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BGH, 02.12.2003 - 1 StR 340/03 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (8)
- HRR Strafrecht
§ 261 StPO; § 273 StPO; § 274 StPO
Beweiskraft des Protokolls bzw. wesentliche Förmlichkeit (nicht protokollierungspflichtige Verwendung von Augenscheinsgegenständen als Vernehmungshilfe); Beweiswürdigung (Inbegriff der Hauptverhandlung) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Verwertung nicht in die Hauptverhandlung eingeführter Beweismittel
- Judicialis
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 273 Abs. 1 § 261
Protokollierung eines Augenscheins bzw. eines entsprechenden Vernehmungsbehelfs - datenbank.nwb.de
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 08.06.1994 - 3 StR 280/93
Inaugenscheinnahme - Protokoll - Urteilsbegründung - Nachgemachtes Geld
- BGH, 09.07.1997 - 3 StR 268/97
Verwerfung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung eines Revisionsgrundes
Auszug aus BGH, 02.12.2003 - 1 StR 340/03
Die Verwendung von Augenscheinsgegenständen als Vernehmungshilfen ist dagegen nicht protokollierungspflichtig (BGH StV 2000, 241).
- BGH, 25.10.2006 - 1 StR 424/06
Verlesbare Urkunde nach § 256 StPO; wesentliche Förmlichkeit (keine …
Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass die Verlesung einer Urkunde dann nicht zu protokollieren ist, wenn diese nur als Vernehmungsbehelf dient (BGH StV 2000, 241; Beschluss vom 2. Dezember 2003 - 1 StR 340/03).