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   BGH, 02.08.2000 - 2 StR 172/00   

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https://dejure.org/2000,4020
BGH, 02.08.2000 - 2 StR 172/00 (https://dejure.org/2000,4020)
BGH, Entscheidung vom 02.08.2000 - 2 StR 172/00 (https://dejure.org/2000,4020)
BGH, Entscheidung vom 02. August 2000 - 2 StR 172/00 (https://dejure.org/2000,4020)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Revision - Strafausspruch - Unterbringung - Entziehungsanstalt - Gesamtstrafe - Raub - Diebstahl

  • Judicialis

    StGB § 53; ; StGB § 54; ; StGB § 54 Absatz 1 Satz 2; ; StGB § 53 Abs. 2 Satz 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 53 Abs. 2 S. 2
    Begründung zur Nicht-Einbeziehung einer Geldstrafe in eine Gesamtstrafe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHR StGB § 53 Abs. 2 Einbeziehung, nachteilige 6
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 13.06.1986 - 3 StR 197/86

    Wertung der Entgegennahme einer nicht zustehenden Aufwandsentschädigung als

    Auszug aus BGH, 02.08.2000 - 2 StR 172/00
    Notwendig ist sie dann, wenn nach den besonderen Umständen des Falles eine Gesamtstrafe als das schwerere Übel erscheint (BGHR StGB § 53 Abs. 2 Einbeziehung, nachteilige 1 m.w.N.).

    Dies hat der Bundesgerichtshof in solchen Fällen bejaht, in denen erst die Einbeziehung von Geldstrafen zur Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe geführt hatte, deren Höhe entweder keine Strafaussetzung zur Bewährung mehr zuließ (BGHR StGB § 53 Abs. 2 Einbeziehung, nachteilige 2, 4; Nichteinbeziehung 2) oder aber zwingende beamtenrechtliche Folgen (Beendigung des Beamtenverhältnisses) auslöste (BGHR StGB § 53 Abs. 2 Einbeziehung, nachteilige 1, 3).

  • BGH, 08.10.1997 - 2 StR 464/97

    Grundlagen der Gesamtstrafenbildung

    Auszug aus BGH, 02.08.2000 - 2 StR 172/00
    Die Einbeziehung der beiden Geldstrafen in eine mit dieser Freiheitsstrafe zu bildende Gesamtfreiheitsstrafe lag im übrigen nahe, zumal alle drei Taten Vermögensschädigungen zum Gegenstand hatten und insofern gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet waren (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BGHR StGB § 53 Abs. 2 Einbeziehung, nachteilige 5).
  • BGH, 11.08.1989 - 2 StR 170/89

    Gesonderte Verhängung von Geldstrafe neben Freiheitsstrafe - Bildung einer

    Auszug aus BGH, 02.08.2000 - 2 StR 172/00
    Dies hat der Bundesgerichtshof in solchen Fällen bejaht, in denen erst die Einbeziehung von Geldstrafen zur Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe geführt hatte, deren Höhe entweder keine Strafaussetzung zur Bewährung mehr zuließ (BGHR StGB § 53 Abs. 2 Einbeziehung, nachteilige 2, 4; Nichteinbeziehung 2) oder aber zwingende beamtenrechtliche Folgen (Beendigung des Beamtenverhältnisses) auslöste (BGHR StGB § 53 Abs. 2 Einbeziehung, nachteilige 1, 3).
  • BGH, 01.08.1986 - 3 StR 323/86

    Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge -

    Auszug aus BGH, 02.08.2000 - 2 StR 172/00
    Dies hat der Bundesgerichtshof in solchen Fällen bejaht, in denen erst die Einbeziehung von Geldstrafen zur Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe geführt hatte, deren Höhe entweder keine Strafaussetzung zur Bewährung mehr zuließ (BGHR StGB § 53 Abs. 2 Einbeziehung, nachteilige 2, 4; Nichteinbeziehung 2) oder aber zwingende beamtenrechtliche Folgen (Beendigung des Beamtenverhältnisses) auslöste (BGHR StGB § 53 Abs. 2 Einbeziehung, nachteilige 1, 3).
  • BGH, 09.04.1991 - 4 StR 103/91

