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   BFH, 29.09.2010 - XI B 74/09   

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https://dejure.org/2010,9281
BFH, 29.09.2010 - XI B 74/09 (https://dejure.org/2010,9281)
BFH, Entscheidung vom 29.09.2010 - XI B 74/09 (https://dejure.org/2010,9281)
BFH, Entscheidung vom 29. September 2010 - XI B 74/09 (https://dejure.org/2010,9281)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Sinn und Zweck der Erhebung von Aussetzungszinsen - Erlass oder Verzicht auf die Festsetzung von Aussetzungszinsen - Keine Revisionszulassung wegen fehlender BFH-Entscheidung zu konkreter Fallgestaltung

  • openjur.de

    Sinn und Zweck der Erhebung von Aussetzungszinsen; Erlass oder Verzicht auf die Festsetzung von Aussetzungszinsen; Keine Revisionszulassung wegen fehlender BFH-Entscheidung zu konkreter Fallgestaltung

  • Bundesfinanzhof

    FGO § 115 Abs 2 Nr 1, AO § 234 Abs 2, AO § 237 Abs 4, AO § 163 Abs 1, AO § 227 Abs 1
    Sinn und Zweck der Erhebung von Aussetzungszinsen - Erlass oder Verzicht auf die Festsetzung von Aussetzungszinsen - Keine Revisionszulassung wegen fehlender BFH-Entscheidung zu konkreter Fallgestaltung

  • Bundesfinanzhof

    Sinn und Zweck der Erhebung von Aussetzungszinsen - Erlass oder Verzicht auf die Festsetzung von Aussetzungszinsen - Keine Revisionszulassung wegen fehlender BFH-Entscheidung zu konkreter Fallgestaltung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 234 Abs 2 AO, § 237 Abs 4 AO, § 163 Abs 1 AO, § 227 Abs 1 AO
    Sinn und Zweck der Erhebung von Aussetzungszinsen - Erlass oder Verzicht auf die Festsetzung von Aussetzungszinsen - Keine Revisionszulassung wegen fehlender BFH-Entscheidung zu konkreter Fallgestaltung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 234 Abs 2 AO, § 237 Abs 4 AO, § 163 Abs 1 AO, § 227 Abs 1 AO
    Sinn und Zweck der Erhebung von Aussetzungszinsen - Erlass oder Verzicht auf die Festsetzung von Aussetzungszinsen - Keine Revisionszulassung wegen fehlender BFH-Entscheidung zu konkreter Fallgestaltung

  • rewis.io

    Sinn und Zweck der Erhebung von Aussetzungszinsen - Erlass oder Verzicht auf die Festsetzung von Aussetzungszinsen - Keine Revisionszulassung wegen fehlender BFH-Entscheidung zu konkreter Fallgestaltung

  • ra.de
  • rewis.io

    Sinn und Zweck der Erhebung von Aussetzungszinsen - Erlass oder Verzicht auf die Festsetzung von Aussetzungszinsen - Keine Revisionszulassung wegen fehlender BFH-Entscheidung zu konkreter Fallgestaltung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unterschiedliche Auffassungen zur umsatzsteuerlichen Behandlung eines Rechtsgeschäfts als Grund für den Verzicht auf Aussetzungszinsen

  • datenbank.nwb.de

    Erhebung von Aussetzungszinsen; Verzicht auf die Festsetzung von Aussetzungszinsen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2011, 194
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 21.02.1991 - V R 105/84

    Rechtsschutzgarantie - Billigkeitserlaß - Aussetzungszinsen

    Auszug aus BFH, 29.09.2010 - XI B 74/09
    a) Mit der Erhebung von Aussetzungszinsen sollen der Zinsnachteil des Steuergläubigers, der den Abgabenbetrag nicht schon bei Fälligkeit, sondern erst nach Beendigung der Aussetzung der Vollziehung (AdV) erhält, und der Zinsvorteil des Steuerpflichtigen ausgeglichen werden (vgl. BFH-Urteil vom 21. Februar 1991 V R 105/84, BFHE 163, 313, BStBl II 1991, 498).

