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   BFH, 14.08.2014 - IV R 56/11   

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https://dejure.org/2014,44643
BFH, 14.08.2014 - IV R 56/11 (https://dejure.org/2014,44643)
BFH, Entscheidung vom 14.08.2014 - IV R 56/11 (https://dejure.org/2014,44643)
BFH, Entscheidung vom 14. August 2014 - IV R 56/11 (https://dejure.org/2014,44643)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Verbilligt vermietete Wohnungen als gewillkürtes Betriebsvermögen

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 4 Abs 1, EStG § 4 Abs 4, EStG § 5, EStG § 12, EStG § 16, EStG § 5, EStG § 4 Abs 1, EStG § 4 Abs 4, EStG § 12
    Verbilligt vermietete Wohnungen als gewillkürtes Betriebsvermögen

  • Bundesfinanzhof

    Verbilligt vermietete Wohnungen als gewillkürtes Betriebsvermögen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 4 Abs 1 EStG 2002, § 4 Abs 4 EStG 2002, § 5 EStG 2002, § 12 EStG 2002, § 16 EStG 2002
    Verbilligt vermietete Wohnungen als gewillkürtes Betriebsvermögen

  • IWW

    § 12 des Einkommensteuergesetzes (EStG), § ... 39 Abs. 2 Nr. 2 der Abgabenordnung, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 1 EStG, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung, § 16 Abs. 3 EStG, § 16 Abs. 1 EStG, §§ 4 Abs. 1, 5 EStG, § 118 Abs. 2 FGO, § 12 EStG, § 4 Abs. 1, Abs. 4 EStG, § 143 Abs. 2 FGO

  • rewis.io

    Verbilligt vermietete Wohnungen als gewillkürtes Betriebsvermögen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Behandlung von an die Kinder eines Gewerbebetreibenden vermieteten Wohnungen als gewillkürtes Betriebsvermögen

  • rechtsportal.de

    EStG § 4 Abs. 1 ; EStG § 4 Abs. 3 ; EStG § 12
    Behandlung von an die Kinder eines Gewerbebetreibenden vermieteten Wohnungen als gewillkürtes Betriebsvermögen

  • datenbank.nwb.de

    Gewillkürtes Betriebsvermögen einer zu privaten Wohnzwecken verbilligt vermieteten Wohnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verbilligt vermietete Wohnungen als gewillkürtes Betriebsvermögen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Fremdvermietete Grundstücke können gewillkürtes Betriebsvermögen sein

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Verbilligt vermietete Wohnungen als gewillkürtes Betriebsvermögen

Sonstiges

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2015, 317
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 13.11.1963 - GrS 1/63

    Wahlrecht des Verpächters zur Bewertung der Verpachtung des Gewerbetriebs als

    Auszug aus BFH, 14.08.2014 - IV R 56/11
    b) Wird ein Gewerbebetrieb als Ganzes verpachtet, so kann der Verpächter erklären, ob er den Vorgang als Betriebsaufgabe i.S. des § 16 Abs. 3 EStG behandeln und damit die Gegenstände seines Betriebs in sein Privatvermögen überführen oder ob und wie lange er das Betriebsvermögen während der Verpachtung fortführen will (ständige Rechtsprechung seit dem Urteil des Großen Senats des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. November 1963 GrS 1/63 S, BFHE 78, 315, BStBl III 1964, 124).

    Die im verpachteten Betrieb vorhandenen stillen Reserven sind --wie der Große Senat des BFH im Urteil in BFHE 78, 315, BStBl III 1964, 124 weiter entschieden hat-- erst aufgedeckt und damit zu versteuern, wenn der Verpächter die Betriebsgegenstände in sein Privatvermögen überführt (§ 16 Abs. 3 EStG) oder wenn er vorher den verpachteten Betrieb veräußert (§ 16 Abs. 1 EStG).

    Im Falle der Betriebsverpachtung kann der Steuerpflichtige also wählen, wie lange er das Betriebsvermögen fortführt; die Verpachtung stellt eine Nutzung des Betriebs in anderer Form dar, bis dessen Aufgabe erklärt wird (Urteil des Großen Senats des BFH in BFHE 78, 315, BStBl III 1964, 124).

