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Rechtsprechung
   BFH, 30.06.2004 - VIII B 265/03   

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https://dejure.org/2004,7817
BFH, 30.06.2004 - VIII B 265/03 (https://dejure.org/2004,7817)
BFH, Entscheidung vom 30.06.2004 - VIII B 265/03 (https://dejure.org/2004,7817)
BFH, Entscheidung vom 30. Juni 2004 - VIII B 265/03 (https://dejure.org/2004,7817)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 96 Abs. 2; ; FGO § 155; ; EStG § 32 Abs. 4 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 4 Abs. 4 § 9 Abs. 1 S. 1 § 32 Abs. 4 S. 2
    Abzugsfähigkeit von Strafverteidigungskosten

  • datenbank.nwb.de

    Berücksichtigung von Strafverteidigungskosten als WK oder BA

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2004, 1639
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 18.09.1987 - VI R 121/84

    Anforderungen an das Vorliegen von Werbungskosten - Vorliegen einer beruflichen

    Auszug aus BFH, 30.06.2004 - VIII B 265/03
    Ein ausreichender beruflicher Zusammenhang wird nicht bereits dadurch begründet, dass die Berufsausübung nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass die Ausgabe entfiele (BFH-Urteil vom 18. September 1987 VI R 121/84, BFH/NV 1988, 353).

    Betrifft der Tatvorwurf Verstöße, die eine Schädigung des Arbeitgebers zum Gegenstand haben, dann werden die Strafverteidigungskosten grundsätzlich von nicht beruflichen Gründen überlagert (BFH-Urteile in BFH/NV 1988, 353, und vom 13. Dezember 1994 VIII R 34/93, BFHE 176, 564, BStBl II 1995, 457).

  • BFH, 12.06.2002 - XI R 35/01

    Strafverteidigungskosten; betriebliche Veranlassung

    Auszug aus BFH, 30.06.2004 - VIII B 265/03
    Die einkunftsmindernde Abzugsfähigkeit der Strafverteidigungskosten setzt nämlich voraus, dass die dem Steuerpflichtigen vorgeworfene Tat ausschließlich und unmittelbar aus seiner betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit heraus erklärbar ist (BFH-Urteil vom 12. Juni 2002 XI R 35/01, BFH/NV 2002, 1441).
  • BFH, 13.12.1994 - VIII R 34/93

    Kosten eines Wiederaufnahmeverfahrens nach strafrechtlicher Verurteilung mit

    Auszug aus BFH, 30.06.2004 - VIII B 265/03
    Betrifft der Tatvorwurf Verstöße, die eine Schädigung des Arbeitgebers zum Gegenstand haben, dann werden die Strafverteidigungskosten grundsätzlich von nicht beruflichen Gründen überlagert (BFH-Urteile in BFH/NV 1988, 353, und vom 13. Dezember 1994 VIII R 34/93, BFHE 176, 564, BStBl II 1995, 457).
  • BFH, 19.02.1982 - VI R 31/78

    Strafverteidigungskosten, die ausschließlich durch das berufliche Verhalten des

    Auszug aus BFH, 30.06.2004 - VIII B 265/03
    In der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist anerkannt, dass Strafverteidigungskosten dann als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig sind, wenn der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setzt, durch sein berufliches Verhalten veranlasst gewesen ist (BFH-Urteil vom 19. Februar 1982 VI R 31/78, BFHE 135, 449, BStBl II 1982, 467).
  • BAG, 14.03.2007 - 5 AZR 514/06

    Entgeltfortzahlung - Fortsetzungserkrankung

    a) In der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist anerkannt, dass Strafverteidigungskosten nur dann als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig sind, wenn der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setzt, durch sein berufliches Verhalten veranlasst gewesen ist (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 19. Februar 1982 VI R 31/78, BFHE 135, 449, BStBl II 1982, 467; BFH-Beschluss vom 30. Juni 2004 VIII B 265/03, BFH/NV 2004, 1639).