    Nach der Rechtsprechung behält der durch die Verzinsung vom Gesetzgeber bezweckte Vorteilsausgleich grundsätzlich auch dann seinen Sinn, wenn staatliche Stellen für deren Entstehung und Höhe (mit-)verantwortlich sind (vgl. BFH-Urteil vom 20. Januar 1997 V R 28/95, BFHE 183, 353, BStBl II 1997, 716) und beispielsweise ohne Hinzutun des Steuerpflichtigen die angemessene Verfahrensdauer überschritten wird, und zwar auch für die Zeitspanne zwischen dem zeitlich angemessenen und dem tatsächlichen, späteren Prozessende (BFH-Urteil in BFHE 163, 313, BStBl II 1991, 498).

  • BFH, 15.01.2008 - VIII B 222/06

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - teilweiser Erlass von

    Auszug aus BFH, 29.09.2010 - XI B 74/09
    Allein das Fehlen einer Entscheidung des BFH zu der konkreten Fallgestaltung begründet weder einen Klärungsbedarf noch das erforderliche Allgemeininteresse (BFH-Beschluss vom 15. Januar 2008 VIII B 222/06, BFH/NV 2008, 753).

    b) Entscheidend bei der Prüfung eines (Teil-)Erlasses von Aussetzungszinsen aus sachlichen Billigkeitsgründen ist nach der Rechtsprechung allerdings, ob der Steuerschuldner aufgrund der erst späteren Steuernachforderung Liquiditätsvorteile gehabt hat, weil er von der Zahlung dieser geschuldeten Steuer vorerst --wegen unzutreffender Steuerfestsetzung-- "freigestellt" gewesen ist (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2008, 753, und vom 2. November 2006 V B 24/05, BFH/NV 2007, 208).

  • BFH, 20.01.1997 - V R 28/95

    Verzinsung von Umsatzsteuer-Nachforderungen

    Auszug aus BFH, 29.09.2010 - XI B 74/09
    Nach der Rechtsprechung behält der durch die Verzinsung vom Gesetzgeber bezweckte Vorteilsausgleich grundsätzlich auch dann seinen Sinn, wenn staatliche Stellen für deren Entstehung und Höhe (mit-)verantwortlich sind (vgl. BFH-Urteil vom 20. Januar 1997 V R 28/95, BFHE 183, 353, BStBl II 1997, 716) und beispielsweise ohne Hinzutun des Steuerpflichtigen die angemessene Verfahrensdauer überschritten wird, und zwar auch für die Zeitspanne zwischen dem zeitlich angemessenen und dem tatsächlichen, späteren Prozessende (BFH-Urteil in BFHE 163, 313, BStBl II 1991, 498).
  • BFH, 23.10.2003 - V R 2/02

    Kein Erlass von Nachzahlungszinsen bei rückwirkender Umsatzsteueroption

    Auszug aus BFH, 29.09.2010 - XI B 74/09
    Ob die möglichen Zinsvorteile tatsächlich gezogen worden sind, ist grundsätzlich unbeachtlich (vgl. BFH-Urteil vom 23. Oktober 2003 V R 2/02, BFHE 203, 410, BStBl II 2004, 39).
  • BFH, 30.03.2006 - V R 60/04

    Nachzahlungszinsen; Abtretung Erstattungsanspruch

    Auszug aus BFH, 29.09.2010 - XI B 74/09
    Die Klägerin ist aufgrund der AdV des Steuerbescheides, in dem der hier streitige Vorsteuerabzug nicht anerkannt worden war, zunächst von der Zahlung der dem Aussetzungsbetrag entsprechenden --und wie sich herausgestellt hat zu Recht geschuldeten-- Steuer insofern "freigestellt" gewesen (BFH-Urteil vom 30. März 2006 V R 60/04, BFH/NV 2006, 1434, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2006, 857), als sie zunächst den Liquiditätsvorteil des Vorsteuerabzugs bis zur Aufhebung der AdV nutzen konnte.
  • BFH, 20.11.1987 - VI R 140/84

    Beschwerde - Billigkeitsentscheidung - Zinsfestsetzung

    Auszug aus BFH, 29.09.2010 - XI B 74/09
    Die Voraussetzungen, unter denen auf die Festsetzung von Aussetzungszinsen verzichtet werden kann, decken sich mit den Voraussetzungen für Billigkeitsmaßnahmen nach den §§ 163 Abs. 1 und 227 Abs. 1 AO (BFH-Urteil vom 20. November 1987 VI R 140/84, BFHE 152, 310, BStBl II 1988, 402).
  • BFH, 18.08.2008 - XI B 192/07

    Übertragung eines Unternehmen im Ganzen auch wenn einzelne Betriebsgrundlagen

    Auszug aus BFH, 29.09.2010 - XI B 74/09
    Wird die Beschwerde --wie im Streitfall-- mit der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache begründet, so muss in der Beschwerdebegründung eine bestimmte --abstrakte-- klärungsbedürftige und in dem angestrebten Revisionsverfahren auch klärbare Rechtsfrage herausgestellt und --unter Berücksichtigung von Rechtsprechung und Literatur-- deren Bedeutung für die Allgemeinheit substantiiert dargetan werden; kein Klärungsbedarf besteht im Allgemeinen mehr, wenn eine Rechtsfrage bereits vom Bundesfinanzhof (BFH) geklärt worden ist (Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 26, 32, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 18. August 2008 XI B 192/07, BFH/NV 2008, 2065).
  • BFH, 02.11.2006 - V B 24/05

    NZB: Zulassungsgründe, Verzinsung

    Auszug aus BFH, 29.09.2010 - XI B 74/09
    b) Entscheidend bei der Prüfung eines (Teil-)Erlasses von Aussetzungszinsen aus sachlichen Billigkeitsgründen ist nach der Rechtsprechung allerdings, ob der Steuerschuldner aufgrund der erst späteren Steuernachforderung Liquiditätsvorteile gehabt hat, weil er von der Zahlung dieser geschuldeten Steuer vorerst --wegen unzutreffender Steuerfestsetzung-- "freigestellt" gewesen ist (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2008, 753, und vom 2. November 2006 V B 24/05, BFH/NV 2007, 208).
  • BFH, 07.02.2018 - V B 119/17

    Grundsätzliche Bedeutung; Feststellung der Gemeinnützigkeit, satzungsmäßige

    Die bloße Behauptung, dass die Rechtssätze neu seien und eine höchstrichterliche Klärung verlangten, ist hierfür ebenso wenig ausreichend wie das Fehlen einer Entscheidung des BFH zu der konkreten Fallgestaltung (BFH-Beschlüsse vom 29. September 2010 XI B 74/09, BFH/NV 2011, 194, sowie vom 15. Januar 2008 VIII B 222/06, BFH/NV 2008, 753).
  • FG Berlin-Brandenburg, 10.08.2011 - 7 K 7106/09

    Erlass von Aussetzungszinsen bei erfolglosem Antrag auf Aufhebung der Vollziehung

    Schließlich gehen die Beteiligten zu Recht davon aus, dass es sich bei der Entscheidung nach § 237 Abs. 4 AO analog zu der Regelung des § 163 AO um ein gesondertes Billigkeitsverfahren handelt, das außerhalb eines Rechtsbehelfsverfahrens gegen die Zinsfestsetzung als solche zu behandeln ist (vgl. FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15.07.2009 3 K 378/09, juris, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen durch BFH, Beschluss vom 29.09.2010 XI B 74/09, BFH/NV 2011, 194).

    Ferner soll auch der Zinsnachteil des Steuergläubigers ausgeglichen werden, der den Abgabenbetrag nicht schon bei Fälligkeit, sondern erst nach Beendigung der Aussetzung der Vollziehung erhält (BFH, Urteil vom 31.03.2010 II R 2/09, BFH/NV 2010, 1602 m. w. N.; Beschluss vom 29.09.2010 XI B 74/09, BFH/NV 2011, 194).

    Denn es handelt sich insoweit um eine Regelung, die den Zinsvorteil bewusst typisiert (BFH, Urteil vom 23.10.2003 V R 2/02, BFHE 203, 410, BStBl 2004, 39 a. E.; Beschluss vom 29.09.2010 XI B 74/09, BFH/NV 2011, 194; Urteil vom 05.05.2011 V R 39/10, juris).

    Dementsprechend ist anerkannt, dass der Vorteilsausgleich grundsätzlich auch dann seinen Sinn behält, wenn staatliche Stellen für deren Entstehung und Höhe (mit-)verantwortlich sind (BFH, Urteil vom 20.01.1997 V R 28/95, BFHE 183, 353, BStBl II 1997, 716; Beschlüsse vom 20.06.2007 X B 116/06, BFH/NV 2007, 1705; vom 29.09.2010 XI B 74/09, BFH/NV 2011, 194).

