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   BGH, 11.04.2002 - 4 StR 538/01   

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https://dejure.org/2002,3305
BGH, 11.04.2002 - 4 StR 538/01 (https://dejure.org/2002,3305)
BGH, Entscheidung vom 11.04.2002 - 4 StR 538/01 (https://dejure.org/2002,3305)
BGH, Entscheidung vom 11. April 2002 - 4 StR 538/01 (https://dejure.org/2002,3305)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Schwere räuberische Erpressung - Maßregel - Einziehung von Schußwaffen - Rechtsfolgenausspruch - Verletzung materiellen Rechts

  • Judicialis

    StGB § 255; ; StGB § 46 Abs. 3; ; StGB § 250 Abs. 3; ; StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1; ; StGB § 250 Abs. 1 Nr. 1 b; ; StGB § 250 Abs. 1 Nr. 1 a.F.

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 46 Abs. 3 § 250 Abs. 1 Nr. 1
    Doppelverwertungsverbot bezüglich Art der Tatausführung. Schusswaffe bei Verurteilung nach § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 76
  • NJW 2003, 76
  • NStZ 2003, 29
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 05.02.1998 - 4 StR 16/98

    Vertypter Milderungsgrund der alkoholbedingten erheblich verminderten

    Auszug aus BGH, 11.04.2002 - 4 StR 538/01
    Zwar ist bei der Begehung einer Straftat nach § 255 StGB die Angst des Tatopfers regelmäßig nur die Folge der für die Tatbestandsverwirklichung erforderlichen Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, sie stellt daher grundsätzlich keinen selbständigen Strafschärfungsgrund dar (§ 46 Abs. 3 StGB; vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 3 Raub 3; BGH StV 1996, 206; NStZ 1998, 404; offen gelassen in BGHR StGB § 46 Abs. 3 Raub 5).

    Dies ist nicht zu beanstanden (vgl. auch BGH NStZ 1998, 404, 405).

  • BGH, 10.11.1995 - 2 StR 551/95

    Gesonderte Berücksichtigung von Tatbestandsmerkmalen bei der Schuldzumessung

    Auszug aus BGH, 11.04.2002 - 4 StR 538/01
    a) Zwar hat der Bundesgerichtshof zu § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB a. F. wiederholt entschieden, dass es gegen das Verbot der Doppelverwertung des § 46 Abs. 3 StGB verstößt, wenn bei einer Verurteilung strafschärfend berücksichtigt wird, dass bei der Tat eine Schusswaffe benutzt worden ist, da es sich bei einer solchen um das im Tatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB (a.F.) genannte (alleinige) Tatmittel handelt (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 3 Raub 2; BGH StV 1996, 206).

    Zwar ist bei der Begehung einer Straftat nach § 255 StGB die Angst des Tatopfers regelmäßig nur die Folge der für die Tatbestandsverwirklichung erforderlichen Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, sie stellt daher grundsätzlich keinen selbständigen Strafschärfungsgrund dar (§ 46 Abs. 3 StGB; vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 3 Raub 3; BGH StV 1996, 206; NStZ 1998, 404; offen gelassen in BGHR StGB § 46 Abs. 3 Raub 5).

  • BGH, 01.07.1998 - 1 StR 183/98

    ungeladene Schußwaffen - § 2 Abs. 3 StGB; § 250 Abs. 1, Abs. 2 StGB nF; objektive

    Auszug aus BGH, 11.04.2002 - 4 StR 538/01
    Erfasst werden damit nicht nur - wie bei § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB a.F. - Schusswaffen, sondern alle Waffen im technischen Sinn sowie sonstige Gegenstände, die nach ihrer objektiven Beschaffenheit und der Art ihrer Benutzung im Einzelfall geeignet sind, erhebliche Verletzungen zuzufügen (vgl. BGH NStZ 1998, 567; NStZ-RR 1998, 224).
  • BGH, 11.02.1999 - 4 StR 657/98

    Fehlerhafte Besetzung; Präklusion; Doppelverwertungsverbot; Unerlaubtes

    Auszug aus BGH, 11.04.2002 - 4 StR 538/01
    In einem solchen Fall verbietet es § 46 Abs. 3 StGB nicht, eine im Einzelfall aufgrund des verwendeten Tatwerkzeuges besonders gefährliche Art der Tatausführung, durch die das geschützte Rechtsgut in besonders intensiver Form gefährdet wird, straferschwerend zu berücksichtigen (vgl. auch BGHSt 44, 361, 368; Gribbohm in LK 11. Aufl. § 46 Rdn. 300).
  • BGH, 08.03.1989 - 3 StR 1/89

