Weitere Entscheidung unten: BFH, 13.12.1999

Rechtsprechung
   BFH, 14.12.1999 - IV B 76/99   

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https://dejure.org/1999,3698
BFH, 14.12.1999 - IV B 76/99 (https://dejure.org/1999,3698)
BFH, Entscheidung vom 14.12.1999 - IV B 76/99 (https://dejure.org/1999,3698)
BFH, Entscheidung vom 14. Dezember 1999 - IV B 76/99 (https://dejure.org/1999,3698)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Wolters Kluwer

    Amtsermittlungsgrundsatz - Einkunftsermittlung - Besteuerungsgrundlagen - Schätzungsgrundsätze - Darlehen

  • Judicialis

    FGO § 96; ; FGO § 115 Abs. 3 Satz 3; ; FGO § 51; ; ZPO § 43; ; AO 1977 § 177; ; BFHEntlG Art. 1 Nr. 6

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO §§ 76, 96, 115 Abs. 2, 3; GG Art. 103 Abs. 1
    Verletzung der Amtsaufklärungspflicht und Verletzung des rechtlichen Gehörs

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2000, 848
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (15)

  • BFH, 06.02.1991 - II R 87/88

    - Bewertung nichtnotierter Anteile an Kapitalgesellschaften für Zwecke der

    Auszug aus BFH, 14.12.1999 - IV B 76/99
    Das FG konnte daher seine Sachprüfung auf die strittigen Punkte beschränken (BFH-Urteile vom 6. Februar 1991 II R 87/88, BFHE 163, 471, BStBl II 1991, 459; vom 24. November 1993 X R 12/89, BFH/NV 1994, 766).
  • BFH, 24.11.1993 - X R 12/89

    Gewinnermittlung aus dem Betrieb einer Schankwirtschaft - Ermittlung eines

    Auszug aus BFH, 14.12.1999 - IV B 76/99
    Das FG konnte daher seine Sachprüfung auf die strittigen Punkte beschränken (BFH-Urteile vom 6. Februar 1991 II R 87/88, BFHE 163, 471, BStBl II 1991, 459; vom 24. November 1993 X R 12/89, BFH/NV 1994, 766).
  • BFH, 03.09.1998 - XI B 209/95

    Schätzungsmethode; grundsätzliche Bedeutung

    Auszug aus BFH, 14.12.1999 - IV B 76/99
    Denn es ist grundsätzlich Sache der Tatsacheninstanz zu entscheiden, welcher Schätzungsmethode sie sich bedienen will (BFH-Beschluss vom 3. September 1998 XI B 209/95, BFH/NV 1999, 290), weshalb der gerügte Verstoß an sich als materiell-rechtlicher Fehler zu werten ist, der wie die Nichtbeachtung anerkannter Schätzungsgrundsätze, der Denkgesetze und Erfahrungssätze grundsätzlich nicht zur Zulassung der Revision führen kann (BFH-Beschluss vom 9. Mai 1996 X B 188/95, BFH/NV 1996, 747).
  • BFH, 29.10.1998 - X B 132/98

    NZB; fehlerhafte Beweiswürdigung; Verstoß gegen Denkgesetze

    Auszug aus BFH, 14.12.1999 - IV B 76/99
    Soweit die Kläger beantragen, der Berichterstatter in der Vorinstanz C solle den gesamten getätigten Schriftverkehr würdigen, verkennen sie, dass eine fehlerhafte Beweiswürdigung kein Verfahrensfehler ist, der zur Zulassung der Revision führen kann (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 29. Oktober 1998 X B 132/98, BFH/NV 1999, 510).
  • BFH, 08.02.1996 - IV R 28/95

