Weitere Entscheidung unten: BFH, 23.12.2002

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   BFH, 09.01.2003 - III R 9/01   

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BFH, 09.01.2003 - III R 9/01 (https://dejure.org/2003,14502)
BFH, Entscheidung vom 09.01.2003 - III R 9/01 (https://dejure.org/2003,14502)
BFH, Entscheidung vom 09. Januar 2003 - III R 9/01 (https://dejure.org/2003,14502)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Vereinbarkeit der Übergangsregelung des § 32d Einkommensteuergesetz (EStG) mit den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) - Art der Ermittlung des freizustellenden Existenzminimums - Zulässigkeit der Orientierung des Grundfreibetrags am durchschnittlichen ...

  • Judicialis

    FGO § 126a; ; EStG § ... 32d; ; EStG § 32a Abs. 1 Satz 2; ; EStG § 32d Abs. 1 Satz 1; ; BSHG § 76 Abs. 2 a; ; BSHG § 76 Abs. 2 a Nr. 1; ; BSHG § 76 Abs. 2 Nr. 4; ; BSHG § 22 Abs. 3; ; BSHG § 23 Abs. 4 Nr. 1; ; GG Art. 100 Abs. 1 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 32a Abs. 1 § 32d Abs. 1
    Verfassungsmäßigkeit des Grundfreibetrages 1994

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 32d Abs 1
    Entlastung; Existenzminimum; Tarif

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2003, 613
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 25.09.1992 - 2 BvL 5/91

    Grundfreibetrag

    Auszug aus BFH, 09.01.2003 - III R 9/01
    Nach Auffassung des Senats ist die Übergangsregelung in § 32d des Einkommensteuergesetzes (EStG) für das Jahr 1994 noch vereinbar mit den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) im Beschluss vom 25. September 1992 2 BvL 5, 8, 14/91 (BVerfGE 87, 153, Finanz-Rundschau --FR-- 1992, 810, BStBl II 1993, 413 --ohne Entscheidungssatz--).

    Wegen der erheblichen Gemeinwohlbelange (verlässliche Finanz- und Haushaltsplanung sowie verlässliche Finanz- und Haushaltswirtschaft) sei es gerechtfertigt, eine angemessene steuerliche Entlastung erst für die Zukunft zu verlangen (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 87, 153, BStBl II 1993, 413, unter C.III.3.b).

    Der Gesetzgeber ist lediglich verpflichtet, "mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 1993 sicherzustellen, dass bei der Einkommensbesteuerung dem Steuerpflichtigen die Erwerbsbezüge belassen werden, die er zur Deckung eines nach den Grundsätzen dieser Entscheidung zu bestimmenden existenznotwendigen Bedarfs benötigt" (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 87, 153, FR 1992, 810, Tenor der Entscheidung unter 2.).

    Die Anordnung für die Jahre 1993 bis 1995 beruht auf der Erwägung, dass betroffene Steuerpflichtige "alsbald und in gebotenem Umfang individuell oder generell entlastet werden müssen" (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 87, 153, BStBl II 1993, 413, unter D.).

    Das BVerfG hat in seinem Beschluss in BVerfGE 87, 153, BStBl II 1993, 413 das Existenzminimum nicht beziffert, sondern nur Grundsätze für dessen Ermittlung aufgestellt.

    Die den Mindestbedarf sichernde, nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) zu gewährende Hilfe zum Unterhalt umfasste in den Jahren, über die das BVerfG bisher zu entscheiden hatte, den Regelsatz gemäß § 22 Abs. 3 BSHG, Leistungen für Unterkunft und Heizung gemäß § 3 Abs. 1 und 2 der Regelsatzverordnung, einmalige Hilfen für zusätzlichen, durch laufende Leistungen nicht gedeckten Grundbedarf sowie den Mehrbedarfszuschlag für Erwerbstätige gemäß § 23 Abs. 4 Nr. 1 BSHG i.d.F. vom 10. Januar 1991 (BGBl I 1991, 94, 99; BVerfG-Beschluss in BVerfGE 87, 153, BStBl II 1993, 413, unter C.I.3.a; ebenso BVerfG-Beschluss vom 10. November 1998 2 BvL 42/93, BVerfGE 99, 246, BStBl II 1999, 174, unter C.I.3.).

    Die Unterschiede zu dem von dem FG Münster und der Bundesregierung errechneten Existenzminimum (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 87, 153, BStBl II 1993, 413, Übersicht zu C.II.2) ergeben sich --wie aus der folgenden Tabelle ersichtlich ist-- zum einen aus der niedrigeren Schätzung für Wohnung, Heizung und Einmalleistungen sowie aus dem Wegfall des Mehrbedarfszuschlags.

