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   BFH, 15.07.1999 - V R 52/98   

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https://dejure.org/1999,4948
BFH, 15.07.1999 - V R 52/98 (https://dejure.org/1999,4948)
BFH, Entscheidung vom 15.07.1999 - V R 52/98 (https://dejure.org/1999,4948)
BFH, Entscheidung vom 15. Juli 1999 - V R 52/98 (https://dejure.org/1999,4948)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Internationales Transportunternehmen - Steuerpflichtige Umsätze - Halbjahresfrist - Vergütung von Umsatzsteuer - Fristverlängerungsantrag - Verschulden - Ausschlußfrist

  • Judicialis

    UStDV 1991 § ... 61 Abs. 1 Satz 2; ; UStDV 1991 §§ 59 ff.; ; UStDV 1991 § 59 Abs. 1; ; UStDV 1991 § 60; ; UStDV 1991 § 61; ; AO 1977 § 109; ; AO 1977 § 109 Abs. 1 Satz 2; ; AO 1977 § 110; ; AO 1977 § 109 Satz 2; ; UStG 1991 § 18 Abs. 9; ; UStG 1991 § 16; ; UStG 1991 § 18 Abs. 1 bis 4; ; FGO § 102

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Frist zur Beantragung der Vorsteuervergütung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    UStG § 18 Abs 9 J: 1991, UStG § 18 Abs 9 J: 1993, UStDV § 61 Abs 1 S 2 J: 1991, UStDV § 61 Abs 1 S 2 J: 1993, AO 1977 § 109
    Ausschlußfrist; Fristverlängerung; Vergütungsverfahren; Verwaltungsakt

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2000, 98
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 05.02.1980 - VII R 101/77
    Auszug aus BFH, 15.07.1999 - V R 52/98
    Die Verwaltung darf sich zu ihrem Verhalten, auf das der Steuerpflichtige vertraut hat und vertrauen durfte, nicht in Widerspruch setzen (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs vom 19. Februar 1974 VII K 17/70, BFHE 112, 98, und vom 5. Februar 1980 VII R 101/77, BFHE 130, 90, 95).
  • BFH, 19.02.1974 - VII K 17/70
    Auszug aus BFH, 15.07.1999 - V R 52/98
    Die Verwaltung darf sich zu ihrem Verhalten, auf das der Steuerpflichtige vertraut hat und vertrauen durfte, nicht in Widerspruch setzen (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs vom 19. Februar 1974 VII K 17/70, BFHE 112, 98, und vom 5. Februar 1980 VII R 101/77, BFHE 130, 90, 95).
  • BFH, 27.11.2019 - XI R 35/17

    Keine Beendigung der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft durch Anordnung der

    Die Beteiligten und das FG sind zu Recht davon ausgegangen, dass die Klage als Verpflichtungsklage zulässig ist (vgl. zur Klageart Beschluss des Großen Senats des BFH vom 21.01.1985 - GrS 1/83, BFHE 143, 112, BStBl II 1985, 303, unter II.2., Rz 11; BFH-Urteil vom 15.01.1987 - V R 3/77, BFHE 149, 272, BStBl II 1987, 512, unter 1.b, Rz 28; s.a. BFH-Urteil vom 15.07.1999 - V R 52/98, BFH/NV 2000, 98, unter II.2.a, Rz 16; zur Abgrenzung bei Änderung des festgesetzten Betrags s. BFH-Urteil vom 25.11.2004 - V R 4/04, BFHE 208, 470, BStBl II 2005, 415, unter II.B.2.a, Rz 41).
  • BFH, 23.10.2003 - V R 48/01

    Frist für Antrag auf Vorsteuer-Vergütung

    Insbesondere war es nicht ermessensfehlerhaft, ein Verschulden der Klägerin an der verspäteten Antragstellung anzunehmen (vgl. BFH-Urteil vom 15. Juli 1999 V R 52/98, BFH/NV 2000, 98).
  • BFH, 01.07.2008 - VII R 37/07

    Zwingende Vordruckverwendung bei Antrag auf Mineralölsteuervergütung - keine

    Zu ihrem eigenen Verhalten, auf das der Steuerpflichtige vertraut hat und auf das er vertrauen durfte, darf sich die Verwaltung nicht in Widerspruch setzen (BFH-Urteile vom 5. Februar 1980 VII R 101/77, BFHE 130, 90, und vom 15. Juli 1999 V R 52/98, BFH/NV 2000, 98).
  • FG Köln, 24.05.2000 - 2 K 3747/97

    Vorsteuer-Vergütung - Verlängerung der Frist zur Abgabe des Antrags?

