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   BFH, 29.01.2003 - XI B 132/01   

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https://dejure.org/2003,10406
BFH, 29.01.2003 - XI B 132/01 (https://dejure.org/2003,10406)
BFH, Entscheidung vom 29.01.2003 - XI B 132/01 (https://dejure.org/2003,10406)
BFH, Entscheidung vom 29. Januar 2003 - XI B 132/01 (https://dejure.org/2003,10406)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    AO 1977 § ... 173 Abs. 1 Nr. 1; ; ZPO § 164; ; FGO § 94; ; FGO § 115 Abs. 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; ; FGO § 116 Abs. 5 Satz 2; ; FGO § 118 Abs. 2; ; EStG § 10b; ; EStG § 10b Abs. 4; ; EStG § 10b Abs. 4 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abzugsfähigkeit einer Golfspende

  • datenbank.nwb.de

    Abzugsfähigkeit einer Spende

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2003, 908
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 28.04.1998 - IX R 49/96

    Neue Tatsache bei Dienstpflichtverletzung des Beamten

    Auszug aus BFH, 29.01.2003 - XI B 132/01
    Im Übrigen kommt es für die Frage, ob eine Tatsache nachträglich bekannt geworden ist, auf den Kenntnisstand der Personen an, die organisationsmäßig zur Bearbeitung des betreffenden Steuerfalles berufen sind oder den zu ändernden Steuerbescheid erlassen haben (z.B. BFH-Urteil vom 28. April 1998 IX R 49/96, BFHE 185, 370, BStBl II 1998, 458).
  • BFH, 12.08.1999 - XI R 65/98

    Spenden an Schulverein

    Auszug aus BFH, 29.01.2003 - XI B 132/01
    Er trägt allerdings vor, das FG weiche krass von der Senatsentscheidung vom 12. August 1999 XI R 65/98 (BFHE 190, 144, BStBl II 2000, 65) ab.
  • BFH, 13.08.1997 - I R 19/96

    Gemeinnützigkeit eines (Golf-)Sportvereins

    Auszug aus BFH, 29.01.2003 - XI B 132/01
    a) Soweit eine Abweichung von dem BFH-Urteil vom 13. August 1997 I R 19/96 (BFHE 183, 371, BStBl II 1997, 794), nach dem ein faktischer Zahlungszwang nicht gegeben ist, wenn festgestellt wird, dass keinem Bewerber die Mitgliedschaft vorenthalten oder wieder entzogen wurde, weil die Spende nicht oder nicht in der erwarteten Höhe geleistet wurde, gegeben sein sollte, ist diese Abweichung für das angefochtene Urteil nicht tragend (zu dieser Voraussetzung vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 59 f.).
  • BFH, 11.06.1997 - X R 242/93

    Bei Aufhebung der Körperschaftsteuerbefreiung des (Letzt-)Empfängers einer sog.

    Auszug aus BFH, 29.01.2003 - XI B 132/01
    Insoweit besteht kein Klärungsbedarf und auch keine Abweichung vom BFH-Urteil vom 11. Juni 1997 X R 242/93 (BFHE 183, 427, BStBl II 1997, 612).
  • BFH, 26.04.2002 - XI R 30/01

    Richtigkeitsgewähr einer Spendenbescheinigung

    Auszug aus BFH, 29.01.2003 - XI B 132/01
    Nach § 10b Abs. 4 Satz 1 EStG darf nur der gutgläubige Steuerpflichtige auf die Richtigkeit der Bestätigung über Spenden grundsätzlich vertrauen (vgl. auch BFH-Beschluss vom 26. April 2002 XI R 30/01, BFH/NV 2002, 1029).
  • BFH, 18.07.2001 - X B 46/01