    Deshalb ist nicht entscheidend, ob ein Steuerpflichtiger deshalb in Verdacht geraten ist, weil allein Arbeitnehmer in der Lage waren, die ihnen vorgeworfene Straftat zu begehen (BFH-Beschluss in BFH/NV 2004, 1639).

  • BFH, 18.10.2007 - VI R 42/04

    Strafverteidigungskosten als Erwerbsaufwendungen und als außergewöhnliche

    a) In der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist anerkannt, dass Strafverteidigungskosten nur dann als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig sind, wenn der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setzt, durch sein berufliches Verhalten veranlasst gewesen ist (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 19. Februar 1982 VI R 31/78, BFHE 135, 449, BStBl II 1982, 467; BFH-Beschluss vom 30. Juni 2004 VIII B 265/03, BFH/NV 2004, 1639).

    Deshalb ist nicht entscheidend, ob ein Steuerpflichtiger deshalb in Verdacht geraten ist, weil allein Arbeitnehmer in der Lage waren, die ihnen vorgeworfene Straftat zu begehen (BFH-Beschluss in BFH/NV 2004, 1639).

  • FG Rheinland-Pfalz, 20.10.2020 - 5 K 1613/17

    Betriebsausgabenabzug von Strafverteidigungskosten - Berücksichtigung von

    Auf die Frage, ob der strafrechtliche Vorwurf zu Recht erhoben wurde, kommt es bei der Beurteilung der Kosten der Strafverteidigung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten nicht an (BFH-Urteil vom 13.12.2016 VIII R 43/14, BFH/NV 2017, 569; BFH-Beschlüsse vom 30.06.2004 VIII B 265/03, BFH/NV 2004, 1639; vom 10.06.2015 VI B 133/14, BFH/NV 2015, 1247).

    Nicht entscheidend ist daher, ob ein Steuerpflichtiger nur aufgrund seiner betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit in der Lage war, die ihm zur Last gelegte Straftat zu begehen (BFH-Beschluss vom 30.06.2004 VIII B 265/03, BFH/NV 2004, 1639).

    Auf die Frage, ob der strafrechtliche Vorwurf zu Recht erhoben wurde, kommt es nicht an (BFH-Urteil vom 13.12.2016 VIII R 43/14, BFH/NV 2017, 569; BFH-Beschluss vom 30.06.2004 VIII B 265/03, BFH/NV 2004, 1639 mwN).

    Denn auf die Frage, ob der strafrechtliche Vorwurf zu Recht erhoben wurde, kommt es nicht an (BFH-Urteil vom 13.12.2016 VIII R 43/14, BFH/NV 2017, 569; BFH-Beschluss vom 30.06.2004 VIII B 265/03, BFH/NV 2004, 1639 mwN).

  • BFH, 13.12.2016 - VIII R 43/14

    Abzugsfähigkeit von Strafverteidigungskosten als Werbungskosten oder

    Sie kollidieren auch nicht mit der Unschuldsvermutung, sondern stellen eine eigenständige und notwendige Würdigung des Veranlassungszusammenhangs durch das FG dar, da es auf die Frage, ob der strafrechtliche Vorwurf zu Recht erhoben wurde, für dessen Prüfung nicht ankommt (BFH-Beschluss vom 30. Juni 2004 VIII B 265/03, BFH/NV 2004, 1639, m.w.N.).

    Ob der strafrechtliche Vorwurf zu Recht erhoben wurde, ist wie unter II.2.b ausgeführt für die Prüfung des Veranlassungszusammenhangs nicht entscheidend (BFH-Beschluss in BFH/NV 2004, 1639, m.w.N.).

