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   BFH, 18.06.1998 - IV R 94/96   

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https://dejure.org/1998,2720
BFH, 18.06.1998 - IV R 94/96 (https://dejure.org/1998,2720)
BFH, Entscheidung vom 18.06.1998 - IV R 94/96 (https://dejure.org/1998,2720)
BFH, Entscheidung vom 18. Juni 1998 - IV R 94/96 (https://dejure.org/1998,2720)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Mitunternehmereigenschaft - Faktischer Mitunternehmer - Verdeckter Mitunternehmer - Mitunternehmerrisiko

  • Judicialis

    BGB § 181; ; BGB § 705; ; BGB § 706; ; BGB § 706 Abs. 1 u. 3; ; BGB § 716 Abs. 1; ; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2; ; FGO § 126 Abs. 3 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2
    Mitunternehmerschaft bei verdecktem Gesellschaftsverhältnis

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1999, 295
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 16.12.1997 - VIII R 32/90

    Verdeckte Mitunternehmerschaft bei Familien-GmbH & Co. KG

    Auszug aus BFH, 18.06.1998 - IV R 94/96
    Ein solchermaßen verdecktes Gesellschaftsverhältnis kann formfrei durch schlüssiges Handeln zustandekommen (vgl. BFH-Urteil vom 16. Dezember 1997 VIII R 32/90, BFHE 185, 190, BStBl II 1998, 480).

    Ebenso kann es für eine verdeckte gesellschaftsrechtliche Teilhabe am Unternehmen sprechen, wenn die vertraglichen Vereinbarungen nicht wie zwischen fremden Dritten tatsächlich durchgeführt werden, etwa wenn Miet- oder Darlehenszinsen oder auch Tätigkeitsvergütungen nicht geltend gemacht werden (vgl. BFH in BFHE 185, 190, BStBl II 1998, 480).

  • BFH, 21.09.1995 - IV R 65/94

    Mitunternehmerstellung des alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführers einer

    Auszug aus BFH, 18.06.1998 - IV R 94/96
    Für die Annahme der Mitunternehmerschaft genügt auch ein verdecktes Gesellschaftsverhältnis; ob ein solches Gesellschaftsverhältnis vorliegt, ist unabhängig von der formalen Bezeichnung der zwischen den Beteiligten bestehenden Rechtsbeziehungen nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. z.B. Senatsurteil vom 21. September 1995 IV R 65/94, BFHE 179, 62, BStBl II 1996, 66, m.w.N.).

    Auf eine Beteiligung am Verlust, den stillen Reserven und dem Geschäftswert der Gesellschaft kann es im Einzelfall dann weniger ankommen, wenn andererseits etwa die Möglichkeit zur Entfaltung der Mitunternehmerinitiative besonders stark ausgeprägt ist (vgl. BFH in BFHE 179, 62, BStBl II 1996, 66, m.w.N.).

  • BFH, 01.08.1996 - VIII R 12/94

    1. Keine verdeckte Mitunternehmerstellung bei der KG durch bloßen Abschluß eines

    Auszug aus BFH, 18.06.1998 - IV R 94/96
    Ein gewichtiges Indiz kann hierbei die Höhe der Gesamtbezüge des möglichen Mitunternehmers darstellen, wenn sie für vergleichbare Leistungen eines Dritten nicht in dieser Höhe aufzubringen wären und deshalb als unangemessen anzusehen sind (vgl. BFH-Urteil vom 1. August 1996 VIII R 12/94, BFHE 181, 423, BStBl II 1997, 272).
  • BFH, 08.11.1995 - XI R 14/95

    Fremdvergleich ist zur Beurteilung einer verdeckten Mitunternehmerschaft zwischen

    Auszug aus BFH, 18.06.1998 - IV R 94/96
    Sie können damit naturgemäß keine Anwendung auf Rechtsverhältnisse finden, die durch die nach außen gerichteten Vereinbarungen gerade verdeckt werden sollen (vgl. BFH-Urteil vom 8. November 1995 XI R 14/95, BFHE 179, 100, BStBl II 1996, 133).
  • BFH, 29.04.1992 - XI R 58/89

