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   BGH, 12.06.1985 - 3 StR 35/85   

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https://dejure.org/1985,1479
BGH, 12.06.1985 - 3 StR 35/85 (https://dejure.org/1985,1479)
BGH, Entscheidung vom 12.06.1985 - 3 StR 35/85 (https://dejure.org/1985,1479)
BGH, Entscheidung vom 12. Juni 1985 - 3 StR 35/85 (https://dejure.org/1985,1479)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Fehlerhafte Besetzung des Gerichts - Ordnungsgemäße Ablehnung eines Beweisantrags - Diebstahl mit Waffen oder schwerer Raub - Wiederaufnahme des Verfahrens nach Einstellung wegen unwesentlicher Nebenstraftaten durch die Staatsanwaltschaft - Wiederaufnahmemöglichkeit bei ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BGHSt 33, 234
  • NJW 1985, 2840
  • MDR 1985, 779
  • NStZ 1986, 36
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 21.05.1963 - 2 StR 84/63
    Auszug aus BGH, 12.06.1985 - 3 StR 35/85
    Zu einem Ausnahmefall, der es rechtfertigt, vor einer großen Strafkammer gleichzeitig zwei Hauptverhandlungen in verschiedenen Besetzungen durchzuführen (Ergänzung zu BGHSt 18, 386).

    Allerdings dürfen einem kollegialen Spruchkörper durch den vom Präsidium aufzustellenden Geschäftsverteilungsplan grundsätzlich nicht so viele Richter zugewiesen werden, daß er in die Lage versetzt wird, gleichzeitig zwei Hauptverhandlungen in personell voneinander verschiedenen Sitzgruppen durchzuführen (BGHSt 18, 386; BGH NJW 1965, 1434; BGH, Beschluß vom 3. Mai 1977 - 5 StR 200/27; Pikart in KK § 338 Rdn. 28).

    Ein solcher Fall liegt hier aber ebenso wenig vor wie der in BGHSt 18, 386 beanstandete Versuch, die Einrichtung einer Hilfsstrafkammer durch das Hinzuziehen eines Vertreters zu vermeiden und so das Nebeneinanderverhandeln in zwei unterschiedlichen Besetzungen zu ermöglichen.

    Auf die in BGHSt 18, 388 [BGH 21.05.1963 - 2 StR 84/63] angestellte Erwägung, für die Vertretung des Vorsitzenden in der Hauptverhandlung sei kein Raum, wenn er selbst den Vorsitz in einer anderen gleichzeitig vor derselben Strafkammer in anderer Besetzung verhandelten Sache führe, kommt es hier nicht an.

  • BGH, 20.10.1955 - 4 StR 286/55
    Auszug aus BGH, 12.06.1985 - 3 StR 35/85
    Er übte in ihr nur noch die Funktionen aus, die er als Richter in der früher begonnenen Hauptverhandlung gegen K. kraft Gesetzes weiterzuführen hatte (vgl. BGHSt 8, 250 [BGH 20.10.1955 - 4 StR 286/55]).

    Sie wäre mit konstitutiver Wirkung auch nicht möglich gewesen, weil nach § 21 e Abs. 1 Satz 2 GVG ein Richter einer Strafkammer nur für die Dauer des Geschäftsjahres, also nicht bis zur Erledigung bestimmter Stafverfahren zugeteilt werden darf (vgl. BGHSt 8, 252) und auch ein Fall des § 21 e Abs. 4 GVG bei begonnener, in das nächste Geschäftsjahr hinüberreichender Hauptverhandlung nicht vorliegt (vgl. BGHSt 8, 250 [BGH 20.10.1955 - 4 StR 286/55]; Kleinknecht/Meyer, StPO 37. Aufl. § 21 e GVG Rdn. 18; Schäfer in Löwe/Rosenberg, 23. Aufl. § 21 e GVG Rdn. 27 und 53).

  • BGH, 25.06.1965 - V ZR 154/64

    Vorschriftsmäßige Besetzung des Zivilsenates eines Oberlandesgerichts - Recht auf

    Auszug aus BGH, 12.06.1985 - 3 StR 35/85
    Die Überbesetzung einer Strafkammer durch Zuweisung von vier berufsrichterlichen Beisitzern ist nicht zu beanstanden, wenn das Präsidium sie - wie hier - zur sachgerechten Erledigung der Aufgaben der Strafkammer für unvermeidbar hält (BVerfGE 18, 344, 350 [BVerfG 03.02.1965 - 2 BvR 166/64]; 22, 282, 286 [BVerfG 25.07.1967 - 2 BvR 586/63]; BGH NJW 1965, 1715; BGH, Urteil vom 22. Oktober 1957 - 5 StR 168/57;Urteil vom 11. Februar 1975 - 5 StR 228/74).
  • BVerfG, 25.07.1967 - 2 BvR 586/63