    Gewerblicher Grundstückshandel: Aufteilung eines Mietwohngrundstücks

    Auszug aus BFH, 14.12.1999 - IV B 76/99
    Denn es ist grundsätzlich Sache der Tatsacheninstanz zu entscheiden, welcher Schätzungsmethode sie sich bedienen will (BFH-Beschluss vom 3. September 1998 XI B 209/95, BFH/NV 1999, 290), weshalb der gerügte Verstoß an sich als materiell-rechtlicher Fehler zu werten ist, der wie die Nichtbeachtung anerkannter Schätzungsgrundsätze, der Denkgesetze und Erfahrungssätze grundsätzlich nicht zur Zulassung der Revision führen kann (BFH-Beschluss vom 9. Mai 1996 X B 188/95, BFH/NV 1996, 747).
  • BFH, 10.06.1998 - IV B 114/97

    Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Befangenheit - Erstmalige

    Auszug aus BFH, 14.12.1999 - IV B 76/99
    Eine etwaige Befangenheit des beisitzenden Richters B oder des Berichterstatters C, die die Kläger jedenfalls nicht rechtzeitig geltend gemacht haben (vgl. § 51 FGO i.V.m. § 43 der Zivilprozeßordnung), wäre zudem kein Mangel, der zur Zulassung der Revision führen könnte (Senatsbeschluss vom 10. Juni 1998 IV B 114/97, BFH/NV 1999, 57, m.w.N.).
  • BFH, 17.12.1998 - VII B 239/97

    NZB; grundsätzliche Bedeutung; Verletzung des rechtlichen Gehörs;

    Auszug aus BFH, 14.12.1999 - IV B 76/99
    Dazu hätten die Kläger u.a. darlegen müssen, was sie bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs in Bezug auf die nach ihrer Ansicht zu Unrecht nicht berücksichtigten Werbungskosten vorgetragen hätten und inwiefern der --unterbliebene-- Sachvortrag bei Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des FG zu einer anderen Entscheidung hätten führen können (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 25. August 1997 VIII B 81/96, BFH/NV 1998, 196, und vom 17. Dezember 1998 VII B 239/97, BFH/NV 1999, 1093, m.w.N.).
  • BFH, 25.08.1997 - VIII B 81/96

    Anforderungen an die Beschwerdebegründung

    Auszug aus BFH, 14.12.1999 - IV B 76/99
    Dazu hätten die Kläger u.a. darlegen müssen, was sie bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs in Bezug auf die nach ihrer Ansicht zu Unrecht nicht berücksichtigten Werbungskosten vorgetragen hätten und inwiefern der --unterbliebene-- Sachvortrag bei Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des FG zu einer anderen Entscheidung hätten führen können (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 25. August 1997 VIII B 81/96, BFH/NV 1998, 196, und vom 17. Dezember 1998 VII B 239/97, BFH/NV 1999, 1093, m.w.N.).
  • BFH, 27.03.1998 - XI B 44/97

    Rechtliche Wirkungen der nicht gegebenen Erforderlichkeit eines ausdrücklichen

    Auszug aus BFH, 14.12.1999 - IV B 76/99
    Mit dem Vorwurf, das FG habe § 177 der Abgabenordnung (AO 1977) nicht richtig angewandt, wird ein materiell-rechtlicher Verfahrensmangel geltend gemacht, der ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision führt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 26. Februar 1997 IV B 105/96, BFH/NV 1997, 679; vom 27. März 1998 XI B 44/97, BFH/NV 1998, 1362, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 25.02.1997 - VII R 129/95
    Auszug aus BFH, 14.12.1999 - IV B 76/99
    Da auf die Geltendmachung dieses Verfahrensmangels verzichtet werden kann (BFH-Urteil vom 25. Februar 1997 VII R 129/95, BFH/NV 1997, 542) ist ferner darzulegen, dass die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in der Vorinstanz gerügt wurde oder weshalb eine Rüge nicht möglich war und die Möglichkeiten, sich Gehör zu verschaffen, ausgeschöpft wurden (Dürr in Schwarz, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., § 115 Rz. 74, m.w.N.).
  • BFH, 28.10.1998 - IV B 155/97

    Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen

  • BFH, 25.02.1999 - VI B 374/98

    Verletzung der Sachaufklärungspflicht; kumulative Urteilsbegründung

  • BFH, 09.05.1996 - X B 188/95

    Beurteilung einer Schätzung mittels Nachkalkulation

  • BFH, 12.02.1997 - X B 146/96

    Bindung an eine von einem Rechtsanwalt erklärte Rücknahme eines Einspruchs nach

  • BFH, 26.02.1997 - IV B 105/96

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei Verweigerung des

  • BFH, 19.06.2002 - IX B 74/01

    Verfahrensmängel; fehlerhafte Tatsachen- und Beweiswürdigung

    a) Ein Verstoß gegen Denkgesetze ("Grundsätze logischer und geordneter Denkweise"), auch wenn er sich auf die Würdigung von Tatsachen erstreckt, ist --wie Fehler in der Tatsachen- und Beweiswürdigung-- kein Verfahrensfehler, sondern ein materiell-rechtlicher Fehler (vgl. BFH-Beschlüsse vom 14. Dezember 1999 IV B 76/99, BFH/NV 2000, 848; vom 23. Mai 2000 XI B 122/98, BFH/NV 2001, 43; vom 14. November 2001 II B 29/01, BFH/NV 2002, 512), der nicht zur Zulassung der Revision führen kann (vgl. Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 115 FGO Rz. 248).
  • BFH, 14.12.1999 - IV B 77/99

    Urteilsberichtigung; Verletzung der Sachaufklärungspflicht; lange Verfahrensdauer

    Insoweit wird auf die Ausführungen im Beschluss vom heutigen Tage IV B 76/99 in der Einkommensteuersache 1990 Bezug genommen.

    Soweit die Kläger auf die bereits in der Einkommensteuersache 1990 vorgetragenen Gründe verweisen, wird gleichfalls auf den o.a. Beschluss in der Sache IV B 76/99 Bezug genommen.

  • BFH, 21.05.2004 - V B 30/03

    Bestandskräftiger Steuerbescheid: Änderung aufgrund irriger

    c) Der vom Kläger gerügte Verstoß gegen Denkgesetze ("Grundsätze logischer und geordneter Denkweise") ist kein Verfahrensfehler, sondern --wie Fehler in der Tatsachen- und Beweiswürdigung-- ein materiell-rechtlicher Fehler (vgl. BFH-Beschlüsse vom 14. Dezember 1999 IV B 76/99, BFH/NV 2000, 848; vom 23. Mai 2000 XI B 122/98, BFH/NV 2001, 43; vom 14. November 2001 II B 29/00, BFH/NV 2002, 512).
  • BFH, 06.04.2001 - IX B 1/01

    Wiederaufnahmeklage - Zulassung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Divergenz -

    Es fehlen Ausführungen, inwiefern --ausgehend von der vom FG vertretenen materiell-rechtlichen Auffassung-- ein Hinweis notwendig gewesen wäre (BFH-Beschluss vom 8. Dezember 1998 VIII B 105/97, BFH/NV 1999, 797) und zu welchen nach Ansicht des FG entscheidungserheblichen Tatsachen und Beweismitteln sich die Kläger nicht äußern konnten (BFH-Beschluss vom 14. Dezember 1999 IV B 76/99, BFH/NV 2000, 848).
  • BFH, 07.06.2004 - IV B 54/02

    Prozessvollmacht: Wirkung über den Tod hinaus

    Damit aber greifen sie nur die Richtigkeit der Vorentscheidung an und rügen keinen Verfahrensfehler, der zur Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO führen könnte (s. nur Senatsbeschlüsse vom 14. Dezember 1999 IV B 76/99, BFH/NV 2000, 848, zu II.7. der Entscheidungsgründe, und vom 22. März 2001 IV B 113/99, BFH/NV 2001, 1135, Nr. 3 a.E.).
  • BFH, 20.10.2000 - I B 1/00