  • FG Rheinland-Pfalz, 15.04.2010 - 4 K 2699/06

    Strafverteidigungskosten als Werbungskosten

    Zur Begründung führte er im Kern aus: Zwar sei die Vorteilsannahme, wie von der Rechtsprechung (mit Hinweis auf BFH vom 30. Juni 2004 VIII B 265/03, BFH/NV 2004 S. 1639; BFH vom 12. Juni 2002 XI R 35/01, BFH/NV 2002 S. 1441) gefordert, ausschließlich oder unmittelbar aus der beruflichen Tätigkeit heraus erklärbar.

    Hierzu tragen sie im Wesentlichen vor: In der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sei anerkannt, dass Strafverteidigungskosten dann als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig seien, wenn der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setzte, durch sein berufliches Verhalten veranlasst gewesen sei (mit Hinweis auf BFH vom 19. Februar 1982 VI R 31/78, a.a.O.; BFH vom 30. Juni 2004 VIII B 265/03, a.a.O.).

    Demzufolge können selbst vorsätzlich begangene Straftaten selbst im Falle einer Verurteilung zu Werbungskosten führen, sofern der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setzt, durch sein berufliches Verhalten veranlasst gewesen ist (vgl. z.B.: BFH vom 19. Februar 1982 VI R 31/78, a.a.O.; BFH vom 30. Juni 2004 VIII B 265/03, BFH/NV 2004 Seite 1639; BFH vom 18. Oktober 2007 VI R 42/04, BStBl II 2008 Seite 223).

    Deshalb ist es nicht entscheidend, ob ein Steuerpflichtiger nur als Arbeitnehmer in der Lage war, die ihm zur Last gelegte Straftat zu begehen (vgl. z.B.: BFH vom 30. Juni 2004 VIII B 265/03, BFH/NV 2004 S. 1639).

  • FG Thüringen, 12.02.2014 - 3 K 926/13

    Kein Übungsleiterfreibetrag für das für die Erstellung von Lehrbriefen von einer

    In der gleichen Weise ist in der Rechtsprechung des BFH anerkannt, dass Strafverteidigungskosten nur dann als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar sind, wenn der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setzt, durch sein berufliches Verhalten veranlasst gewesen ist (vgl. BFH-Urteile vom 16. April 2013 IX R 5/12, BFHE 241, 355, BStBl II 2013, 806; vom 18. Oktober 2007 VI R 42/04, BFHE 219, 197, BStBl II 2008, 223, m.w.N.; vom 19. Februar 1982 VI R 31/78, BStBl II 1982, 467; BFH Beschlüsse vom 17. August 2011 VI R 75/10, BFH/NV 2011, 2040; vom 30. Juni 2004 VIII B 265/03, BFH/NV 2004, 1639).

    Eine reine "conditio sine qua non" genügt nicht (vgl. BFH-Urteile vom 18. September 1987 VI R 121/84, BFH/NV 1988, 353; vom 18. Oktober 2007 VI R 42/04, a.a.O., BFH-Beschluss vom 30. Juni 2004, VIII B 265/03, a.a.O.) Denn maßgebend für die Beantwortung der Frage, ob eine Straftat in Ausübung einer beruflichen Tätigkeit erfolgt ist, ist das Bestehen eines ausschließlichen und unmittelbaren Zusammenhanges zwischen der beruflichen Tätigkeit einerseits und der Tat anderseits.

  • FG Hamburg, 14.12.2011 - 2 K 6/11

    Keine erweiterte Berücksichtigung von Kosten einer Strafverteidigung

    Die dem Steuerpflichtigen vorgeworfene Tat muss ausschließlich und unmittelbar aus seiner betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit heraus erklärbar sein (BFH - Urteil vom 18.10.2007, VI R 42/04, BStBl. II 2008, 223; Beschluss vom 30.06.2004, VIII B 265/03, BFH NV 2004, 1639, jeweils m. w. N.).

    Aus diesem Grund ist beispielsweise nicht entscheidend, ob ein Steuerpflichtiger deshalb in Verdacht geraten ist, weil allein Arbeitnehmer in der Lage waren, die ihnen vorgeworfenen Straftat zu begehen (BFH - Urteil vom 18.10.2007, IV R 42/04, BStBl. II 2008, 223; Beschluss vom 30.06.2004, VIII B 265/03, BFH/NV 2004, 1639).

