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   BFH, 27.06.2003 - IV B 27/02   

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https://dejure.org/2003,13857
BFH, 27.06.2003 - IV B 27/02 (https://dejure.org/2003,13857)
BFH, Entscheidung vom 27.06.2003 - IV B 27/02 (https://dejure.org/2003,13857)
BFH, Entscheidung vom 27. Juni 2003 - IV B 27/02 (https://dejure.org/2003,13857)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 116 Abs. 1; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 4; ; FGO § 155; ; ZPO § 85 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 56
    Wiedereinsetzung

  • datenbank.nwb.de

    Keine Wiedereinsetzung wegen Urlaubs und plötzlich eintretender Arbeitsüberlastung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2003, 1438
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 21.02.2002 - VI B 258/01

    Nichtzulassungsbeschwerde - Beschwerdefrist - Beschwerdebegründung -

    Auszug aus BFH, 27.06.2003 - IV B 27/02
    Eine Wiedereinsetzung kommt hier schon deshalb nicht in Betracht, weil P noch vor Ablauf der Begründungsfrist am 18. Februar 2002 gemäß § 116 Abs. 3 Satz 4 FGO die Verlängerung der Begründungsfrist um einen Monat hätte beantragen können (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 21. Februar 2002 VI B 258/01, juris, m.w.N.).
  • BFH, 31.08.2021 - XI B 33/21

    Unternehmereigenschaft einer Hundezüchterin

    bb) Die zur Begründung des Antrags auf Wiedereinsetzung geltend gemachte Arbeitsüberlastung (hier: wegen Bearbeitung zahlreicher eiliger Anträge auf sog. Überbrückungshilfe III) ist kein Wiedereinsetzungsgrund (vgl. allgemein zur Arbeitsüberlastung: BFH-Beschlüsse vom 05.11.2003 - I B 99-101/03, BFH/NV 2004, 358, unter II.2.; vom 21.09.2009 - I B 48, 49/09, BFH/NV 2010, 439, unter II.4.), zumal vom Prozessbevollmächtigten nicht dargelegt ist, warum er nicht innerhalb der Begründungsfrist zumindest einen Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist wegen Arbeitsüberlastung stellen konnte (vgl. dazu BFH-Beschlüsse vom 27.06.2003 - IV B 27/02, BFH/NV 2003, 1438; vom 23.08.2005 - VII B 153/05, BFH/NV 2006, 309, unter 2.).
  • BFH, 15.12.2011 - II R 16/11

    Anforderungen an die unverschuldete Fristversäumnis - Ausscheiden eines

    War ein Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist möglich, scheidet ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (BFH-Beschluss vom 27. Juni 2003 IV B 27/02, BFH/NV 2003, 1438).
  • BFH, 30.09.2004 - IV R 71/02

    Keine Wiedereinsetzung bei fehlender Vorsorge für krankheitsbedingten Ausfall des

    Unverschuldet ist die Fristversäumnis nach dem klägerischen Vorbringen schon deshalb nicht, weil die Prozessbevollmächtigte mangels einer Zugangsmöglichkeit zu den Büroräumen in der A-Straße 34 keine wirksame Vorsorge dafür getroffen hatte, dass ein anderer Sachbearbeiter die von dem hier tätig gewordenen X bearbeiteten Akten einsehen und ggf. zumindest einen Antrag auf Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist (§ 120 Abs. 2 Satz 3 FGO) stellen konnte (BFH-Beschluss vom 29. Oktober 2002 II R 60/01, BFH/NV 2003, 482; vgl. auch Senatsbeschluss vom 27. Juni 2003 IV B 27/02, BFH/NV 2003, 1438).
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