    VGA; Geschäftsführervergütung

    Denn zur "Bezeichnung" des Verfahrensmangels unzureichender Sachaufklärung gehört u.a. ein Vortrag dazu, welche Tatsachen sich bei der vermissten (weiteren) Aufklärung voraussichtlich ergeben hätten und wie sich diese auf das Ergebnis der Entscheidung ausgewirkt hätten (BFH-Beschlüsse vom 14. Dezember 1999 IV B 76/99, BFH/NV 2000, 848; vom 9. Februar 2000 VIII B 67/99, BFH/NV 2000, 966; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 65 i.V.m. § 120 Rz. 37, m.w.N.).
  • BFH, 05.06.2003 - I B 135/02

    Verstoß gegen Denkgesetze

    b) Soweit sich der Kläger darauf beruft, das FG habe durch das Ziehen falscher oder sogar denkgesetzlich unmöglicher Schlüsse im Hinblick auf die von ihm verwerteten Indizien Denkgesetze oder Erfahrungssätze und damit die Vorschrift des § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO bzw. die Grundsätze der freien Beweiswürdigung verletzt, ist dem entgegenzuhalten, dass ein Verstoß gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze, auch wenn er sich auf die Würdigung von Tatsachen erstreckt --wie auch allgemein Fehler in der Tatsachen- und Beweiswürdigung--, keinen Verfahrensfehler, sondern einen materiell-rechtlichen Fehler darstellt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 14. Dezember 1999 IV B 76/99, BFH/NV 2000, 848; vom 23. Mai 2000 XI B 122/98, BFH/NV 2001, 43; vom 14. November 2001 II B 29/01, BFH/NV 2002, 512), der nicht zur Zulassung der Revision führen kann.
  • BFH, 16.11.2001 - IX B 14/01

    Beschwerde - Beschwerdebegründung - Beschwerdeschrift - Darlegungserfordernisse -

    Derartige Verstöße, auch wenn sie sich auf die Würdigung von Tatsachen erstrecken, sind jedoch --wie Fehler bei der Tatsachen- und Beweiswürdigung-- keine Verfahrensfehler, sondern materiell-rechtliche Fehler (vgl. BFH-Beschlüsse vom 14. Dezember 1999 IV B 76/99, BFH/NV 2000, 848; vom 25. Januar 2000 VI B 384/98, BFH/NV 2000, 868; vom 23. Mai 2000 XI B 122/98, BFH/NV 2001, 43; in BFH/NV 2001, 456; Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. 1997, § 115 Anm. 29; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler --HHSp--, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 118 FGO Rz. 121, 122; Schwarz/Dürr, Finanzgerichtsordnung, § 115 Rz. 74), die nicht zur Zulassung der Revision führen können (vgl. Offerhaus in HHSp, a.a.O., § 115 FGO Rz. 83, 85).
  • BFH, 31.05.2000 - IV B 137/99

    Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht bei Pferdezucht

    Dazu hätte er u.a. darlegen müssen, was er bei ausreichend gewährtem Gehör in Bezug auf die nach seiner Ansicht nicht berücksichtigten Planungen vorgetragen hätte und inwiefern der unterbliebene Sachvortrag bei Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. August 1997 VIII B 81/96, BFH/NV 1998, 196; vom 17. Dezember 1998 VII B 239/97, BFH/NV 1999, 1093, sowie Senatsbeschluss vom 14. Dezember 1999 IV B 76/99, nicht veröffentlicht).
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Rechtsprechung
   BFH, 13.12.1999 - IX E 8/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,9233
BFH, 13.12.1999 - IX E 8/99 (https://dejure.org/1999,9233)
BFH, Entscheidung vom 13.12.1999 - IX E 8/99 (https://dejure.org/1999,9233)
BFH, Entscheidung vom 13. Dezember 1999 - IX E 8/99 (https://dejure.org/1999,9233)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1999,9233) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2000, 848
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 13.03.1980 - IV E 2/80