  • BFH, 10.06.2015 - VI B 133/14

    Strafverteidigungskosten als Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastungen

    Auf die Frage, ob der strafrechtliche Vorwurf zu Recht erhoben wurde, kommt es hierbei nicht an (BFH-Beschluss vom 30. Juni 2004 VIII B 265/03, BFH/NV 2004, 1639, m.w.N.).
  • FG Münster, 20.11.2018 - 15 K 655/16

    Strafverteidigung - Abziehbarkeit von Strafverteidigerkosten

    Auf die Frage, ob der strafrechtliche Vorwurf zu Recht erhoben wurde, kommt es bei der Beurteilung der Kosten der Strafverteidigung als Werbungskosten nicht an (BFH-Beschluss vom 30.6.2004 VIII B 265/03, BFH/NV 2004, 1639, m. w. N.).

    Deshalb ist es nicht entscheidend, ob ein Steuerpflichtiger nur als Arbeitnehmer in der Lage war, die ihm zur Last gelegte Straftat zu begehen (BFH-Beschluss vom 30.6.2004 VIII B 265/03, BFH/NV 2004, 1639).

  • FG Hessen, 19.03.2013 - 12 K 3431/06

    Abzugsfähigkeit von Prozesskosten

    Soweit das FA die Auffassung vertrete, die von dem Kläger geltend gemachten Aufwendungen seien auf die Anklageerhebung und somit letztlich auf das den Gegenstand der Anklage bildende schuldhafte, sozial inadäquate Verhalten zurückzuführen und damit nicht zwangsläufig entstanden, sei ergänzend darauf zu erwidern, dass der BFH bereits in seiner Entscheidung vom 30.06.2004 - VIII B 265/03 (NV) - entschieden habe, dass Strafverteidigerkosten als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig seien, wenn der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setze, durch sein berufliches Verhalten veranlasst gewesen sei.

    Soweit die Kläger geltend machten, die streitgegenständlichen Aufwendungen seien auch als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig, da der BFH bereits in seiner Entscheidung vom 30.04.2004 - VIII B 265/03 - entschieden habe, dass Strafverteidigungskosten als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig seien, wenn der strafrechtliche Vorwurf, gegen den der Stpfl. sich zur Wehr setze, durch sein berufliches Verhalten veranlasst sei, werde auch diese Auffassung nicht geteilt.

  • FG Rheinland-Pfalz, 27.06.2008 - 4 K 1928/07

    Zur Frage der steuerlichen Berücksichtigung von Schadensersatzleistungen aufgrund

  • FG Hessen, 12.02.2014 - 4 K 1757/11

    Entscheidung zum Werbungskostenabzug von Strafverteidigerkosten

  • FG Köln, 30.06.2009 - 8 K 1265/07

    Vorsteuerabzug aus Strafverteidigungskosten; Frage der beruflichen Veranlassung

  • FG Münster, 19.08.2011 - 14 K 2610/10

    Strafverteidigerkosten keine Werbungskosten

  • FG Münster, 01.10.2010 - 11 K 3544/07

    Kosten der Strafverteidigung

  • FG Saarland, 06.12.2006 - 1 K 262/03

    Abzugsfähigkeit von Rechtsverfolgungskosten als Werbungskosten bei den Einkünften

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Rechtsprechung
   BFH, 09.07.2004 - XI B 44/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,10597
BFH, 09.07.2004 - XI B 44/03 (https://dejure.org/2004,10597)
BFH, Entscheidung vom 09.07.2004 - XI B 44/03 (https://dejure.org/2004,10597)
BFH, Entscheidung vom 09. Juli 2004 - XI B 44/03 (https://dejure.org/2004,10597)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; ; FGO § 116 Abs. 5 Satz 2

