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   BGH, 07.03.2002 - 3 StR 490/01   

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https://dejure.org/2002,2682
BGH, 07.03.2002 - 3 StR 490/01 (https://dejure.org/2002,2682)
BGH, Entscheidung vom 07.03.2002 - 3 StR 490/01 (https://dejure.org/2002,2682)
BGH, Entscheidung vom 07. März 2002 - 3 StR 490/01 (https://dejure.org/2002,2682)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Gefährliche Körperverletzung - Verfahrensrüge - Verletzung materiellen Rechts - Nebenkläger - Fehlen unmittelbarer Tatzeugen - Zweifelssatz

  • Judicialis

    StGB § 33; ; StGB § 32; ; StPO § 349 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 32
    Notwehrbeschränkung bei schuldhaft herbeigeführter Notwehrlage

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Strafrecht AT, Einschränkung des Notwehrrechts bei schuldhaft herbeigeführter Notwehrlage

Papierfundstellen

  • NStZ 2002, 425
  • NStZ-RR 2002, 205
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 26.10.1993 - 5 StR 493/93

    Einschränkung des Notwehrrechts bei vorsätzlicher Provokation der Notwehrlage;

    Auszug aus BGH, 07.03.2002 - 3 StR 490/01
    Doch kann dies dahinstehen, weil dem Landgericht im Ergebnis jedenfalls darin beizupflichten ist, daß der Angeklagte gegenüber einem rechtswidrigen Angriff des Nebenklägers in seinen Verteidigungsrechten eingeschränkt war, weil er die Notwehrlage durch sein vorangegangenes Verhalten selbst schuldhaft herbeigeführt hatte (vgl. allg. BGHSt 24, 356; 26, 256; 39, 374; 42, 97); durch den Messereinsatz überschritt er die Grenzen dieses eingeschränkten Notwehrrechts; er handelte daher seinerseits rechtswidrig.

    Je schwerer einerseits die rechtswidrige und vorwerfbare Verursachung der Notwehrlage durch den Angegriffenen wiegt, um so mehr Zurückhaltung ist ihm bei der Abwehr zuzumuten; andererseits sind die Beschränkungen des Notwehrrechts um so geringer, je schwerer das durch den Angriff drohende Übel einzustufen ist (BGHSt 39, 374, 379; 42, 97, 101; Lenckner/Perron in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 32 Rdn. 60).

    Vielmehr war dieses Recht lediglich Beschränkungen unterworfen, die ihrerseits nicht unbegrenzt andauerten (BGHSt 39, 374, 379 m.w.N.).

    Auch war sein vorhergegangener Angriff auf die Rechtsgüter der Gastwirtin W. nicht so gewichtig, daß er allein deshalb unabhängig von der weiteren Entwicklung der "Kampflage" unter allen Umständen die weitere Auseinandersetzung mit dem Nebenkläger nur mit bloßen Händen hätte führen dürfen (vgl. BGHSt 24, 356, 359; 39, 374, 379; 42, 97, 100).

  • BGH, 14.06.1972 - 2 StR 679/71

    Fahrerflucht - Finnendolch - § 32 StGB, unvorsätzliche Notwehrprovokation,

    Auszug aus BGH, 07.03.2002 - 3 StR 490/01
    Doch kann dies dahinstehen, weil dem Landgericht im Ergebnis jedenfalls darin beizupflichten ist, daß der Angeklagte gegenüber einem rechtswidrigen Angriff des Nebenklägers in seinen Verteidigungsrechten eingeschränkt war, weil er die Notwehrlage durch sein vorangegangenes Verhalten selbst schuldhaft herbeigeführt hatte (vgl. allg. BGHSt 24, 356; 26, 256; 39, 374; 42, 97); durch den Messereinsatz überschritt er die Grenzen dieses eingeschränkten Notwehrrechts; er handelte daher seinerseits rechtswidrig.

    Der Angeklagte mußte zunächst versuchen, dem Angriff des Nebenklägers auszuweichen (BGHSt 24, 356, 358; 42, 97, 100).

