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   BGH, 11.10.2001 - III ZR 63/00   

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BGH, 11.10.2001 - III ZR 63/00 (https://dejure.org/2001,419)
BGH, Entscheidung vom 11.10.2001 - III ZR 63/00 (https://dejure.org/2001,419)
BGH, Entscheidung vom 11. Oktober 2001 - III ZR 63/00 (https://dejure.org/2001,419)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Amtshaftungsanspruch - Entschädigungsanspruch - Baugenehmigung - Vertrauensschutz - Rechtswidrige Baugenehmigung - Verschulden des Bauherrn

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Vertrauensschutz des Antragstellers auf Wirksamkeit der Baugenehmigung bei mitwirkendem Verschulden

  • Judicialis

    BGB § 839 Fe; ; BGB § 254 A

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 839; BGB § 254
    Abgrenzung von Vertrauensschutz und Mitverschulden des Bauherrn bei rechtswidriger Baugenehmigung

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Amtshaftungsanspruch bei rechtswidriger Baugenehmigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 839 254
    Reichweite des Vertrauensschutzes und mitwirkendes Verschulden des Bauherrn bei rechtswidriger Baugenehmigung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Rechtswidrige Baugenehmigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Wie ist mitwirkendes Verschulden des Bauherrn bei einer rechtswidrigen Baugenehmigung zu berücksichtigen? (IBR 2002, 43)

Papierfundstellen

  • BGHZ 149, 50
  • NJW 2002, 432
  • MDR 2002, 30
  • NVwZ 2002, 1144 (Ls.)
  • VersR 2002, 1422
  • WM 2002, 94
  • DVBl 2002, 265
  • DÖV 2002, 203
  • BauR 2002, 292
  • BauR 2003, 143 (Ls.)
  • ZfBR 2002, 141
  • ZfBR 2002, 159
  • ZfBR 2002, 3 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 16.01.1997 - III ZR 117/95

    Schadensersatzprozeß wegen des Kernkraftwerks Mülheim-Kärlich geht in eine

    Auszug aus BGH, 11.10.2001 - III ZR 63/00
    Die Vorinstanzen berufen sich dabei auf die Senatsrechtsprechung, insbesondere das "Mülheim-Kärlich"-Urteil (BGHZ 134, 268), wo der Senat ausgesprochen hat: Als Gesichtspunkte, die der Annahme haftungsrechtlich schutzwürdigen Vertrauens auf einen (rechtswidrigen) begünstigenden Verwaltungsakt - in bereits den Tatbestand des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB ausschließender Weise - entgegenstehen können, kommen nicht nur objektive Umstände, sondern auch subjektive Kenntnisse und sich aufdrängende Erkenntnismöglichkeiten des Empfängers in Betracht.

    Subjektive Kenntnisse und sich aufdrängende Erkenntnismöglichkeiten des Empfängers im Sinne des vorstehend wiedergegebenen Leitsatzes aus dem "Mülheim-Kärlich"-Urteil, die eine Vertrauensgrundlage bereits tatbestandsmäßig ausschließen, kommen insbesondere dann in Betracht, wenn der betreffende Verwaltungsakt mit Mängeln behaftet ist, die seine entschädigungslose Rücknahme rechtfertigen (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 bis 3 VwVfG): wenn der Betroffene den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung, Bestechung oder durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren oder wenn er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (BGHZ 134, 268, 284; vgl. in diesem Zusammenhang auch Senatsurteil BGHZ 117, 363, 372 f).

    Setzt er in einer solchen Situation sein Vorhaben entsprechend der Genehmigung fort, ohne die Entscheidung des Gerichts der Hauptsache über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuwarten, so nimmt er das in der Drittanfechtung liegende Risiko bewußt auf sich (Senatsurteil vom 16. Januar 1997 - III ZR 117/95 = WM 1997, 375, 393; insoweit in BGHZ 134, 268 nicht abgedruckt; Senatsurteil vom 21. Juni 2001 aaO; zum Mitverschulden eines Bauherrn, der sofort die erteilte Baugenehmigung ausnutzt, die später auf Widerspruch von Nachbarn aufgehoben wird, vgl. Senatsurteil vom 12. Juni 1975 - III ZR 34/73 = NJW 1975, 1968; zur bewußten Risikoübernahme durch vorzeitigen Baubeginn s. ferner Senatsbeschluß vom 28. Juni 1984 - III ZR 182/83 = NJW 1985, 265 und Senatsurteil vom 25. Oktober 1984 - III ZR 80/83 = NJW 1985, 1692).