  • rechtsportal.de

    EStG § 16 Abs. 3
    Betriebsaufgabeerklärung - Gewerbeabmeldung

  • datenbank.nwb.de

    An Gemeinde gerichtete Gewerbeabmeldung als Betriebsaufgabeerklärung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2004, 1639
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 19.06.2001 - X R 48/96

    Einkommensteuerbescheid - Einkünfte aus Gewerbebetrieb - Pachtvertrag -

    Auszug aus BFH, 09.07.2004 - XI B 44/03
    Die Entscheidung des FG stehe im Widerspruch zu dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19. Juni 2001 X R 48/96 (BFH/NV 2002, 153).

    Der Entscheidung in BFH/NV 2002, 153 habe ein nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde gelegen.

    b) Die Entscheidung des FG steht nicht im Widerspruch zu dem BFH-Urteil in BFH/NV 2002, 153.

    Entscheidend ist die Möglichkeit der Fortführung (BFH in BFH/NV 2002, 153).

  • BFH, 11.02.1999 - III R 112/96

    Verpachtung wesentlicher Betriebsgrundlagen; Betriebsaufgabe?

    Auszug aus BFH, 09.07.2004 - XI B 44/03
    Dass die Aufgabeerklärung von einem entsprechenden Bewusstsein getragen sein müsse, ergebe sich aus der Entscheidung vom 11. Februar 1999 III R 112/96 (BFH/NV 1999, 1198).

    Die --nur mit gewerbepolizeilicher Bedeutung versehene-- Gewerbeabmeldung ist bei der Beurteilung der Betriebsaufgabe als Indiz heranzuziehen (BFH-Urteil in BFH/NV 1999, 1198).

    Die Betriebsaufgabeerklärung muss erkennbar von dem Bewusstsein getragen sein, dass infolge der Aufgabeerklärung die stillen Reserven versteuert werden (BFH-Urteil in BFH/NV 1999, 1198).

  • BFH, 03.06.1997 - IX R 2/95

    Betriebsaufgabe auch bei Verpachtung und fehlender Aufgabeerklärung anzunehmen,

    Auszug aus BFH, 09.07.2004 - XI B 44/03
    Der Satz des FG, dass immer solange von einer Absicht zur Fortführung des Betriebs auszugehen sei, solange nicht die Nicht-Wiederaufnahme klar und eindeutig erklärt sei, stehe im Widerspruch zu den BFH-Urteilen vom 3. Juni 1997 IX R 2/95 (BFHE 183, 413, BStBl II 1998, 373) und vom 27. März 1987 III R 214/83 (BFH/NV 1987, 578).

    Den von der Klägerin zitierten Entscheidungen in BFHE 183, 413, BStBl II 1998, 373 und in BFH/NV 1987, 578 lässt sich nichts Gegenteiliges entnehmen.

  • BFH, 27.03.1987 - III R 214/83

    Abgrenzung von Betriebsverpachtung und Betriebsausgabe

    Auszug aus BFH, 09.07.2004 - XI B 44/03
    Der Satz des FG, dass immer solange von einer Absicht zur Fortführung des Betriebs auszugehen sei, solange nicht die Nicht-Wiederaufnahme klar und eindeutig erklärt sei, stehe im Widerspruch zu den BFH-Urteilen vom 3. Juni 1997 IX R 2/95 (BFHE 183, 413, BStBl II 1998, 373) und vom 27. März 1987 III R 214/83 (BFH/NV 1987, 578).

    Den von der Klägerin zitierten Entscheidungen in BFHE 183, 413, BStBl II 1998, 373 und in BFH/NV 1987, 578 lässt sich nichts Gegenteiliges entnehmen.

