Rechtsprechung
   BFH, 06.03.2001 - VII R 17/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,1409
BFH, 06.03.2001 - VII R 17/00 (https://dejure.org/2001,1409)
BFH, Entscheidung vom 06.03.2001 - VII R 17/00 (https://dejure.org/2001,1409)
BFH, Entscheidung vom 06. März 2001 - VII R 17/00 (https://dejure.org/2001,1409)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2001,1409) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Haftung für Umsatzsteuerschulden - GmbH & Co. KG - Umsatzsteuerpflicht - Steuerhinterziehung - Beschränkung der Haftung - Kausalzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden

  • Judicialis

    FGO § 118 Abs. 2; ; UStG § ... 18 Abs. 1; ; AO 1977 § 34 Abs. 1; ; AO 1977 § 69; ; AO 1977 § 71; ; AO 1977 § 34; ; AO 1977 § 370; ; AO 1977 § 69 Satz 1; ; AO 1977 § 35; ; AO 1977 § 71; ; AO 1977 § 370 Abs. 1 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO §§ 34 35 69 71 370
    USt; Geschäftsführer-Haftung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Grundsatz der anteiligen Tilgung, Haftung für Steuerschulden, Pflichtverletzung und Kausalität, Steuererklärungspflicht, Verschulden

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    AO 1977 § 34, AO 1977 § 69, AO 1977 § 71
    Geschäftsführerhaftung; Option; Verschulden

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2001, 1100
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (77)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 05.03.1991 - VII R 93/88

    GmbH - Haftung des Geschäftsführers - Grundsatz der anteiligen Tilgung -

    Auszug aus BFH, 06.03.2001 - VII R 17/00
    Dies gilt nicht nur im Falle der Nichterfüllung einer Steuerschuld (§ 69 Satz 1 Alternative 2 AO 1977), sondern auch im Fall der Verletzung von Steuererklärungspflichten (vgl. BFH-Urteile vom 2. März 1993 VII R 90/90, BFH/NV 1994, 526; vom 5. März 1991 VII R 93/88, BFHE 164, 203, BStBl II 1991, 678, und vom 25. April 1995 VII R 99-100/94, BFH/NV 1996, 97; Klein/Rüsken, Abgabenordnung, 7. Aufl., § 69 Rdnr. 90).

    Zutreffend ist das FG davon ausgegangen, dass die Grundsätze der anteiligen Tilgung grundsätzlich auch im vorliegenden Fall Anwendung finden (vgl. für den Fall, dass der Geschäftsführer die Umsatzsteuer-Voranmeldung nicht, nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig abgegeben hat: Urteile des Senats in BFHE 164, 203, BStBl II 1991, 678, m.w.N., und in BFH/NV 1994, 526).

    Dies hat der Senat dann angenommen, wenn aussichtsreiche Vollstreckungsmaßnahmen vereitelt oder dem FA Aufrechnungsmöglichkeiten genommen werden (BFH-Urteile in BFHE 164, 203, BStBl II 1991, 678, und in BFH/NV 1996, 97).

  • BFH, 25.04.1995 - VII R 99/94
    Auszug aus BFH, 06.03.2001 - VII R 17/00
    Dies gilt nicht nur im Falle der Nichterfüllung einer Steuerschuld (§ 69 Satz 1 Alternative 2 AO 1977), sondern auch im Fall der Verletzung von Steuererklärungspflichten (vgl. BFH-Urteile vom 2. März 1993 VII R 90/90, BFH/NV 1994, 526; vom 5. März 1991 VII R 93/88, BFHE 164, 203, BStBl II 1991, 678, und vom 25. April 1995 VII R 99-100/94, BFH/NV 1996, 97; Klein/Rüsken, Abgabenordnung, 7. Aufl., § 69 Rdnr. 90).

    Nach der Rechtsprechung des Senats findet der Grundsatz der anteiligen Tilgung jedoch insoweit eine Einschränkung, als der Haftende sich dann nicht darauf berufen kann, wenn bei ordnungsgemäßer Erfüllung der Steuererklärungspflicht der Steuerausfall vermieden worden wäre (BFH-Urteil in BFH/NV 1996, 97, m.w.N.).

    Dies hat der Senat dann angenommen, wenn aussichtsreiche Vollstreckungsmaßnahmen vereitelt oder dem FA Aufrechnungsmöglichkeiten genommen werden (BFH-Urteile in BFHE 164, 203, BStBl II 1991, 678, und in BFH/NV 1996, 97).

