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   BFH, 25.02.1999 - IV R 36/98   

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BFH, 25.02.1999 - IV R 36/98 (https://dejure.org/1999,1818)
BFH, Entscheidung vom 25.02.1999 - IV R 36/98 (https://dejure.org/1999,1818)
BFH, Entscheidung vom 25. Februar 1999 - IV R 36/98 (https://dejure.org/1999,1818)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Steuerfahnungsprüfung - Sammelfeststellungsbescheid - Bekanntgabe - Aussetzung des Verfahrens - Bekanntgabe eines Verwaltungsakts

  • Judicialis

    FGO § 74; ; FGO § 68; ; FGO § 41 Abs. 1; ; AO 1977 § 125

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO §§ 41 68 74
    Erneute Bekanntgabe eines VA aufgrund nicht ordnungsgemäßer vorheriger Bekanntgabe

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2000, 8
  • BFH/NV 1999, 1117
 
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Wird zitiert von ... (39)Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 17.09.1992 - V R 17/86

    Erlaß von Steuerbescheiden an eine KG nach Umwandlung - Ersatz eines

    Auszug aus BFH, 25.02.1999 - IV R 36/98
    Die Vorschrift ist vielmehr schon dann anwendbar, wenn beide Bescheide "dieselbe Steuersache", d.h. dieselben Beteiligten und denselben Besteuerungsgegenstand, betreffen (BFH-Urteile vom 17. April 1991 II R 142/87, BFHE 164, 11, BStBl II 1991, 527, und vom 17. September 1992 V R 17/86, BFH/NV 1993, 279).

    § 68 FGO findet demgemäß auch Anwendung, wenn Gegenstand des Klageverfahrens ein Scheinverwaltungsakt ist und während dieses Verfahrens der Steuerverwaltungsakt durch erneute, fehlerfreie Bekanntgabe des zu erlassenden Bescheides wirksam wird (BFH-Urteile vom 20. April 1988 I R 41/82, BFHE 153, 530, BStBl II 1988, 868, und in BFH/NV 1993, 279; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 68 FGO Tz. 4).

    Sie ist deshalb wahlweise neben der Feststellungsklage gegeben (BFH-Urteil in BFH/NV 1993, 279).

    Für die Anwendung von § 68 FGO auch in einem Feststellungsrechtsstreit, in dem es um die Beseitigung des von einem nicht ordnungsgemäß bekanntgegebenen Verwaltungsakt ausgehenden Rechtsscheins geht, spricht ferner, daß die Feststellungsklage für diesen Fall als "die gebotene Klageart" bzw. "das gegebene Mittel" angesehen wird (BFH-Urteile vom 26. März 1985 VIII R 225/83, BFHE 143, 491, BStBl II 1985, 603, und in BFH/NV 1993, 279).

  • BVerwG, 21.11.1986 - 8 C 127.84

    Feststellungsklage - Steuerbescheid - Mangelnde Bekanntgabe - Nichtakt -

    Auszug aus BFH, 25.02.1999 - IV R 36/98
    Die Feststellung, daß ein Verwaltungsakt --mangels ordnungsgemäßer Bekanntgabe-- nicht wirksam geworden ist, richtet sich aber, wie ausgeführt, auf das Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- vom 21. November 1986 8 C 127.84, BStBl II 1987, 472, und BFH-Beschluß vom 1. Juli 1987 II B 204/86, BFH/NV 1988, 50).

    Daß es sich bei einer Klage, die die Feststellung der fehlenden Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes aufgrund eines Bekanntgabemangels zum Gegenstand hat, um eine Klage auf Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses handelt, hat Auswirkungen auf die Prüfung des Rechtsschutzinteresses (vgl. BVerwG-Urteil in BStBl II 1987, 472).

    Die Gleichartigkeit beider Fallgestaltungen zeigt sich auch darin, daß das Feststellungsinteresse (§ 41 Abs. 1 FGO) bei der nicht ordnungsgemäßen Bekanntgabe des Verwaltungsaktes aufgrund des von diesem gleichwohl ausgehenden Rechtsscheins grundsätzlich ebenso ohne weiteres bejaht werden kann wie im Fall eines nichtigen Verwaltungsaktes, während es ansonsten besonderer Darlegungen bedarf (vgl. BVerwG-Urteil in BStBl II 1987, 472, und BFH-Beschluß in BFH/NV 1988, 50).

  • BFH, 01.07.1987 - II B 204/86

    Begehren der Feststellung eines Vermögenssteuerbescheids als

    Auszug aus BFH, 25.02.1999 - IV R 36/98
    Die Feststellung, daß ein Verwaltungsakt --mangels ordnungsgemäßer Bekanntgabe-- nicht wirksam geworden ist, richtet sich aber, wie ausgeführt, auf das Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- vom 21. November 1986 8 C 127.84, BStBl II 1987, 472, und BFH-Beschluß vom 1. Juli 1987 II B 204/86, BFH/NV 1988, 50).

