Strafprozeßordnung
| 1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150) |
| 2. Abschnitt - Gerichtsstand (§§ 7 - 21) |
(1) Der Gerichtsstand ist auch bei dem Gericht begründet, in dessen Bezirk der Angeschuldigte zur Zeit der Erhebung der Klage seinen Wohnsitz hat.
(2) Hat der Angeschuldigte keinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes, so wird der Gerichtsstand auch durch den gewöhnlichen Aufenthaltsort und, wenn ein solcher nicht bekannt ist, durch den letzten Wohnsitz bestimmt.
Rechtsprechung zu § 8 StPO
Rechtsprechungsübersichten:
- 4 Entscheidungen zu § 8 StPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 6 Entscheidungen der BGH-Strafsenate zu § 8 StPO im Volltext bei
geordnet nach Datum
Literatur im Internet zu § 8 StPO
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