    Einheitliche Gewinnfeststellung - Abschreibungsgesellschaft - Streitwert -

    Auszug aus BFH, 13.12.1999 - IX E 8/99
    Wenn der Kostenbeamte unter diesen Umständen die vermutliche einkommensteuerliche Auswirkung nach einem Steuersatz von 50 % berechnet, so bestehen dagegen keine Bedenken (vgl. BFH-Beschluss vom 13. März 1980 IV E 2/80, BFHE 130, 363, BStBl II 1980, 520).
  • BFH, 08.11.1973 - IV B 6/72

    Einheitliches Gewinnfeststellungsverfahren - Verteilung des Gewinns - Streitwert

    Auszug aus BFH, 13.12.1999 - IX E 8/99
    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH (vgl. z.B. Beschluss vom 8. November 1973 IV B 6/72, BFHE 110, 487, BStBl II 1974, 138, m.w.N.) ist im Verfahren der einheitlichen Gewinnfeststellung der Streitwert nach der vermutlich einkommensteuerlichen Auswirkung zu schätzen.
  • BFH, 13.05.1986 - IV E 2/86

    Feststellung von Verlustanteilen bzw. Gewinnanteilen aus einem stillen

    Auszug aus BFH, 13.12.1999 - IX E 8/99
    Hieraus kann nämlich nicht zwingend auf die Einkommensverhältnisse der Anleger geschlossen werden (vgl. BFH-Beschluss vom 13. Mai 1986 IV E 2/86, BFH/NV 1988, 110); vielmehr können unterschiedliche Erwägungen der Anleger für die jeweilige Höhe ihrer Beteiligung maßgebend gewesen sein.
  • BFH, 09.03.1993 - IX E 1/93

    Bestimmung des Streitwerts zum Zwecke der Berechnung von Gerichtskosten

    Auszug aus BFH, 13.12.1999 - IX E 8/99
    Wird nach dem Erlass sog. negativer Feststellungsbescheide im finanzgerichtlichen Verfahren die Berücksichtigung eines von einer mit Verlustzuweisungen werbenden Gesellschaft erklärten Werbungskostenüberschusses begehrt, so ist der Streitwert in der Regel mit 50 % des beanspruchten Werbungskostenüberschusses zu bemessen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 9. März 1993 IX E 1/93, BFH/NV 1993, 681, m.w.N.).
  • BFH, 22.01.2001 - IV S 10/00

    Streitwert - Antrag auf Änderung der Festsetzung - Änderung von Amts wegen -

    Bei einer Gesellschaft, die sich bei der Anwerbung ihrer Kommanditisten an einen Personenkreis mit hohem Einkommen gewandt hat und Verlustzuweisungen in Aussicht stellt, kann nach bisher ständiger Rechtsprechung angesichts der typischerweise hohen Steuerprogression der Gesellschafter der Streitwert --jedenfalls für Streitjahre vor dem Jahr 2001-- mit 50 v.H. der streitigen negativen Einkünfte bemessen werden (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse in BFHE 130, 363, BStBl II 1980, 520, und vom 13. Dezember 1999 IX E 8/99, BFH/NV 2000, 848).
  • FG Sachsen, 13.11.2009 - 3 Ko 1557/09

    Rechtmäßigkeit der Annahme eines doppelten Streitwerts wegen Erhebung einer

    Bei Abschreibungsgesellschaften, d.h. bei einer mit Verlustzuweisungen werbenden Gesellschaft, ist jedoch nach ständiger Rechtsprechung von einem Streitwert von 50% der streitigen Verluste auszugehen (vgl. Ruban, a.a.O. unter b, sowie BFH-Beschluss vom 13. Dezember 1999 IX E 8/99, BFH/NV 2000, S. 848).
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