    Die Gleichartigkeit beider Fallgestaltungen zeigt sich auch darin, daß das Feststellungsinteresse (§ 41 Abs. 1 FGO) bei der nicht ordnungsgemäßen Bekanntgabe des Verwaltungsaktes aufgrund des von diesem gleichwohl ausgehenden Rechtsscheins grundsätzlich ebenso ohne weiteres bejaht werden kann wie im Fall eines nichtigen Verwaltungsaktes, während es ansonsten besonderer Darlegungen bedarf (vgl. BVerwG-Urteil in BStBl II 1987, 472, und BFH-Beschluß in BFH/NV 1988, 50).

  • BFH, 17.04.1991 - II R 142/87

    Auf Antrag wird ein Verwaltungsakt, der dieselbe Steuersache betrifft wie der

    Auszug aus BFH, 25.02.1999 - IV R 36/98
    Die Vorschrift ist vielmehr schon dann anwendbar, wenn beide Bescheide "dieselbe Steuersache", d.h. dieselben Beteiligten und denselben Besteuerungsgegenstand, betreffen (BFH-Urteile vom 17. April 1991 II R 142/87, BFHE 164, 11, BStBl II 1991, 527, und vom 17. September 1992 V R 17/86, BFH/NV 1993, 279).

    Selbst wenn mit dem neuen Bescheid eine Aufhebung des früheren Bescheides verbunden ist, so erledigt sich die Hauptsache dadurch nicht, weil damit einem derartigen Begehren des Klägers nicht entsprochen wird (BFH-Urteil in BFHE 164, 11, BStBl II 1991, 527; Tipke/Kruse, a.a.O., § 68 FGO Tz. 9).

  • BFH, 26.03.1985 - VIII R 225/83

    Einkommensteuer - Steuerbescheid - Eheleute - Bevollmächtigung - Zustellung

    Auszug aus BFH, 25.02.1999 - IV R 36/98
    Für die Anwendung von § 68 FGO auch in einem Feststellungsrechtsstreit, in dem es um die Beseitigung des von einem nicht ordnungsgemäß bekanntgegebenen Verwaltungsakt ausgehenden Rechtsscheins geht, spricht ferner, daß die Feststellungsklage für diesen Fall als "die gebotene Klageart" bzw. "das gegebene Mittel" angesehen wird (BFH-Urteile vom 26. März 1985 VIII R 225/83, BFHE 143, 491, BStBl II 1985, 603, und in BFH/NV 1993, 279).

    Der VIII. Senat hat bei dieser Sachlage sogar eine Umdeutung einer Verpflichtungsklage in eine Feststellungsklage vorgenommen und den nicht ordnungsgemäß bekanntgegebenen Bescheid aufgehoben, um den von ihm ausgehenden Rechtsschein zu beseitigen (Urteil in BFHE 143, 491, BStBl II 1985, 603).

  • BFH, 25.05.1976 - VIII R 66/74

    Klage - Feststellung der Nichtigkeit - Einheitlicher Steuerbescheid -

    Auszug aus BFH, 25.02.1999 - IV R 36/98
    Der Rechtsschein eines ordnungsgemäß bekanntgegebenen und damit wirksam gewordenen Verwaltungsaktes kann durch eine Feststellungsklage beseitigt werden; sie richtet sich auf die Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses i.S. von § 41 Abs. 1 erste Alternative FGO (vgl. BFH-Urteile vom 25. Mai 1976 VIII R 66/74, BFHE 119, 36, BStBl II 1976, 606, und vom 1. Dezember 1988 V R 125/83, BFH/NV 1989, 523).

    Der Fall, daß der Verwaltungsakt mangels ordnungsgemäßer Bekanntgabe nicht wirksam wird, unterscheidet sich aus der Sicht des Steuerpflichtigen nicht vom Fall eines zwar ordnungsgemäß bekanntgegebenen, aber an einem schwerwiegenden Mangel (§ 125 der Abgabenordnung --AO 1977--) leidenden Verwaltungsaktes (zur Gleichwertigkeit beider Sachverhalte vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 119, 36, BStBl II 1976, 606).

  • BFH, 25.10.1972 - GrS 1/72

    Steuerbescheid - Gegenstand des Revisionsverfahrens - Berichtigungsbescheid -

    Auszug aus BFH, 25.02.1999 - IV R 36/98
    Ergeht während des Klageverfahrens ein Bescheid, durch den der angefochtene Bescheid geändert oder ersetzt wird, und wird der ändernde oder ersetzende Bescheid nicht gemäß § 68 FGO zum Gegenstand des Verfahrens gemacht, sondern mit dem Einspruch angefochten, so ist das Verfahren betreffend den angefochtenen Bescheid auszusetzen bzw. zum Ruhen zu bringen, bis das Verfahren über den Änderungsbescheid bestands- oder rechtskräftig abgeschlossen ist (Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. Oktober 1972 GrS 1/72, BFHE 108, 1, BStBl II 1973, 231).
  • BFH, 20.04.1988 - I R 41/82

