Weitere Entscheidung unten: BFH, 09.12.1998

Rechtsprechung
   BFH, 09.12.1998 - IV B 51/98   

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https://dejure.org/1998,4432
BFH, 09.12.1998 - IV B 51/98 (https://dejure.org/1998,4432)
BFH, Entscheidung vom 09.12.1998 - IV B 51/98 (https://dejure.org/1998,4432)
BFH, Entscheidung vom 09. Dezember 1998 - IV B 51/98 (https://dejure.org/1998,4432)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Grundsätzliche Bedeutung - Darlegung - Beschwerdefrist - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Verschulden - Bevollmächtigter

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 3 Satz 3; ; FGO § 115 Abs. 3 Satz 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 56 Abs. 1; ; FGO § 56 Abs. 2 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 56
    Wiedereinsetzung; Beschwerdefrist und Beschwerdebegründung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1999, 663
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 22.12.1994 - X R 236/93

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei fehlerhafter Übermittlung von

    Auszug aus BFH, 09.12.1998 - IV B 51/98
    Die am 2. März 1998 beim Finanzgericht (FG) eingegangene Beschwerdeschrift war unvollständig (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. Dezember 1994 X R 236/93, BFH/NV 1995, 702).
  • BFH, 07.06.1991 - IV R 32/91

    Unzulässigkeit einer Revision wegen Fristversäumung

    Auszug aus BFH, 09.12.1998 - IV B 51/98
    Insbesondere muß er prüfen, ob die Rechtsmittelschrift vollständig ist, alle notwendigen Angaben enthält und an das richtige Gericht adressiert ist (Senatsbeschluß vom 7. Juni 1991 IV R 32/91, BFH/NV 1991, 761, m.w.N.).
  • BFH, 23.05.1991 - IV B 34/90

    Absetzbarkeit von betrieblich veranlaßten Aufwendungen, wenn diese auch gerade

    Auszug aus BFH, 09.12.1998 - IV B 51/98
    Ob die Ausführungen des damaligen Bevollmächtigten auf Seite 3 überhaupt ausreichen, um angesichts der zur privaten Mitveranlassung von Pilotenscheinen ergangenen Rechtsprechung des BFH (vgl. z.B. Senatsbeschluß vom 23. Mai 1991 IV B 34/90, BFH/NV 1991, 678, m.w.N.) die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) darzulegen, kann hier dahinstehen.
  • BFH, 02.03.2000 - VII B 137/99

    Aufgabe beim Prozessbevollmächtigten

    Voraussetzung hierfür ist nach § 56 Abs. 2 FGO, dass die Klägerin bzw. der Prozessbevollmächtigte die zur Beurteilung der unverschuldeten Verhinderung erheblichen Tatsachen gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 FGO innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses substantiiert, vollständig und in ausreichender Form dargetan hat (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 9. Dezember 1998 IV B 51/98, BFH/NV 1999, 663, 664; vom 23. August 1996 VIII B 26/95, BFH/NV 1997, 240, 241; vom 12. Februar 1997 X B 297/95, BFH/NV 1997, 592, 593, und vom 12. November 1996 III R 13/96, BFH/NV 1997, 420, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 23.12.2002 - IV B 9/02

    Wiedereinsetzung; Beweiskraft eines Sendeprotokolls

    Voraussetzung hierfür ist nach § 56 Abs. 2 FGO, dass die zur Beurteilung der unverschuldeten Verhinderung erheblichen Tatsachen gemäß § 56 Abs. 2 Sätze 1 und 2 FGO innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses substantiiert, vollständig und in ausreichender Form dargetan werden (ständige Rechtsprechung; vgl. BFH-Beschlüsse vom 9. Dezember 1998 IV B 51/98, BFH/NV 1999, 663, 664; vom 23. August 1996 VIII B 26/95, BFH/NV 1997, 240, 241; vom 12. Februar 1997 X B 297/95, BFH/NV 1997, 592, 593, und vom 12. November 1996 III R 13/96, BFH/NV 1997, 420, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 11.08.2005 - VIII B 291/04

    Wiedereinsetzung; Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist

    Letzteres ergibt sich bereits daraus, dass der Bevollmächtigte es versäumt hat, die von ihm unterzeichnete Beschwerdeschrift, die entgegen § 116 Abs. 2 Satz 1 FGO n.F. und der zutreffenden Rechtsmittelbelehrung des FG nicht an den BFH, sondern --entsprechend der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Rechtslage-- an das FG gerichtet war, zu überprüfen (BFH-Beschlüsse vom 9. Dezember 1998 IV B 51/98, BFH/NV 1999, 663, und vom 7. Juni 1991 IV R 32/91, BFH/NV 1991, 761, m.w.N.).
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Rechtsprechung
   BFH, 09.12.1998 - IV B 37/98   

