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   BFH, 24.02.2000 - V R 33/97 (1)   

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https://dejure.org/2000,7447
BFH, 24.02.2000 - V R 33/97 (1) (https://dejure.org/2000,7447)
BFH, Entscheidung vom 24.02.2000 - V R 33/97 (1) (https://dejure.org/2000,7447)
BFH, Entscheidung vom 24. Februar 2000 - V R 33/97 (1) (https://dejure.org/2000,7447)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Wolters Kluwer

    Eigentumswohnung - Bauerrichtungskosten - Vorsteuerabzug - Zwischenvermietungsverhältnis - Option zur Umsatzsteuerpflicht

  • Judicialis

    AO 1977 § 165; ; AO 1977 § ... 164 Abs. 2; ; AO 1977 § 165 Abs. 1 Satz 3; ; AO 1977 § 171 Abs. 8; ; AO 1977 § 42; ; FGO § 126 Abs. 3 Nr. 1; ; FGO § 126 Abs. 3 Nr. 2; ; UStG 1980 § 15a Abs. 1; ; UStG 1980 § 15a; ; UStG 1980 § 9

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    UStG § 15a J: 1980, Richtlinie 77/388/EWG Art 20, EWGRL 388/77 Art 20, FGO § 120 Abs 1 S 1, FGO § 56
    Änderung der Verhältnisse; Vorsteuerberichtigung; Wechsel des Zwischenmieters

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2000, 1144
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 05.02.1998 - V R 66/94

    Vorsteuerberichtigung aufgrund fehlerhafter Beurteilung

    Auszug aus BFH, 24.02.2000 - V R 33/97
    Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH kann die Gestaltung der Wohnungsvermietung durch Einschaltung von gewerblichen Zwischenvermietern durch Verzicht auf die Steuerbefreiung nach § 9 UStG 1980 nur dann anerkannt werden, wenn es dem Eigentümer nicht möglich oder zumutbar ist, die Wohnung selbst oder durch einen beauftragten Hausverwalter an einen Wohnungsmieter zu vermieten (BFH-Urteil vom 5. Februar 1998 V R 66/94, BFHE 185, 298, BStBl II 1998, 361).

    In der bloßen Auswechslung des Zwischenvermieters liegt keine Änderung der Verhältnisse i.S. des § 15a UStG 1980; entscheidend ist, dass der Vorsteuerabzug von Anfang an ausgeschlossen war (vgl. BFH in BFHE 185, 298, BStBl II 1998, 361).

    c) Nach der Rechtsprechung des BFH kann eine Änderung der für die Vorsteuerberichtigung nach § 15a Abs. 1 UStG 1980 maßgebenden Verhältnisse aber auch dadurch eintreten, dass bei tatsächlich gleichbleibenden Verwendungsumsätzen die rechtliche Beurteilung der Verwendung im Erstjahr, die der Gewährung des Vorsteuerabzugs im Abzugsjahr zugrunde lag, sich in einem der Folgejahre als unzutreffend erweist, sofern die Steuerfestsetzung für das Abzugsjahr bestandskräftig und unabänderbar ist (vgl. BFH in BFHE 185, 298, BStBl II 1998, 361).

    Bei einer Steuerfestsetzung für das Folgejahr können aber nur solche Änderungsgründe berücksichtigt werden, deren Voraussetzungen mit Ablauf dieses Folgejahres verwirklicht waren (BFH in BFHE 185, 298, BStBl II 1998, 361).

    Ist dagegen die Steuerfestsetzung für das Abzugsjahr nach diesen Vorschriften noch änderbar, muss die Fehlbeurteilung der Verwendungsumsätze für den Vorsteuerabzug bei der Änderung dieses Steuerbescheids korrigiert werden (vgl. BFH-Urteil in BFHE 185, 298, BStBl II 1998, 361, unter II. 3.).

    Eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG 1980 kommt erst für die Folgejahre in Betracht, in denen eine Änderung des bestandskräftigen Steuerbescheids für das Abzugsjahr (mit der Fehlbeurteilung des Vorsteuerabzugs) nach den Vorschriften der AO 1977 ausscheidet, z.B. wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist schon vor dem Beginn dieses Folgejahres (BFH in BFHE 185, 298, BStBl II 1998, 361).