    Konnte er dem Angriff dadurch nicht entgehen, war er zwar nicht verpflichtet, auf den Einsatz des Messers als Abwehrmittel unter allen Umständen zu verzichten (vgl. BGHSt 24, 356, 358 f.).

    Auch war sein vorhergegangener Angriff auf die Rechtsgüter der Gastwirtin W. nicht so gewichtig, daß er allein deshalb unabhängig von der weiteren Entwicklung der "Kampflage" unter allen Umständen die weitere Auseinandersetzung mit dem Nebenkläger nur mit bloßen Händen hätte führen dürfen (vgl. BGHSt 24, 356, 359; 39, 374, 379; 42, 97, 100).

  • BGH, 21.03.1996 - 5 StR 432/95

    Einschränkung des Notwehrrechts im Fall eines sozialethisch zu beanstandenden

    Auszug aus BGH, 07.03.2002 - 3 StR 490/01
    Doch kann dies dahinstehen, weil dem Landgericht im Ergebnis jedenfalls darin beizupflichten ist, daß der Angeklagte gegenüber einem rechtswidrigen Angriff des Nebenklägers in seinen Verteidigungsrechten eingeschränkt war, weil er die Notwehrlage durch sein vorangegangenes Verhalten selbst schuldhaft herbeigeführt hatte (vgl. allg. BGHSt 24, 356; 26, 256; 39, 374; 42, 97); durch den Messereinsatz überschritt er die Grenzen dieses eingeschränkten Notwehrrechts; er handelte daher seinerseits rechtswidrig.

    Je schwerer einerseits die rechtswidrige und vorwerfbare Verursachung der Notwehrlage durch den Angegriffenen wiegt, um so mehr Zurückhaltung ist ihm bei der Abwehr zuzumuten; andererseits sind die Beschränkungen des Notwehrrechts um so geringer, je schwerer das durch den Angriff drohende Übel einzustufen ist (BGHSt 39, 374, 379; 42, 97, 101; Lenckner/Perron in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 32 Rdn. 60).

    Der Angeklagte mußte zunächst versuchen, dem Angriff des Nebenklägers auszuweichen (BGHSt 24, 356, 358; 42, 97, 100).

    Auch war sein vorhergegangener Angriff auf die Rechtsgüter der Gastwirtin W. nicht so gewichtig, daß er allein deshalb unabhängig von der weiteren Entwicklung der "Kampflage" unter allen Umständen die weitere Auseinandersetzung mit dem Nebenkläger nur mit bloßen Händen hätte führen dürfen (vgl. BGHSt 24, 356, 359; 39, 374, 379; 42, 97, 100).

  • BGH, 12.12.1975 - 2 StR 451/75

    Tödlicher Boxerschlag - § 32 StGB, Notwehrprovokation

    Auszug aus BGH, 07.03.2002 - 3 StR 490/01
    Doch kann dies dahinstehen, weil dem Landgericht im Ergebnis jedenfalls darin beizupflichten ist, daß der Angeklagte gegenüber einem rechtswidrigen Angriff des Nebenklägers in seinen Verteidigungsrechten eingeschränkt war, weil er die Notwehrlage durch sein vorangegangenes Verhalten selbst schuldhaft herbeigeführt hatte (vgl. allg. BGHSt 24, 356; 26, 256; 39, 374; 42, 97); durch den Messereinsatz überschritt er die Grenzen dieses eingeschränkten Notwehrrechts; er handelte daher seinerseits rechtswidrig.
  • BGH, 12.01.1978 - 4 StR 620/77