  • BGH, 13.07.1993 - III ZR 22/92

    Kein Schadensersatz bei Baugenehmigung trotz Altlasten

    Auszug aus BGH, 11.10.2001 - III ZR 63/00
    Hinsichtlich dieses "Restrisikos" wird ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand der Baugenehmigung nicht geschaffen (Senatsurteil BGHZ 123, 191, 199 f).

    Die Baugenehmigung ist das Ergebnis eines Prüfungsprozesses, der das Ziel hat zu klären, ob das Bauvorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht oder ob dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Hindernisse entgegenstehen (Senatsurteil BGHZ 123, 191, 198).

    Denn im vorliegenden Fall steht - anders als in BGHZ 123, 191, 199 - eben doch die Kenntnis öffentlich-rechtlicher Vorschriften und deren richtige Anwendung im Vordergrund, wie auch und gerade die im Eilverfahren ergangenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen belegen.

  • BGH, 21.06.2001 - III ZR 313/99

    An Rindermastbetrieb heranrückende Wohnbebauung

    Auszug aus BGH, 11.10.2001 - III ZR 63/00
    Ebenso ist in der Rechtsprechung des Senats seit langem anerkannt, daß die Amtspflicht, eine solchermaßen rechtswidrige Baugenehmigung nicht zu erteilen, der Bauaufsichtsbehörde auch und gerade gegenüber dem antragstellenden Bauherrn selbst obliegt und daß die dennoch erteilte Baugenehmigung ihm gegenüber zugleich eine rechtswidrige ordnungsbehördliche Maßnahme im Sinne des § 39 Abs. 1 Buchst. b OBG NW sein kann (Senatsurteile BGHZ 60, 112; 109, 380, 393; 122, 317; 144, 394; Senatsurteil vom 21. Juni 2001 - III ZR 313/99 = WM 2001, 1727 = DVBl. 2001, 1435 = BauR 2001, 1566).

    Setzt er in einer solchen Situation sein Vorhaben entsprechend der Genehmigung fort, ohne die Entscheidung des Gerichts der Hauptsache über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuwarten, so nimmt er das in der Drittanfechtung liegende Risiko bewußt auf sich (Senatsurteil vom 16. Januar 1997 - III ZR 117/95 = WM 1997, 375, 393; insoweit in BGHZ 134, 268 nicht abgedruckt; Senatsurteil vom 21. Juni 2001 aaO; zum Mitverschulden eines Bauherrn, der sofort die erteilte Baugenehmigung ausnutzt, die später auf Widerspruch von Nachbarn aufgehoben wird, vgl. Senatsurteil vom 12. Juni 1975 - III ZR 34/73 = NJW 1975, 1968; zur bewußten Risikoübernahme durch vorzeitigen Baubeginn s. ferner Senatsbeschluß vom 28. Juni 1984 - III ZR 182/83 = NJW 1985, 265 und Senatsurteil vom 25. Oktober 1984 - III ZR 80/83 = NJW 1985, 1692).

  • BGH, 16.01.1992 - III ZR 18/90

    Kein Schadensersatz bei falscher Behördenauskunft

    Auszug aus BGH, 11.10.2001 - III ZR 63/00
    So begründet die im Rahmen eines förmlichen Bauvoranfrageverfahrens abgegebene mündliche Erklärung eines Sachbearbeiters, der zuständige Beamte des Bauamtes werde den beantragten Vorbescheid erlassen, kein schutzwürdiges Vertrauen dahin, daß der Vorbescheid entsprechend erlassen werde (Senatsurteil BGHZ 117, 83, 85, 90 f; in Abgrenzung dazu vgl. Senatsurteil vom 5. Mai 1994 - III ZR 28/93 = NJW 1994, 2087, wo die betreffende Auskunft an die Stelle eines andernfalls ergangenen Bauvorbescheids getreten war und wo deshalb eine Haftung für möglich gehalten wurde).
  • BGH, 06.05.1993 - III ZR 2/92