    Verfassungswidrige Überbesetzung eines gerichtlichen Spruchkörpers

    Auszug aus BGH, 12.06.1985 - 3 StR 35/85
    Die Überbesetzung einer Strafkammer durch Zuweisung von vier berufsrichterlichen Beisitzern ist nicht zu beanstanden, wenn das Präsidium sie - wie hier - zur sachgerechten Erledigung der Aufgaben der Strafkammer für unvermeidbar hält (BVerfGE 18, 344, 350 [BVerfG 03.02.1965 - 2 BvR 166/64]; 22, 282, 286 [BVerfG 25.07.1967 - 2 BvR 586/63]; BGH NJW 1965, 1715; BGH, Urteil vom 22. Oktober 1957 - 5 StR 168/57;Urteil vom 11. Februar 1975 - 5 StR 228/74).
  • BVerfG, 03.02.1965 - 2 BvR 166/64

    Anspruch auf den gesetzlichen Richter bei Überbesetzung des Spruchkörpers

    Auszug aus BGH, 12.06.1985 - 3 StR 35/85
    Die Überbesetzung einer Strafkammer durch Zuweisung von vier berufsrichterlichen Beisitzern ist nicht zu beanstanden, wenn das Präsidium sie - wie hier - zur sachgerechten Erledigung der Aufgaben der Strafkammer für unvermeidbar hält (BVerfGE 18, 344, 350 [BVerfG 03.02.1965 - 2 BvR 166/64]; 22, 282, 286 [BVerfG 25.07.1967 - 2 BvR 586/63]; BGH NJW 1965, 1715; BGH, Urteil vom 22. Oktober 1957 - 5 StR 168/57;Urteil vom 11. Februar 1975 - 5 StR 228/74).
  • BGH, 23.04.1965 - IV ZR 133/64

    Nicht ordnungsgemäße Besetzung des Spruchkörpers in Form von Überbesetzung -

    Auszug aus BGH, 12.06.1985 - 3 StR 35/85
    Allerdings dürfen einem kollegialen Spruchkörper durch den vom Präsidium aufzustellenden Geschäftsverteilungsplan grundsätzlich nicht so viele Richter zugewiesen werden, daß er in die Lage versetzt wird, gleichzeitig zwei Hauptverhandlungen in personell voneinander verschiedenen Sitzgruppen durchzuführen (BGHSt 18, 386; BGH NJW 1965, 1434; BGH, Beschluß vom 3. Mai 1977 - 5 StR 200/27; Pikart in KK § 338 Rdn. 28).
  • BGH, 22.10.1957 - 5 StR 168/57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 12.06.1985 - 3 StR 35/85
    Die Überbesetzung einer Strafkammer durch Zuweisung von vier berufsrichterlichen Beisitzern ist nicht zu beanstanden, wenn das Präsidium sie - wie hier - zur sachgerechten Erledigung der Aufgaben der Strafkammer für unvermeidbar hält (BVerfGE 18, 344, 350 [BVerfG 03.02.1965 - 2 BvR 166/64]; 22, 282, 286 [BVerfG 25.07.1967 - 2 BvR 586/63]; BGH NJW 1965, 1715; BGH, Urteil vom 22. Oktober 1957 - 5 StR 168/57;Urteil vom 11. Februar 1975 - 5 StR 228/74).
  • BGH, 11.02.1975 - 5 StR 228/74

    Folgen der Tagung einer Strafkammer in zwei getrennten Spruchkörpern - Wirkungen

    Auszug aus BGH, 12.06.1985 - 3 StR 35/85
    Die Überbesetzung einer Strafkammer durch Zuweisung von vier berufsrichterlichen Beisitzern ist nicht zu beanstanden, wenn das Präsidium sie - wie hier - zur sachgerechten Erledigung der Aufgaben der Strafkammer für unvermeidbar hält (BVerfGE 18, 344, 350 [BVerfG 03.02.1965 - 2 BvR 166/64]; 22, 282, 286 [BVerfG 25.07.1967 - 2 BvR 586/63]; BGH NJW 1965, 1715; BGH, Urteil vom 22. Oktober 1957 - 5 StR 168/57;Urteil vom 11. Februar 1975 - 5 StR 228/74).
  • BGH, 01.12.1981 - 1 StR 393/81

