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   BFH, 29.03.2007 - IV R 48/05   

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https://dejure.org/2007,14500
BFH, 29.03.2007 - IV R 48/05 (https://dejure.org/2007,14500)
BFH, Entscheidung vom 29.03.2007 - IV R 48/05 (https://dejure.org/2007,14500)
BFH, Entscheidung vom 29. März 2007 - IV R 48/05 (https://dejure.org/2007,14500)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Judicialis

    EStG § ... 6b; ; EStG § 6c; ; EStG § 13 Abs. 3; ; EStG § 14 Satz 2; ; EStG § 14a; ; EStG § 14a Abs. 4; ; EStG § 14a Abs. 4 Satz 2 Nr. 2; ; EStG § 14a Abs. 5; ; EStG § 14a Abs. 5 Satz 1; ; EStG § 14a Abs. 5 Satz 1 Nr. 2; ; EStG § 14a Abs. 5 Satz 3; ; EStG § 14a Abs. 6; ; EStG § 16 Abs. 4; ; EStG § 18 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de

    Kein Freibetrag nach § 14a Abs. 5 EStG für die Veräußerung von Teilen des zu einem landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betriebs gehörenden Grund und Bodens nach Auflösung einer § 6b-Rücklage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 14a Abs 5, EStG § 6 b, EStG § 6 c
    Antrag; Freibetrag; Landwirtschaft; Rücklage; Veräußerung; Zeitpunkt

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2007, 1846
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 30.08.2001 - IV R 30/99

    Gewinnübertragung nach § 6 c EStG

    Auszug aus BFH, 29.03.2007 - IV R 48/05
    Das zu § 6c EStG ergangene Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 30. August 2001 IV R 30/99 (BFHE 196, 507, BStBl II 2002, 49) müsse auch gelten, wenn irrtümlich eine zu hohe Rücklage gebildet worden sei und nunmehr ein Antrag nach § 14a Abs. 5 EStG gestellt werde.
  • BFH, 04.02.1982 - IV R 150/78

    Keine Tarifbegünstigung, wenn eine für den Gewinn aus der Veräußerung eines

    Auszug aus BFH, 29.03.2007 - IV R 48/05
    Der Freibetrag kann deshalb nicht (mehr) in Anspruch genommen werden (ebenso BFH-Urteil vom 4. Februar 1982 IV R 150/78, BFHE 135, 202, BStBl II 1982, 348, zur Tarifbegünstigung nach § 34 Abs. 1 EStG a.F.; a.A. im Anschluss an das vorinstanzliche Urteil Kube in Kirchhof, a.a.O., § 14a Rz 11).
  • FG Köln, 30.06.2005 - 9 K 6117/01

    Antrag nach § 14a Abs. 5 EStG noch bei Auflösung der Rücklage möglich

    Auszug aus BFH, 29.03.2007 - IV R 48/05
    Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2005, 1926 veröffentlicht.
  • BFH, 14.05.2009 - IV R 6/07

    Keine Änderung eines bestandskräftigen Steuerbescheides bei nachträglichem Antrag

    Daran fehlt es, soweit ein Veräußerungsgewinn in eine Rücklage nach §§ 6b, 6c EStG eingestellt wird; denn er wird insoweit gerade nicht zur Einkommensteuer herangezogen (BFH-Urteil vom 29. März 2007 IV R 48/05, BFH/NV 2007, 1846, unter II.1.b der Gründe).

    Umgekehrt kann eine Rücklage nach §§ 6b, 6c EStG nur für den über den Freibetrag hinausgehenden Veräußerungsgewinn gebildet werden (BFH-Urteil in BFH/NV 2007, 1846, unter II.1.c der Gründe).

  • BFH, 26.10.2011 - IV B 106/10

    Nachträgliches Vorliegen der Voraussetzungen des § 14a Abs. 4 EStG kein

    Umgekehrt kann eine Rücklage nach §§ 6b, 6c EStG nur für den über den Freibetrag hinausgehenden Veräußerungsgewinn gebildet werden (vgl. zu § 14a Abs. 5 EStG 1990 bzw. 1997 BFH-Urteile vom 29. März 2007 IV R 48/05, BFH/NV 2007, 1846; vom 14. Mai 2009 IV R 6/07, BFH/NV 2009, 1989).
  • FG Niedersachsen, 11.12.2006 - 14 K 201/02

    Kürzung bzw. Auflösung einer nach § 6c Einkommensteuergesetz (EStG) gebildeten

    Es kann daher auch bei Einstellung des Veräußerungsgewinns in eine Rücklage nach §§ 6 b, 6 c EStG noch bei deren Auflösung wirksam beantragt werden (Gerichtsbescheid des Finanzgerichts Köln v. 30. Juni 2005 9 K 6117/01, EFG 2005, 1926, Rev. beim BFH: IV R 48/05).
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