    Drittschutz bei Erteilung positiver Bauvorbescheide - Verjährung des

    Auszug aus BGH, 11.10.2001 - III ZR 63/00
    Ebenso ist in der Rechtsprechung des Senats seit langem anerkannt, daß die Amtspflicht, eine solchermaßen rechtswidrige Baugenehmigung nicht zu erteilen, der Bauaufsichtsbehörde auch und gerade gegenüber dem antragstellenden Bauherrn selbst obliegt und daß die dennoch erteilte Baugenehmigung ihm gegenüber zugleich eine rechtswidrige ordnungsbehördliche Maßnahme im Sinne des § 39 Abs. 1 Buchst. b OBG NW sein kann (Senatsurteile BGHZ 60, 112; 109, 380, 393; 122, 317; 144, 394; Senatsurteil vom 21. Juni 2001 - III ZR 313/99 = WM 2001, 1727 = DVBl. 2001, 1435 = BauR 2001, 1566).
  • BGH, 06.07.2000 - III ZR 340/98

    Amtspflichtverletzung im Baugenehmigungsverfahren

    Auszug aus BGH, 11.10.2001 - III ZR 63/00
    Ebenso ist in der Rechtsprechung des Senats seit langem anerkannt, daß die Amtspflicht, eine solchermaßen rechtswidrige Baugenehmigung nicht zu erteilen, der Bauaufsichtsbehörde auch und gerade gegenüber dem antragstellenden Bauherrn selbst obliegt und daß die dennoch erteilte Baugenehmigung ihm gegenüber zugleich eine rechtswidrige ordnungsbehördliche Maßnahme im Sinne des § 39 Abs. 1 Buchst. b OBG NW sein kann (Senatsurteile BGHZ 60, 112; 109, 380, 393; 122, 317; 144, 394; Senatsurteil vom 21. Juni 2001 - III ZR 313/99 = WM 2001, 1727 = DVBl. 2001, 1435 = BauR 2001, 1566).
  • BGH, 21.12.1989 - III ZR 118/88

    Wann haftet die Gemeinde für die Überplanung kontaminierter Grundstücke?

    Auszug aus BGH, 11.10.2001 - III ZR 63/00
    Ebenso ist in der Rechtsprechung des Senats seit langem anerkannt, daß die Amtspflicht, eine solchermaßen rechtswidrige Baugenehmigung nicht zu erteilen, der Bauaufsichtsbehörde auch und gerade gegenüber dem antragstellenden Bauherrn selbst obliegt und daß die dennoch erteilte Baugenehmigung ihm gegenüber zugleich eine rechtswidrige ordnungsbehördliche Maßnahme im Sinne des § 39 Abs. 1 Buchst. b OBG NW sein kann (Senatsurteile BGHZ 60, 112; 109, 380, 393; 122, 317; 144, 394; Senatsurteil vom 21. Juni 2001 - III ZR 313/99 = WM 2001, 1727 = DVBl. 2001, 1435 = BauR 2001, 1566).
  • BGH, 19.03.1992 - III ZR 16/90

    Arglist bei Grundstücksverkauf in ehemaligen Deponieglände

    Auszug aus BGH, 11.10.2001 - III ZR 63/00
    Subjektive Kenntnisse und sich aufdrängende Erkenntnismöglichkeiten des Empfängers im Sinne des vorstehend wiedergegebenen Leitsatzes aus dem "Mülheim-Kärlich"-Urteil, die eine Vertrauensgrundlage bereits tatbestandsmäßig ausschließen, kommen insbesondere dann in Betracht, wenn der betreffende Verwaltungsakt mit Mängeln behaftet ist, die seine entschädigungslose Rücknahme rechtfertigen (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 bis 3 VwVfG): wenn der Betroffene den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung, Bestechung oder durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren oder wenn er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (BGHZ 134, 268, 284; vgl. in diesem Zusammenhang auch Senatsurteil BGHZ 117, 363, 372 f).
  • BGH, 05.05.1994 - III ZR 28/93

    Drittbezogenheit von Amtspflichten der Baugenehmigungsbehörde wegen Erteilung

    Auszug aus BGH, 11.10.2001 - III ZR 63/00
    So begründet die im Rahmen eines förmlichen Bauvoranfrageverfahrens abgegebene mündliche Erklärung eines Sachbearbeiters, der zuständige Beamte des Bauamtes werde den beantragten Vorbescheid erlassen, kein schutzwürdiges Vertrauen dahin, daß der Vorbescheid entsprechend erlassen werde (Senatsurteil BGHZ 117, 83, 85, 90 f; in Abgrenzung dazu vgl. Senatsurteil vom 5. Mai 1994 - III ZR 28/93 = NJW 1994, 2087, wo die betreffende Auskunft an die Stelle eines andernfalls ergangenen Bauvorbescheids getreten war und wo deshalb eine Haftung für möglich gehalten wurde).
  • BGH, 25.01.1973 - III ZR 256/68