    Beurteilung als Mitunternehmer

    Auszug aus BFH, 18.06.1998 - IV R 94/96
    Die Revision der Klägerin zu 2 führte ebenfalls mit Urteil des BFH vom 29. April 1992 XI R 58/89 (BFH/NV 1992, 803) zur Aufhebung und Zurückverweisung.
  • BFH, 14.03.1991 - IV R 104/89

    Anforderungen an die Darstellung des Tatbestandes in einem Urteil

    Auszug aus BFH, 18.06.1998 - IV R 94/96
    Auf die Revision der Klägerin zu 1 hob der Bundesfinanzhof (BFH) das FG-Urteil auf und verwies die Sache an die Vorinstanz zurück (BFH-Urteil vom 14. März 1991 IV R 104/89, BFH/NV 1992, 47).
  • FG München, 17.03.2014 - 7 K 897/10

    Mitunternehmereigenschaft der im Betrieb mitarbeitende Lebensgefährtin

    Die bloße Bündelung von Risiken aus Leistungsaustauschverträgen bei Vereinbarung angemessener leistungsbezogener Entgelte führt dabei noch nicht zu einem gesellschaftsrechtlichen Risiko (vgl. BFH-Urteil vom 18. Juni 1998 IV R 94/96, BFH/NV 1999, 295).

    In gleicher Weise kann im Einzelfall für eine verdeckte Mitunternehmerschaft auch sprechen, wenn Austauschverträge dem Grunde nach unangemessen sind, weil sie wirtschaftlich nicht veranlasst sind oder trotz Angemessenheit nicht entsprechend der vertraglichen Regelungen wie unter fremden Vertragspartnern durchgeführt werden (BFH-Urteil vom 18. Juni 1998 IV R 94/96, BFH/NV 1999, 295).

    Die zwischen dem Kläger und der Beigeladenen getroffenen vertraglichen Vereinbarungen können ein Mitunternehmerrisiko nur dann vermitteln, wenn sie neben einer Verlustbeteiligung auch eine allseitige Gewinnbeteiligung beinhalten (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 18. Juni 1998 IV R 94/96, BFH/NV 1999, 295).

  • BFH, 22.08.2002 - IV R 6/01

    Stille Gesellschaft; Mitunternehmerrisiko

    Zwar kann eine Mitunternehmerschaft auch dadurch begründet werden, dass ein verdecktes Gesellschaftsverhältnis geschlossen wird und die verdeckten Gesellschafter zugleich die Voraussetzungen von Mitunternehmern erfüllen, also Mitunternehmerinitiative entfalten und Mitunternehmerrisiko tragen (vgl. BFH-Urteile vom 22. Oktober 1987 IV R 17/84, BFHE 151, 163, BStBl II 1988, 62; vom 16. Dezember 1997 VIII R 32/90, BFHE 185, 190, BStBl II 1998, 480; vom 18. Juni 1998 IV R 94/96, BFH/NV 1999, 295; BFH-Beschluss vom 7. Juli 1998 IV B 62/97, BFH/NV 1999, 167).
  • FG Münster, 19.04.2007 - 3 K 3249/04

    Anspruch auf Gewährung eines Bewertungsabschlages nach § 13a Abs. 2 und Abs. 4

    Ob ein solches Gesellschaftsverhältnis vorliegt, ist unabhängig von der formalen Bezeichnung der zwischen den Beteiligten bestehenden Rechtsbeziehungen nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl.z.B. Urteil vom 18. Juni 1998 IV R 94/96, BFH/NV 1999, 295 m.w.N.).

    Mitunternehmerrisiko setzt aber jedenfalls eine allseitige Gewinnbeteiligung voraus (vgl. BFH, Urteil vom 22. August 2002 IV R 6/01 BFH/NV 2003, 36; BFH, Urteil vom 18. Juni 1998 IV R 94/96, BFH/NV 1999, 295), die in der Person des Erblassers nicht vorlag.

  • FG Baden-Württemberg, 09.10.2003 - 10 K 386/97

    Abgrenzung zwischen Mitunternehmerschaft und stiller Gesellschaft;

    Für die Annahme eines zivilrechtlichen Gesellschaftsverhältnisses genügt eine nach außen nicht in Erscheinung tretende Innengesellschaft (BFH, Urteil vom 18. Juni 1998 IV R 94/96, BFH/NV 1999, 295 ).

