Strafprozeßordnung
| 1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150) |
| 2. Abschnitt - Gerichtsstand (§§ 7 - 21) |
Das Gericht prüft seine örtliche Zuständigkeit bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens von Amts wegen. Danach darf es seine Unzuständigkeit nur auf Einwand des Angeklagten aussprechen. Der Angeklagte kann den Einwand nur bis zum Beginn seiner Vernehmung zur Sache in der Hauptverhandlung geltend machen.
Rechtsprechung zu § 16 StPO
38 Entscheidungen zu § 16 StPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 30.09.2008 - 5 StR 215/08
Örtliche Zuständigkeit (Begriff des Zusammenhangs; Einwand der Unzuständigkeit; ...
- OLG Düsseldorf, 08.06.1971 - 2 Ss OWi 342/71
- OLG Köln, 10.01.2003 - Ss 530/02
- OLG Düsseldorf, 29.03.2012 - 3 Ws 28/12
- OLG Hamm, 06.09.2001 - 5 Ws 237/01
Eingangsabgabenhinterziehung, Tatort, örtliche Zuständigkeit, Täter, Teilnehmer, ...
- StGH Hessen, 05.04.2000 - P.St. 1502
- BVerfG, 05.03.1998 - 2 BvQ 5/98
Verfassungsbeschwerde gegen einen strafgerichtlichen Eröffnungsbeschluß
- BGH, 13.09.2011 - 3 StR 196/11
Zuständigkeit (Staatsschutzkammer; Rüge; absoluter Revisionsgrund auch ohne ...
- BGH, 12.07.2001 - 1 StR 171/01
Auslieferung; Stellvertretende Strafrechtspflege; Prüfungskompetenz des ...
- OLG Düsseldorf, 19.08.1996 - 1 Ws 552/96
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