteil vom 30. März 1995 (SozR 3-2500 § 229 Nr. 8) hat der Senat in gleicher Weise für Zusatzrenten der Altershilfe entschieden (vgl früher das zurückverweisende Urteil vom 6. Februar 1992 - 12 RK 4/91 in USK 9268): Auch diese gehören zu den Renten der betrieblichen Altersversorgung.

    Ein solcher Sachverhalt lag der Entscheidung des Senats vom 30. März 1995 (SozR 3-2500 § 229 Nr. 8) zu Grunde: Aus den Gründen dieses Urteils ergibt sich, daß die dortige Klägerin nicht versicherungspflichtig war (vgl SozR 3-2500 § 229 Nr. 8 S 39 und 47 Mitte), denn eine Versicherungspflicht gab es in der Altershilfe erst ab 1966.

    Diese Verbindungen hat der Senat in BSG SozR 3-2500 § 229 Nr. 8 S 45 f im einzelnen aufgezeigt.

    Der Senat hat diesen Zusammenhang bei Altershilfe-Zusatzrenten der Caritas-Schwestern bejaht (vgl BSG SozR 3-2500 § 229 Nr. 8 S 41, 46).

    Die Caritas-Schwesternschaft wiederum nahm satzungsrechtlich praktisch nur solche Frauen auf, die den Beruf einer karitativen Schwester auch tatsächlich ausübten (vgl hierzu BSG SozR 3-2500 § 229 Nr. 8 S 47).

    Verfassungsbeschwerden gegen die Urteile des Senats vom 30. März 1995 (BSG SozR 3-2500 § 229 Nr. 8: Beitragspflicht einer Altershilfe-Zusatzrente und SozR 3-2500 § 229 Nr. 7: Beitragspflicht einer Selbsthilfe-Zusatzrente) hat das BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen (vgl Kammerbeschlüsse vom 21. September 1995 - 1 BvR 1764/95 und 1 BvR 1765/95).

  • BSG, 18.12.1984 - 12 RK 36/84

    Betriebliche Altersversorgung - Gesamtversorgung - Gleichheitssatz -

    Auszug aus BSG, 11.10.2001 - B 12 KR 4/00 R
    Der Begriff der betrieblichen Altersversorgung in § 180 Abs. 8 Satz 2 Nr. 5 RVO, § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V ist in der Rechtsprechung des BSG von Anfang an als eigenständig verstanden und gegen die Definition in § 1 Abs. 1 BetrAVG aF abgegrenzt worden (vgl BSGE 58, 10, 11 f = SozR 2200 § 180 Nr. 25).

    Der Gesetzgeber war weder durch Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) noch durch das Rechtsstaatsprinzip gehindert, bei der Neuregelung der KVdR Renten der betrieblichen Altersversorgung mit Beiträgen zu belegen (BSGE 58, 10, 15 f = SozR 2200 § 180 Nr. 25 mwN), wie dies bei Einführung der eigenen Beitragspflicht in der KVdR mit vielen Bezügen geschehen ist.

    Der Senat hat daher in ständiger Rechtsprechung eine Bindung des Begriffs der "betrieblichen Altersversorgung" in § 180 Abs. 8 Satz 2 Nr. 5 RVO und später in § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V an die Definition des § 1 BetrAVG abgelehnt (vgl BSGE 58, 10, 11 f = SozR 2200 § 180 Nr. 25 S 90).

  • BSG, 30.03.1995 - 12 RK 29/94

    Beitragspflicht einer Zusatzrente der Deutschen Caritas

    Auszug aus BSG, 11.10.2001 - B 12 KR 4/00 R
    Der erkennende Senat hat bereits mit Urteilen vom 6. Februar 1992 (BSGE 70, 105 = SozR 3-2500 § 229 Nr. 1), 30. März 1995 (BSG SozR 3-2500 § 229 Nr. 7) und vom 21. August 1997 (12 RK 35/96, USK 97159) entschieden, daß die von der Selbsthilfe gezahlten Selbsthilfe-Zusatzrenten zu den Renten der betrieblichen Altersversorgung gehören.

    Soweit Renten der betrieblichen Altersversorgung von Pensionskassen gezahlt werden, folgt der erkennende Senat einer institutionellen Betrachtungsweise, die er in mehreren Entscheidungen bestätigt und ausführlich begründet hat (vgl zuletzt SozR 3-2500 § 229 Nr. 7 und 8).