  • BFH, 10.06.1999 - V R 33/97

    Postlaufzeitverzögerung: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Auszug aus BFH, 24.02.2000 - V R 33/97
    Die Revision ist zulässig (vgl. Zwischenurteil vom 10. Juni 1999 V R 33/97, BFHE 189, 573, BFH/NV 2000, 524) und begründet.
  • BFH, 22.12.1983 - V R 35/73

    Vorsteuerabzug - Ausgelagerter Umsatz - Vermietung - Mittelsperson -

    Auszug aus BFH, 24.02.2000 - V R 33/97
    Hinzu kommt, dass die Kläger infolge des ihnen gewährten Aufwendungsdarlehens zur Überlassung der Wohnung an wohnberechtigte Personen persönlich verpflichtet waren, und dass auch aus diesem Grund die Einschaltung einer Mittelsperson als selbständiger Zwischenmieter nach der Rechtsprechung des Senats ausgeschlossen war (Urteile vom 22. Dezember 1983 V R 35/73, BFHE 140, 379, BStBl II 1984, 400, und vom 23. August 1984 V R 87/78, BFHE 142, 156, BStBl II 1984, 731).
  • BFH, 23.08.1984 - V R 87/78

    Errichtung von Räumlichkeiten - Inanspruchnahme von Aufwendungsbeihilfen -

    Auszug aus BFH, 24.02.2000 - V R 33/97
    Hinzu kommt, dass die Kläger infolge des ihnen gewährten Aufwendungsdarlehens zur Überlassung der Wohnung an wohnberechtigte Personen persönlich verpflichtet waren, und dass auch aus diesem Grund die Einschaltung einer Mittelsperson als selbständiger Zwischenmieter nach der Rechtsprechung des Senats ausgeschlossen war (Urteile vom 22. Dezember 1983 V R 35/73, BFHE 140, 379, BStBl II 1984, 400, und vom 23. August 1984 V R 87/78, BFHE 142, 156, BStBl II 1984, 731).
  • FG Köln, 17.12.1996 - 7 K 1078/91
    Auszug aus BFH, 24.02.2000 - V R 33/97
    Das Finanzgericht (FG), dessen Urteil in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1997, 915 veröffentlicht ist, sprach sich gegen die neuere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu § 15a UStG (wie sie sich ihm im Jahre 1996 darstellte) aus, wonach auch eine Fehlbeurteilung in früheren Jahren zu einer Änderung der Verhältnisse in den Folgejahren führen kann.
  • BFH, 23.10.2014 - V R 11/12

    Entnahmebesteuerung und Vorsteuerberichtigung bei verspäteter Zuordnung eines

    Eine Änderung der für den Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnisse liegt nicht nur vor, wenn sich diese in tatsächlicher Hinsicht geändert haben, sondern auch dann, wenn sich bei tatsächlich gleichbleibenden Verwendungsumsätzen die rechtliche Beurteilung der Verwendungsumsätze, die der Gewährung des Vorsteuerabzugs im Abzugsjahr zugrunde lag, in einem der Folgejahre als unzutreffend erweist, sofern die Steuerfestsetzung für das Abzugsjahr bestandskräftig und unabänderbar ist (Fallgruppe 1: ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 6. Dezember 2007 V R 3/06, BFHE 221, 67, BStBl II 2009, 203; vom 24. Februar 2000 V R 33/97, BFH/NV 2000, 1144; vom 8. Januar 1998 V R 5/97, BFH/NV 1998, 890; vom 16. Dezember 1993 V R 65/92, BFHE 173, 270, BStBl II 1994, 485, m.w.N.).
  • BFH, 19.10.2011 - XI R 16/09

    Vorsteuerberichtigung bei Berufung auf eine Steuerfreiheit nach dem Unionsrecht -

    cc) Eine nach der Rechtsprechung des BFH mögliche Berichtigung eines im Abzugsjahr rechtsfehlerhaft beurteilten Vorsteuerabzugs durch Änderung der Steuerfestsetzung für dieses Abzugsjahr (vgl. z.B. BFH-Urteile in BFHE 185, 298, BStBl II 1998, 361, unter II.3.; vom 24. Februar 2000 V R 33/97, BFH/NV 2000, 1144, unter II.1.c; vom 30. März 2000 V R 105/98, BFH/NV 2000, 1368, unter II.1., jeweils m.w.N.; ferner BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 2366) schied mithin aus.
  • FG Thüringen, 12.02.2014 - 3 K 1025/11