    Voraussetzungen für das Vorliegen eines minder schweren Falls - Würdigung aller

    Auszug aus BGH, 11.04.2002 - 4 StR 538/01
    a) Zwar hat der Bundesgerichtshof zu § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB a. F. wiederholt entschieden, dass es gegen das Verbot der Doppelverwertung des § 46 Abs. 3 StGB verstößt, wenn bei einer Verurteilung strafschärfend berücksichtigt wird, dass bei der Tat eine Schusswaffe benutzt worden ist, da es sich bei einer solchen um das im Tatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB (a.F.) genannte (alleinige) Tatmittel handelt (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 3 Raub 2; BGH StV 1996, 206).
  • BGH, 15.03.2001 - 3 StR 54/01

    Strafzumessung beim schweren Raub (Verwendung eines gefährlichen Werkzeugs)

    Auszug aus BGH, 11.04.2002 - 4 StR 538/01
    Es ist daher aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Landgericht im vorliegenden Fall die konkrete Art und Weise der Tatausführung, bei der der Angeklagte und sein Mittäter jeweils mit 14 Patronen geladene Schusswaffen einsetzten, mit denen sie sowohl die Bankangestellten als auch mehrere anwesende Kunden bedrohten, als besonders gefährlich eingestuft und dem Angeklagten strafschärfend angelastet hat (vgl. auch BGH, Beschl. vom 15. März 2001 - 3 StR 54/01 a. E.).
  • BGH, 04.08.1999 - 2 StR 342/99

    Schwere räuberische Erpressung; Gaspistolen; Strafzumessung;

    Auszug aus BGH, 11.04.2002 - 4 StR 538/01
    Aus der Entscheidung BGH StV 1999, 597 ergibt sich nichts Gegenteiliges; sie betrifft den im Tatsächlichen ganz anders gelagerten - unter den Tatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB fallenden - Fall der Bedrohung mit einer ungeladenen und damit für das Tatopfer ungefährlichen Gaspistole.
  • BGH, 21.12.1989 - 1 StR 584/89

    Verwerfung einer Revision

    Auszug aus BGH, 11.04.2002 - 4 StR 538/01
    Zwar ist bei der Begehung einer Straftat nach § 255 StGB die Angst des Tatopfers regelmäßig nur die Folge der für die Tatbestandsverwirklichung erforderlichen Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, sie stellt daher grundsätzlich keinen selbständigen Strafschärfungsgrund dar (§ 46 Abs. 3 StGB; vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 3 Raub 3; BGH StV 1996, 206; NStZ 1998, 404; offen gelassen in BGHR StGB § 46 Abs. 3 Raub 5).
  • BGH, 26.05.1993 - 3 StR 119/93

    Annahme eines minder schweren Falles bei Verwendung einer Scheinwaffe - Folgen

    Auszug aus BGH, 11.04.2002 - 4 StR 538/01
    Zwar ist bei der Begehung einer Straftat nach § 255 StGB die Angst des Tatopfers regelmäßig nur die Folge der für die Tatbestandsverwirklichung erforderlichen Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, sie stellt daher grundsätzlich keinen selbständigen Strafschärfungsgrund dar (§ 46 Abs. 3 StGB; vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 3 Raub 3; BGH StV 1996, 206; NStZ 1998, 404; offen gelassen in BGHR StGB § 46 Abs. 3 Raub 5).
  • LG Berlin, 30.09.1997 - 519 AR 3/97
    Auszug aus BGH, 11.04.2002 - 4 StR 538/01
    Erfasst werden damit nicht nur - wie bei § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB a.F. - Schusswaffen, sondern alle Waffen im technischen Sinn sowie sonstige Gegenstände, die nach ihrer objektiven Beschaffenheit und der Art ihrer Benutzung im Einzelfall geeignet sind, erhebliche Verletzungen zuzufügen (vgl. BGH NStZ 1998, 567; NStZ-RR 1998, 224).
  • LG Aurich, 27.03.2017 - 11 KLs 3/17
    Insofern liegt jeweils kein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB vor, weil es jeweils um die konkrete Ausgestaltung der Tatbestandsmerkmale bzw. das konkrete Ausmaß der Gefährdung, die der Täter ausgelöst hat, geht (vgl. BGH NJW 2003, 76).
  • BGH, 02.05.2012 - 2 StR 110/12

    Geltung des Doppelverwertungsverbots bei der Prüfung eines minder schweren Falls

    Ein Sonderfall, in dem mit Blick auf die verwendeten Tatwerkzeuge zulässigerweise die besonders gefährliche Art der Tatausführung Berücksichtigung finden kann (vgl. BGH NStZ 2003, 29), liegt ersichtlich nicht vor.
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