Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
| Zu den §§ 16 und 18 des Gesetzes (§§ 46 - 62) |
| Vergütung der Vorsteuerbeträge in einem besonderen Verfahren (§§ 59 - 62) |
Vergütungszeitraum ist nach Wahl des Unternehmers ein Zeitraum von mindestens drei Monaten bis zu höchstens einem Kalenderjahr. Der Vergütungszeitraum kann weniger als drei Monate umfassen, wenn es sich um den restlichen Zeitraum des Kalenderjahres handelt. In den Antrag für diesen Zeitraum können auch abziehbare Vorsteuerbeträge aufgenommen werden, die in vorangegangene Vergütungszeiträume des betreffenden Kalenderjahres fallen.
Rechtsprechung zu § 60 UStDV
19 Entscheidungen zu § 60 UStDV in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- FG Köln, 01.09.2008 - 2 K 3871/06
Kürzung einer Vorsteuervergütung eines belgischen Unternehmens wegen der ...
- BFH, 19.12.2012 - XI B 111/11
Vorsteuervergütungsverfahren; Anforderungen an die Darlegung von ...
- BFH, 14.04.2011 - V R 14/10
Vorsteuervergütung im Regelbesteuerungsverfahren oder Vergütungsverfahren - ...
Zum selben Verfahren:
- FG München, 04.02.2010 - 14 K 2800/08
Verhältnis von Besteuerungs- und Vorsteuervergütungsverfahren
- FG München, 04.02.2010 - 14 K 2800/08
- FG Sachsen, 01.09.2009 - 8 V 2039/07
Anwendbarkeit des besonderen Vorsteuervergütungsverfahrens auf abziehbare ...
- BFH, 28.04.1988 - V R 95/83
Vergütung der Vorsteuerbeträge an nicht im Erhebungsgebiet ansässige Unternehmer
- BFH, 28.04.1988 - V R 96/83
AO § 90; UStDV § 51 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 3, § 55; UStDV § ...
- FG Köln, 09.11.2010 - 2 K 5679/04
Eigenhändige Unterschrift; Drittstaatenangehörige; Assoziierungsabkommen Türkei; ...
- FG Köln, 14.10.2005 - 2 K 5767/01
Vorsteuerabzug bei Rechnungen von Auslandsgesellschaften
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