Rechtsprechung
   BGH, 18.03.1997 - XI ZR 117/96   

Scheckbedingungen 1989

Abwälzung des Fälschungsrisiko, § 9 AGBG (jetzt § 307 Abs. 1, Abs. 2 BGB <Fassung seit 1.1.02>)

Volltextveröffentlichungen (7)

  • DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Mißbrauchs- und Fälschungsrisiko bei Schecks: Unzulässige Abwälzung auf den Bankkunden durch Nr. 11 Scheckbedingungen 1989

  • RA Kotz
  • archive.org
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  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Formularmäßige Abwälzung des Mißbrauchs- und Fälschungsrisikos bei Schecks auf den Kunden der Bank

  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Unwirksamkeit der Abwälzung des Mißbrauchsrisikos durch Scheckbedingungen 1989 der Banken

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Unwirksamkeit der Abwälzung des Fälschungsrisikos von Schecks auf kaufmännische Bankkunden

Kurzfassungen/Presse

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Bank trägt das Risiko von Scheckfälschungen

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 135, 116
  • NJW 1997, 1700
  • ZIP 1997, 838
  • BB 1997, 1064
  • DB 1997, 1458



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Wird zitiert von ... (13)  

  • BGH, 16.04.2002 - XI ZR 375/00  

    Kreditkarten - Vertragsverhältnis und Haftungsrisiko

    Hinzu kommt weiter, daß die Kartenunternehmen das weitgestreute Mißbrauchsrisiko beim Mailorderverfahren wesentlich besser auffangen können als die einzelnen Vertragsunternehmen (vgl. für das Scheckfälschungsrisiko BGHZ 135, 116, 122 f.).
  • BGH, 09.04.2002 - XI ZR 245/01  

    Bankenrecht - Wirksamkeit von AGB-Klauseln

    Eine verschuldensunabhängige Haftung kann nur ausnahmsweise wirksam vereinbart werden, wenn sie durch höhere Interessen des AGB-Verwenders gerechtfertigt oder durch Gewährung rechtlicher Vorteile ausgeglichen wird (Senat BGHZ 135, 116, 121 m.w.Nachw.).
  • BGH, 05.10.2005 - VIII ZR 16/05  

    Handelsrecht - Überprüfung von Einkaufs-AGB eines Baumarktbetreibers

    Dieser allgemeine Grundsatz des Haftungsrechts gilt als Ausdruck des Gerechtigkeitsgebotes gleichermaßen für vertragliche wie für gesetzliche Ansprüche (BGHZ 114, 238, 240; 119, 152, 168; 135, 116, 121; 150, 269, 276).
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  • BGH, 19.06.2001 - VI ZR 232/00  

    Ansprüche des aus einem gefälschten Scheck Belasteten gegen den Scheckfälscher

    Das gilt nach ständiger Rechtsprechung sowohl für den Überweisungsverkehr (vgl. BGH, Urteile vom 3. März 1966 - II ZR 18/64 - NJW 1966, 1069, 1070 [insoweit in BGHZ 45, 193 nicht abgedruckt]; vom 11. Oktober 1994 - XI ZR 238/93 - NJW 1994, 3344, 3345) als auch für den Scheckverkehr (vgl. BGHZ 135, 116, 118).

    Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Kunde die Fälschung durch schuldhafte Verletzung des Scheckvertrages begünstigt hat, so daß der Bank ein Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung gegen ihn zusteht (vgl. BGHZ 135, 116, 119).

  • BGH, 17.07.2001 - XI ZR 325/00  

    Keine Haftung für gefälschte Überweisungsaufträge

    Eine verschuldensunabhängige Sphärenhaftung ist ebenso wie bei der Fälschung von Schecks (BGHZ 135, 116, 118) auch bei der Fälschung von Überweisungsaufträgen nicht anzuerkennen (vgl. BGHZ 130, 87, 92).
  • BGH, 13.05.1997 - XI ZR 84/96  

    Rechtsfolgen der Einlösung eines entwendeten, verfälschten, undatierten Schecks

    Gesichtspunkte der Rechtsscheins- oder der Sphärenhaftung ändern daran, wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 18. März 1997 ( XI ZR 117/96, WM 1997, 910, 911 f., für BGHZ bestimmt) näher ausgeführt hat, nichts.

    Sie hält der AGB-Inhaltskontrolle nicht stand, da sie unter Abweichung von wesentlichen Grundgedanken des dispositiven Gesetzesrechts zu einer verschuldensunabhängigen Haftung des Kontoinhabers führt, ohne die Beherrschbarkeit des Scheckfälschungsrisikos zu berücksichtigen (Senatsurteil vom 18. März 1997 - XI ZR 117/96, WM 1997, 910, 912, für BGHZ bestimmt).

  • BGH, 25.09.2001 - XI ZR 375/00  

    Kreditkartengeschäfte als Forderungskauf

    Hinzu kommt weiter, daß die Kartenunternehmen das weitgestreute Mißbrauchsrisiko beim Mailorderverfahren wesentlich besser auffangen können als die einzelnen Vertragsunternehmen (vgl. für das Scheckfälschungsrisiko BGHZ 135, 116, 122 f.).
  • OLG München, 17.12.1997 - 3 U 4563/96  
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  • OLG Celle, 04.05.2000 - 13 U 186/99  

    Unwirksamkeit von Klauseln in Bank-AGB; Entgeltklausel für Erstellung einer

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  • OLG Köln, 16.09.1998 - 13 U 48/98  

    Prüfungspflicht der Bank bei gefälschtem Überweisungsauftrag

    Diese Prüfung liegt ohnehin schon vorrangig im eigenen Interesse der Bank, weil sie nämlich regelmäßig selbst das - auch nicht formularmäßig ohne Rücksicht auf ein Verschulden auf den Kunden abwälzbare - Risiko trägt, daß Überweisungsaufträge gefälscht oder inhaltlich verfälscht werden (vgl. BGH NJW 1994, 2357; NJW 1997, 1700; NJW 1997, 2236).
  • OLG Karlsruhe, 02.11.1999 - 3 U 28/99  

    Haftung der Inkassobank gegenüber der ebenfalls am Scheckeinzugsverfahren

  • OLG Köln, 30.10.2002 - 13 U 98/01  
  • OLG Düsseldorf, 27.05.2004 - 5 U 133/03  
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