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   BGH, 23.09.1997 - 4 StR 450/97   

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https://dejure.org/1997,5325
BGH, 23.09.1997 - 4 StR 450/97 (https://dejure.org/1997,5325)
BGH, Entscheidung vom 23.09.1997 - 4 StR 450/97 (https://dejure.org/1997,5325)
BGH, Entscheidung vom 23. September 1997 - 4 StR 450/97 (https://dejure.org/1997,5325)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Annahme einer natürlichen Handlungseinheit - Anforderungen an die Tatvollendung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 242, § 249, § 52

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHR StGB § 52 Abs. 1 Handlung, dieselbe 31
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 06.11.1974 - 3 StR 200/74

    Banküberfall - § 249 StGB, Vollendung der Wegnahme; § 52 StGB:

    Auszug aus BGH, 23.09.1997 - 4 StR 450/97
    Zwar war entgegen der Auffassung der Revision der Angeklagten S. auch die Wegnahme der 40 DM bereits vor dem erstmaligen Verlassen der Wohnung vollendet, denn bei Geldscheinen und Münzen reicht - jedenfalls dann, wenn es sich um eine geringe Menge handelt - das Ergreifen und Festhalten (BGHSt 23, 254, 255; BGHR StGB § 242 Abs. 1 Wegnahme 5), erst recht aber das Einstecken der Beute in die Kleidung (BGHSt 26, 24, 25/26) zur Begründung eigenen Gewahrsams des Täters.

    Daß der schwere Raub bereits im ersten Abschnitt des Tatgeschehens vollendet war, steht der Annahme einer natürlichen Handlungseinheit mit den danach liegenden Handlungen, auch soweit sie denselben Straftatbestand erneut verletzen, nicht entgegen (vgl. BGHSt 26, 24, 27; BGHR StGB § 52 Abs. 1 Handlung, dieselbe 21).

    Die Angeklagten wollten damit den verlorenen Besitz an diesem Teil ihrer Beute wiedererlangen, so daß diese Handlung auch der Verwirklichung der tatbestandsmäßig vorausgesetzten Absicht der bereits vollendeten Tat dient und mithin mit dieser eine natürliche Handlungseinheit bildet (vgl. BGHSt 26, 24, 27).

  • BGH, 22.11.1990 - 4 StR 456/90

    Annahme einer Tateinheit bei schwerem Raub und gefährlicher Körperverletzung -

    Auszug aus BGH, 23.09.1997 - 4 StR 450/97
    Daß der schwere Raub bereits im ersten Abschnitt des Tatgeschehens vollendet war, steht der Annahme einer natürlichen Handlungseinheit mit den danach liegenden Handlungen, auch soweit sie denselben Straftatbestand erneut verletzen, nicht entgegen (vgl. BGHSt 26, 24, 27; BGHR StGB § 52 Abs. 1 Handlung, dieselbe 21).

    Auch die Nötigungshandlung ist vor der tatsächlichen Beendigung des schweren Raubes vorgenommen worden und diente - jedenfalls auch - der Sicherung der Beute und damit der Verwirklichung der tatbestandsmäßig vorausgesetzten Absicht (vgl. BGHR StGB § 52 Abs. 1 Handlung, dieselbe 21).

  • BGH, 06.04.1965 - 1 StR 73/65

    Bauernkeller - §§ 249, 250 StGB, Gewalt, Vollendung, Beendigung, Waffe

    Auszug aus BGH, 23.09.1997 - 4 StR 450/97
    Ebenso wie beim Diebstahl (vgl. BGHR StGB § 252 frische Tat 2, 3) ist die Tat beim Raub erst dann beendet, wenn der Täter den Gewahrsam an der Beute gefestigt und gesichert hat (BGHSt 20, 194, 196).
  • BGH, 30.11.1995 - 5 StR 465/95

    Begriff der Tat bei sukzessiver Ausführung (hier: Erpressung; Fall Dagobert)