    Rechtswidrige Erlaubnis - § 839 BGB, Drittgerichtetheit

    Auszug aus BGH, 11.10.2001 - III ZR 63/00
    Ebenso ist in der Rechtsprechung des Senats seit langem anerkannt, daß die Amtspflicht, eine solchermaßen rechtswidrige Baugenehmigung nicht zu erteilen, der Bauaufsichtsbehörde auch und gerade gegenüber dem antragstellenden Bauherrn selbst obliegt und daß die dennoch erteilte Baugenehmigung ihm gegenüber zugleich eine rechtswidrige ordnungsbehördliche Maßnahme im Sinne des § 39 Abs. 1 Buchst. b OBG NW sein kann (Senatsurteile BGHZ 60, 112; 109, 380, 393; 122, 317; 144, 394; Senatsurteil vom 21. Juni 2001 - III ZR 313/99 = WM 2001, 1727 = DVBl. 2001, 1435 = BauR 2001, 1566).
  • BGH, 25.10.1984 - III ZR 80/83

    Mitverantwortung des Architekten und des Bauherrn bei voreiligem Baubeginn;

  • BGH, 12.06.1975 - III ZR 34/73

    Verfahrensrecht - Revision gegen Grundurteil; Mitverschulden eines Bauherrn

  • BGH, 28.06.1984 - III ZR 182/83
  • OLG Saarbrücken, 31.01.2006 - 4 U 423/04

    Keine Pflicht zu einem ämterübergreifenden Informationsaustausch

    Der handelnde Sachbearbeiter hat damit gegen seine Amtspflicht verletzt, keine gegen die einschlägigen baurechtlichen Vorschriften verstoßende Baugenehmigung zu erteilen (so BGH VersR 1992, 698, 699; BGHZ 149, 50, 54; BGH NJW 1994, 2087, 2089).

    Insoweit ist der Bauherr geschützter Dritter im Sinne des § 839 I Satz 1 BGB (so ausdrücklich BGHZ 60, 112, 115 ff.; BGH NJW 1980, 2578, 2579; BGHZ 134, 268, 304; BGHZ 149, 50, 54; BGH NJW 1994, 2087, 2090; BGH VersR 1992, 698, 699; Papier in Münchener Kommentar zum BGB, 4. Auflage 2003, § 839 RN 244).

    Dies wird etwa in den Fällen des § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG in Betracht kommen, insbesondere bei arglistiger Täuschung der Behörde durch den Begünstigten oder bei Kollusion zwischen Behörde und Begünstigtem, aber auch schon dann, wenn der Begünstigte die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (so der Bundesgerichtshof erstmals in seiner Mühlheim-Kärlich-Entscheidung vom 16. Januar 1997, Az: III ZR 117/95, BGHZ 134, 268-304; ebenso BGHZ 149, 50, 54).

    Dies ist dabei nicht erst eine Frage des mitwirkenden Verschuldens im Sinne des § 254 BGB, sondern bereits eine solche der objektiven Reichweite des dem Betroffenen durch das Amtshaftungsrecht gewährten Vermögensschutzes (so BGH, Urteil vom 11.10.2001, BGHZ 149, 50, 53).

    Der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11.10.2001 (Az: III ZR 63/00, BGHZ 149, 50 ff. = NJW 2002, 432 ff.) lag ein mit dem vorliegenden Fall vergleichbarer Sachverhalt zugrunde, dass die einem Bauherrn erteilte Baugenehmigung rechtswidrig war, weil sie gegen die einzuhaltenden Abstandsvorschriften verstieß, das Rücksichtnahmegebot verletzte und der Nachbar deshalb gegen die Baugenehmigung erfolgreich vorging.

    Gerade dies ist die Aufgabe der Baugenehmigungsbehörde (so BGHZ 149, 50, 54 f.).

    aaa) Den Kläger trifft auch keine grobe Fahrlässigkeit im Sinne des § 48 II Satz 3 Nr. 3 VwVfG, die unter Umständen eine entschädigungslose Rücknahme der rechtswidrigen Baugenehmigung rechtfertigen würde (vgl. BGHZ 149, 50, 55).

    Bei dem Gebot der Rücksichtnahme handelt es sich indes um einen zentralen Grundsatz des Bauplanungsrechts, dessen sachgemäße Handhabung in erster Linie in den Verantwortungsbereich der Bauaufsichtsbehörde fällt (so BGHZ 149, 50, 54).

    Dem Mitverschulden des Klägers (dem gem. § 278 BGB das Verschulden des Architekten S. zuzurechnen ist) ist im Rahmen einer Abwägung nach § 254 BGB (vgl. BGHZ 149, 50, 55) Rechnung zu tragen (siehe unten).

  • BGH, 09.10.2003 - III ZR 414/02

    Pflicht der Baubehörde zur Unterrichtung des Bauherrn über einen

    In der Rechtsprechung des Senats ist seit langem anerkannt, daß die Amtspflicht, eine rechtswidrige Baugenehmigung nicht zu erteilen, der Bauaufsichtsbehörde auch und gerade gegenüber dem antragstellenden Bauherren selbst obliegt (vgl. Senatsurteil BGHZ 149, 50, 52 m.w.N.).

    a) Allerdings kommen als Gesichtspunkte, die der Annahme haftungsrechtlich schutzwürdigen Vertrauens auf einen (rechtswidrigen) begünstigenden Verwaltungsakt - in bereits den Tatbestand des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB ausschließender Weise - entgegenstehen können, nicht nur objektive Umstände, sondern auch subjektive Kenntnisse und sich aufdrängende Erkenntnismöglichkeiten des Empfängers in Betracht (Senatsurteile BGHZ 134, 268, 283 f; 149, 50, 52 f).

    Derartige subjektive Kenntnisse und sich aufdrängende Erkenntnismöglichkeiten sind insbesondere dann zu bejahen, wenn der betreffende Verwaltungsakt mit Mängeln behaftet ist, die seine entschädigungslose Rücknahme rechtfertigen (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 bis 3 VwVfG): wenn der Betroffene den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung, Bestechung oder durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren, oder wenn er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (Senatsurteile BGHZ 134, 268, 284; 149, 50, 54).

    Insoweit ist der hier zu beurteilende Sachverhalt mit demjenigen vergleichbar, der dem Senatsurteil BGHZ 149, 50 zugrunde gelegen hatte: Hier wie dort rechtfertigte es diese Sachkunde nicht, den Klägern als antragstellenden Bauherren das volle Risiko einer Fehlbeurteilung der planungsrechtlichen Anforderungen, hier des § 34 BauGB, aufzubürden und die Bauaufsichtsbehörde insoweit von jeglicher Verantwortung zu entlasten.

    Im übrigen kommt sogar im Falle einer tatsächlich erfolgten Drittanfechtung das schutzwürdige Vertrauen des Adressaten in den Bestand der Baugenehmigung nicht ohne weiteres völlig in Wegfall; es wird lediglich eine größere Eigenverantwortung des Bauherren unter dem Gesichtspunkt des § 254 BGB anzunehmen sein, wenn Anfechtungsgründe vorgebracht werden, deren sachliche Richtigkeit nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen ist (siehe Senatsurteil BGHZ 149, 50, 55 f mit zahlreichen weiteren Nachweisen; vgl. ferner Senatsurteil vom 16. Januar 2003 - III ZR 269/01 = NVwZ 2003, 501).

  • OLG Dresden, 05.03.2014 - 1 U 635/13

    Haftung der Baugenehmigungsbehörde wegen Erteilung einer rechtswidrigen, später

    Ein Amtshaftungsanspruch kommt aber nur insoweit in Betracht, als die Baugenehmigung geeignet war, ein schutzwürdiges Vertrauen des Dritten dahin zu begründen (Verlässlichkeitsgrundlage), dass er gestützt auf diese die Verwirklichung des Bauvorhabens in Angriff nehmen dürfe (st. Rspr. BGH, Urt. v. 16.01.2003, Az: III ZR 269/01; BGH, Urt. v. 11.10.2001, Az: III ZR 63/00, jew. zit. nach juris).

    Letzteres gilt vor allem, wenn der Betroffene den Verwaltungsakte durch arglistige Täuschung, Drohung, Bestechung oder wesentlich falsche Angaben erwirkt hat oder die Rechtswidrigkeit kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, und damit die entschädigungslose Rücknahme des Verwaltungsaktes gemäß § 48 Abs. 2 S. 3 Nr. 1-3 VwVfG gerechtfertigt wäre (BGH, Urt. v. 11.10.2001, Az: III ZR 63/00, a.a.O., Rn. 11).

