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   BGH, 23.08.2001 - 3 StR 261/01   

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https://dejure.org/2001,2833
BGH, 23.08.2001 - 3 StR 261/01 (https://dejure.org/2001,2833)
BGH, Entscheidung vom 23.08.2001 - 3 StR 261/01 (https://dejure.org/2001,2833)
BGH, Entscheidung vom 23. August 2001 - 3 StR 261/01 (https://dejure.org/2001,2833)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Sexuelle Nötigung - Sicherungsverwahrung - Maßregelausspruch - Berücksichtigung der Vorstrafen - Jugendstrafrecht

  • Judicialis

    JGG § 31; ; StPO § 349 Abs. 4; ; StPO § 349 Abs. 2; ; StGB § 66 Abs. 1 Nr. 1; ; StGB § 66 Abs. 4 Satz 1; ; StGB § 66 Abs. 3; ; StGB § 66 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2002, 29
  • StV 2002, 420
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 14.07.1999 - 3 StR 209/99

    Voraussetzungen für Anordnung der Sicherungsverwahrung; tateinheitliche

    Auszug aus BGH, 23.08.2001 - 3 StR 261/01
    Eine in einem früheren Verfahren ausgesprochene einheitliche Jugendstrafe nach § 31 JGG erfüllt die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB jedoch nur, wenn zu erkennen ist, daß der Täter wenigstens bei einer der ihr zugrundeliegenden Straftaten eine Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt hätte, sofern sie als Einzeltat gesondert abgeurteilt worden wäre (BGHSt 26, 152, 154 f.; BGHR StGB § 66 1 Vorverurteilungen 2, 6 und 9; BGH NJW 1999, 3723).

    Davon, daß im Falle gesonderter Aburteilung der Einzeltaten jeweils eine Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verhängt worden wäre, darf nur ausgegangen werden, wenn der Tatrichter Feststellungen darüber treffen kann, wie der Richter des Vorverfahrens die einzelnen Taten bewertet hat; er darf sich nicht an dessen Steile setzen und im nachhinein eine eigene Strafzumessung vornehmen (BGH NJW 1999, 3723 m.w.Nachw.).

  • BGH, 27.05.1975 - 5 StR 115/75

    Voraussetzungen für die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung bei

    Auszug aus BGH, 23.08.2001 - 3 StR 261/01
    Eine in einem früheren Verfahren ausgesprochene einheitliche Jugendstrafe nach § 31 JGG erfüllt die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB jedoch nur, wenn zu erkennen ist, daß der Täter wenigstens bei einer der ihr zugrundeliegenden Straftaten eine Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt hätte, sofern sie als Einzeltat gesondert abgeurteilt worden wäre (BGHSt 26, 152, 154 f.; BGHR StGB § 66 1 Vorverurteilungen 2, 6 und 9; BGH NJW 1999, 3723).
  • BGH, 23.11.2000 - 3 StR 353/00

    Bildung einer Gesamtstrafe; Begründungsumfang bei Anordnung der

    Auszug aus BGH, 23.08.2001 - 3 StR 261/01
    Nicht nur zur Feststellung der formellen Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung (dazu oben 1.), sondern auch für die Darlegung des Hanges zu erheblichen Straftaten müssen die Sachverhalte mitgeteilt werden, die den Anlaß für die "Vorverurteilungen" gegeben haben (vgl. im einzelnen BGHR StGB § 66 Darstellung 3).
  • BGH, 25.08.1987 - 4 StR 224/87

    Nichtzulassung einer Nebenklage gegen einen Jugendlichen

    Auszug aus BGH, 23.08.2001 - 3 StR 261/01
    Es wäre vielmehr fehlerhaft, zusätzlich zu den neuen Taten noch die dem einbezogenen Urteil zugrundeliegenden Taten im Tenor anzugeben, weil sie dann zweimal erwähnt würden (BGH, Urt. vom 25. August 1987 - 4 StR 224/87 - mitgeteilt bei Böhm NStZ 1988; 490, 492).
  • BGH, 23.08.1996 - 2 StR 337/96