  • BFH, 24.03.2011 - IV R 46/08

    Zwangsentnahme von landwirtschaftlichen Grundstücken durch die Bestellung von

    Auszug aus BFH, 14.08.2014 - IV R 56/11
    In der Sache sind deshalb Nutzungsentnahmen in Höhe der Differenz zwischen der mit der Darlehenstilgung und den Darlehenszinsen verrechneten Miete und der ortsüblichen Miete bzw., soweit in 2004 eine Verrechnung nicht stattgefunden hat, in Höhe der ortsüblichen Miete anzusetzen, denn die außerbetrieblich veranlasste verbilligte Vermietung einer zum Betriebsvermögen gehörenden Wohnung stellt eine Nutzungsentnahme dar (BFH-Urteile vom 29. April 1999 IV R 49/97, BFHE 188, 382, BStBl II 1999, 652, und vom 19. Dezember 2002 IV R 46/00, BFHE 201, 454), die zu einer Erhöhung des Gewinns um die (anteiligen) Kosten der außerbetrieblichen Nutzung, höchstens aber um den Marktwert der Nutzung führt (BFH-Urteile in BFHE 201, 454; vom 24. März 2011 IV R 46/08, BFHE 233, 162, BStBl II 2011, 692).

    Daraus folgt zugleich, dass die in 2001 bis 2004 erfolgte verbilligte Überlassung der Wohnungen an die Kinder des X nicht als Entnahme der überlassenen Wohnungen angesehen werden kann (BFH-Urteil in BFHE 233, 162, BStBl II 2011, 692).

    Die unentgeltliche Überlassung betrieblicher Wirtschaftsgüter zu außerbetrieblichen Zwecken führt aber dann zu einer Entnahme aus dem Betriebsvermögen, wenn sie nicht nur von vorübergehender Dauer ist (vgl. u.a. BFH-Urteile vom 1. Juli 2004 IV R 10/03, BFHE 206, 426, BStBl II 2004, 947, sowie in BFHE 233, 162, BStBl II 2011, 692).

  • BFH, 07.04.1992 - VIII R 86/87

    Fremdvermietete Grundstücke als gewillkürtes Sonderbetriebsvermögen

    Auszug aus BFH, 14.08.2014 - IV R 56/11
    Außerdem ist anerkannt, dass fremdvermietete Grundstücke nicht notwendiges Privatvermögen sind und daher in einem Einzelunternehmen zu gewillkürtem Betriebsvermögen gemacht werden können (vgl. BFH-Urteil vom 7. April 1992 VIII R 86/87, BFHE 168, 572, BStBl II 1993, 21).

    Sie stellen danach ebenso wie Wertpapiere oder unbebaute Grundstücke Vermögenswerte dar, die als Vermögensanlage der finanziellen Absicherung des Betriebs (hier: des Verpachtungsbetriebs) dienen und seine Ertragsfähigkeit steigern können (BFH-Urteil in BFHE 168, 572, BStBl II 1993, 21, m.w.N.).

  • FG Münster, 06.09.2011 - 1 K 1547/08

    Steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für an Mitglieder einer

    Auszug aus BFH, 14.08.2014 - IV R 56/11
    Das FG wies durch sein in Entscheidungen der Finanzgerichte 2012, 232 veröffentlichtes Urteil die Klage als unbegründet ab.

    Die Klägerin beantragt, das Urteil des FG Münster vom 6. September 2011  1 K 1547/08 G,F aufzuheben und die geänderten Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2001 bis 2004 vom 15. März 2007 und die geänderten Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag für 2001 bis 2004 vom 11. April 2007, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28. März 2008, dahingehend zu ändern, dass die Aufwendungen für die drei Wohnungen der Mitglieder der Klägerin als Betriebsausgaben derselben angesetzt werden.

  • BFH, 19.03.2009 - IV R 45/06

    Fortführung des Betriebs bei Betriebsverpachtung - Voraussetzungen für die

    Auszug aus BFH, 14.08.2014 - IV R 56/11
    Da der ursprüngliche Betrieb in anderer Form fortgeführt wird, besteht keine Notwendigkeit einer zeitlichen Begrenzung und ist so lange von einer Fortführung des Betriebs auszugehen, wie eine Betriebsaufgabe nicht erklärt worden ist und die Möglichkeit der Wiederaufnahme oder Fortführung des Betriebs besteht (vgl. u.a. BFH-Urteile vom 8. Februar 2007 IV R 65/01, BFHE 216, 412, BStBl II 2009, 699; vom 19. März 2009 IV R 45/06, BFHE 225, 334, BStBl II 2009, 902).
  • BFH, 24.01.2008 - IV R 45/05