    Demgemäß ist im Falle einer Innengesellschaft eine Mitunternehmerstellung selbst ohne Vermögensteilhabe aufgrund der Beteiligung an der Finanzierung sowie an Gewinn und Verlust eines besonders risikoträchtigen Geschäfts zu bejahen (vgl. hierzu insgesamt BFH, Urteil vom 13. Mai 1998 VIII R 81/96, BFH/NV 1999, 355 ; Urteil vom 18. Juni 1998 IV R 94/96, BFH/NV 1999, 295 ; Urteil vom 16. Dezember 1997 VIII R 32/90, BFHE 185, 190 , BStBl II 1998, 480; Urteil vom 18. Februar 1993 IV R 132/91, BFH/NV 1993, 647; Urteil vom 28. Oktober 1981 I R 25/79, BFHE 134, 421 ; Urteil vom 09. Dezember 2002 VIII R 20/01, BFH/NV 2003, 601 ).

  • FG Sachsen, 17.03.2004 - 7 K 2335/01

    Annahme eines verdeckten Gesellschaftsverhältnisses bei Unterstützung eines neu

    Auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes - BFH - zur verdeckten Mitunternehmerschaft (vgl. BFH-Urteile vom 1. August 1996 - VIII R 12/94, BStBl II 1997, 272; vom 18. Juni 1998, BFH/NV 1999, 295 ), sei im Streitfall vom Vorliegen von separaten Verträgen auszugehen.

    Als Indizien dafür, dass der wirkliche Wille der Vertragsparteien nicht auf schuldrechtlichen Leistungsaustausch, sondern auf die Erreichung eines gemeinsamen Gesellschaftszwecks gerichtet ist, kommen unangemessene Entgelte, Unwirksamkeit oder Nichtdurchführung der Austauschverträge sowie das tatsächliche Verhalten der beteiligten Personen in Betracht (BFH-Urteil vom 18. Juni 1998 - IV R 94/96, BFH/NV 1999, 295 ).

  • FG Münster, 09.07.2003 - 1 K 6926/01

    Zur Mitunternehmerschaft bei Zusammenschluss von Steuerberatern und

    Die Möglichkeit, Gesellschaftsrechte auszuüben, die zumindest den einem Kommanditisten nach dem HGB zustehenden Stimm-, Kontroll- und Widerspruchsrechten angenähert sind, oder die den gesellschaftsrechtlichen Kontrollrechten nach § 716 Abs. 1 BGB entsprechen, reicht bereits aus (BFH, Urteil vom 18. Juni 1998 IV R 94/96, BFH/NV 1999, 295).
  • FG Köln, 08.06.2006 - 3 K 4744/02

    Zivilrechtliche Innengesellschaft als Mitunternehmerschaft bei Tragung eines

    Die Möglichkeit, Gesellschaftsrechte auszuüben, die zumindest den einem Kommanditisten nach dem HGB zustehenden Stimm-, Kontroll- und Widerspruchsrechten angenähert sind oder den gesellschaftsrechtlichen Kontrollrechten nach § 716 Abs. 1 BGB entsprechen, reicht bereits aus (BFH-Urteil vom 18.06.1998 IV R 94/96, BFH/NV 1999, 295).
  • FG München, 23.06.2005 - 11 K 4420/01

    Begründung einer landwirtschaftlichen Mitunternehmerschaft; Schenkung eines

    Dazu gehört, dass der Betrieb auf Rechnung und Gefahr aller Beteiligter betrieben wird (BFH-Urteil vom 18.06.1998 - IV R 94/96, BFH/NV 1999, 295).
  • BFH, 23.08.2001 - IV B 102/00

    Mitunternehmer - KG - Geschäftsführungsvertrag - Prokura - Verrechnungskosten -

    Der erkennende Senat hob auch dieses Urteil auf und verwies die Sache erneut an das FG zurück (Urteil vom 18. Juni 1998 IV R 94/96, BFH/NV 1999, 295).
  • FG Baden-Württemberg, 24.05.1995 - 6 K 142/91

    Aufgrund von Differenzgeschäften gezahlte Beträge als Betriebsausgaben ;

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  • FG Düsseldorf, 24.09.1999 - 18 K 405/95

    Einzelunternehmen oder verdeckte Mitunternehmerschaft?

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