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https://dejure.org/1998,6577
BFH, 09.12.1998 - IV B 37/98 (https://dejure.org/1998,6577)
BFH, Entscheidung vom 09.12.1998 - IV B 37/98 (https://dejure.org/1998,6577)
BFH, Entscheidung vom 09. Dezember 1998 - IV B 37/98 (https://dejure.org/1998,6577)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1999, 663
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 19.11.1981 - III ZR 85/80

    Schuldhaftigkeit der Säumnis bei Ablehnung eines Vertagungsantrags

    Auszug aus BFH, 09.12.1998 - IV B 37/98
    Termine zur mündlichen Verhandlung sind der Parteidisposition entzogen (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. November 1981 III ZR 85/80, Neue Juristische Wochenschrift 1982, 888, m.w.N.).
  • BFH, 31.05.1995 - IV B 167/94

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Ablehnung einer beantragten

    Auszug aus BFH, 09.12.1998 - IV B 37/98
    Er hat unter Bezugnahme auf den Senatsbeschluß vom 31. Mai 1995 IV B 167/94 (BFH/NV 1995, 1079) zutreffend darauf hingewiesen, daß der nicht weiter erläuterte Hinweis auf anderweitige Gerichtstermine nicht ausreichend substantiiert war.
  • BFH, 15.06.2001 - IV B 25/00

    Verfahrensfehler - Gewährung von rechtlichem Gehör - Überwiegende

    Die Kläger hätten daher vortragen müssen, warum ihr Prozessbevollmächtigter, der keine Mitteilung über die Aufhebung oder Verlegung des Termins erhalten hatte, weder beim FG nachgefragt hatte, ob der Termin abgesetzt worden sei (Senatsbeschluss vom 9. Dezember 1998 IV B 37/98, BFH/NV 1999, 663), noch für eine Vertretung während der angeblich bereits fast während des gesamten Jahres 1999 bestehenden Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit gesorgt hatte.
  • BFH, 28.08.2002 - VII B 105/02

    Aufhebung eines anberaumten Termins zur mündlichen Verhandlung - Vertagung -

    Der Kläger hätte daher vortragen müssen, warum er sich in der fraglichen Zeit, in der er damit rechnen musste, dass das Gericht auf seinen am 15. Februar 2002 gestellten Verlegungsantrag reagieren wird, bis einen Tag nach dem anberaumten Termin vom 4. März 2002 durch den Postlagerungsantrag außerstande gesetzt hat, gerichtliche Schreiben zu empfangen und warum er, nachdem er tatsächlich keine Mitteilung über die Aufhebung des Termins hatte erhalten können, nicht von sich aus bei dem FG nachgefragt hat, ob der Termin abgesetzt worden ist (vgl. BFH-Beschluss vom 9. Dezember 1998 IV B 37/98, BFH/NV 1999, 663).
  • BFH, 28.08.2002 - VII B 106/02

    Aufhebung eines anberaumten Termins zur mündlichen Verhandlung - Schlüssige Rüge

    Der Kläger hätte daher vortragen müssen, warum er sich in der fraglichen Zeit, in der er damit rechnen musste, dass das Gericht auf seinen am 15. Februar 2002 gestellten Verlegungsantrag reagieren wird, bis einen Tag nach dem anberaumten Termin vom 4. März 2002 durch den Postlagerungsantrag außerstande gesetzt hat, gerichtliche Schreiben zu empfangen und warum er, nachdem er tatsächlich keine Mitteilung über die Aufhebung des Termins hätte erhalten können, nicht von sich aus beim FG nachgefragt hat, ob der Termin abgesetzt worden ist (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 9. Dezember 1998 IV B 37/98, BFH/NV 1999, 663).
  • BFH, 24.08.2001 - VI B 239/00

    Rechtliches Gehör - Anspruch auf rechtliches Gehör - Ablehnung eines

    Im Streitfall liegt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 119 Nr. 3 FGO) vor, weil der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) bzw. sein Prozessbevollmächtigter durch Ablehnung des Vertagungsantrages nicht an der mündlichen Verhandlung teilnehmen konnten (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 9. Dezember 1998 IV B 37/98, BFH/NV 1999, 663).
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