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   BFH, 02.04.2007 - VIII B 17/07   

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https://dejure.org/2007,17913
BFH, 02.04.2007 - VIII B 17/07 (https://dejure.org/2007,17913)
BFH, Entscheidung vom 02.04.2007 - VIII B 17/07 (https://dejure.org/2007,17913)
BFH, Entscheidung vom 02. April 2007 - VIII B 17/07 (https://dejure.org/2007,17913)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 69 Abs. 3; ; FGO § 115 Abs. 2; ; FGO § 116 Abs. 1; ; FGO § 128 Abs. 3; ; FGO § 128 Abs. 3 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 128 Abs. 3, § 155; ZPO § 321a
    AdV; außerordentliche Beschwerde

  • datenbank.nwb.de

    Beschwerde gegen die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2007, 1516
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 30.11.2005 - VIII B 181/05

    Generelle Unstatthaftigkeit einer außerordentlichen Beschwerde seit

    Auszug aus BFH, 02.04.2007 - VIII B 17/07
    Wie der Senat bereits mit Beschluss vom 30. November 2005 VIII B 181/05 (BFHE 211, 37, BStBl II 2006, 188) entschieden hat, ist nach Inkrafttreten des Gesetzes über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vom 9. Dezember 2004 (BGBl I 2004, 3220) zum 1. Januar 2005 ein derartiger außerordentlicher, gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf ausgeschlossen.
  • BFH, 07.08.2002 - I B 83/02

    AdV; Beschwerde

    Auszug aus BFH, 02.04.2007 - VIII B 17/07
    Die entsprechende Anwendung des § 116 Abs. 1 FGO --die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision betreffend-- ist in § 128 Abs. 3 FGO nicht vorgesehen (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 7. August 2002 I B 83/02, BFH/NV 2003, 61, m.w.N.).
  • BVerfG, 06.10.1977 - 2 BvR 502/77
    Auszug aus BFH, 02.04.2007 - VIII B 17/07
    Dagegen bestehen nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerfG-Beschluss vom 6. Oktober 1977 2 BvR 502/77, Steuerrechtsprechung in Karteiform, Gesetz zur Entlastung des Bundesfinanzhofs, Rechtsspruch 39).
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