    Bodenschatz als selbständiges Wirtschaftsgut - Bodenschatz als

    Auszug aus BFH, 14.08.2014 - IV R 56/11
    Ein Wirtschaftsgut kann aber nur dann zum (gewillkürten) Betriebsvermögen gehören, wenn es objektiv geeignet und vom Betriebsinhaber subjektiv dazu bestimmt ist, den Betrieb zu fördern und ihm zu dienen (BFH-Urteile vom 15. April 1981 IV R 129/78, BFHE 133, 282, BStBl II 1981, 618; vom 24. Januar 2008 IV R 45/05, BFHE 220, 366, BStBl II 2009, 449).
  • BFH, 08.02.2007 - IV R 65/01

    Klarstellung eines mehrdeutigen Verwaltungsaktes durch Auslegung -

    Auszug aus BFH, 14.08.2014 - IV R 56/11
    Da der ursprüngliche Betrieb in anderer Form fortgeführt wird, besteht keine Notwendigkeit einer zeitlichen Begrenzung und ist so lange von einer Fortführung des Betriebs auszugehen, wie eine Betriebsaufgabe nicht erklärt worden ist und die Möglichkeit der Wiederaufnahme oder Fortführung des Betriebs besteht (vgl. u.a. BFH-Urteile vom 8. Februar 2007 IV R 65/01, BFHE 216, 412, BStBl II 2009, 699; vom 19. März 2009 IV R 45/06, BFHE 225, 334, BStBl II 2009, 902).
  • BFH, 29.04.1999 - IV R 49/97

    Verbilligte Wohnungsüberlassung im Betriebsvermögen

    Auszug aus BFH, 14.08.2014 - IV R 56/11
    In der Sache sind deshalb Nutzungsentnahmen in Höhe der Differenz zwischen der mit der Darlehenstilgung und den Darlehenszinsen verrechneten Miete und der ortsüblichen Miete bzw., soweit in 2004 eine Verrechnung nicht stattgefunden hat, in Höhe der ortsüblichen Miete anzusetzen, denn die außerbetrieblich veranlasste verbilligte Vermietung einer zum Betriebsvermögen gehörenden Wohnung stellt eine Nutzungsentnahme dar (BFH-Urteile vom 29. April 1999 IV R 49/97, BFHE 188, 382, BStBl II 1999, 652, und vom 19. Dezember 2002 IV R 46/00, BFHE 201, 454), die zu einer Erhöhung des Gewinns um die (anteiligen) Kosten der außerbetrieblichen Nutzung, höchstens aber um den Marktwert der Nutzung führt (BFH-Urteile in BFHE 201, 454; vom 24. März 2011 IV R 46/08, BFHE 233, 162, BStBl II 2011, 692).
  • BFH, 19.12.2002 - IV R 46/00

    Bewertung von Nutzungsentnahmen

    Auszug aus BFH, 14.08.2014 - IV R 56/11
    In der Sache sind deshalb Nutzungsentnahmen in Höhe der Differenz zwischen der mit der Darlehenstilgung und den Darlehenszinsen verrechneten Miete und der ortsüblichen Miete bzw., soweit in 2004 eine Verrechnung nicht stattgefunden hat, in Höhe der ortsüblichen Miete anzusetzen, denn die außerbetrieblich veranlasste verbilligte Vermietung einer zum Betriebsvermögen gehörenden Wohnung stellt eine Nutzungsentnahme dar (BFH-Urteile vom 29. April 1999 IV R 49/97, BFHE 188, 382, BStBl II 1999, 652, und vom 19. Dezember 2002 IV R 46/00, BFHE 201, 454), die zu einer Erhöhung des Gewinns um die (anteiligen) Kosten der außerbetrieblichen Nutzung, höchstens aber um den Marktwert der Nutzung führt (BFH-Urteile in BFHE 201, 454; vom 24. März 2011 IV R 46/08, BFHE 233, 162, BStBl II 2011, 692).
  • BFH, 01.07.2004 - IV R 10/03

    Steuerfreie Entnahme fremdvermieteter Wohnung zum Eigenbedarf

    Auszug aus BFH, 14.08.2014 - IV R 56/11
    Die unentgeltliche Überlassung betrieblicher Wirtschaftsgüter zu außerbetrieblichen Zwecken führt aber dann zu einer Entnahme aus dem Betriebsvermögen, wenn sie nicht nur von vorübergehender Dauer ist (vgl. u.a. BFH-Urteile vom 1. Juli 2004 IV R 10/03, BFHE 206, 426, BStBl II 2004, 947, sowie in BFHE 233, 162, BStBl II 2011, 692).
  • BFH, 23.01.1991 - X R 105/88