    Wenn und soweit eine Genehmigung geeignet ist, schutzwürdiges Vertrauen des Adressaten in ihren Bestand zu begründen, kommt diese Vertrauensgrundlage im Fall der Anfechtung des Bescheides durch Dritte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes jedenfalls dann nicht ohne Weiteres völlig in Wegfall (allerdings vorbehaltlich einer Risikoüberwälzung auf den Genehmigungsinhaber nach § 254 BGB), wenn und solange der Verwaltungsakt sofort vollziehbar ist (BGH, Urt. v. 11.10.2001, Az.: III ZR 63/00, a.a.O. Rn. 13).

    Setzt er in einer solchen Situation sein Vorhaben entsprechend der Genehmigung fort, ohne die Entscheidung des Gerichts der Hauptsache über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuwarten, so nimmt er das in der Drittanfechtung liegende Risiko bewusst auf sich (BGH, Urt. v. 11.10.2001, Az: III ZR 63/00, Rn. 13; BGH, Urt. v. 16.01.1995, Az: III ZR 117/95; BGH, Urt. v. 09.10.2003, Az: III ZR 414/02, Rn. 13, jew. zit. nach juris).

  • BGH, 25.10.2007 - III ZR 62/07

    Umfang des Schadens bei rechtswidriger Versagung einer Baugenehmigung

    Das "Rechtsanwendungsrisiko", d.h. die ordnungsgemäße Handhabung der einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften (Senatsurteil BGHZ 149, 50, 55), und das Einstehenmüssen für die haftungsrechtlichen Folgen etwaiger Pflichtverletzungen wurden dadurch nicht von der Bauaufsichtsbehörde auf die Klägerin verlagert.
  • BGH, 16.01.2003 - III ZR 269/01

    Amtshaftung für eine rechtswidrige Baugenehmigung

    Zutreffend ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß ein Amtshaftungsanspruch (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) nur insoweit in Betracht kommt, als die Baugenehmigung geeignet war, bei dem Kläger ein schutzwürdiges Vertrauen dahin zu begründen, daß er, auf sie gestützt, die Verwirklichung des Bauvorhabens in Angriff nehmen dürfe (st. Rspr.; vgl. z.B. Senatsurteile BGHZ 123, 191, 198 m.zahlr.w.N.; Senatsurteil vom 11. Oktober 2001 - III ZR 63/00 = NJW 2002, 432, 433 = BGHZ 149, 50, 53 f).

    Dies ist nicht erst eine Frage des mitwirkenden Verschuldens im Sinne des § 254 BGB, sondern bereits eine solche der objektiven Reichweite des dem Betroffenen durch das Amtshaftungsrecht gewährten Vermögensschutzes (Senatsurteil vom 11. Oktober 2001 aaO).

    a) Als Gesichtspunkte, die der Annahme haftungsrechtlich schutzwürdigen Vertrauens auf einen (rechtswidrigen) begünstigenden Verwaltungsakt - in bereits den Tatbestand des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB ausschließender Weise - entgegenstehen können, kommen nicht nur objektive Umstände, sondern auch subjektive Kenntnisse und sich aufdrängende Erkenntnismöglichkeiten des Empfängers in Betracht (Senatsurteil BGHZ 134, 268; Senatsurteil vom 11. Oktober 2001 aaO).

    Derartige Kenntnisse und Erkenntnismöglichkeiten, die eine Vertrauensgrundlage bereits tatbestandsmäßig ausschließen, können insbesondere dann zu bejahen sein, wenn der betreffende Verwaltungsakt mit Mängeln behaftet ist, die seine entschädigungslose Rücknahme rechtfertigen (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 bis 3 VwVfG): wenn der Betroffene den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung, Bestechung oder durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren, oder wenn er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (Senatsurteil BGHZ 134, 268, 284; Senatsurteil vom 11. Oktober 2001 aaO).

    Setzt er in einer solchen Situation sein Vorhaben entsprechend der Genehmigung fort, ohne die Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuwarten, so nimmt er das in der Drittanfechtung liegende Risiko bewußt auf sich (Senatsurteil vom 11. Oktober 2001 aaO S. 434 = BGHZ 149, 50, 55 f m.w.N.).