    Trotz des Unterschiedes gegenüber dem vom FG Münster und der Bundesregierung ermittelten Existenzminimum ist § 32d Abs. 1 Satz 1 EStG gemessen an den Vorgaben des BVerfG im Beschluss in BVerfGE 87, 153, BStBl II 1993, 413 verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

    a) Nach Auffassung des BVerfG war bei der Ermittlung des existenznotwendigen Mindestbedarfs auch der Mehrbedarfszuschlag nach § 23 Abs. 4 Nr. 1 BSHG a.F. miteinzubeziehen, da dieser nicht nur den Willen zur Selbsthilfe fördern, sondern auch die mit der Erwerbstätigkeit verbundenen erhöhten privaten Aufwendungen abdecken sollte, die wegen des privaten Bezugs nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar seien (BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 87, 153, BStBl II 1993, 413, und in BVerfGE 99, 246, BStBl II 1999, 174, jeweils unter C.I.3.a).

    Der mit dem Mehrbedarfszuschlag daneben verfolgte Zweck, durch die Erwerbstätigkeit erhöhte private Aufwendungen abzugelten, die nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar sind (vgl. BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 87, 153, BStBl II 1993, 413, und in BVerfGE 99, 246, BStBl II 1999, 174, jeweils unter C.I.3.a) fällt nicht ins Gewicht.

    Nach Auffassung des BVerfG (Beschluss in BVerfGE 87, 153, BStBl II 1993, 413, unter C.I.3.b) ist die vergröbernde, die Abwicklung von Massenverfahren erleichternde Typisierung von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.

  • BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvL 42/93

    Kinderexistenzminimum I

    Auszug aus BFH, 09.01.2003 - III R 9/01
    Die den Mindestbedarf sichernde, nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) zu gewährende Hilfe zum Unterhalt umfasste in den Jahren, über die das BVerfG bisher zu entscheiden hatte, den Regelsatz gemäß § 22 Abs. 3 BSHG, Leistungen für Unterkunft und Heizung gemäß § 3 Abs. 1 und 2 der Regelsatzverordnung, einmalige Hilfen für zusätzlichen, durch laufende Leistungen nicht gedeckten Grundbedarf sowie den Mehrbedarfszuschlag für Erwerbstätige gemäß § 23 Abs. 4 Nr. 1 BSHG i.d.F. vom 10. Januar 1991 (BGBl I 1991, 94, 99; BVerfG-Beschluss in BVerfGE 87, 153, BStBl II 1993, 413, unter C.I.3.a; ebenso BVerfG-Beschluss vom 10. November 1998 2 BvL 42/93, BVerfGE 99, 246, BStBl II 1999, 174, unter C.I.3.).

    a) Nach Auffassung des BVerfG war bei der Ermittlung des existenznotwendigen Mindestbedarfs auch der Mehrbedarfszuschlag nach § 23 Abs. 4 Nr. 1 BSHG a.F. miteinzubeziehen, da dieser nicht nur den Willen zur Selbsthilfe fördern, sondern auch die mit der Erwerbstätigkeit verbundenen erhöhten privaten Aufwendungen abdecken sollte, die wegen des privaten Bezugs nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar seien (BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 87, 153, BStBl II 1993, 413, und in BVerfGE 99, 246, BStBl II 1999, 174, jeweils unter C.I.3.a).

    Der mit dem Mehrbedarfszuschlag daneben verfolgte Zweck, durch die Erwerbstätigkeit erhöhte private Aufwendungen abzugelten, die nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar sind (vgl. BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 87, 153, BStBl II 1993, 413, und in BVerfGE 99, 246, BStBl II 1999, 174, jeweils unter C.I.3.a) fällt nicht ins Gewicht.

    Das BVerfG ist zwar im Beschluss in BVerfGE 99, 246, BStBl II 1999, 174 von der Toleranzgrenze von 15 % wieder abgerückt und hält sie nur in Ausnahmefällen für anwendbar.

  • BFH, 10.03.1999 - X B 8/98

    Übergangsregelung zur Entlastung niedriger Erwerbseinkommen gem. § 32 d EStG;

    Auszug aus BFH, 09.01.2003 - III R 9/01
    Dadurch, dass Bezieher mit einem zu versteuernden Einkommen oberhalb des Existenzminimums aufgrund der Regelung in § 32d Abs. 1 Satz 2 EStG stufenweise an die ungeminderte Tarifsteuer herangeführt werden, wird die Steuerbelastung über die Vorgaben des BVerfG hinaus gemindert (BTDrucks 12/4801, S. 156; Fitsch in Lademann, Einkommensteuergesetz, § 32d Rz. 11; Kanzler in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, § 32d EStG Rz. 14; vgl. auch Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 10. März 1999 X B 8/98, BFH/NV 1999, 1087).
  • BVerfG, 14.06.1994 - 1 BvR 1022/88