  • BFH, 26.06.2003 - IV R 61/01

    Verpachtung eines landwirtschaftlichen Betriebs

    Auszug aus BFH, 09.07.2004 - XI B 44/03
    d) Ebenso entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass die Betriebsaufgabe klar und eindeutig erklärt sein muss (BFH-Urteile vom 20. Dezember 2000 XI R 26/00, BFH/NV 2001, 1106, und vom 26. Juni 2003 IV R 61/01, BFHE 202, 525, BStBl II 2003, 755).
  • BFH, 20.12.2000 - XI R 26/00

    Betriebsaufgabe; verpachteter Gaststättenbetrieb

    Auszug aus BFH, 09.07.2004 - XI B 44/03
    d) Ebenso entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass die Betriebsaufgabe klar und eindeutig erklärt sein muss (BFH-Urteile vom 20. Dezember 2000 XI R 26/00, BFH/NV 2001, 1106, und vom 26. Juni 2003 IV R 61/01, BFHE 202, 525, BStBl II 2003, 755).
  • BFH, 24.05.2005 - X B 137/04

    NZB: grundsätzliche Bedeutung, Ansparrücklage

    Die Zulassung der Revision wegen Divergenz zu dem Beschluss des BFH vom 9. Juli 2004 XI B 44/03 (BFH/NV 2004, 1639) ist nicht möglich, weil mit dem Beschluss über die Zulassung der Revision über keine revisible Rechtsfrage entschieden worden ist (Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 50).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.07.2016 - 4 B 172/16

    Rechtsschutzinteresse bei Abmeldung und Aufgabe der Betriebsstätte

    vgl. auch BFH, Beschluss vom 9.7.2004 - XI B 44/03 -, juris, Rn. 14 sowie Nds. OVG, Urteil vom 18.6.1997 - 7 L 6029/95 -, GewArch 1998, 30 = juris, Rn. 24.
  • FG Münster, 09.11.2022 - 9 K 933/20

    Besteuerung von privaten Veräußerungsgeschäften bei Grundstücken

    Die Gewerbeabmeldung stellt keine Betriebsaufgabeerklärung gegenüber dem Finanzamt dar (BFH, Beschluss vom 09.07.2004 - XI B 44/03, BFH/NV 2004, 1639).
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Rechtsprechung
   BFH, 30.06.2004 - VIII B 132/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,10029
BFH, 30.06.2004 - VIII B 132/04 (https://dejure.org/2004,10029)
BFH, Entscheidung vom 30.06.2004 - VIII B 132/04 (https://dejure.org/2004,10029)
BFH, Entscheidung vom 30. Juni 2004 - VIII B 132/04 (https://dejure.org/2004,10029)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    AO 1977 § 8; ; FGO § 116 Abs. 5 Satz 2

  • rechtsportal.de

    AO § 8; EStG § 65 Abs. 1 S. 1
    Kindergeld: Kindeswohnsitz bei Schulbesuch im Ausland

  • datenbank.nwb.de

    Wohnsitz eines sechsjährigen Kindes bei neunjährigem Auslandsaufenthalt im Haushalt der Großeltern

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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  • BFH/NV 2004, 1639
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 23.11.2000 - VI R 165/99

    Kindergeld bei ausländischem Schulbesuch

    Auszug aus BFH, 30.06.2004 - VIII B 132/04
    Der BFH hat mit Urteil vom 23. November 2000 VI R 165/99 (BFHE 193, 569, BStBl II 2001, 279) entschieden, dass ein sechsjähriges Kind grundsätzlich seinen Wohnsitz i.S. des § 8 der Abgabenordnung (AO 1977) im Inland verliert, wenn seine Eltern es zum Zwecke des für die Dauer von neun Jahren angelegten Schulbesuchs zu den Großeltern ins Ausland schicken.
  • FG Hamburg, 12.04.2018 - 1 K 202/16

    Kein inländischer Wohnsitz eines hauptsächlich im Ausland wohnenden Ehegatten

    Allerdings darf sich die Nutzung nicht auf bloße Besuche, kurzfristige Ferienaufenthalte und das Aufsuchen der Wohnung zu Verwaltungszwecken beschränken (BFH-Beschluss vom 30.06.2004 VIII B 132/04, BFH/NV 2004, 1639; Buciek in Beermann/Gosch, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 8 AO Rz. 27, m. w. N.).
  • BFH, 31.05.2006 - I B 79/05