    Verfassungsbeschwerden gegen die Urteile des Senats vom 30. März 1995 (BSG SozR 3-2500 § 229 Nr. 8: Beitragspflicht einer Altershilfe-Zusatzrente und SozR 3-2500 § 229 Nr. 7: Beitragspflicht einer Selbsthilfe-Zusatzrente) hat das BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen (vgl Kammerbeschlüsse vom 21. September 1995 - 1 BvR 1764/95 und 1 BvR 1765/95).

  • BSG, 06.02.1992 - 12 RK 4/91

    Streit über die Beitragspflicht für die Rente einer Zusatzrentenkasse in der

    Auszug aus BSG, 11.10.2001 - B 12 KR 4/00 R
    Der Senat trägt damit dem Umstand Rechnung, daß die Selbsthilfe Ende 1985 den Versichertenbestand der Altershilfe übernommen hat und sie mit der Auszahlung von Renten der Altershilfe keine Verpflichtungen erfüllt, die sie von vornherein selbst begründet hat (vgl BSG SozR 3-2500 § 229 Nr. 8 S 41; Urteil des Senats vom 6. Februar 1992 - 12 RK 4/91, USK 9268 S 314).

    Mit Urteil vom 30. März 1995 (SozR 3-2500 § 229 Nr. 8) hat der Senat in gleicher Weise für Zusatzrenten der Altershilfe entschieden (vgl früher das zurückverweisende Urteil vom 6. Februar 1992 - 12 RK 4/91 in USK 9268): Auch diese gehören zu den Renten der betrieblichen Altersversorgung.

  • BSG, 06.02.1992 - 12 RK 37/91

    Beitragspflicht einer Rente aus einer Einrichtung der betrieblichen

    Auszug aus BSG, 11.10.2001 - B 12 KR 4/00 R
    Der erkennende Senat hat bereits mit Urteilen vom 6. Februar 1992 (BSGE 70, 105 = SozR 3-2500 § 229 Nr. 1), 30. März 1995 (BSG SozR 3-2500 § 229 Nr. 7) und vom 21. August 1997 (12 RK 35/96, USK 97159) entschieden, daß die von der Selbsthilfe gezahlten Selbsthilfe-Zusatzrenten zu den Renten der betrieblichen Altersversorgung gehören.
  • BSG, 21.08.1997 - 12 RK 35/96

    Beitragspflicht zur Krankenversicherung für den Bezug einer Zusatzrente; Bezug

    Auszug aus BSG, 11.10.2001 - B 12 KR 4/00 R
    Der erkennende Senat hat bereits mit Urteilen vom 6. Februar 1992 (BSGE 70, 105 = SozR 3-2500 § 229 Nr. 1), 30. März 1995 (BSG SozR 3-2500 § 229 Nr. 7) und vom 21. August 1997 (12 RK 35/96, USK 97159) entschieden, daß die von der Selbsthilfe gezahlten Selbsthilfe-Zusatzrenten zu den Renten der betrieblichen Altersversorgung gehören.
  • BVerfG, 06.12.1988 - 2 BvL 18/84

    Verfassungsmäßigkeit von § 180 Abs. 5 Nr. 2 i.V. mit Abs. 8 S. 2 Nr. 1 und § 381

    Auszug aus BSG, 11.10.2001 - B 12 KR 4/00 R
    Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die Einbeziehung der Versorgungsbezüge in die Beitragspflicht nicht nur gebilligt, sondern wegen des in der gesetzlichen Krankenversicherung geltenden Solidaritätsprinzips sogar für geboten erachtet (vgl BVerfGE 79, 223, 237 ff = SozR 2200 § 180 Nr. 46 S 198 ff).
  • BSG, 30.03.1995 - 12 RK 40/94

    Krankenversicherung; Berücksichtigung einer Berufsunfähigkeitsrente aus der

    Auszug aus BSG, 11.10.2001 - B 12 KR 4/00 R
    Ebenso sind als Versorgungsbezüge Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen für bestimmte Berufe beitragspflichtig, obwohl sie in der Regel allein durch Beiträge des Versicherten finanziert worden sind; letzteres gilt selbst dann, wenn es sich um eine freiwillige Mitgliedschaft in einer derartigen Einrichtung handelt (vgl BSG SozR 3-2500 § 229 Nr. 6: freiwillige Mitgliedschaft eines Steuerberaters in einem berufsständischen privatrechtlichen Versicherungsverein).
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