    Kindergeld

    Auszug aus BFH, 09.01.2003 - III R 9/01
    Sie lassen für die Übergangszeit 1993 bis 1995 auch eine geringfügige Unterschreitung des Existenzminimums im Rahmen der vom BVerfG selbst angewendeten Grenze von 15 % (vgl. BVerfG-Beschluss vom 14. Juni 1994 1 BvR 1022/88, BVerfGE 91, 93, BStBl II 1994, 909) als gerechtfertigt erscheinen.
  • BVerwG, 21.12.2001 - 5 C 27.00

    Einkommen, Absetzung von Beträgen in angemessener Höhe für Erwerbstätige vom -;

    Auszug aus BFH, 09.01.2003 - III R 9/01
    Deshalb verbleiben für den Absetzungsbetrag nach § 76 Abs. 2 a Nr. 1 BSHG nur diejenigen erwerbsbedingten (geringeren) Mehraufwendungen, deren Einzelnachweis unverhältnismäßig aufwändig wäre (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- vom 21. Dezember 2001 5 C 27.00, Deutsches Verwaltungsblatt --DVBl-- 2002, 921).
  • BFH, 04.01.2005 - III B 1/04

    Grundsätzliche Bedeutung: Verfassungswidrigkeit - ausgelaufenes Recht

    Schließlich ist der Kläger bei der Frage nach der Höhe der Grundfreibeträge für 1996 und 1997 auch nicht auf die für die Bemessung bedeutsame Problematik eingegangen, ob der zum 27. Juni 1993 weggefallene sog. Mehrbedarfszuschlag gemäß § 23 Abs. 4 Nr. 1 BSHG a.F., der nach Auffassung des Senats (vgl. BFH-Beschluss vom 9. Januar 2003 III R 9/01, BFH/NV 2003, 613, 614) nach der Änderung des BSHG (vgl. § 76 Abs. 2 a Nr. 1 BSHG n.F.) überwiegend nicht einen existenznotwendigen Bedarf des Erwerbstätigen abdeckt, gleichwohl weiterhin in die Berechnung einzubeziehen ist.
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Rechtsprechung
   BFH, 23.12.2002 - XI B 90/02   

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https://dejure.org/2002,10666
BFH, 23.12.2002 - XI B 90/02 (https://dejure.org/2002,10666)
BFH, Entscheidung vom 23.12.2002 - XI B 90/02 (https://dejure.org/2002,10666)
BFH, Entscheidung vom 23. Dezember 2002 - XI B 90/02 (https://dejure.org/2002,10666)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Aufwendungen für eine Hausgehilfin in einem Wohnstift - Betrieb eines Wohnstiftes durch gemeinnützigen Verein - Entgeltzahlung von Wohnstiftbewohnern für Unterbringung und Versorgung - Sonderausgaben bei Aufwendungen für hauswirtschaftliche Beschäftigungsverhältnisse - ...

  • Judicialis

    BGB § 164; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 8

  • rechtsportal.de

    EStG § 10 Abs. 1 Nr. 8
    Gemeinnütziger Wohnstift; Aufwendungen für hauswirtschaftliches Beschäftigungsverhältnis

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2003, 613
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 28.02.1996 - X B 151/95

    Vorliegen hauswirtschaftlicher Beschäftigungsverhältnisse

    Auszug aus BFH, 23.12.2002 - XI B 90/02
    Diese Frage ist geklärt (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. Februar 1996 X B 151/95, BFH/NV 1996, 671).
  • FG Sachsen-Anhalt, 16.11.2006 - 1 K 1407/04

    Anspruch auf Steuerermäßigungen für Aufwendungen für ein haushaltsnahes

    Ist nicht der Steuerpflichtige, sondern ein Dritter Arbeitgeber, so besteht nach Sinn und Zweck der Norm kein Raum dafür, dass der Steuerpflichtige seine mittelbaren Aufwendungen abziehen kann (vgl. sinngemäß auch BFH Beschluss vom 23.12.2002, XI B 90/02, BFH/NV 2003, 613).
  • BFH, 13.11.2003 - XI B 106/03

    Aufwendungen für hauswirtschaftliche Leistungen

    Der BFH hat bereits wiederholt entschieden, dass Steuerpflichtige Aufwendungen für hauswirtschaftliche Leistungen nicht gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 8 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als Sonderausgaben abziehen können, wenn sie nicht Arbeitgeber des im Haushalt Beschäftigten geworden sind (vgl. BFH-Beschlüsse vom 28. Februar 1996 X B 151/95, BFH/NV 1996, 671; vom 23. Dezember 2002 XI B 90/02, BFH/NV 2003, 613).
  • BFH, 29.03.2004 - XI B 150/03

    Leistungen für ein hauswirtschaftliches Beschäftigungsverhältnis als

    Ist Arbeitgeber der Haushaltshilfe eine dritte Person, die dem Steuerpflichtigen Leistungen einer Haushaltshilfe in Rechnung stellt, scheidet der Sonderausgabenabzug aus (BFH-Beschluss vom 23. Dezember 2002 XI B 90/02, BFH/NV 2003, 613, m.w.N.).
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