    Anordnung einer Sicherungsverwahrung - Bildung einer einheitlichen Jugendstrafe

    Auszug aus BGH, 23.08.2001 - 3 StR 261/01
    b) Soweit Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 2 oder Abs. 3 StGB in Betracht kommt, kann der Senat hierüber nicht selbst entscheiden, weil die Anordnung der Maßregel im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters liegt (vgl. zu § 66 Abs. 2 StGB: BGH StV 1998, 343).
  • BGH, 15.10.2014 - 2 StR 240/14

    Anordnung der Unterbringung in der Sicherheitsverwahrung (Begehung von mindestens

    Eine in einem früheren Verfahren ausgesprochene einheitliche Jugendstrafe nach § 31 JGG erfüllt indes die Voraussetzungen des § 66 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Nr. 1 StGB nur, wenn zu erkennen ist, dass der Täter wenigstens bei einer der ihr zugrundeliegenden Straftaten eine Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt hätte, sofern sie als Einzeltat gesondert abgeurteilt worden wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 23. August 2001 - 3 StR 261/01, NStZ 2002, 29; Fischer, StGB, 61. Aufl., § 66 Rdn. 26, jeweils mwN).

    Dabei hat der Tatrichter festzustellen, wie der Richter des Vorverfahrens die einzelnen Taten bewertet hat; er darf sich nicht an dessen Stelle setzen und im Nachhinein eine eigene Strafzumessung vornehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. August 2001 - 3 StR 261/01, NStZ 2002, 29 mwN).

  • BGH, 24.11.2011 - 4 StR 331/11

    Anordnung der Sicherungsverwahrung nach der Verhängung von Jugendstrafe

    Bei einer einheitlichen Jugendstrafe nach § 31 JGG gelten die gleichen Grundsätze, wie sie die Rechtsprechung für den Anwendungsbereich des § 66 Abs. 1 StGB entwickelt hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Mai 2010 - 5 StR 104/10, NStZ-RR 2011, 170; vom 28. Februar 2007 - 2 StR 28/07, NStZ-RR 2007, 171; vom 23. August 2001 - 3 StR 261/01, NStZ 2002, 29; Urteil vom 27. Mai 1975 - 5 StR 115/75, BGHSt 26, 152).

    Er darf sich nicht an dessen Stelle setzen und im Nachhinein eine eigene Strafzumessung vornehmen (BGH, Beschluss vom 23. August 2001 - 3 StR 261/01, aaO).

  • BGH, 20.05.2010 - 5 StR 104/10

    Erheblich verminderte Schuldfähigkeit (Ablehnung; sexuelle Devianz; schwere

    Dies steht zwar grundsätzlich in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHR StGB § 66 Abs. 1 Vorverurteilungen 2 und 6; BGH NStZ-RR 2007, 171 f.; NStZ 2002, 29).
  • BGH, 28.02.2007 - 2 StR 28/07

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (andere Persönlichkeitsmängel neben der

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfüllt eine frühere Verurteilung zu einer einheitlichen Jugendstrafe nach § 31 JGG die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB jedoch nur, wenn zu erkennen ist, dass der Täter wenigstens bei einer der ihr zugrundeliegenden Straftaten eine Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt hätte, sofern sie als Einzeltat gesondert abgeurteilt worden wäre (BGH NStZ 2002, 29 m.w.N.).
  • BGH, 09.01.2003 - 4 StR 410/02

    Rücktritt bei Mittäterschaft (einvernehmliches Nichtweiterhandeln); Tenor bei

    Im Hinblick auf die Vorverurteilungen wird zu beachten sein, daß die pauschale Bezugnahme auf in einer früheren Verurteilung zu (Einheits-) Jugendstrafe angeführte Strafzumessungserwägungen (vgl. UA 41) eine revisionsrechtliche Überprüfung nicht ermöglicht, ob der Richter in dem früheren Verfahren wenigstens bei einer der einheitlich geahndeten Vortaten eine Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verhängt hätte, wenn er diese Tat als Einzeltat gesondert abgeurteilt hätte (BGH NStZ 1996, 331 f.; 2002, 29; BGHR StGB § 66 Abs. 1 Vorverurteilungen 6; vgl. hierzu auch Brunner/Dölling JGG 11. Aufl. § 31 Rdn. 18).
  • LG Mainz, 02.02.2010 - 3112 Js 18410/09

    Verurteilung wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit

    Er darf sich nicht an dessen Stelle setzen und im Nachhinein eine eigene Strafzumessung vornehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. August 2001, 3 StR 261/01 ).
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