    Auszug aus BGH, 23.09.1997 - 4 StR 450/97
    Nach der Rechtsprechung liegt eine natürliche Handlungseinheit vor, wenn zwischen einer Mehrheit gleichartiger strafrechtlich erheblicher Verhaltensweisen ein derart unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, daß das gesamte Handeln des Täters objektiv auch für einen Dritten als ein einheitliches zusammengehöriges Tun erscheint, und wenn die einzelnen Betätigungsakte auch durch ein gemeinsames subjektives Element miteinander verbunden sind (BGHSt 41, 368 [BGH 30.11.1995 - 5 StR 465/95] m.w.N.).
  • BGH, 21.04.1970 - 1 StR 45/70

    eingestecktes Geld - § 242 StGB, Sachherrschaft, für Gewahrsamswechsel genügt

    Auszug aus BGH, 23.09.1997 - 4 StR 450/97
    Zwar war entgegen der Auffassung der Revision der Angeklagten S. auch die Wegnahme der 40 DM bereits vor dem erstmaligen Verlassen der Wohnung vollendet, denn bei Geldscheinen und Münzen reicht - jedenfalls dann, wenn es sich um eine geringe Menge handelt - das Ergreifen und Festhalten (BGHSt 23, 254, 255; BGHR StGB § 242 Abs. 1 Wegnahme 5), erst recht aber das Einstecken der Beute in die Kleidung (BGHSt 26, 24, 25/26) zur Begründung eigenen Gewahrsams des Täters.
  • BGH, 05.05.1987 - 1 StR 97/87

    Beendigung des Diebstahls

    Auszug aus BGH, 23.09.1997 - 4 StR 450/97
    Ebenso wie beim Diebstahl (vgl. BGHR StGB § 252 frische Tat 2, 3) ist die Tat beim Raub erst dann beendet, wenn der Täter den Gewahrsam an der Beute gefestigt und gesichert hat (BGHSt 20, 194, 196).
  • BGH, 03.07.1986 - 4 StR 199/86

    Verurteilung wegen Diebstahls - Beurteilung der Vollendung einer Wegnahmehandlung

    Auszug aus BGH, 23.09.1997 - 4 StR 450/97
    Zwar war entgegen der Auffassung der Revision der Angeklagten S. auch die Wegnahme der 40 DM bereits vor dem erstmaligen Verlassen der Wohnung vollendet, denn bei Geldscheinen und Münzen reicht - jedenfalls dann, wenn es sich um eine geringe Menge handelt - das Ergreifen und Festhalten (BGHSt 23, 254, 255; BGHR StGB § 242 Abs. 1 Wegnahme 5), erst recht aber das Einstecken der Beute in die Kleidung (BGHSt 26, 24, 25/26) zur Begründung eigenen Gewahrsams des Täters.
  • BGH, 22.08.1984 - 3 StR 203/84

    Anforderungen an Verfahrensrügen hinsichtlich Aufklärungserfordernis und

    Auszug aus BGH, 23.09.1997 - 4 StR 450/97
    Zudem betraf die erneute Verletzung des Tatbestands des schweren Raubes - hiervon ist jedenfalls zu Gunsten der Angeklagten auszugehen - dasselbe Geld (vgl. dazu BGH StV 1985, 13).
  • BGH, 18.02.1988 - 4 StR 28/88

    zufällige Polizeikontrolle - § 252 StGB, "bei einem Diebstahl": nur, wenn dieser

    Auszug aus BGH, 23.09.1997 - 4 StR 450/97
    Ebenso wie beim Diebstahl (vgl. BGHR StGB § 252 frische Tat 2, 3) ist die Tat beim Raub erst dann beendet, wenn der Täter den Gewahrsam an der Beute gefestigt und gesichert hat (BGHSt 20, 194, 196).
  • BGH, 29.04.1999 - 4 StR 44/99

    Raub; Zueignungsabsicht; Gewalteinsatz beim Raub; Lex mitior; Mittäterschaft;

    Da sich die Urteilsgründe zu dem genauen Zeitpunkt der Kenntniserlangung und zur Frage der Beendigung der Wegnahme nicht verhalten, kommt nach den bisherigen Feststellungen auch in Betracht, daß die Wegnahme bereits beendet war, als die Angeklagte S. hiervon Kenntnis erlangte, weil die anderen Tatbeteiligten zu diesem Zeitpunkt schon eine hinreichend sichere Verfügungsgewalt über die Beute erlangt hatten (vgl. BGHR StGB § 52 Handlung, dieselbe 31).
  • BGH, 05.12.2012 - 1 StR 569/12

    Keine Zurechnung qualifizierender Merkmale durch sukzessive Mittäterschaft nach

    Mit dem Verlassen des Containers hatte R. - schon wegen fehlender möglicher Verfolger - den Gewahrsam an der Beute gefestigt und gesichert und damit bereits eine ausreichend sichere Verfügungsgewalt über die Beute erlangt (vgl. BGHSt 20, 194, 196; BGHR StGB § 52 Abs. 1, Handlung, dieselbe 31).
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