Strafprozeßordnung
| 1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150) |
| 2. Abschnitt - Gerichtsstand (§§ 7 - 21) |
(1) Der Gerichtsstand ist auch bei dem Gericht begründet, in dessen Bezirk der Angeschuldigte zur Zeit der Erhebung der Klage seinen Wohnsitz hat.
(2) Hat der Angeschuldigte keinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes, so wird der Gerichtsstand auch durch den gewöhnlichen Aufenthaltsort und, wenn ein solcher nicht bekannt ist, durch den letzten Wohnsitz bestimmt.
Rechtsprechung zu § 8 StPO
82 Entscheidungen zu § 8 StPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 14.03.2003 - 2 ARs 51/03
Übertragung der Sache gemäß § 8 Abs. 1 StPO.
Zum selben Verfahren:
- BGH, 01.03.1988 - 1 StR 701/87
- OLG Hamm, 10.09.1998 - 2 Ws 376/98
Auswahlermessen der Staatsanwaltschaft hinsichtlich Gerichtsstand bei ...
- BGH, 12.02.2009 - 3 ARs 3/09
Zuständigkeitsbestimmung; Gerichtsstand des Zusammenhangs; ...
- OLG Jena, 29.01.2009 - 1 Ws 30/09
Auswahl unter mehreren Gerichtsständen durch die Staatsanwaltschaft; ...
- LG Bautzen, 12.02.1996 - 1 Qs 196/95
- OLG Stuttgart, 29.09.2011 - 2 Ws 33/11
- OLG Koblenz, 30.04.2010 - 2 Ws 166/10
Erfolgsort i.S. von § 9 StGB bei falscher Verdächtigung
- OLG Stuttgart, 14.02.2008 - 3 Ausl 69/07
Auslieferung zur Strafvollstreckung: Vorlagebeschluss an den EuGH zu den ...
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Literatur im Internet zu § 8 StPO
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