    Teilnahme eines vertretenen Richters aus einer anderen Strafkammer aufgrund

    Auszug aus BGH, 12.06.1985 - 3 StR 35/85
    Es ist unerheblich, daß dies erst im Rahmen des Verfahrens nach den §§ 222 a, 222 b StPO geschehen ist (BGHSt 30, 268 [BGH 01.12.1981 - 1 StR 393/81]).
  • BGH, 20.10.1955 - 4 StR 326/55
    Auszug aus BGH, 12.06.1985 - 3 StR 35/85
    Sie wäre mit konstitutiver Wirkung auch nicht möglich gewesen, weil nach § 21 e Abs. 1 Satz 2 GVG ein Richter einer Strafkammer nur für die Dauer des Geschäftsjahres, also nicht bis zur Erledigung bestimmter Stafverfahren zugeteilt werden darf (vgl. BGHSt 8, 252) und auch ein Fall des § 21 e Abs. 4 GVG bei begonnener, in das nächste Geschäftsjahr hinüberreichender Hauptverhandlung nicht vorliegt (vgl. BGHSt 8, 250 [BGH 20.10.1955 - 4 StR 286/55]; Kleinknecht/Meyer, StPO 37. Aufl. § 21 e GVG Rdn. 18; Schäfer in Löwe/Rosenberg, 23. Aufl. § 21 e GVG Rdn. 27 und 53).
  • BVerfG, 03.05.2004 - 2 BvR 1825/02

    Überbesetzung einer Großen Strafkammer mit vier Richtern einschließlich des

    Innerhalb dieser absoluten Grenzen der Überbesetzung wurde eine generell-abstrakte Regelung über die Heranziehung der einzelnen Richter nicht für erforderlich gehalten (vgl. BVerfGE 17, 294 ; 18, 65 ; 18, 344 ; BGH, GA 1977, S. 366; BGHSt 33, 234 ; BVerwGE 24, 315 ).
  • BGH, 22.08.2001 - 5 StR 431/00

    Aufklärungsrüge; Verfahrenshindernis ne bis in idem; Faires Verfahren;

    Bei dieser Sachlage kann offenbleiben, inwieweit eine frühere Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO gegenüber einer neuerlichen Strafverfolgung bei Hinzutreten erschwerender Umstände Sperrwirkung entfalten kann (vgl. dazu BGH NStZ 1986, 36 m. Anm. Rieß).
  • BGH, 13.08.1985 - 1 StR 330/85

    Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung - Aussetzung der Strafe zur

    Sie sollen "der Gefahr vorbeugen, daß die Justiz durch eine Manipulierung der rechtsprechenden Organe sachfremden Einflüssen ausgesetzt wird, insbesondere daß im Einzelfall durch die Auswahl der zur Entscheidung berufenen Richter ad hoc das Ergebnis der Entscheidung beeinflußt wird" (BVerfGE 17, 294, 299; 24, 33, 54 [BVerfG 25.06.1968 - 2 BvR 251/63]; BVerfG NJW 1982, 2368; BVerfG, Beschluß vom 3. Juni 1969 - 2 BvR 316/68; vgl. auch BGH, Urteil vom 12. Juni 1985 - 3 StR 35/85, zum Abdruck in BGHSt bestimmt).
  • KG, 19.03.2009 - 1 Ss 98/09

    Strafverfahrenseinstellung wegen unwesentlicher Nebenstraftaten durch

    Zwar ist anerkannt, dass § 154 Abs. 4 StPO die zur Wiederaufnahme führenden Gründe nicht abschließend enthält (vgl. BGH NStZ 1986, 36 m. Anm. Rieß; Beulke in LR, a.a.O., Rdnr. 73, 75 und JR 1986, 50, 51; Weßlau, a.a.O., Rdnr. 43 f.) und dass sowohl Einstellung als auch Wiederaufnahme jeweils eine Ermessensentscheidung des mit der Sache befassten Gerichts darstellt und sich daher hinsichtlich ihrer konkreten Grundlagen naturgemäß weitgehend einer gerichtlichen Überprüfung entziehen (vgl. OLG Frankfurt NStZ 1985, 39).
  • LG Osnabrück, 13.02.2007 - 10 Qs 1/07

    Anhörung; Anordnung; Beschlagnahme; Beteiligung; Beteiligungsbeschluss;

    Dabei haben in § 76a Abs. 3 StGB Verfahrenseinstellungen nach §§ 153 ff. StPO deshalb gesondert Erwähnung gefunden, weil sie nur einer beschränkten materiellen Rechtskraft zugänglich sind; dies gilt insbesondere für die Einstellung nach § 154 StPO, bei der die Strafverfolgung unabhängig von den Möglichkeiten in § 154 Abs. 3 und 4 StPO bei neuen schwerwiegenden Umständen wieder aufgenommen werden kann (Vgl. dazu: BGH, NStZ 1986, S. 36, 36 f.).
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