    Keine Berichtigung nach § 15a UStG bei fehlerhafter Beurteilung der

    Zwar kann nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine Änderung der für die Vorsteuerberichtigung nach § 15a Abs. 1 UStG maßgebenden Verhältnisse auch dadurch eintreten, dass bei tatsächlich gleichbleibenden Verwendungsumsätzen die rechtliche Beurteilung der Verwendung im Erstjahr, die der Gewährung des Vorsteuerabzugs im Abzugsjahr zugrunde lag, sich in einem der Folgejahre als unzutreffend erweist, sofern die Steuerfestsetzung für das Abzugsjahr bestandskräftig und unabänderbar ist (vgl. BFH-Urteile vom 12. Juni 1997 V R 36/95, BFHE 182, 462, BStBl II 1997, 589; vom 19. Februar 1997 XI R 51/93, BFHE 182, 420, BStBl II 1997, 370, vom 13. November 1997 V R 140/93, BFHE 184, 130, BStBl II 1998, 36; vom 5. Februar 1998 V R 66/94, BFHE 185, 298, BStBl II 1998, 361; vom 24. Februar 2000 V R 33/97, BFH/NV 2000, 1144; vgl. hierzu BFH-Beschluss vom 31. August 2007 V B 193/06, BFH/NV 2007, 2366, vgl. auch FG München, Urteil vom 23. Oktober 2012 2 K 3457/09, EFG 2013, 247).

    Soweit der BFH seine frühere Rechtsprechung (vgl. auch BFH-Urteil vom 03. Dezember 1992 V R 87/90, BFHE 170, 472, BStBl II 1993, 411) erstmals mit Urteil vom 16. Dezember 1993 V R 65/92, a. a. O. hinsichtlich fehlerhafter rechtlichen Beurteilungen des Finanzamts zu den Vorsteuerabzugsvoraussetzungen der Absätze 2 und 3 des § 15 UStG 1980 geändert hat und diese als "Begrenzung" seiner bisherigen Rechtsprechung dargestellt hat, aber erklärt hatte, dass er an seiner früheren Rechtsprechung festhalte, wonach eine fehlerhafte Beurteilung der Vorsteuerabzugsvoraussetzungen des § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1973 ("für sein Unternehmen") in einem Folgejahr grundsätzlich nicht nach § 15a UStG 1973 berichtigt werden dürfe, soll dem BFH Gelegenheit gegeben werden, klarzustellen, ob er an seiner früheren Rechtsauffassung auch angesichts seiner neueren Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteile vom 12. Juni 1997 V R 36/95, a. a. O.; vom 19. Februar 1997 XI R 51/93, a. a. O., vom 13. November 1997 V R 140/93, a. a. O.; vom 05. Februar 1998 V R 66/94, a. a. O.; vom 24. Februar 2000 V R 33/97, a. a. O.) festhält.

  • FG Köln, 13.05.2009 - 13 K 1501/07

    Berichtigung des Vorsteuerabzugs, Voraussetzungen

    Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - zur Anwendung des § 15a UStG bei Änderung der rechtlichen Beurteilung der Verwendung im Erstjahr (z. B. BFH-Urteil vom 24. Februar 2000 - V R 33/97, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2000, 1144) dürfe die Fehlbeurteilung der tatsächlichen oder der beabsichtigten Verwendungsumsätze für den Vorsteuerabzug im Abzugsjahr in einem Folgejahr dann nach § 15a UStG korrigiert werden, wenn mit Ablauf des Folgejahres die Steuerfestsetzung für das Abzugsjahr nicht mehr nach den Vorschriften der AO änderbar sei.

    Wenn die Steuerfestsetzung für das Abzugsjahr nach der AO änderbar ist, muss die Fehlbeurteilung der (beabsichtigten) Verwendungsumsätze für den Vorsteuerabzug bei der Änderung dieses Steuerbescheides korrigiert werden (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 24. Februar 2000 - V R 33/97, BFH/NV 2000, 1144 m. w. N.).

  • BFH, 10.11.2003 - V B 134/02

    Vorsteuerabzug

    Das Finanzgericht (FG) vertrat unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BFH (zuletzt Urteil vom 24. Februar 2000 V R 33/97, BFH/NV 2000, 1144) die Auffassung, eine Änderung der für die Vorsteuerberichtigung nach § 15a Abs. 1 bis 3 UStG "maßgebenden Verhältnisse" liege auch dann vor, wenn bei tatsächlich gleichbleibenden Verwendungsumsätzen die rechtliche Beurteilung, die der Gewährung des Vorsteuerabzugs im Abzugsjahr zugrunde gelegen habe, sich in einem der Folgejahre als unzutreffend erweise und wenn die Steuerfestsetzung für das Abzugsjahr bestandskräftig und unabänderbar sei.