    Selbstgenutzte Einfamilienhäuser als Betriebsvermögen eines gewerblichen

  • BFH, 15.04.1981 - IV R 129/78

    Gewillkürtes Betriebsvermögen eines freiberuflichen Ingenieurs

  • BFH, 10.10.2017 - X R 1/16

    Teilweise betrieblich genutzte Doppelgarage; Widmung als Voraussetzung für die

    Fehlt es --wie hier-- an einer eindeutigen Beziehung zu dem einen oder dem anderen Bereich, steht es dem Unternehmer weitgehend frei zu bestimmen, ob er ein solches Wirtschaftsgut der Förderung betrieblicher Zwecke widmen will oder nicht (BFH-Urteil vom 14. August 2014 IV R 56/11, BFH/NV 2015, 317, Rz 22, m.w.N.).
  • BFH, 03.12.2015 - IV R 43/13

    Vorbehaltsnießbrauch an einem Kommanditanteil - Einbringung eines durch die

    Ausgehend von einem monatlichen Mietzins in Höhe von 2.295 EUR ist die Entnahme auch nicht der Höhe nach begrenzt (Begrenzung auf den Marktwert der Nutzung; siehe zuletzt BFH-Urteil vom 14. August 2014 IV R 56/11, BFH/NV 2015, 317, Rz 28, m.w.N.), da die Aufwendungen geringer sind als die anteilige ortsübliche Miete (Berechnung im Fall der Nutzungsentnahme ab 5. Dezember 2008: 25/30 von 2.295 EUR = 1.912,50 EUR).
  • FG Münster, 20.09.2019 - 11 K 4132/15

    Einkommensteuer - Unter welchen Voraussetzungen führen die Vereinbarung eines

    Fehlt es an einer eindeutigen Beziehung zu dem einen oder dem anderen Bereich, steht es dem Unternehmer weitgehend frei, zu bestimmen, ob er ein solches Wirtschaftsgut der Förderung betrieblicher Zwecke widmen will oder nicht (vgl. u.a. BFH-Urteil vom 14.08.2014 IV R 56/11, BFH/NV 2015, 317).
  • BFH, 15.12.2016 - IV R 22/14

    Erhaltungsaufwendungen für ein Pächterwohnhaus eines landwirtschaftlichen

    Dabei wird das FG zu beachten haben, dass die Höhe des nichtabzugsfähigen Pachtzinses sowie der nichtabzugsfähigen Aufwendungen für die Unterhaltungsverpflichtung für das Pächterwohnhaus unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zur Nutzungsentnahme bei einer verbilligt oder unentgeltlich überlassenen Wohnung zu privaten Wohnzwecken auf den Marktwert der Wohnraumnutzung (ortsüblicher Pachtzins) begrenzt ist (vgl. BFH-Urteile vom 19. Dezember 2002 IV R 46/00, BFHE 201, 454, und vom 14. August 2014 IV R 56/11).
  • LSG Baden-Württemberg, 12.05.2023 - L 8 BA 373/22

    Betriebsprüfung - Beitragsnachforderung - Entgeltumwandlung - Lohnverzicht -

    Nach den Urteilen des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 19.09.2012 (VI R 54/11uncl IV R 56/11) sei das Tatbestandsmerkmal "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" dergestalt auszulegen, dass es sich insoweit um Lohn handeln müsse, auf den der Arbeitnehmer keinen arbeitsrechtlichen Anspruch habe.
  • FG Niedersachsen, 28.05.2015 - 1 K 91/13

    Beginn der sachlichen Gewerbesteuerpflicht bei gewerblich geprägten

    Die sachliche Gewerbesteuerpflicht der unter § 2 Abs. 1 GewStG fallenden Gewerbebetriebe beginnt, wenn alle tatbestandlichen Voraussetzungen eines Gewerbebetriebs erfüllt sind (§ 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG in Verbindung mit § 15 Abs. 2 bzw. Abs. 3 EStG) und der Gewerbebetrieb in Gang gesetzt worden ist (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 22.01.2015 - IV R 10/12 - BFH/NV 2015, 317 und vom 30.08.2012 - IV R 54/10 - BStBl II 2012, 927).
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