    Grenzen der Notwehr bei sozialethisch nicht zu missbilligenden Vorverhalten des

    Auszug aus BGH, 07.03.2002 - 3 StR 490/01
    Hiergegen könnten Bedenken bestehen, denn die getroffenen Feststellungen lassen nicht eindeutig erkennen, ob in dem Moment, als der Nebenkläger den Angeklagten zum zweiten Mal zu Boden gestoßen hatte und erneut auf ihn eindrang, der Angriff des Angeklagten auf das Hausrecht und die Freiheit der Willensbetätigung der Gastwirtin W. bereits endgültig abgewehrt und damit ohne Befürchtung unmittelbarer Wiederholung vollständig abgeschlossen war (vgl. BGHSt 27, 336, 339; BGH NStZ 1987, 20; Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 32 Rdn. 10 m.w.N.), so daß sich das weitere Vorgehen des Nebenklägers als gegenwärtiger rechtswidriger Angriff auf den Angeklagten darstellte.
  • BGH, 11.07.1986 - 3 StR 269/86

    Notwehrexzeß - Angriff - Intensität - Wiederholung

    Auszug aus BGH, 07.03.2002 - 3 StR 490/01
    Hiergegen könnten Bedenken bestehen, denn die getroffenen Feststellungen lassen nicht eindeutig erkennen, ob in dem Moment, als der Nebenkläger den Angeklagten zum zweiten Mal zu Boden gestoßen hatte und erneut auf ihn eindrang, der Angriff des Angeklagten auf das Hausrecht und die Freiheit der Willensbetätigung der Gastwirtin W. bereits endgültig abgewehrt und damit ohne Befürchtung unmittelbarer Wiederholung vollständig abgeschlossen war (vgl. BGHSt 27, 336, 339; BGH NStZ 1987, 20; Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 32 Rdn. 10 m.w.N.), so daß sich das weitere Vorgehen des Nebenklägers als gegenwärtiger rechtswidriger Angriff auf den Angeklagten darstellte.
  • BGH, 02.11.2005 - 2 StR 237/05

    Körperverletzung mit Todesfolge; Einschränkung des Notwehrrechts

    Die bloße Kenntnis oder die ("billigende") Annahme, ein bestimmtes eigenes Verhalten werde eine andere Person zu einem rechtswidrigen Angriff provozieren, kann für sich allein nicht zu einer Einschränkung des Rechts führen, sich gegen einen solchen Angriff mit den erforderlichen und gebotenen Mitteln zur Wehr zu setzen (BGH bei Holtz MDR 1989, 492; BGH NStZ 1993, 332, 333; 2002, 425, 426; Schönke/ Schröder/Lenckner aaO Rdn. 58; Tröndle/Fischer aaO Rdn. 24 b m.w.N.).

    e) In welchem Maße das Recht des Angegriffenen, sich gegen einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff mit den erforderlichen und ihm zur Verfügung stehenden Mitteln zur Wehr zu setzen, durch eine rechtswidrige und vorwerfbare Verursachung der Notwehrlage eingeschränkt ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von dem Gewicht der schuldhaften Verursachung einerseits, dem Gewicht der drohenden Rechtsgutsverletzung andererseits (BGHSt 39, 374, 379; 42, 97, 101; BGH NStZ 2002, 425, 426).

  • BGH, 29.01.2003 - 2 StR 529/02

    Rechtfertigung durch Notwehr (erforderliche Gesamtbetrachtung bei einem Geschehen

    b) Sollte der neue Tatrichter zu dem Ergebnis gelangen, daß sich der Beschuldigte objektiv und subjektiv in einer Notwehrlage befand, wird auch zu berücksichtigen sein, daß das Notwehrrecht eingeschränkt war, wenn der Beschuldigte die Notwehrlage durch sein vorangegangenes Verhalten selbst schuldhaft herbeigeführt hatte (vgl. BGH NStZ 2002, 425, 426 m.w.N.).

    Andererseits sind die Beschränkungen des Notwehrrechts um so geringer, je schwerer das durch den Angriff drohende Übel einzustufen ist (vgl. BGHSt 42, 97, 101; 39, 374, 379; BGH NStZ 2002, 425, 426 m.w.N.).