    Darlegung von grundsätzlicher Bedeutung und Divergenz

    Diese gehen dahin, dass einerseits eine Nutzung der Wohnung erforderlich ist, die über bloße Besuche, kurzfristige Ferienaufenthalte und das Aufsuchen der Wohnung zu Verwaltungszwecken hinausgeht (BFH-Beschluss vom 30. Juni 2004 VIII B 132/04, BFH/NV 2004, 1639; Buciek in Beermann/Gosch, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 8 AO Rz. 27, m.w.N.), andererseits aber weder regelmäßig noch über längere Zeit erfolgen muss (Senatsurteil vom 28. Januar 2004 I R 56/02, BFH/NV 2004, 917, m.w.N.).
  • FG München, 15.07.2020 - 7 K 769/18

    Kindergeldanspruch während eines Aufenthalts in der Türkei - Festsetzungsfrist

    Es ist davon auszugehen, dass aufgrund täglicher Fürsorge und Betreuung in einer Internatsgemeinschaft, die auf Jahre angelegt ist, regelmäßig feste soziale Bindungen zu Bezugspersonen im Internat und den dort untergebrachten Kindern aufgebaut werden (vgl. BFH-Urteile vom 22. April 1994 III R 22/92, BStBl II 1994, 887; vom 23. November 2000 VI R 165/99, BStBl II 2001, 279 und vom 30. Juni 2004 VIII B 132/04, BFH/NV 2004, 1639; BFH-Beschluss vom 16. April 2008 III B 77/07, NV; FG Hamburg, Urteil vom 5. Juli 2019 6 K 215/18, juris; FG Düsseldorf, Urteil vom 12. Mai 2015 10 K 2954/14 Kg, juris; FG Münster, Urteil vom 4. März 2004 8 K 4209/02 Kg, EFG 2004, 1228).
  • FG Hessen, 30.08.2005 - 3 K 1152/03

    Kindergeld: Schulbesuch im Ausland

    So hat der BFH in einer Reihe von Beschlüssen Nichtzulassungsbeschwerden gegen verschiedene finanzgerichtliche Urteile verworfen, in denen ein Kindergeldanspruch verneint worden war, weil die betreffenden Kinder sich für mehrere Jahre zum Schulbesuch im Ausland und ansonsten nur während der Ferien bei den Eltern im Inland aufhalten hatten (s. Beschlüsse vom 08.11.2001 VI B 115/01, juris; 30.01.2003 VIII B 155/02, Sammlung der Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2003, 881; vom 05.02.2004 VIII B 271/03, juris; vom 01.03.2004 VIII B 286/03, juris; vom 05.02.2004 VIII B 271/03, juris; vom 29.06.2004 VIII B 116/04, juris, und vom 30.06.2004 VIII B 132/04, BFH/NV 2004, 1639; s. a.: Finanzgericht Baden-Württemberg 2 K 190/03, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2005, 219).
  • FG Baden-Württemberg, 18.05.2005 - 13 K 110/04

    Kein Kindergeldanspruch während der Dauer des Schulbesuchs in Ägypten von

    Auf das grundlegende Urteil in BStBl II 2001, 279 sowie das weitere Urteil vom 23. November 2000 VI R 165/99 (BStBl II 2001, 294 ) hat der BFH in der Folgezeit stets uneingeschränkt Bezug genommen (vgl. Urteil vom 26. Februar 2002 VIII R 85/98, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -BFH/NV- 2002, 912 ; Beschlüsse vom 24. August 2001 VI B 122/01, BFH/NV 2002, 327 ; vom 5. Februar 2004 VIII B 271/03, n.v., juris; vom 30. Juni 2004 VIII B 132/04, BFH/NV 2004, 1639 ).
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