Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung

   Zu den §§ 16 und 18 des Gesetzes (§§ 46 - 62)   
   Vergütung der Vorsteuerbeträge in einem besonderen Verfahren (§§ 59 - 62)   

§ 60
Vergütungszeitraum

Vergütungszeitraum ist nach Wahl des Unternehmers ein Zeitraum von mindestens drei Monaten bis zu höchstens einem Kalenderjahr. Der Vergütungszeitraum kann weniger als drei Monate umfassen, wenn es sich um den restlichen Zeitraum des Kalenderjahres handelt. In den Antrag für diesen Zeitraum können auch abziehbare Vorsteuerbeträge aufgenommen werden, die in vorangegangene Vergütungszeiträume des betreffenden Kalenderjahres fallen.

Rechtsprechung zu § 60 UStDV

19 Entscheidungen zu § 60 UStDV in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 60 UStDV

Querverweise

Auf § 60 UStDV verweisen folgende Vorschriften:
    UStDV
      Zu den §§ 16 und 18 des Gesetzes
        Vergütung der Vorsteuerbeträge in einem besonderen Verfahren
          § 59 (Vergütungsberechtigte Unternehmer)
     
      Übergangs- und Schlussvorschriften
        § 74a (Übergangsvorschriften)
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