Jugendgerichtsgesetz
| 2. Teil - Jugendliche (§§ 3 - 104) |
| 1. Hauptstück - Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen (§§ 3 - 32) |
| 7. Abschnitt - Mehrere Straftaten (§§ 31 - 32) |
(1) Auch wenn ein Jugendlicher mehrere Straftaten begangen hat, setzt der Richter nur einheitlich Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel oder eine Jugendstrafe fest. Soweit es dieses Gesetz zuläßt (§ 8), können ungleichartige Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel nebeneinander angeordnet oder Maßnahmen mit der Strafe verbunden werden. Die gesetzlichen Höchstgrenzen des Jugendarrestes und der Jugendstrafe dürfen nicht überschritten werden.
(2) Ist gegen den Jugendlichen wegen eines Teils der Straftaten bereits rechtskräftig die Schuld festgestellt oder eine Erziehungsmaßregel, ein Zuchtmittel oder eine Jugendstrafe festgesetzt worden, aber noch nicht vollständig ausgeführt, verbüßt oder sonst erledigt, so wird unter Einbeziehung des Urteils in gleicher Weise nur einheitlich auf Maßnahmen oder Jugendstrafe erkannt. Die Anrechnung bereits verbüßten Jugendarrestes steht im Ermessen des Richters, wenn er auf Jugendstrafe erkennt.
(3) Ist es aus erzieherischen Gründen zweckmäßig, so kann der Richter davon absehen, schon abgeurteilte Straftaten in die neue Entscheidung einzubeziehen. Dabei kann er Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel für erledigt erklären, wenn er auf Jugendstrafe erkennt.
Rechtsprechung zu § 31 JGG
- 28 Entscheidungen zu § 31 JGG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 22 Entscheidungen der BGH-Strafsenate zu § 31 JGG im Volltext bei
geordnet nach Datum
- BGH, Stahlblechkassette ohne Drogen, 1.2.00 (NStZ 2000, 531)
§§ 242, 249 StGB, keine Vollendung bei leerem Behältnis;
§ 24 StGB, fehlgeschlagener Versuch;
§ 23 II StGB: hier kein geringerer Unrechtsgehalt des Versuchs;
§ 31 II JGG, ausdrückliche Einbeziehung auch bereits früher einbezogener Taten
- BGH, 20jährige Mörder, 6.12.88 (BGHSt 36, 37)
Literatur im Internet zu § 31 JGG
Querverweise
- JGG
- Jugendliche
- Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
- Jugendstrafverfahren
- Ergänzende Entscheidungen
- § 66 (Ergänzung rechtskräftiger Entscheidungen bei mehrfacher Verurteilung)
- Jugendliche vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind
- § 104 (Verfahren gegen Jugendliche)
- Heranwachsende
- Anwendung des sachlichen Strafrechts
- § 105 (Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende)
- Sondervorschriften für Soldaten der Bundeswehr
- § 112a (Anwendung des Jugendstrafrechts)
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