    Negative Zwischeneinkünfte einer Untergesellschaft i. S. von § 14 Abs. 1 AStG

    Auszug aus BFH, 25.02.1999 - IV R 36/98
    § 68 FGO findet demgemäß auch Anwendung, wenn Gegenstand des Klageverfahrens ein Scheinverwaltungsakt ist und während dieses Verfahrens der Steuerverwaltungsakt durch erneute, fehlerfreie Bekanntgabe des zu erlassenden Bescheides wirksam wird (BFH-Urteile vom 20. April 1988 I R 41/82, BFHE 153, 530, BStBl II 1988, 868, und in BFH/NV 1993, 279; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 68 FGO Tz. 4).
  • BFH, 11.02.1994 - III B 127/93

    Aussetzung bzw. Ruhen des Klageverfahrens gegen ursprünglichen Steuerbescheid

    Auszug aus BFH, 25.02.1999 - IV R 36/98
    An dieser Rechtslage hat sich durch die Neufassung des § 68 FGO durch das FGO-Änderungsgesetz vom 21. Dezember 1992 (BGBl 1, 2109) nichts geändert (BFH-Beschluß vom 11. Februar 1994 III B 127/93, BFHE 173, 14, BStBl II 1994, 658, und BFH-Urteil vom 22. September 1994 IX R 30/93, BFH/NV 1995, 418).
  • BFH, 23.02.1995 - VII R 51/94

    Anforderungen an die Schuldnerbezeichnung in einem Kraftfahrzeugsteuerbescheid -

    Auszug aus BFH, 25.02.1999 - IV R 36/98
    Für die Anwendung der Subsidiaritätsregelung kommt es darauf nicht an (in diesem Sinne wohl auch BFH-Urteil vom 23. Februar 1995 VII R 51/94, BFH/NV 1995, 862).
  • BFH, 26.11.1986 - I R 256/83

    Berücksichtigung eines Haftungsbescheides als Verfahrensgegenstand - Ergänzung

  • BFH, 01.12.1988 - V R 125/83

    Unwirksamkeit von Steuerbescheiden wegen fehlerhafter Zustellung - Bekanntgabe

  • BFH, 22.09.1994 - IX R 30/93

    Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens bei fehlerhafter Bekanntgabe des

  • BFH, 16.09.2020 - II R 24/18

    Zuwendungsgegenstand bei mehrmonatiger Reise mit zugebuchten Leistungen

    Hat sie Erfolg, wird der Verwaltungsakt zur Beseitigung des Rechtsscheins aufgehoben (vgl. BFH-Urteile vom 26.06.1985 - IV R 62/83, BFH/NV 1987, 19; vom 05.10.1994 - I R 31/93, BFH/NV 1995, 576, unter II.B.1., und vom 25.02.1999 - IV R 36/98, BFH/NV 1999, 1117, unter 2.).
  • BFH, 14.11.2022 - XI B 106/21

    Feststellungsklage; fehlendes Feststellungsinteresse bei Eintritt sowohl der

    a) Die behauptete Abweichung der Vorentscheidung vom BFH-Beschluss vom 25.02.1999 - IV R 36/98 (BFH/NV 1999, 1117) liegt schon mangels vergleichbarer Sachverhalte nicht vor.

    Nach dem BFH-Beschluss in BFH/NV 1999, 1117, Rz 15 unterscheidet sich der Fall der nicht ordnungsgemäßen Bekanntgabe eines Bescheids wesentlich von anderen Fällen, in denen es um das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses geht, während er sich unter Rechtsschutzgesichtspunkten nicht oder jedenfalls nicht wesentlich vom Fall der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes unterscheidet.

    Der BFH-Beschluss in BFH/NV 1999, 1117, Rz 15 spricht nur einen Grundsatz an, von dem es Ausnahmen geben kann.

    Mit seiner Entscheidung, dass im Streitfall ein Interesse an der Feststellung der Nichtbekanntgabe des Umsatzsteuerbescheids 1992 zu verneinen sei, weicht das FG nicht von dem BFH-Beschluss in BFH/NV 1999, 1117 ab.

    Damit hat das FG hinreichend dargelegt, weshalb es vorliegend aufgrund besonderer Umstände das ansonsten "grundsätzlich" im Sinne des BFH-Beschlusses in BFH/NV 1999, 1117 zu bejahende Feststellungsinteresse verneint hat.

  • BFH, 09.02.2011 - IV R 15/08

    Klageänderung bei Gewinnfeststellungsbescheiden - Rechtsschutzmöglichkeiten

    Die Vorschrift setzt voraus, dass beide Bescheide "dieselbe Steuersache", d.h. dieselben Beteiligten und denselben Besteuerungsgegenstand betreffen (BFH-Beschluss vom 25. Februar 1999 IV R 36/98, BFH/NV 1999, 1117).
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