  • BFH, 23.08.1994 - VII R 134/92

    Haftung eines Geschäftsführers einer GmbH für Umsatzsteuerschulden - Verspätete

    Auszug aus BFH, 06.03.2001 - VII R 17/00
    Soweit das FG zu der Feststellung gelangt, dass die KG zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Umsatzsteuer nicht über ausreichende Mittel verfügt hat, wird es weiter zu beachten haben, dass das FA die Feststellungslast für eine nicht anteilige Befriedigung trägt (BFH-Urteil vom 8. Juli 1982 V R 7/76, BFHE 137, 1, BStBl II 1983, 249), dem Kläger jedoch eine gesteigerte Mitwirkungspflicht obliegt (Urteil vom 23. August 1994 VII R 134/92, BFH/NV 1995, 570).

    Die Verletzung dieser Mitwirkungspflicht durch Schweigen oder eine ungerechtfertigte Weigerung, solche in seinem Wissensbereich liegende Auskünfte zu erteilen, könnte gegen den Kläger verwertet werden (BFH-Urteil in BFH/NV 1995, 570, m.w.N.).

  • BFH, 02.03.1993 - VII R 90/90

    Zur Verwaltung vorhandener Mittel bei GmbH-Geschäftsführerhaftung

    Auszug aus BFH, 06.03.2001 - VII R 17/00
    Dies gilt nicht nur im Falle der Nichterfüllung einer Steuerschuld (§ 69 Satz 1 Alternative 2 AO 1977), sondern auch im Fall der Verletzung von Steuererklärungspflichten (vgl. BFH-Urteile vom 2. März 1993 VII R 90/90, BFH/NV 1994, 526; vom 5. März 1991 VII R 93/88, BFHE 164, 203, BStBl II 1991, 678, und vom 25. April 1995 VII R 99-100/94, BFH/NV 1996, 97; Klein/Rüsken, Abgabenordnung, 7. Aufl., § 69 Rdnr. 90).

    Zutreffend ist das FG davon ausgegangen, dass die Grundsätze der anteiligen Tilgung grundsätzlich auch im vorliegenden Fall Anwendung finden (vgl. für den Fall, dass der Geschäftsführer die Umsatzsteuer-Voranmeldung nicht, nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig abgegeben hat: Urteile des Senats in BFHE 164, 203, BStBl II 1991, 678, m.w.N., und in BFH/NV 1994, 526).

  • BFH, 13.07.1994 - I R 112/93

    Feststellungen im Strafurteil - Substantiierte Einwendungen - Zueigenmachen von

    Auszug aus BFH, 06.03.2001 - VII R 17/00
    Die Haftung erstrecke sich nur auf die verkürzten Steuern und zu Unrecht gewährten Vorteile, wobei der Täter oder Teilnehmer einer Steuerstraftat gemäß § 71 AO 1977 nur insoweit hafte, als der Vorsatz reiche (Hinweis auf BFH-Urteil vom 13. Juli 1994 I R 112/93, BFHE 175, 489, BStBl II 1995, 198).

    Diese Feststellung war geboten, da die Haftung gemäß § 71 AO 1977 nur soweit reicht, wie der Vorsatz des Täters gereicht hat (BFH-Urteil in BFHE 175, 489, BStBl II 1995, 198, m.w.N.; Klein/Rüsken, a.a.O., § 71 Anm. 11; Ehlers in Beermann, a.a.O., § 71 AO 1977 Rz. 6).

  • BFH, 22.01.1985 - VII R 112/81

    Haftungsbescheid - Einspruch - Rücknahme - Verwaltungsakt

    Auszug aus BFH, 06.03.2001 - VII R 17/00
    Dass die tatsächlichen Feststellungen des FG nicht ausreichen, um den Erlass des angefochtenen Haftungsbescheids zu rechtfertigen, stellt einen ohne Rüge nachprüfbaren materiellen Mangel des angefochtenen Urteils dar (vgl. BFH-Urteil vom 22. Januar 1985 VII R 112/81, BFHE 143, 203, BStBl II 1985, 562).
  • BFH, 09.01.1997 - VII R 51/96

    Geschäftsführerhaftung bei Umsatzsteueroption

    Auszug aus BFH, 06.03.2001 - VII R 17/00
    Insoweit verweist der Senat auf sein Urteil vom 9. Januar 1997 VII R 51/96 (BFH/NV 1997, 324).
  • BFH, 02.10.1986 - VII R 190/82

    Haftungsbegründende Pflichtverletzung wegen der Nichtabführung von Steuerschulden