    Nichtzulassungsbeschwerde - Grundsätzliche Bedeutung - Divergenz -

    Auszug aus BFH, 29.01.2003 - XI B 132/01
    Gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision nur zuzulassen, wenn einer der in Nr. 1 bis 3 genannten Gründe gegeben ist; gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO müssen diese Voraussetzungen dargelegt werden (dazu vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, § 116 Rz. 25 f.) Bei den Zulassungsgründen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO sind substantielle und konkrete Angaben darüber erforderlich, weshalb eine Entscheidung des Revisionsgerichts über eine bestimmte Rechtsfrage aus Gründen der Rechtsklarheit, der Rechtsfortbildung oder der Einheitlichkeit der Rechtsprechung im allgemeinen Interesse liegt, insbesondere auch, warum auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung die Rechtsfrage nicht beantwortet werden kann (BFH-Beschlüsse vom 18. Juli 2001 X B 46/01, BFH/NV 2001, 1596, und vom 4. Dezember 2001 X B 112/01, BFH/NV 2002, 346).
  • BFH, 04.12.2001 - X B 112/01

    Zulässigkeit der Beschwerde - Beschwerdebegründung - Darlegung der

    Auszug aus BFH, 29.01.2003 - XI B 132/01
    Gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision nur zuzulassen, wenn einer der in Nr. 1 bis 3 genannten Gründe gegeben ist; gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO müssen diese Voraussetzungen dargelegt werden (dazu vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, § 116 Rz. 25 f.) Bei den Zulassungsgründen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO sind substantielle und konkrete Angaben darüber erforderlich, weshalb eine Entscheidung des Revisionsgerichts über eine bestimmte Rechtsfrage aus Gründen der Rechtsklarheit, der Rechtsfortbildung oder der Einheitlichkeit der Rechtsprechung im allgemeinen Interesse liegt, insbesondere auch, warum auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung die Rechtsfrage nicht beantwortet werden kann (BFH-Beschlüsse vom 18. Juli 2001 X B 46/01, BFH/NV 2001, 1596, und vom 4. Dezember 2001 X B 112/01, BFH/NV 2002, 346).
  • BFH, 13.12.1978 - I R 64/77

    Verein - Golfsport - Gemeinnütziger Zweck - Beschränkung der Mitgliederzahl -

    Auszug aus BFH, 29.01.2003 - XI B 132/01
    Entsprechendes gilt für das BFH-Urteil vom 13. Dezember 1978 I R 64/77 (BFHE 127, 342, BStBl II 1979, 488).
  • BFH, 15.06.1973 - VI R 35/70

    Anerkennung religiöser Zwecke - Förderung der Religion - Gemeinnützigkeit -

    Auszug aus BFH, 29.01.2003 - XI B 132/01
    b) Das FG ist auch nicht von dem vom Kläger angeführten BFH-Urteil vom 15. Juni 1973 VI R 35/70 (BStBl II 1973, 850) abgewichen.
  • BFH, 15.05.1996 - X R 252/93
    Auszug aus BFH, 29.01.2003 - XI B 132/01
    Das Rügerecht geht bei solchen Verfahrensmängeln nicht nur durch eine ausdrückliche oder konkludente Verzichtserklärung gegenüber dem FG verloren, sondern auch durch das bloße Unterlassen einer rechtzeitigen Rüge in der mündlichen Verhandlung; ein Verzichtswille ist dafür nicht erforderlich (vgl. BFH-Urteil vom 15. Mai 1996 X R 252-253/93, BFH/NV 1996, 906; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 100 ff. und § 120 Rz. 66 f.).
  • BFH, 02.08.2006 - XI R 6/03

    Spendenabzug bei Zuwendung eines Mitglieds an den eigenen Verein -

    Eine Spendenbescheinigung kann allerdings einen Vertrauensschutz dann nicht begründen, wenn es für den Leistenden und den Empfänger der Zahlung angesichts der Begleitumstände klar erkennbar ist, dass die Zahlung in einem Gegenleistungsverhältnis steht (BFH-Beschluss vom 29. Januar 2003 XI B 132/01, BFH/NV 2003, 908), denn nach § 10b Abs. 4 Satz 1 EStG darf nur der gutgläubige Steuerpflichtige auf die Richtigkeit der Bestätigung über Spenden vertrauen (BFH-Beschluss vom 26. April 2002 XI R 30/01, BFH/NV 2002, 1029).
  • FG Hessen, 14.03.2005 - 8 K 4826/01

    Zuwendungen an Gymnasium als Schuldgeld oder Spende

    Nur ein gutgläubiger Steuerpflichtiger kann auf die Richtigkeit der Bestätigung über Spenden vertrauen (BFH-Beschluss vom 29. Januar 2003, BFH/NV 2003, 908).
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