  • BGH, 06.12.2007 - 5 StR 392/07

    Notwehr (Erforderlichkeit; Gebotenheit bei Vorsatzprovokation); rechtsfehlerhaft

    Hinsichtlich des Herzstichs hätte eine Einschränkung eines dem Angeklagten zustehenden Notwehrrechts nach einer Abwägung der Umstände des konkreten Einzelfalles nach den von BGH NStZ 2002, 425, 426 f.; BGH StraFo 2006 aaO S. 81 (jeweils m.w.N.) dargelegten Maßstäben erwogen werden müssen.
  • OLG Hamm, 03.05.2006 - 3 Ss 92/06

    Nowehrlage; Zurückhaltung; Abwägung; selbst verschuldet

    Beim Einsatz eines Messers zur Verteidigung in einer provozierten Notwehrlage ist nämlich besondere Zurückhaltung geboten, insbesondere wenn schwere oder gar lebensgefährdende Verletzungen durch den Angreifer nicht unmittelbar drohen (BGH, NStZ-RR 2002, 205, 206).

    Denn schwere oder gar lebensgefährdende Verletzungen drohten ihm zu keinem Zeitpunkt (vgl. BGH, NStZ-RR 2002, 205, 206).

  • OLG Hamm, 16.08.2005 - 1 Ss 316/05

    Notwehr, Notwehrlage, Putativnotwehr, Herbeiführen der Notwehrlage

    Zum einen hatte der Angeklagte seine Notwehrlage durch sein vorangegangenes Verhalten ("Fuchteln" mit dem Teppichmesser in Richtung des Zeugen") schuldhaft herbeigeführt und den Angriff des Zeugen damit leichtfertig provoziert (vgl. hierzu BGHSt 39, 374; 42, 97; BGH StV 2003, 664 = NStZ 2003, 420; NStZ 2002, 425; NJW 2001, 1075).Zum anderen handelte der Zeuge E. offenkundig in Putativnotwehr und damit nach den Grundsätzen zum sogenannten Erlaubnistatbestandsirrtum zumindest schuldlos, als er den Angeklagten zu Beginn der körperlichen Auseinandersetzung zur Abwehr des vermeintlich unmittelbar bevorstehenden Messerangriffs ergriff und festhielt (vgl. Tröndle/Fischer, § 32 Rdnr. 27 sowie § 16 Rdnr. 16 ff.).
  • BGH, 17.09.2008 - 5 StR 377/08

    Bedingter Tötungsvorsatz (Beweiswürdigung); Rechtfertigung durch Notwehr

    Die Wertung des Landgerichts, die Verletzungshandlungen des Angeklagten seien nicht gerechtfertigt, ist rechtsfehlerfrei (vgl. BGH NStZ 2002, 425, 426 f.; BGH StraFo 2006, 79, 80).
  • OLG Zweibrücken, 14.06.2006 - 1 U 92/05

    Ausschluss von Ansprüchen aus § 7 Abs. 1 StVG bei Notwehrhandlung

    Bei dieser Sachlage ist kein Raum für die Annahme, der Beklagte zu 1) habe die spätere Notwehrlage auf dem Parkplatz vorwerfbar verursacht, so dass er den dort erfolgten Angriff der Gruppe nur mit Zurückhaltung hätte abwehren dürfen (zur Beschränkung des Notwehrrechts bei Provokation: BGH NStZ 2002, 425).
  • VG Düsseldorf, 08.06.2009 - 18 K 2265/09
    auf den Kläger zu dessen Gunsten von einer Notwehrlage im Sinne des § 32 StGB auszugehen sein sollte, dürfte das Notwehrrecht des Klägers aufgrund seines oben dargelegten Vorverhaltens nach den Grundsätzen der Notwehrprovokation vgl. hierzu BGH, Urteil vom 7. März 2002 - 3 StR 490/01 -, NStZ 2002, 425; Urteil vom 26. Oktober 1993 - 5 StR 493/93, BGHSt 39, 374; Urteil vom 21. März 1996 - 5 StR 432/95 -, BGHSt 42, 97- eingeschränkt gewesen sein mit der Folge, dass dem Kläger unter Umständen weniger einschneidende Abwehrmaßnahmen als ein weiterer Pistolenschuss zuzumuten waren.
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