    Nichts anderes gilt nach der BFH-Rechtsprechung, auf die sich das FG bezogen hat (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2000, 1144), in Fällen, in denen das FA die erklärte beabsichtigte Verwendung (oder --wie im Streitfall-- zusätzlich auch die bereits begonnene tatsächliche Verwendung) für das Abzugsjahr rechtlich falsch beurteilt und diese Festsetzung für das Abzugsjahr (aus welchen Gründen auch immer) nicht geändert hat.

  • OLG Rostock, 10.07.2006 - 3 U 183/05

    Ersatzansprüche des Vermieters bei fehlender Vorsteuerabzugsmöglichkeit des

    Unabhängig davon, wann die erstmalige Verwendung i.S.d. § 15 a UStG den dort geregelten Berichtigungszeitraum in Gang gesetzt hat, konnte das Finanzamt nur diesen noch nicht bestandskräftigen Bescheid ändern, weil eine fehlerhafte Beurteilung der Rechtslage, auch wenn sie sich erst später ergibt, für das Feststellungsjahr nur im Wege der Berichtigung geltend gemacht werden kann, wenn der Vorsteuererstattungsbescheid bereits bestandskräftig ist (BFH Urt. vom 24.02.2000 - V R 33/97 - BFH/NV 2000, 1144; BFH Urt. vom 08.01.1998 - V R 5/97 , V R 6/97 - BFH/NV 1998, 890; BFH Urt. vom 13.11.1997 - V R 140/93 - BFHE 184, 130 = BStBl II 1998, 36; FG Berlin Urt. vom 02.03.2004 - 7 K 7225/01 - EFG 2004, 1454).
  • FG München, 25.01.2006 - 3 K 1335/02

    Keine umsatzsteuerpflichtige Vermietung an hoheitlich tätigen

    Eine Änderung der für die Vorsteuerberichtigung nach § 15a Abs. 1 UStG maßgebenden Verhältnisse kann auch dadurch eintreten, dass bei tatsächlich gleichbleibenden Verwendungsumsätzen die rechtliche Beurteilung der Verwendung im Erstjahr, die der Gewährung des Vorsteuerabzugs im Abzugsjahr zugrunde lag, sich in einem der Folgejahre als unzutreffend erweist, sofern die Steuerfestsetzung für das Abzugsjahr bestandskräftig und unabänderbar ist (Urteil des Bundesfinanzhofs BFH vom 24. Februar 2000 V R 33/97, BFH/NV 2000, 1144 ).
  • FG Nürnberg, 12.05.2009 - II 262/06

    Rechtmäßigkeit der Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a UStG

    Die Änderung der "maßgebenden Verhältnisse" kann nach ständiger Rechtsprechung des BFH auch dadurch eintreten, dass bei tatsächlich gleichbleibenden Verwendungsumsätzen die rechtliche Beurteilung, die der Gewährung des Vorsteuerabzugs im Abzugsjahr zu Grunde lag, sich in einem der Folgejahre als unzutreffend erweist, wobei allerdings Voraussetzung ist, dass die Steuerfestsetzung für das Abzugsjahr bestandskräftig und unabänderbar ist (vgl. BFH-Entscheidungen vom 31.08.2007 V B 193/06, BFH/NV 2007, 2366; vom 10.11.2003 V B 134/02, BFH/NV 2004, 381; vom 24.02.2000 V R 33/97, BFH/NV 2000, 1144; vom 12.06.1997 V R 36/95, BStBl. II 1997, 589; vom 09.02.1997 XI R 51/93, BStBl. II 1997, 370 und vom 16.12.1993 V R 56/91, BFH/NV 1995, 444).
  • FG Niedersachsen, 13.09.2000 - 5 K 360/97

    Rechtmäßigkeit einer Vorsteuerberichtigung, bei Nutzung eines Gebäudes als

    Erforderlich ist allerdings, dass die Steuerfestsetzung für das Abzugsjahr bestandskräftig und unabänderbar ist (Urteile des BFH vom 16. Dezember 1993 V R 65/92, BStBl II 1994, 485; vom 12. Juni 1997 V R 36/95, BStBl II 1997, 589; vom 8. Januar 1998 V R 5, 6/97, BFH/NV 1998, 890; vom 24. Februar 2000 V R 33/97, UR 2000, 386).
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