  • BGH, 24.04.2008 - III ZR 252/06

    Amtshaftungsansprüche des Bauherrn gegen die Baugenehmigungsbehörde bei

    Zur Frage des Mitverschuldens eines Bauherrn, der im Vertrauen auf eine rechtswidrige Baugenehmigung das Bauvorhaben trotz eines Nachbarwiderspruchs in Angriff nimmt (Fortführung der in den Senatsurteilen BGHZ 149, 50 und vom 9. Oktober 2003 [III ZR 414/02, NVwZ 2004, 638] aufgestellten Grundsätze).

    Die Vorinstanzen haben sodann - der Rechtsprechung des Senats folgend - die insbesondere im Urteil BGHZ 149, 50, 53 ff getroffene Unterscheidung zwischen objektiver Reichweite des Vertrauensschutzes einerseits und einer Anspruchsminderung unter dem Gesichtspunkt des mitwirkenden Verschuldens andererseits beachtet.

    Der Senat hat sogar angenommen, dass das "Rechtsanwendungsrisiko", d.h. die ordnungsgemäße Handhabung der einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, nicht bereits dadurch in vollem Umfang von der Behörde auf den antragstellenden Bürger selbst verlagert wird, dass dieser im Vergleich zu ihr über die besseren Erkenntnisquellen und die größere Erfahrung verfügt (Senatsurteil BGHZ 149, 50, 55; Senatsurteil vom 9. Oktober 2003 aaO S. 639).

  • BGH, 06.11.2008 - III ZR 279/07

    Pflichten der Bewilligungsbehörde einer Beihilfe gegenüber dem Sicherungsgeber

    Der Subventionsbeteiligte kann - jedenfalls, wenn es sich, wie hier, um ein kleineres Unternehmen handelt - grundsätzlich davon ausgehen, dass die zuständige Fachbehörde, die mit den einzuhaltenden Verfahren in besonderem Maße vertraut sein muss, rechtmäßig verfährt (vgl. Senatsurteile BGHZ 149, 50, 55 und vom 24. April 2008 - III ZR 252/06 - NJW 2008, 2502, 2504, Rn. 19), zumal es sich bei der Anzeige- und der Wartepflicht der subventionsgewährenden Behörde um beihilferechtliche Kardinalverpflichtungen handelt und ein Verstoß hiergegen regelmäßig - wie auch hier - auf einem schwerwiegenden Verschulden beruht.

    (3) Der vorstehenden Gewichtung der zur Rückforderung führenden Verursachungsbeiträge der Parteien widerspricht auch nicht die Rechtsprechung des Senats, nach der der amtshaftungsrechtliche Vertrauensschutz generell dort seine Grenzen findet, wo bereits nach allgemeinem Verwaltungsrecht jeder Vertrauensschutz ausscheidet, weil ein begünstigender Verwaltungsakt mit Mängeln behaftet ist, die nach § 48 Abs. 2 VwVfG seine entschädigungslose Rücknahme rechtfertigen (BGHZ 134, 268, 283 f; vgl. auch BGHZ 149, 50, 54 und Urteil vom 9. Oktober 2003 - III ZR 414/02 - NVwZ 2004, 638 f).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.09.2011 - 4 A 17/08

    Staatsmonopol im Bereich der Sportwetten europarechtswidrig

    Der Beschluss des OVG Rheinland-Pfalz vom 28. September 2006 - 6 B 10895/06 -, NVwZ 2006, 1426, beschäftigt sich mit möglichen Amtshaftungsansprüchen überhaupt nicht, die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 11. April 2004 - 3 ZR 97/01 -, MDR 2002, 944, und vom 11. Oktober 2001 - 3 ZR 63/00 -, NJW 2002, 432, jedenfalls nicht mit der Frage, ob ein solcher "offensichtlich" ausgeschlossen wäre.
  • OLG Düsseldorf, 20.12.2011 - 23 U 187/08
    So berücksichtigte der BGH nicht, dass er früher (vgl. BGH, Urteil vom 11.10.2001, III ZR 63/00, ZFBR 2002, 141; BGH, Urteil vom 19.03.1992, III ZR 117/90, VersR 1992, 698) ausgeführt habe, die Erteilung der Baugenehmigung schaffe für den Bauherrn einen ganz besonderen Vertrauenstatbestand.