    Auszug aus BFH, 06.03.2001 - VII R 17/00
    Wie oben bereits ausgeführt, hat grundsätzlich das FA darzulegen, dass hinreichende Zahlungsmittel zur Verfügung standen und in welchem Umfang eine Benachteiligung gegenüber anderen Gläubigern vorlag (BFH-Urteil vom 2. Oktober 1986 VII R 190/82, BFH/NV 1987, 223).
  • BFH, 08.07.1982 - V R 7/76

    Persönliche Haftung des Geschäftsführers für Steuerschulden der GmbH bei

    Auszug aus BFH, 06.03.2001 - VII R 17/00
    Soweit das FG zu der Feststellung gelangt, dass die KG zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Umsatzsteuer nicht über ausreichende Mittel verfügt hat, wird es weiter zu beachten haben, dass das FA die Feststellungslast für eine nicht anteilige Befriedigung trägt (BFH-Urteil vom 8. Juli 1982 V R 7/76, BFHE 137, 1, BStBl II 1983, 249), dem Kläger jedoch eine gesteigerte Mitwirkungspflicht obliegt (Urteil vom 23. August 1994 VII R 134/92, BFH/NV 1995, 570).
  • BFH, 26.01.2016 - VII R 3/15

    Umfang der Haftung nach § 69 AO i. V. m. § 34 Abs. 1 AO - Kausalzusammenhang

    NV: Die Rechtsprechung, wonach der für eine Haftung gemäß § 69 AO i.V.m. § 34 Abs. 1 AO zu fordernde Kausalzusammenhang zwischen der schuldhaften Pflichtverletzung und dem Steuerausfall nicht mehr gegeben ist, wenn der Steuerausfall als Vermögensschaden des Fiskus mangels ausreichender Zahlungsmittel und vollstreckbaren Vermögens des Steuerpflichtigen unabhängig davon eingetreten ist, ob Steueranmeldungen fristgerecht eingereicht und die geschuldeten Steuerbeträge innerhalb der gesetzlich hierfür bestimmten Fristen entrichtet worden sind (vgl. BFH-Urteil vom 06.03.2001 VII R 17/00, BFH/NV 2001, 1100), kann nicht auf die Fälle übertragen werden, in denen der Steuerpflichtige noch über ausreichende Mittel verfügt, um nach den Grundsätzen der anteiligen Tilgung zumindest einen Teil der Steuerschuld zu begleichen.

    a) Der nach der BFH-Rechtsprechung zu fordernde Kausalzusammenhang ist nicht mehr gegeben, wenn der Steuerausfall als Vermögensschaden des Fiskus mangels ausreichender Zahlungsmittel und vollstreckbaren Vermögens des Steuerpflichtigen unabhängig davon eingetreten ist, ob Steueranmeldungen fristgerecht eingereicht und die geschuldeten Steuerbeträge innerhalb der gesetzlich hierfür bestimmten Fristen entrichtet worden sind (Senatsurteil vom 6. März 2001 VII R 17/00, BFH/NV 2001, 1100, m.w.N.).

  • BFH, 05.06.2007 - VII R 65/05

    Haftung des GmbH-Geschäftsführers bei Insolvenz der GmbH

    Der nach der BFH-Rechtsprechung erforderliche adäquate Kausalzusammenhang ist nicht mehr gegeben, wenn der Steuerausfall als Vermögensschaden des Fiskus mangels ausreichender Zahlungsmittel und vollstreckbaren Vermögens des Steuerpflichtigen unabhängig davon eingetreten ist, ob Steueranmeldungen fristgerecht eingereicht und die geschuldeten Steuerbeträge innerhalb der gesetzlich hierfür bestimmten Fristen entrichtet worden sind (Senatsurteil vom 6. März 2001 VII R 17/00, BFH/NV 2001, 1100, m.w.N.).
  • BFH, 23.09.2008 - VII R 27/07

    Haftung des Geschäftsführers für Steuerausfälle auch in der Krise der GmbH

    c) Die Pflichtverletzung des Geschäftsführers begründet allerdings dann keine Haftung nach §§ 69, 34 AO, wenn der Steuerausfall mangels ausreichender Zahlungsmittel der GmbH unabhängig davon eintritt, ob Steueranmeldungen fristgerecht eingereicht und die geschuldeten Steuerbeträge innerhalb der gesetzlich hierfür bestimmten Fristen entrichtet worden sind (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. Urteil in BFHE 216, 491; vom 6. März 2001 VII R 17/00, BFH/NV 2001, 1100, m.w.N.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht