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   BGH, 11.08.1981 - 5 StR 309/81   

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https://dejure.org/1981,1085
BGH, 11.08.1981 - 5 StR 309/81 (https://dejure.org/1981,1085)
BGH, Entscheidung vom 11.08.1981 - 5 StR 309/81 (https://dejure.org/1981,1085)
BGH, Entscheidung vom 11. August 1981 - 5 StR 309/81 (https://dejure.org/1981,1085)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Geltendmachung der Unzuständigkeit der allgemeinen Strafkammer nach Vernehmung des Angeklagten zur Sache

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Keine sachliche Unzuständigkeit der Kammer nach Vernehmung des Angeklagten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 6a

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 30, 187
  • NJW 1981, 2311
  • MDR 1981, 948
  • NStZ 1981, 447
  • JR 1982, 511
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • RG, 20.04.1931 - II 255/31

    Ändert sich die örtliche Zuständigkeit dadurch, daß die dem Eröffnungsbeschluß

    Auszug aus BGH, 11.08.1981 - 5 StR 309/81
    Dies ist bei Umständen, die zwar von vornherein vorhanden, aber bis zur Vernehmung des Angeklagten zur Sache unbekannt gewesen sind, allgemein anerkannt (Begründung des Regierungsentwurfs zum StVÄG 1979, BT-Drucks. 8/976 S. 57; Löwe/Rosenberg-Dünnebier, 23. Aufl., Bd. VI, § 6 a StPO Rn. 15; Kleinknecht, 35. Aufl., § 270 StPO Rn. 11; Rieß NJW 1978, 2265); ebenso ist die gleichartige Bestimmung des § 16 Satz 3 StPO ausgelegt worden (RGSt 65, 267, 268; E.Schmidt Lehrkomm. § 16 bis 18 StPO, Rn. 31; Löwe/Rosenberg-Dünnebier, 23. Aufl., Bd. I, § 16 StPO Rn. 12; a.A. v.Hippel, Der Deutsche Strafprozeß, 1941, S. 220 Anm. 6).
  • BGH, 11.12.2008 - 4 StR 376/08

    Besonders schwere Brandstiftung (konkrete Todesgefahr); gesetzlicher Richter (zu

    Ihre Zuständigkeit ist nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers (vgl. BTDrucks. 8/976 S. 33) perpetuiert (vgl. Gollwitzer in Löwe/Rosenberg 25. Aufl. § 270 Rdn. 22; Meyer-Goßner aaO § 6 a Rdn. 7) und 12 schließt damit die funktionelle Zuständigkeit einer anderen Strafkammer sogar dann aus, wenn Umstände, die der Zuständigkeit der allgemeinen Strafkammer entgegenstehen, erst nach dem in § 6 a Satz 3 StPO bezeichneten Zeitpunkt hervortreten (vgl. BGHSt 30, 187).
  • LG Koblenz, 20.11.2018 - 12 KLs 2090 Js 29752/10

    Besetzungsrüge, Zuständigkeit, allgemeine Strafkammer, Staatsschutzkammer,

    Für die Frist kommt es wiederum ausschließlich auf die erste Hauptverhandlung an; der Einwand kann also nicht (erneut) erhoben werden, wenn es nach einer Aussetzung der Hauptverhandlung zu einer erneuten Hauptverhandlung kommt, unabhängig davon ob sich in tatsächlicher Hinsicht die Umstände geändert haben (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Auflege 2018, § 6a Rn. 10 m.w.N.; KK-StPO/Scheuten, 7. Auflage 2013, StPO, § 6a Rn. 8; BGH, Urteil vom 11.08.1981 - 5 StR 309/81, NJW 1981, 2311 m.w.N,).
  • OLG Celle, 25.06.1986 - 3 Ss 89/86
    Die Literatur hat in § 74 e GVG deshalb nur eine gesetzl. Geschäftsverteilung gesehen, aber keine zwingende sachliche Zuständigkeitsregelung (Wendisch in Löwe-Rosenberg, StPO, 24. Aufl., vor § 1 Rdn. 21); der BGH vertritt offenbar dieselbe Meinung (BGHSt 30, 187 [hier: IV (448) 126 a]).
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