  • FG Berlin-Brandenburg, 10.08.2011 - 7 K 7105/09

    Erhebung von Aussetzungszinsen auch bei AdV gegen Sicherheitsleistung - Keine

    Schließlich gehen die Beteiligten zu Recht davon aus, dass es sich bei der Entscheidung nach § 237 Abs. 4 AO analog zu der Regelung des § 163 AO um ein gesondertes Billigkeitsverfahren handelt, das außerhalb eines Rechtsbehelfsverfahrens gegen die Zinsfestsetzung als solche zu behandeln ist (vgl. FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15.07.2009 3 K 378/09, juris, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen durch BFH, Beschluss vom 29.09.2010 XI B 74/09, BFH/NV 2011, 194).

    Ferner soll auch der Zinsnachteil des Steuergläubigers ausgeglichen werden, der den Abgabenbetrag nicht schon bei Fälligkeit, sondern erst nach Beendigung der Aussetzung der Vollziehung erhält, (BFH, Urteil vom 31.03.2010 II R 2/09, BFH/NV 2010, 1602 m. w. N.; Beschluss vom 29.09.2010 XI B 74/09, BFH/NV 2011, 194).

    Denn es handelt sich insoweit um eine Regelung, die den Zinsvorteil bewusst typisiert (BFH, Urteil vom 23.10.2003 V R 2/02, BFHE 203, 410, BStBl 2004, 39 a. E.; Beschluss vom 29.09.2010 XI B 74/09, BFH/NV 2011, 194; Urteil vom 05.05.2011 V R 39/10, juris).

    Dementsprechend ist anerkannt, dass der Vorteilsausgleich grundsätzlich auch dann seinen Sinn behält, wenn staatliche Stellen für deren Entstehung und Höhe (mit-)verantwortlich sind (BFH, Urteil vom 20.01.1997 V R 28/95, BFHE 183, 353, BStBl II 1997, 716; Beschlüsse vom 20.06.2007 X B 116/06, BFH/NV 2007, 1705; vom 29.09.2010 XI B 74/09, BFH/NV 2011, 194).

  • BFH, 11.04.2012 - XI B 49/11

    Kein Erlass von Aussetzungszinsen nach § 237 AO, auch wenn die Aussetzung der

    In der Rechtsprechung sind die generellen Maßstäbe für den (Teil-)Erlass von Nachzahlungszinsen bzw. von Aussetzungszinsen aus sachlichen Billigkeitsgründen gemäß § 227 bzw. gemäß § 237 Abs. 4 i.V.m. § 234 Abs. 2 AO geklärt (vgl. BFH-Beschluss vom 29. September 2010 XI B 74/09, BFH/NV 2011, 194, unter 3.).

    Auch dann ist der ausgesetzte Steuerbetrag zu verzinsen, wenn die ausgesetzte Steuer am Ende tatsächlich geschuldet ist (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2011, 194).

  • BFH, 08.11.2011 - XI B 58/11

    Rennsportfahrzeug als "Beförderungsmittel" im umsatzsteuerrechtlichen Sinne

    Allein der Umstand, dass zu der Rechtsfrage noch keine Entscheidung des BFH vorliegt, begründet noch nicht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 21. September 2009 VI B 31/09, BFHE 226, 329, BStBl II 2011, 382; vom 29. September 2010 XI B 74/09, BFH/NV 2011, 194, unter 3., m.w.N.).
  • FG Hamburg, 06.12.2012 - 3 K 96/12

    Zeitpunkt der Berichtigung der Umsatzsteuer beim leistenden Unternehmer und beim

    Mit der Erhebung von Aussetzungszinsen sollen der Zinsnachteil des Steuergläubigers, der den Abgabenbetrag nicht schon bei Fälligkeit, sondern erst nach Beendigung der Aussetzung der Vollziehung erhält, und der dementsprechende Zinsvorteil des Steuerpflichtigen ausgeglichen werden (vgl. BFH-Urteil vom 29. September 2010 IX B 74/09, BFH/NV 2011, 194 m. w. N.).
  • FG München, 05.04.2012 - 5 K 464/12

    Aussetzungszinsen

    Ob die möglichen Zinsvorteile tatsächlich gezogen worden sind, ist grundsätzlich unbeachtlich (vgl. BFH-Beschluss vom 29. September 2010 XI B 74/09, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2011, 194).
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