    Soweit die Kläger darauf verweisen, dass der BGH früher (vgl. BGH, Urteil vom 11.10.2001, III ZR 63/00, ZfBR 2002, 141; BGH, Urteil vom 19.03.1992, III ZR 117/90, VersR 1992, 698) ausgeführt habe, die Erteilung der Baugenehmigung schaffe für den Bauherrn einen ganz besonderen Vertrauenstatbestand, der auch für Fragen des Bauwichs bzw. der Nachbarzustimmung gelte, verkennen sie, dass ein Vertrauensschutz durch Erteilung der Baugenehmigung zugunsten des Bauherrn nicht bedingungs- bzw. grenzenlos anzunehmen ist.

  • BGH, 10.12.2015 - III ZR 27/14

    Amtshaftung eines Landkreises bei rechtswidriger Erteilung einer

    a) Ob ein (rechtswidriger) begünstigender Verwaltungsakt haftungsrechtlich schutzwürdiges Vertrauen begründet oder ob einer entsprechenden Vertrauensgrundlage objektive Umstände oder subjektive Kenntnisse beziehungsweise sich aufdrängende Erkenntnismöglichkeiten des Empfängers entgegenstehen, ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht erst eine Frage des mitwirkenden Verschuldens im Sinne des § 254 BGB, sondern bereits eine solche der objektiven Reichweite des dem Betroffenen durch das Amtshaftungsrecht gewährten Vermögensschutzes (Senat, Urteile vom 11. Oktober 2007 - III ZR 301/06, MDR 2008, 22, 23 f; vom 10. April 2003 aaO; vom 11. April 2002 - III ZR 97/01, MDR 2002, 944 und vom 11. Oktober 2001 - III ZR 63/00, BGHZ 149, 50, 53 f; Staudinger/Wöstmann, BGB, Neubearbeitung 2013, § 839 Rn. 248).
  • BGH, 15.05.2003 - III ZR 42/02

    Drittwirkung von Amtspflichten

  • BGH, 11.04.2002 - III ZR 97/01

    Amtspflichten der Gemeinde bei Erteilung einer Auskunft über die Bebaubarkeit

  • BGH, 11.10.2007 - III ZR 301/06

    Drittwirkung von Amtspflichten des Amts zur Regelung offener Vermögensfragen

  • OLG Frankfurt, 07.11.2002 - 1 U 34/01

    Rechtswidrige Baugenehmigung: Amtshaftungsanspruch des Bauherrn

  • OLG Köln, 21.07.2016 - 7 U 17/15

    Amtshaftungsansprüche des Erwerbers eines Grundstücks wegen unvollständiger

  • OLG Bamberg, 22.01.2007 - 4 U 189/06
  • BGH, 15.05.2003 - III ZR 43/02

    Drittwirkung von Amtspflichten

  • OLG Köln, 25.07.2013 - 7 U 177/12

    Zulässigkeit eines Teilurteils; Amtshaftungsansprüche wegen der

  • VG Karlsruhe, 14.02.2012 - 5 K 3000/11

    Baurecht: Bindung der Abwägung durch Vorentscheidungen; Genehmigung eines

  • OLG Rostock, 19.09.2023 - 4 U 141/19

    Beginn der Verjährung von Mängelansprüchen bei nicht genehmigungsfähigem

  • OLG Stuttgart, 18.02.2003 - 12 U 211/01

    Architektenhaftung für die Erstellung einer nicht genehmigungsfähigen

  • OLG Brandenburg, 08.05.2007 - 2 U 15/05

    Staatshaftungsrecht: Haftung für Amtspflichtverletzung der Baubehörde im

  • OLG Brandenburg, 30.01.2007 - 2 U 13/06

    Schadensersatzpflicht eines Landkreises: Bau und Nutzung einer Gaststätte mit

  • OLG Brandenburg, 25.11.2008 - 2 U 28/07

    Amtshaftung: Entschädigungsanspruch gegen einen Landkreis auf Grund einer

  • OLG Düsseldorf, 18.06.2003 - 18 U 233/01

    Schadensersatz wegen Erteilung eines rechtswidrigen Bauvorbescheides und zweier

  • OLG Hamm, 30.09.2005 - 11 U 28/05

    Zum Amtshaftungsanspruch wegen unrichtiger behördlicher Auskünfte

  • OLG Dresden, 05.03.2004 - 6 U 419/03

    Schadensersatz bei unrechtmäßig erteilter Baugenehmigung?

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