Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
| Zu den §§ 16 und 18 des Gesetzes (§§ 46 - 62) |
| Vergütung der Vorsteuerbeträge in einem besonderen Verfahren (§§ 59 - 62) |
(1) Ist bei den in § 59 genannten Unternehmern die Besteuerung nach § 16 und § 18 Abs. 1 bis 4 des Gesetzes durchzuführen, so sind hierbei die Vorsteuerbeträge nicht zu berücksichtigen, die nach § 59 vergütet worden sind.
(2) Die abziehbaren Vorsteuerbeträge sind in den Fällen des Absatzes 1 durch Vorlage der Rechnungen und Einfuhrbelege im Original nachzuweisen.
Rechtsprechung zu § 62 UStDV
6 Entscheidungen zu § 62 UStDV in unserer Datenbank:
- BFH, 28.04.1988 - V R 95/83
Vergütung der Vorsteuerbeträge an nicht im Erhebungsgebiet ansässige Unternehmer
- BFH, 14.04.2011 - V R 14/10
Vorsteuervergütung im Regelbesteuerungsverfahren oder Vergütungsverfahren - ...
Zum selben Verfahren:
- FG München, 04.02.2010 - 14 K 2800/08
Verhältnis von Besteuerungs- und Vorsteuervergütungsverfahren
- FG München, 04.02.2010 - 14 K 2800/08
- BFH, 27.04.1994 - XI R 54/93
Mehrfach-Rechnungen über eine Leistung
- BFH, 28.04.1988 - V R 96/83
- BFH, 03.02.1994 - V B 89/93
Vorsteuervergütung nach § 59 UStDV
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