    Rechtmäßigkeit der Verurteilung eines Angeklagten wegen Betrugs in drei Fällen

    Auszug aus BGH, 02.08.2000 - 2 StR 172/00
    Dies hat der Bundesgerichtshof in solchen Fällen bejaht, in denen erst die Einbeziehung von Geldstrafen zur Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe geführt hatte, deren Höhe entweder keine Strafaussetzung zur Bewährung mehr zuließ (BGHR StGB § 53 Abs. 2 Einbeziehung, nachteilige 2, 4; Nichteinbeziehung 2) oder aber zwingende beamtenrechtliche Folgen (Beendigung des Beamtenverhältnisses) auslöste (BGHR StGB § 53 Abs. 2 Einbeziehung, nachteilige 1, 3).
  • BGH, 03.12.2007 - 5 StR 504/07

    Berechnungsdarstellung und Schätzung beim Vorenthalten von

    Etwas anderes gilt dann, wenn sich aufgrund besonderer Umstände des Falles eine einheitliche Gesamtfreiheitsstrafe als das schwerere Übel erweist, weil erkennbar erst die Einbeziehung der Geldstrafen zur Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe führte, deren Höhe keine Strafaussetzung mehr zuließ (vgl. BGHR StGB § 53 Abs. 2 Einbeziehung, nachteilige 6; BGH NStZ-RR 2002, 264; jeweils m.w.N.).
  • BGH, 07.10.2010 - 1 StR 484/10

    Strafzumessung und Gesamtstrafenbildung bei Steuerhinterziehung

    Anders verhält es sich aber, wenn sich - wie hier - sämtliche Taten gegen dasselbe Rechtsgut richteten und deshalb die Einbeziehung der Geldstrafen in eine Gesamtfreiheitsstrafe nahelag (vgl. BGHR StGB § 53 Abs. 2 Einbeziehung, nachteilige 6).
  • BGH, 06.02.2002 - 5 StR 443/01

    Steuerhinterziehung; Verkürzung auf Zeit (monatliche Umsatzsteuervoranmeldungen;

    Die Nichtanwendung des § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB bedarf insbesondere dann einer ausdrücklichen Erörterung, wenn bei der gesonderten Festsetzung einer Geldstrafe die zeitige Freiheitsstrafe noch zur Bewährung hätte ausgesetzt werden können (BGHR StGB § 53 Abs. 2 Einbeziehung, nachteilige 4, 6 m.w.N.).
  • BGH, 26.09.2006 - 4 StR 390/06

    Fehlerhafte Gesamtstrafenbildung (Erörterungsmangel bezüglich einer gesonderten

    Die Nichtanwendung des § 53 Abs. 2 Satz 2 StPO bedarf insbesondere dann einer ausdrücklichen Erörterung, wenn bei der gesonderten Festsetzung einer Geldstrafe die zeitige Freiheitsstrafe noch zur Bewährung hätte ausgesetzt werden können (vgl. BGHR StGB § 53 Abs. 2 Einbeziehung, nachteilige 4 und 6 m.w.N.).
  • BGH, 11.11.2003 - 5 StR 315/03

    Gesamtstrafenbildung (rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung; kein doppelter

    Im Blick auf die aus den Vorverurteilungen einzubeziehenden Geldstrafen wird weiter zu prüfen sein, ob diese nach § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB gesondert bestehen bleiben können und eine Gesamtgeldstrafe zu bilden ist (vgl. BGHR StGB § 53 Abs. 2 Einbeziehung, nachteilige 6; StGB § 53 Abs. 2 Satz 2 Einbeziehung, nachteilige 1).
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