    Ausschlußfristen können nicht verlängert werden; jedenfalls ist eine rückwirkende Verlängerung nicht denkbar, weil mit Ablauf der Frist der Rechtsverlust bereits eingetreten ist (BFH-Urteil vom 15.7.1999 V R 52/98, BFH/NV 2000, 98).

    Diese müssen im Verfahren gegen den Vergütungsbescheid vorgebracht werden (BFH-Urteil vom 15.7.1999, a.a.O.).

  • FG Köln, 24.05.2000 - 2 K 5838/97

    Vorsteuer-Vergütung - Verlängerung der Frist zur Abgabe des Antrags?

    Ausschlußfristen können nicht verlängert werden; jedenfalls ist eine rückwirkende Verlängerung nicht denkbar, weil mit Ablauf der Frist der Rechtsverlust bereits eingetreten ist (BFH-Urteil vom 15.7.1999 V R 52/98, BFH/NV 2000, 98).

    Diese müssen im Verfahren gegen den Vergütungsbescheid vorgebracht werden (BFH-Urteil vom 15.7.1999, a.a.O.).

  • BFH, 23.10.2003 - V R 49/01

    Antragsfrist nach § 61 UStDV 1991

    Insbesondere war es nicht ermessensfehlerhaft, ein Verschulden der Klägerin an der verspäteten Antragstellung anzunehmen (vgl. BFH-Urteil vom 15. Juli 1999 V R 52/98, BFH/NV 2000, 98).
  • FG Köln, 24.05.2000 - 2 K 1989/96

    Vorsteuer-Vergütung - Verlängerung der Frist zur Abgabe des Antrags?

    Ausschlußfristen können nicht verlängert werden; jedenfalls ist eine rückwirkende Verlängerung nicht denkbar, weil mit Ablauf der Frist der Rechtsverlust bereits eingetreten ist (BFH-Urteil vom 15.7.1999 V R 52/98, BFH/NV 2000, 98).

    Diese müssen im Verfahren gegen den Vergütungsbescheid vorgebracht werden (BFH-Urteil vom 15.7.1999, a.a.O.).

  • FG Köln, 24.05.2000 - 2 K 3746/97

    Vorsteuer-Vergütung - Verlängerung der Frist zur Abgabe des Antrags?

    Ausschlußfristen können nicht verlängert werden; jedenfalls ist eine rückwirkende Verlängerung nicht denkbar, weil mit Ablauf der Frist der Rechtsverlust bereits eingetreten ist (BFH-Urteil vom 15.7.1999 V R 52/98, BFH/NV 2000, 98).

    Diese müssen im Verfahren gegen den Vergütungsbescheid vorgebracht werden (BFH-Urteil vom 15.7.1999, a.a.O.).

  • FG Köln, 24.05.2000 - 2 K 3748/97

    Umsatzsteuer: - Rückwirkende Fristverlängerung für Anträge auf

    Ausschlußfristen können nicht verlängert werden; jedenfalls ist eine rückwirkende Verlängerung nicht denkbar, weil mit Ablauf der Frist der Rechtsverlust bereits eingetreten ist (BFH-Urteil vom 15.7.1999 V R 52/98, BFH/NV 2000, 98).

    Diese müssen im Verfahren gegen den Vergütungsbescheid vorgebracht werden (BFH-Urteil vom 15.7.1999, a.a.O.).

  • FG Bremen, 26.09.2000 - 200366K 2

    Fristverlängerung zur Abgabe der eigenen Steuererklärung eines Steuerberaters;

    Bei der Ablehnung einer Fristverlängerung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die das Gericht nach § 102 FGO lediglich darauf zu überprüfen hat, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessendin einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (BFH-Urteil vom 15. Juli 1999 V R 52/98, BFH/NV 2000, 98 ).
  • BFH, 29.03.2001 - III B 57/00

    Sachverständigengutachten; Zweitgutachten

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