Strafprozeßordnung
| 1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150) |
| 2. Abschnitt - Gerichtsstand (§§ 7 - 21) |
(1) 1Das Gericht prüft seine örtliche Zuständigkeit bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens von Amts wegen. 2Danach darf es seine Unzuständigkeit nur auf Einwand des Angeklagten aussprechen. 3Der Angeklagte kann den Einwand nur bis zum Beginn seiner Vernehmung zur Sache in der Hauptverhandlung geltend machen.
(2) 1Ist Anklage von der Europäischen Staatsanwaltschaft erhoben worden, so prüft das Gericht auf Einwand des Angeklagten auch, ob die Europäische Staatsanwaltschaft gemäß Artikel 36 Absatz 3 der Verordnung (EU) 1939/2017 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1) befugt ist, vor einem Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes Anklage zu erheben. 2Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 10.07.2020
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 17.07.2020 | Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft und zur Änderung weiterer Vorschriften | 10.07.2020 |
bestimmung durch den Bundesgerichtshof § 14Zuständigkeits-
bestimmung durch das gemeinschaftliche obere Gericht § 15Gerichtsstand kraft Übertragung bei Hinderung des zuständigen Gerichts § 16Prüfung der örtlichen Zuständigkeit; Einwand der Unzuständigkeit § 17- § 18 (weggefallen) § 19Zuständigkeits-
bestimmung bei Zuständigkeitsstreit § 20Untersuchungs-
handlungen eines unzuständigen Gerichts § 21Befugnisse bei Gefahr im Verzug
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Rechtsprechung zu § 16 StPO
121 Entscheidungen zu § 16 StPO in unserer Datenbank:
- BGH, 07.10.2021 - 1 StR 77/21
Rüge der örtlichen Zuständigkeit (keine erneute Überprüfung des Vorliegens eines ...
- LG Nürnberg-Fürth, 14.07.2026 - 12 Qs 55/26
Privatklageverfahren, Hausfriedensbruch, Zuständigkeitskonzentration, ...
- BGH, 19.09.2017 - 5 StR 593/16
Rechtsfehlerhafte Annahme fehlender örtlicher Zuständigkeit (Einwand der ...
- BVerwG, 16.07.2014 - 2 WDB 5.13
Verfahrenshindernis; Zuständigkeit; örtliche Unzuständigkeit; Verweisung; ...
- BGH, 24.01.2017 - 3 StR 335/16
Eröffnung des Hauptverfahrens vor einem benachbarten Gericht durch Entscheidung ...
- OLG Hamm, 24.03.2015 - 2 Ws 34/15
Auswahlermessen der Staatsanwaltschaft zwischen mehreren örtlich zuständigen ...
- OLG München, 09.05.2022 - 2 Ws 215/22
Zuständigkeit des Europäischen Staatsanwaltschaft in einem ...
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Gerichtsstand; Auswahlermessen der Staatsanwaltschaft; Willkürkontrolle
- OLG München, 25.05.2020 - 2 Ws 483/20
Beschwerde der Generalstaatsanwaltschaft-Computerbetrug
- OLG Hamm, 21.10.2025 - 3 Ws 391/25
Örtliche Zuständigkeit; zusammenhängende Strafsachen
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 16 StPO:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens
- § 199 (Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens)